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Document 32021R1705

    Delegierte Verordnung (EU) 2021/1705 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/5121

    ABl. L 339 vom 24.9.2021, p. 40–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1705/oj

    24.9.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 339/40


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1705 DER KOMMISSION

    vom 14. Juli 2021

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, Artikel 237 Absatz 4, Artikel 239 Absatz 2 und Artikel 279 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) ergänzt die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Tiergesundheitsvorschriften hinsichtlich des Eingangs von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und deren anschließender Verbringung und Handhabung.

    (2)

    Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 im Amtsblatt der Europäischen Union vom 3. Juni 2020 wurden in den Bestimmungen dieser Delegierten Verordnung einige kleine Fehler bzw. Auslassungen festgestellt. Diese Fehler und Auslassungen sollten berichtigt und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (3)

    Darüber hinaus sollten bestimmte Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 geändert werden, um sicherzustellen, dass sie mit den Bestimmungen in anderen delegierten Rechtsakten im Einklang stehen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlassen wurden.

    (4)

    Ferner ist es notwendig, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 zu ändern, um bestimmte Umstände abzudecken, die ursprünglich aus dem Anwendungsbereich dieses Rechtsakts ausgenommen wurden, und um bestimmte Möglichkeiten abzudecken, die in Rechtsakten der Union vorgesehen sind, die vor der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden und die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 beibehalten werden sollten. Dies ist wichtig, um einen reibungslosen Übergang von den in diesen früheren Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu gewährleisten oder um die Arten und Kategorien von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs klarzustellen, für die bestimmte Anforderungen gelten sollten oder nicht gelten sollten.

    (5)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte auch einen reibungslosen Übergang von den in früheren Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Eingang von Wassertieren und von Wassertieren stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gewährleisten, weil sich diese als wirksam erwiesen haben. Ziel und Inhalt dieser bestehenden Vorschriften sollten daher in der genannten Delegierten Verordnung beibehalten werden, jedoch an den neuen Rechtsrahmen angepasst werden, der mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffen wurde.

    (6)

    Darüber hinaus sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren gelten als für lebende Wassertiere, ausgenommen Erzeugnisse, die zur Weiterverarbeitung in der Union bestimmt sind, da es keine wesentlichen tiergesundheitlichen Gründe dafür gibt, solche Erzeugnisse in den Geltungsbereich der genannten Delegierten Verordnung aufzunehmen. Artikel 1 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, in dem der Geltungsbereich dieses Rechtsakts festgelegt ist, sollte daher geändert werden.

    (7)

    Die derzeit in Artikel 2 Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegte Definition des Begriffs „Schwein“ ist nur für den Eingang dieser Tiere in die Union geeignet. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission (4), in der Vorschriften für die Verbringung von Zuchtmaterial innerhalb der Union festgelegt sind, enthält eine andere Definition des Begriffs „Schwein“, die für Spendertiere von Zuchtmaterial geeignet ist. Daher sollte die Definition des Begriffs „Schwein“ in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dahin gehend geändert werden, dass der Eingang von Schweinen und Zuchtmaterial von Schweinen in die Union erfasst wird.

    (8)

    Die derzeit in Artikel 2 Nummer 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 festgelegte Definition des Begriffs „Bünnschiff“ steht nicht im Einklang mit der Definition des Begriffs „Bünnschiff“ gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission (5). Im Interesse der Kohärenz der Unionsvorschriften sollte die Definition unter Artikel 2 Nummer 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 geändert werden, um sie mit der Definition in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 in Einklang zu bringen.

