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Document 32021R1705
Commission Delegated Regulation (EU) 2021/1705 of 14 July 2021 amending Delegated Regulation (EU) 2020/692 supplementing Regulation (EU) 2016/429 of the European Parliament and the Council as regards rules for entry into the Union, and the movement and handling after entry of consignments of certain animals, germinal products and products of animal origin (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1705 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1705 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2021/5121
ABl. L 339 vom 24.9.2021, p. 40–55
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
24.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/40 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1705 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2021
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, Artikel 237 Absatz 4, Artikel 239 Absatz 2 und Artikel 279 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) ergänzt die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsvorschriften hinsichtlich des Eingangs von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und deren anschließender Verbringung und Handhabung. |
(2) |
Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 im Amtsblatt der Europäischen Union vom 3. Juni 2020 wurden in den Bestimmungen dieser Delegierten Verordnung einige kleine Fehler bzw. Auslassungen festgestellt. Diese Fehler und Auslassungen sollten berichtigt und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(3) |
Darüber hinaus sollten bestimmte Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 geändert werden, um sicherzustellen, dass sie mit den Bestimmungen in anderen delegierten Rechtsakten im Einklang stehen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlassen wurden. |
(4) |
Ferner ist es notwendig, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 zu ändern, um bestimmte Umstände abzudecken, die ursprünglich aus dem Anwendungsbereich dieses Rechtsakts ausgenommen wurden, und um bestimmte Möglichkeiten abzudecken, die in Rechtsakten der Union vorgesehen sind, die vor der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden und die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 beibehalten werden sollten. Dies ist wichtig, um einen reibungslosen Übergang von den in diesen früheren Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu gewährleisten oder um die Arten und Kategorien von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs klarzustellen, für die bestimmte Anforderungen gelten sollten oder nicht gelten sollten. |
(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte auch einen reibungslosen Übergang von den in früheren Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Eingang von Wassertieren und von Wassertieren stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gewährleisten, weil sich diese als wirksam erwiesen haben. Ziel und Inhalt dieser bestehenden Vorschriften sollten daher in der genannten Delegierten Verordnung beibehalten werden, jedoch an den neuen Rechtsrahmen angepasst werden, der mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffen wurde. |
(6) |
Darüber hinaus sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren gelten als für lebende Wassertiere, ausgenommen Erzeugnisse, die zur Weiterverarbeitung in der Union bestimmt sind, da es keine wesentlichen tiergesundheitlichen Gründe dafür gibt, solche Erzeugnisse in den Geltungsbereich der genannten Delegierten Verordnung aufzunehmen. Artikel 1 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, in dem der Geltungsbereich dieses Rechtsakts festgelegt ist, sollte daher geändert werden. |
(7) |
Die derzeit in Artikel 2 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegte Definition des Begriffs „Schwein“ ist nur für den Eingang dieser Tiere in die Union geeignet. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission (4), in der Vorschriften für die Verbringung von Zuchtmaterial innerhalb der Union festgelegt sind, enthält eine andere Definition des Begriffs „Schwein“, die für Spendertiere von Zuchtmaterial geeignet ist. Daher sollte die Definition des Begriffs „Schwein“ in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dahin gehend geändert werden, dass der Eingang von Schweinen und Zuchtmaterial von Schweinen in die Union erfasst wird. |
(8) |
Die derzeit in Artikel 2 Nummer 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegte Definition des Begriffs „Bünnschiff“ steht nicht im Einklang mit der Definition des Begriffs „Bünnschiff“ gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission (5). Im Interesse der Kohärenz der Unionsvorschriften sollte die Definition unter Artikel 2 Nummer 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 geändert werden, um sie mit der Definition in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 in Einklang zu bringen. |
