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Document 32023D1665

Beschluss (EU) 2023/1665 der Kommission vom 28. August 2023 zur Berichtigung des Beschlusses (EU) 2023/1409 zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen

C/2023/5804

ABl. L 213 vom 30.8.2023, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1665/oj

30.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 213/1


BESCHLUSS (EU) 2023/1665 DER KOMMISSION

vom 28. August 2023

zur Berichtigung des Beschlusses (EU) 2023/1409 zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Annahme des Beschlusses (EU) 2023/1409 der Kommission (2), stellte die Kommission einen Fehler bei der Berechnung des Netto-Unionsüberschusses fest.

(2)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es erforderlich, den oben genannten Beschluss der Kommission in Bezug auf den Gesamtbetrag des Unionsüberschusses und den den Mitgliedstaaten zugewiesenen Unionsüberschuss zu berichtigen sowie den Anhang des Beschlusses zu ersetzen.

(3)

Nach der Übertragung des Anteils an den Erlösen auf den Anpassungsfonds ergibt sich im Unionsregister ein Netto-Unionsüberschuss von 2 156 103 762 zugeteilten Emissionsrechten gegenüber 2 215 147 885 Einheiten gemäß dem oben genannten Beschluss der Kommission vom 4. Juli 2023. Diese Einheiten sollten gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/1339 an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückübertragen werden (3).

(4)

Dieser Beschluss sollte am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten, damit der Unionsüberschuss den Mitgliedstaaten vor dem 9. September 2023, dem Tag, an dem der zusätzliche Zeitraum für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll endet, zurückübertragen wird —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses (EU) 2023/1409 wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. August 2023

Für die Kommission

Maroš ŠEFČOVIČ

Exekutiv-Vizepräsident


(1)  ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2023/1409 der Kommission vom 4. Juli 2023 zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen (ABl. L 170 vom 5.7.2023, S. 100).

(3)  ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 59.


ANHANG

Der Anhang des Beschlusses (EU) 2023/1409 wird wie folgt geändert:

Mitgliedstaaten und Vereinigtes Königreich

Zugewiesener Unionsüberschuss an zugeteilten Emissionsrechten

Belgien

20 450 588

Bulgarien

126 141 099

Tschechien

133 267 103

Dänemark

13 136 942

Deutschland

195 195 443

Estland

50 771 706

Irland

11 354 436

Griechenland

15 894 130

Spanien

58 409 926

Frankreich

99 661 294

Kroatien

7 182 633

Italien

79 680 094

Zypern

1 568 619

Lettland

40 100 861

Litauen

70 430 898

Luxemburg

2 406 891

Ungarn

107 256 218

Malta

307 434

Niederlande

30 412 409

Österreich

13 412 151

Polen

298 687 162

Portugal

13 296 395

Rumänien

490 413 095

Slowenien

3 286 845

Slowakei

75 013 997

Finnland

8 658 264

Schweden

13 218 840

Vereinigtes Königreich

176 488 289

Insgesamt

2 156 103 762


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