    (9)

    In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Anforderungen an die Untersuchung von Landtieren vor ihrem Versand in die Union festgelegt, die sich im Falle von Geflügel auch auf ihren Herkunftsbestand erstrecken. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass diese Anforderungen im Einklang mit den bis zum 21. April 2021 geltenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (6) nicht für den Herkunftsbestand von Eintagsküken gelten. Artikel 13 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692, die ab dem 21. April 2021 gilt, sollte einen reibungslosen Übergang von den in früheren Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Eingang von Landtieren und Zuchtmaterial von Landtieren sowie von Landtieren stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gewährleisten, weil sich diese als wirksam erwiesen haben. Ziel und Inhalt dieser Vorschriften sollten daher in der genannten Delegierten Verordnung beibehalten, jedoch an den neuen Rechtsrahmen angepasst werden, der mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffen wurde. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (7) müssen Sendungen von Huftieren, ausgenommen Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind, nach ihrer Verbringung in die Union mindestens 30 Tage im Bestimmungsbetrieb verbleiben, es sei denn, sie werden auf direktem Wege zu einem Schlachthof versandt. Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 aufgehoben. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sieht jedoch nicht die Möglichkeit vor, Huftiere innerhalb der 30-tägigen Frist nach ihrem Eingang in die Union zu einem Schlachthof zu verbringen. Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um diese Möglichkeit vorzusehen, da Verbringungen in diesem Zeitraum keine wesentlichen tierseuchenrechtlichen Bedenken aufwerfen.

    (11)

    Darüber hinaus sollte die Ausnahme von der Anforderung in Bezug auf den Haltungszeitraum von 30 Tagen im Bestimmungsbetrieb nach dem Eingang in die Union gemäß Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692, die derzeit nur für Equiden gilt, die für Wettbewerbe, Rennen oder kulturelle Veranstaltungen bestimmt sind, auf alle Equiden ausgeweitet und der genannte Artikel entsprechend geändert werden.

    (12)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sieht eine Ausnahme von den in dem genannten Rechtsakt festgelegten Anforderungen für den Eingang von Sendungen von Geflügel und Geflügelbruteiern in die Union im Fall von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, vor. Bestimmte Anforderungen an die Transportmittel, die Transportbehälter/Container, in denen sie in die Union befördert werden, Impfungen gegen die hochpathogene Aviäre Influenza und die Desinfektion, die für Geflügel und Bruteier gelten, sollten jedoch auch für den Eingang von Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, in die Union gelten. Die Artikel 49 und 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (13)

    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 müssen alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die in die Union versandt werden, gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft worden sein. Dies ist jedoch praktisch nicht möglich und widerspricht den Anforderungen an den Eingang in Mitgliedstaaten mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit“ ohne Impfung. Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um klarzustellen, dass die Anforderungen an Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit in dem Fall gelten, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel gegen diese Krankheit geimpft wurden.

    (14)

    Brieftauben fallen unter die Begriffsbestimmung „in Gefangenschaft gehaltene Vögel“ gemäß Artikel 4 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/429. Daher gelten die spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel gemäß Teil II Titel 3 Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 auch für diese Tiere. Diese Anforderungen schränken jedoch die Möglichkeit ein, Brieftauben aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben zu dem Zweck in die Union zu verbringen, dass sie in dieses Drittland, Gebiet oder diese Zone zurückfliegen. Darüber hinaus bergen Brieftauben, die in die Union verbracht werden, um in das Ursprungsdrittland, -gebiet oder die Zone derselben zurückzufliegen, nicht das gleiche Tiergesundheitsrisiko wie andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um eine Ausnahme von den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel für Brieftauben vorzusehen, die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der sie normalerweise gehalten werden, in die Union verbracht werden, um unverzüglich freigelassen zu werden in der Erwartung, dass sie in dieses Drittland, Gebiet oder diese Zone derselben zurückfliegen werden.

    (15)

    In Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind die Identifizierungsanforderungen für den Eingang von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union festgelegt. In Bezug auf die Anforderungen an Mittel zu deren Identifizierung wird auf Durchführungsrechtsakte verwiesen, die von der Kommission gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden. Solche Durchführungsrechtsakte wurden jedoch noch nicht erlassen, da Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 vorsieht, dass die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) bis zum 21. April 2026 weiterhin für Verbringungen von Heimtieren dieser Arten zu anderen als Handelszwecken gilt. Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher geändert werden, um auf die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 Bezug zu nehmen.