(9) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Anforderungen an die Untersuchung von Landtieren vor ihrem Versand in die Union festgelegt, die sich im Falle von Geflügel auch auf ihren Herkunftsbestand erstrecken. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass diese Anforderungen im Einklang mit den bis zum 21. April 2021 geltenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (6) nicht für den Herkunftsbestand von Eintagsküken gelten. Artikel 13 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692, die ab dem 21. April 2021 gilt, sollte einen reibungslosen Übergang von den in früheren Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Eingang von Landtieren und Zuchtmaterial von Landtieren sowie von Landtieren stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gewährleisten, weil sich diese als wirksam erwiesen haben. Ziel und Inhalt dieser Vorschriften sollten daher in der genannten Delegierten Verordnung beibehalten, jedoch an den neuen Rechtsrahmen angepasst werden, der mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffen wurde. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (7) müssen Sendungen von Huftieren, ausgenommen Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, nach ihrer Verbringung in die Union mindestens 30 Tage im Bestimmungsbetrieb verbleiben, es sei denn, sie werden auf direktem Wege zu einem Schlachthof versandt. Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 aufgehoben. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sieht jedoch nicht die Möglichkeit vor, Huftiere innerhalb der 30-tägigen Frist nach ihrem Eingang in die Union zu einem Schlachthof zu verbringen. Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um diese Möglichkeit vorzusehen, da Verbringungen in diesem Zeitraum keine wesentlichen tierseuchenrechtlichen Bedenken aufwerfen. |
(11) |
Darüber hinaus sollte die Ausnahme von der Anforderung in Bezug auf den Haltungszeitraum von 30 Tagen im Bestimmungsbetrieb nach dem Eingang in die Union gemäß Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, die derzeit nur für Equiden gilt, die für Wettbewerbe, Rennen oder kulturelle Veranstaltungen bestimmt sind, auf alle Equiden ausgeweitet und der genannte Artikel entsprechend geändert werden. |
(12) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sieht eine Ausnahme von den in dem genannten Rechtsakt festgelegten Anforderungen für den Eingang von Sendungen von Geflügel und Geflügelbruteiern in die Union im Fall von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, vor. Bestimmte Anforderungen an die Transportmittel, die Transportbehälter/Container, in denen sie in die Union befördert werden, Impfungen gegen die hochpathogene Aviäre Influenza und die Desinfektion, die für Geflügel und Bruteier gelten, sollten jedoch auch für den Eingang von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union gelten. Die Artikel 49 und 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 müssen alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die in die Union versandt werden, gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft worden sein. Dies ist jedoch praktisch nicht möglich und widerspricht den Anforderungen an den Eingang in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit“ ohne Impfung. Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um klarzustellen, dass die Anforderungen an Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit in dem Fall gelten, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel gegen diese Krankheit geimpft wurden. |
(14) |
Brieftauben fallen unter die Begriffsbestimmung „in Gefangenschaft gehaltene Vögel“ gemäß Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/429. Daher gelten die spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel gemäß Teil II Titel 3 Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 auch für diese Tiere. Diese Anforderungen schränken jedoch die Möglichkeit ein, Brieftauben aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben zu dem Zweck in die Union zu verbringen, dass sie in dieses Drittland, Gebiet oder diese Zone zurückfliegen. Darüber hinaus bergen Brieftauben, die in die Union verbracht werden, um in das Ursprungsdrittland, -gebiet oder die Zone derselben zurückzufliegen, nicht das gleiche Tiergesundheitsrisiko wie andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um eine Ausnahme von den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel für Brieftauben vorzusehen, die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der sie normalerweise gehalten werden, in die Union verbracht werden, um unverzüglich freigelassen zu werden in der Erwartung, dass sie in dieses Drittland, Gebiet oder diese Zone derselben zurückfliegen werden. |
(15) |
In Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind die Identifizierungsanforderungen für den Eingang von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union festgelegt. In Bezug auf die Anforderungen an Mittel zu deren Identifizierung wird auf Durchführungsrechtsakte verwiesen, die von der Kommission gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden. Solche Durchführungsrechtsakte wurden jedoch noch nicht erlassen, da Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 vorsieht, dass die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) bis zum 21. April 2026 weiterhin für Verbringungen von Heimtieren dieser Arten zu anderen als Handelszwecken gilt. Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um auf die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 Bezug zu nehmen. |
(16) |
Aufgrund einer Auslassung enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 keine Bestimmungen über die Kontrolle von Sendungen von Zuchtmaterial vor der Versendung in die Union. Um sicherzustellen, dass Sendungen von Zuchtmaterial die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, bevor sie in die Union verbracht werden dürfen, sollte die genannte Delegierte Verordnung daher dahin gehend geändert werden, dass sie Vorschriften für die erforderlichen Untersuchungen und Kontrollen dieser Sendungen enthält. |
(17) |
Gemäß Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern in die Union verbracht werden, wenn die Spendertiere aus einem Betrieb stammen, der frei von Enzootischer Leukose der Rinder ist. Artikel 87 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung sieht eine Ausnahme für einen Betrieb vor, der nicht frei von enzootischer Rinderleukose ist, sofern die Spendertiere weniger als 2 Jahre alt sind und sofern während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren vorher kein klinischer Fall von enzootischer Rinderleukose aufgetreten ist. Diese Ausnahmeregelung sollte für Spenderrinder unabhängig von ihrem Alter gelten. Artikel 87 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(18) |
Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 müssen Geflügelbruteier aus Beständen stammen, die innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen der Sendung von Bruteiern zum Versand in die Union einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden. Drittländer und Interessenträger haben jedoch darauf hingewiesen, dass diese Anforderung den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden und die Unternehmer ungerechtfertigt erhöht und ein Risiko für die biologische Sicherheit der Betriebe darstellt. Da diese Eier ihren Ursprung in zugelassenen Betrieben haben, die strenge Vorschriften über den Schutz vor biologischen Gefahren anwenden, ist es angemessen, einen längeren Zeitrahmen für die klinische Untersuchung des Herkunftsbestands der Bruteier vorzusehen, der mit den Bestimmungen für die Verbringung dieser Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (9) vergleichbar ist. Artikel 107 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(19) |
Teil III Titel 2 Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält Anforderungen an den Eingang bestimmter pathogenfreier Eier in die Union, einschließlich der Anforderungen an den Ursprungsbetrieb dieser Eier. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte dahin gehend geändert werden, dass diese Betriebe in Drittländern gemäß den für diese Betriebe in der Union geltenden Vorschriften zugelassen sein müssen. |
(20) |
Wassertiere im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/429 schließen gehaltene Tiere und wild lebende Tiere ein. Daher kann gestattet werden, dass Wassertiere aus Aquakulturbetrieben und aus wilden Lebensräumen in die Union verbracht werden. Somit können sie von einem „Ursprungssort“ oder von einem „Ursprungsbetrieb“ versandt werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte diese Möglichkeit zulassen, und Artikel 167 Buchstaben a und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(21) |
Artikel 172 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sieht Ausnahmen von der Anforderung vor, dass bestimmte Kategorien von Wassertieren und ihre Erzeugnisse aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment stammen müssen, das bzw. die seuchenfrei ist. In allen Fällen müssen Aquakulturtiere und Aquakulturerzeugnisse, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen, jedoch aus einem Betrieb stammen, der gemäß Teil IV Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 entweder registriert oder zugelassen ist. Mit der vorliegenden Verordnung sollte daher Artikel 172 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 geändert werden, um klarzustellen, dass die darin vorgesehene Ausnahmeregelung nicht für Artikel 170, sondern speziell für Artikel 170 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung gilt. |
(22) |
Aufgrund einer Auslassung sollte Artikel 174 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dahin gehend geändert werden, dass er auf Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Bezug nimmt und nicht auf Artikel 170 Buchstabe a Ziffer iii. |
(23) |
Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen für eine andere Seuche als eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung angenommen haben. Artikel 175 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und Anhang XXIX der genannten Verordnung sollten geändert werden, um klarzustellen, dass Mitgliedstaaten solche Maßnahmen nicht nur für nicht gelistete Seuchen, sondern auch für in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/429 gelistete Seuchen ergreifen dürfen. |
(24) |
Aufgrund der langen Lagerfähigkeit von Samen, Eizellen und Embryonen sollten in Teil IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 bestimmte Übergangsmaßnahmen in Bezug auf Zuchtmaterial festgelegt werden, das gemäß den Richtlinien 88/407/EWG (10), 89/556/EWG (11), 90/429/EWG (12) und 92/65/EWG (13) des Rates gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wird. Diese Maßnahmen sollten die Zulassung von Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten gemäß den genannten Richtlinien sowie die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden bzw. in denen sie gelagert und befördert werden, betreffen. Außerdem sollten diese Maßnahmen die Anforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial, an die Tiergesundheit der Spendertiere und an die Labortests und anderen Tests, die an Spendertieren und Zuchtmaterial gemäß den genannten Richtlinien durchgeführt werden, betreffen. Angesichts der Bedeutung dieses Zuchtmaterials für den Tierzuchtsektor muss sichergestellt werden, dass der Handel damit nicht gestört wird. Um den fortgesetzten Eingang in die Union von Sendungen von Zuchtmaterial, das vor dem 21. April 2021 gewonnen oder erzeugt wurde und die Anforderungen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG erfüllt, sicherzustellen, sollten daher in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 bestimmte Übergangsbestimmungen festgelegt werden. Die genannte Delegierte Verordnung sollte entsprechend geändert werden. |
(25) |