    (16)

    Aufgrund einer Auslassung enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 keine Bestimmungen über die Kontrolle von Sendungen von Zuchtmaterial vor der Versendung in die Union. Um sicherzustellen, dass Sendungen von Zuchtmaterial die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 erfüllen, bevor sie in die Union verbracht werden dürfen, sollte die genannte Delegierte Verordnung daher dahin gehend geändert werden, dass sie Vorschriften für die erforderlichen Untersuchungen und Kontrollen dieser Sendungen enthält.

    (17)

    Gemäß Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dürfen Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern in die Union verbracht werden, wenn die Spendertiere aus einem Betrieb stammen, der frei von Enzootischer Leukose der Rinder ist. Artikel 87 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung sieht eine Ausnahme für einen Betrieb vor, der nicht frei von enzootischer Rinderleukose ist, sofern die Spendertiere weniger als 2 Jahre alt sind und sofern während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren vorher kein klinischer Fall von enzootischer Rinderleukose aufgetreten ist. Diese Ausnahmeregelung sollte für Spenderrinder unabhängig von ihrem Alter gelten. Artikel 87 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (18)

    Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 müssen Geflügelbruteier aus Beständen stammen, die innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen der Sendung von Bruteiern zum Versand in die Union einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden. Drittländer und Interessenträger haben jedoch darauf hingewiesen, dass diese Anforderung den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden und die Unternehmer ungerechtfertigt erhöht und ein Risiko für die biologische Sicherheit der Betriebe darstellt. Da diese Eier ihren Ursprung in zugelassenen Betrieben haben, die strenge Vorschriften über den Schutz vor biologischen Gefahren anwenden, ist es angemessen, einen längeren Zeitrahmen für die klinische Untersuchung des Herkunftsbestands der Bruteier vorzusehen, der mit den Bestimmungen für die Verbringung dieser Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (9) vergleichbar ist. Artikel 107 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (19)

    Teil III Titel 2 Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 enthält Anforderungen an den Eingang bestimmter pathogenfreier Eier in die Union, einschließlich der Anforderungen an den Ursprungsbetrieb dieser Eier. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte dahin gehend geändert werden, dass diese Betriebe in Drittländern gemäß den für diese Betriebe in der Union geltenden Vorschriften zugelassen sein müssen.

    (20)

    Wassertiere im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/429 schließen gehaltene Tiere und wild lebende Tiere ein. Daher kann gestattet werden, dass Wassertiere aus Aquakulturbetrieben und aus wilden Lebensräumen in die Union verbracht werden. Somit können sie von einem „Ursprungssort“ oder von einem „Ursprungsbetrieb“ versandt werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte diese Möglichkeit zulassen, und Artikel 167 Buchstaben a und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (21)

    Artikel 172 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sieht Ausnahmen von der Anforderung vor, dass bestimmte Kategorien von Wassertieren und ihre Erzeugnisse aus einem Drittland, einem Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment stammen müssen, das bzw. die seuchenfrei ist. In allen Fällen müssen Aquakulturtiere und Aquakulturerzeugnisse, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen, jedoch aus einem Betrieb stammen, der gemäß Teil IV Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 entweder registriert oder zugelassen ist. Mit der vorliegenden Verordnung sollte daher Artikel 172 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 geändert werden, um klarzustellen, dass die darin vorgesehene Ausnahmeregelung nicht für Artikel 170, sondern speziell für Artikel 170 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung gilt.

    (22)

    Aufgrund einer Auslassung sollte Artikel 174 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 dahin gehend geändert werden, dass er auf Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Bezug nimmt und nicht auf Artikel 170 Buchstabe a Ziffer iii.

    (23)

    Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht vor, dass Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen für eine andere Seuche als eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung angenommen haben. Artikel 175 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und Anhang XXIX der genannten Verordnung sollten geändert werden, um klarzustellen, dass Mitgliedstaaten solche Maßnahmen nicht nur für nicht gelistete Seuchen, sondern auch für in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/429 gelistete Seuchen ergreifen dürfen.