In Anhang III Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind unter anderem die Anforderungen an die Haltungszeiträume von Equiden vor ihrem Eingang in die Union festgelegt. Insbesondere sind spezifische Haltungszeiträume für andere Equiden als registrierte Equiden, registrierte Equiden und den Wiedereingang nach einer vorübergehenden Ausfuhr registrierter Pferde festgelegt. Diese Haltungszeiträume sollten detaillierter sein, um auf die Risiken einzugehen, die sich aus dem Eingang nicht zur Schlachtung bestimmter Equiden, registrierter Pferde und zur Schlachtung bestimmter Equiden ergeben, sowie für den Wiedereingang registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr. Dieser Anhang sollte entsprechend geändert werden. |
(26) |
In Anhang III Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind die Anforderungen an die Haltungszeiträume von Geflügel vor dem Eingang in die Union festgelegt. Insbesondere sind spezifische Haltungszeiträume für Nutzgeflügel für die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern und für Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, aber nicht für Nutzgeflügel zur Herstellung anderer Erzeugnisse festgelegt. Daher sollte auch für die Kategorie des Nutzgeflügels zur Herstellung anderer Erzeugnisse ein spezifischer Haltungszeitraum festgelegt werden. Dieser Anhang sollte entsprechend geändert werden. |
(27) |
In Anhang XV Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel und Bruteier festgelegt, das bzw. die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht die spezifischen Kriterien unter Nummer 1 des genannten Anhangs erfüllen. Es sollte jedoch präzisiert werden, welche dieser Anforderungen für Geflügel, Bruteier und ihre Herkunftsbestände gelten. Dieser Anhang sollte entsprechend geändert werden. |
(28) |
Die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429. Da diese Vorschriften miteinander verknüpft sind, werden sie in einem einzigen Rechtsakt festgelegt. Im Interesse der Klarheit und zu ihrer wirksamen Anwendung ist es angebracht, die Vorschriften zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 auch in einem einzigen delegierten Rechtsakt festzulegen, der einen umfassenden Satz an Anforderungen hinsichtlich des Eingangs von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union vorsieht. |
(29) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(30) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 gilt ab dem 21. April 2021. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Im Falle von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sollte sich diese Untersuchung auch auf den Herkunftsbestand der zum Versand in die Union bestimmten Tiere erstrecken.“; |
5. |
Artikel 26 erhält folgende Fassung: „Artikel 26 Verbringung und Handhabung von Huftieren nach ihrem Eingang in die Union Nach ihrem Eingang in die Union verbleiben Huftiere, ausgenommen Equiden, während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen ab dem Datum ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb in diesem Betrieb, es sei denn, sie werden zur Schlachtung verbracht.“; |
6. |
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 57 erhält folgende Fassung: „Artikel 57 Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen:
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8. |
Artikel 60 Buchstabe b Ziffer vi wird Buchstabe c wie folgt:
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9. |
Artikel 62 erhält folgende Fassung: „Artikel 62 Ausnahmen von den Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union (1) Abweichend von den Anforderungen gemäß den Artikeln 3 bis 10, ausgenommen Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i, und den Artikeln 11 bis 19 sowie den Artikeln 53 bis 61 dürfen Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Gebieten stammen, die auf der Grundlage äquivalenter Garantien ausdrücklich für den Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union gelistet sind. (2) Abweichend von den Anforderungen gemäß Artikel 11 und den Artikeln 54 bis 58 dürfen Sendungen von Brieftauben, die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der sie normalerweise gehalten werden, in die Union verbracht werden, um unverzüglich freigelassen zu werden in der Erwartung, dass sie in dieses Drittland, Gebiet oder diese Zone derselben zurückfliegen werden, und die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union verbracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
(3) Abweichend von den Anforderungen gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Eingangs in die Union den Eingang von Brieftauben in die Union genehmigen, die nicht auf direktem Wege zu einem gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassenen Quarantänebetrieb befördert werden, wenn:
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10. |
Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn jedes Tier der Sendung individuell durch einen injizierbaren Transponder — wie in Anhang III Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 aufgeführt — gekennzeichnet wurde, der von einem Tierarzt eingesetzt wurde und der den technischen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entspricht.“; |
11. |
Artikel 80 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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12. |
Artikel 83 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:
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13. |
nach Artikel 85 wird folgender Artikel 85a eingefügt: „Artikel 85a Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen einer Sichtkontrolle und einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder der Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union wie folgt durchgeführt wurden:
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14. |
Artikel 87 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von Artikel 86 Buchstabe b Ziffer iii dürfen Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, bei denen das Spendertier aus einem Betrieb kommt, der nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, in die Union verbracht werden, wenn der für den Ursprungsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen drei Jahre kein klinischer Fall der Enzootischen Leukose der Rinder in diesem Betrieb aufgetreten ist.“; |
15. |
Artikel 91 erhält folgende Fassung: „Artikel 91 Ursprungsbetrieb der Spenderschafe und -ziegen Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb kommen, der frei von Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis war, und diese Tiere davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus waren.“; |
16. |
Artikel 100 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:
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17. |
in Artikel 102 Buchstabe a erhält der Eingangsteil folgende Fassung:
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18. |
Artikel 107 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
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19. |
Artikel 110 wird wie folgt geändert:
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20. |
Artikel 111 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:
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21. |
nach Artikel 119 wird folgender Artikel 119a eingefügt: „Artikel 119a Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen gemäß Artikel 117 dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen einer Sichtkontrolle und einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland oder -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union wie folgt durchgeführt wurden:
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22. |
Artikel 125 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:
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23. |
dem Artikel 154 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für die Tiere, von denen die Rohmilch, das Kolostrum oder die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis stammt bzw. stammen, die bzw. das für den Eingang in die Union bestimmt ist bzw. sind, ist es nicht erforderlich, den in Absatz 2 genannten Haltungszeitraum einzuhalten, sofern die Tiere in das Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben verbracht wurden:
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24. |
Artikel 167 wird wie folgt geändert:
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25. |
Artikel 169 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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26. |
in Artikel 172 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 170 Absatz 1 gelten die in dem genannten Artikel festgelegten Anforderungen nicht für die folgenden Kategorien von Wassertieren:“; |
27. |
Artikel 173 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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28. |
Artikel 174 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats darf die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Genehmigung nur dann erteilen, wenn die Freisetzung oder Einsetzung in natürlichen Gewässern den Gesundheitsstatus der dortigen Wassertiere nicht gefährdet, und die Freisetzung in offenen Gewässern muss in allen Fällen der Anforderung gemäß Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii entsprechen.“; |
29. |
Artikel 175 wird wie folgt geändert:
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30. |
Teil VII wird wie folgt geändert:
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31. |
Die Anhänge III, VIII, XV, XXVIII und XXIX werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juli 2021
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
(3) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 42).
(6) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
(7) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).
(8) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).
(9) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).
(10) Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10).
(11) Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1).
(12) Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).
(13) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).
ANHANG
Die Anhänge III, VIII, XV, XXVIII und XXIX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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2. |
Unter Anhang VIII Nummer 1 erhält die Fußnote (**) folgende Fassung:
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3. |
Anhang XV Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN GEFLÜGEL UND BRUTEIER, DAS BZW. DIE AUS EINEM DRITTLAND ODER GEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN STAMMT BZW. STAMMEN, IN DEM BZW. IN DER IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT NICHT DIE SPEZIFISCHEN KRITERIEN UNTER NUMMER 1 ERFÜLLEN Geflügel und Bruteier, das bzw. die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit die spezifischen Kriterien unter Nummer 1.2 nicht erfüllen, müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
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4. |
in der Tabelle unter Anhang XXVIII Nummer 1 erhält in der dritten Zeile der Eintrag für Eiklarpulver folgende Fassung:
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5. |
in Anhang XXIX wird die Tabelle dahin gehend geändert, dass die folgende Zeile direkt über der Zeile zur Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC) und ihren empfänglichen Arten eingefügt wird:
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