    (24)

    Aufgrund der langen Lagerfähigkeit von Samen, Eizellen und Embryonen sollten in Teil IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 bestimmte Übergangsmaßnahmen in Bezug auf Zuchtmaterial festgelegt werden, das gemäß den Richtlinien 88/407/EWG (10), 89/556/EWG (11), 90/429/EWG (12) und 92/65/EWG (13) des Rates gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wird. Diese Maßnahmen sollten die Zulassung von Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten gemäß den genannten Richtlinien sowie die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden bzw. in denen sie gelagert und befördert werden, betreffen. Außerdem sollten diese Maßnahmen die Anforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial, an die Tiergesundheit der Spendertiere und an die Labortests und anderen Tests, die an Spendertieren und Zuchtmaterial gemäß den genannten Richtlinien durchgeführt werden, betreffen. Angesichts der Bedeutung dieses Zuchtmaterials für den Tierzuchtsektor muss sichergestellt werden, dass der Handel damit nicht gestört wird. Um den fortgesetzten Eingang in die Union von Sendungen von Zuchtmaterial, das vor dem 21. April 2021 gewonnen oder erzeugt wurde und die Anforderungen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG erfüllt, sicherzustellen, sollten daher in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 bestimmte Übergangsbestimmungen festgelegt werden. Die genannte Delegierte Verordnung sollte entsprechend geändert werden.

    (25)

    In Anhang III Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind unter anderem die Anforderungen an die Haltungszeiträume von Equiden vor ihrem Eingang in die Union festgelegt. Insbesondere sind spezifische Haltungszeiträume für andere Equiden als registrierte Equiden, registrierte Equiden und den Wiedereingang nach einer vorübergehenden Ausfuhr registrierter Pferde festgelegt. Diese Haltungszeiträume sollten detaillierter sein, um auf die Risiken einzugehen, die sich aus dem Eingang nicht zur Schlachtung bestimmter Equiden, registrierter Pferde und zur Schlachtung bestimmter Equiden ergeben, sowie für den Wiedereingang registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr. Dieser Anhang sollte entsprechend geändert werden.

    (26)

    In Anhang III Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind die Anforderungen an die Haltungszeiträume von Geflügel vor dem Eingang in die Union festgelegt. Insbesondere sind spezifische Haltungszeiträume für Nutzgeflügel für die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern und für Nutzgeflügel zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen, aber nicht für Nutzgeflügel zur Herstellung anderer Erzeugnisse festgelegt. Daher sollte auch für die Kategorie des Nutzgeflügels zur Herstellung anderer Erzeugnisse ein spezifischer Haltungszeitraum festgelegt werden. Dieser Anhang sollte entsprechend geändert werden.

    (27)

    In Anhang XV Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Tiergesundheitsanforderungen an Geflügel und Bruteier festgelegt, das bzw. die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit nicht die spezifischen Kriterien unter Nummer 1 des genannten Anhangs erfüllen. Es sollte jedoch präzisiert werden, welche dieser Anforderungen für Geflügel, Bruteier und ihre Herkunftsbestände gelten. Dieser Anhang sollte entsprechend geändert werden.

    (28)

    Die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429. Da diese Vorschriften miteinander verknüpft sind, werden sie in einem einzigen Rechtsakt festgelegt. Im Interesse der Klarheit und zu ihrer wirksamen Anwendung ist es angebracht, die Vorschriften zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 auch in einem einzigen delegierten Rechtsakt festzulegen, der einen umfassenden Satz an Anforderungen hinsichtlich des Eingangs von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union vorsieht.

    (29)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (30)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 gilt ab dem 21. April 2021. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 6 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

    „(6)   Teil V enthält die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für die folgenden Arten von Wassertieren in allen Entwicklungsstadien sowie für daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als lebende Wassertiere und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte, von Fischereifahrzeugen angelandete wild lebende Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs:“;

    b)

    Absatz 8 erhält folgende Fassung:

    „(8)   In Teil VII sind die Übergangs- und Schlussbestimmungen festgelegt.“;

    2.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 8 erhält folgende Fassung:

    „8.

    ‚Schwein‘ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae zum Zwecke des Eingangs eines Tieres in die Union oder ein Tier der Art Sus scrofa zum Zwecke des Eingangs von Zuchtmaterial in die Union;“;

    b)

    Nummer 48 erhält folgende Fassung:

    „48.

    ‚Bünnschiff‘ ein ‚Bünnschiff‘ im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission (*1);

    (*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 42).“;"

    3.

    Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

    „i)

    im Falle von Landtieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem für die betreffende Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelisteten Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben kommen;“;

    4.

    Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Im Falle von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sollte sich diese Untersuchung auch auf den Herkunftsbestand der zum Versand in die Union bestimmten Tiere erstrecken.“;

    5.

    Artikel 26 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 26

    Verbringung und Handhabung von Huftieren nach ihrem Eingang in die Union

    Nach ihrem Eingang in die Union verbleiben Huftiere, ausgenommen Equiden, während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen ab dem Datum ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb in diesem Betrieb, es sei denn, sie werden zur Schlachtung verbracht.“;

    6.

    Artikel 49 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

    „Abweichend von Artikel 14 Absatz 3, Artikel 40 und Artikel 43 bis 48 dürfen Sendungen von weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen den folgenden Anforderungen entsprechen:“;

    b)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    in Bezug auf die Impfung gegen hochpathogene Aviäre Influenza gilt Folgendes:

    i)

    das Geflügel wurde nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

    ii)

    der Herkunftsbestand des Geflügels, ausgenommen Eintagsküken, wurde nicht gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

    iii)

    sofern die Elterntiere der Eintagsküken gegen hochpathogene Aviäre Influenza geimpft wurden, hat das Ursprungsdrittland oder -gebiet Garantien dafür gegeben, dass die in Anhang XIII festgelegten Mindestanforderungen an Impfprogramme und zusätzliche Überwachung eingehalten wurden;“;

    c)

    Buchstabe e Ziffer iii erhält folgende Fassung:

    „iii)

    Salmonella Pullorum und — im Falle von Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella Gallinarum;“;

    d)

    folgender Buchstabe f wird angefügt:

    „f)

    die Eintagsküken kommen von Bruteiern, die vor der Bebrütung gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets desinfiziert wurden.“;

    7.

    Artikel 57 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 57

    Spezifische Tiergesundheitsanforderungen an in Gefangenschaft gehaltene Vögel

    Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung den folgenden Anforderungen genügen:

    a)

    Sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

    b)

    wenn sie gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurden, hat die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    c)

    sie wurden innerhalb eines Zeitraums von sieben bis vierzehn Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union einem Viruserkennungstest auf die hochpathogene Aviäre Influenza und die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit mit Negativbefund unterzogen.“;

    8.

    Artikel 60 Buchstabe b Ziffer vi wird Buchstabe c wie folgt:

    „c)

    entlassen die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel nur mit schriftlicher Genehmigung eines amtlichen Tierarztes aus der Quarantäne.“;

    9.

    Artikel 62 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 62

    Ausnahmen von den Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union

    (1)   Abweichend von den Anforderungen gemäß den Artikeln 3 bis 10, ausgenommen Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i, und den Artikeln 11 bis 19 sowie den Artikeln 53 bis 61 dürfen Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die nicht den genannten Anforderungen entsprechen, in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern oder Gebieten stammen, die auf der Grundlage äquivalenter Garantien ausdrücklich für den Eingang von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in die Union gelistet sind.

    (2)   Abweichend von den Anforderungen gemäß Artikel 11 und den Artikeln 54 bis 58 dürfen Sendungen von Brieftauben, die aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, in dem/der sie normalerweise gehalten werden, in die Union verbracht werden, um unverzüglich freigelassen zu werden in der Erwartung, dass sie in dieses Drittland, Gebiet oder diese Zone derselben zurückfliegen werden, und die diese Anforderungen nicht erfüllen, in die Union verbracht werden, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Der Bestimmungsmitgliedstaat hat entschieden, dass die Brieftauben gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 aus diesem Drittland, Gebiet oder dieser Zone derselben in sein Hoheitsgebiet verbracht werden dürfen;

    b)

    sie kommen aus einem zugelassenen Betrieb in dessen Umkreis von 10 km, der auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Verladung zum Versand in die Union weder ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza noch eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit aufgetreten ist;

    c)

    sie wurden nicht gegen die hochpathogene Aviäre Influenza geimpft;

    d)

    sie wurden gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft und die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets hat Garantien dafür gegeben, dass die verwendeten Impfstoffe den allgemeinen und den spezifischen Kriterien für Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Anhang XV Nummer 1 entsprechen;

    e)

    sie kommen aus einem Betrieb, in dem gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wird.

    (3)   Abweichend von den Anforderungen gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des Eingangs in die Union den Eingang von Brieftauben in die Union genehmigen, die nicht auf direktem Wege zu einem gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassenen Quarantänebetrieb befördert werden, wenn:

    a)

    es Brieftauben sind, die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. der sie normalerweise gemäß Absatz 2 gehalten werden, in die Union verbracht wurden;

    b)

    sie unter Aufsicht der zuständigen Behörde unverzüglich in der Erwartung freigelassen werden, dass sie in das Ursprungsdrittland, -gebiet oder die Zone derselben zurückfliegen werden.“;

    10.

    Artikel 74 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn jedes Tier der Sendung individuell durch einen injizierbaren Transponder — wie in Anhang III Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 aufgeführt — gekennzeichnet wurde, der von einem Tierarzt eingesetzt wurde und der den technischen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entspricht.“;

    11.

    Artikel 80 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    vor dem Datum der Gewinnung in einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben verblieben sind, das bzw. die in Bezug auf die betreffende Art und Kategorie von Zuchtmaterial für den Eingang in die Union gelistet ist:

    i)

    bei Rindern, Schafen und Ziegen während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten;

    ii)

    bei Schweinen und Equiden während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten;“;

    12.

    Artikel 83 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:

    „iii)

    individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterialbetriebs, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde;“;

    13.

    nach Artikel 85 wird folgender Artikel 85a eingefügt:

    „Artikel 85a

    Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen einer Sichtkontrolle und einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder der Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union wie folgt durchgeführt wurden:

    a)

    eine Sichtkontrolle des Transportbehälters/Containers, um die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 84 zu überprüfen;

    b)

    eine Dokumentenprüfung der vom Stationstierarzt bzw. vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit übermittelten Daten, um sicherzustellen, dass

    i)

    die zu bescheinigenden Informationen durch die gemäß den folgenden Bestimmungen geführten Aufzeichnungen untermauert werden:

    Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 und

    Artikel 8 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung;

    ii)

    die gemäß Artikel 83 Buchstabe a auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Transportbehälter/Container angegeben ist, in dem das Material transportiert wird;

    iii)

    die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Teil III Titel 1 erfüllt sind.“;

    14.

    Artikel 87 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Abweichend von Artikel 86 Buchstabe b Ziffer iii dürfen Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, bei denen das Spendertier aus einem Betrieb kommt, der nicht frei von der Enzootischen Leukose der Rinder ist, in die Union verbracht werden, wenn der für den Ursprungsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen drei Jahre kein klinischer Fall der Enzootischen Leukose der Rinder in diesem Betrieb aufgetreten ist.“;

    15.

    Artikel 91 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 91

    Ursprungsbetrieb der Spenderschafe und -ziegen

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Spendertieren gewonnen wurde, die aus einem Betrieb kommen, der frei von Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis war, und diese Tiere davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus waren.“;

    16.

    Artikel 100 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

    „ii)

    die Bruteier auf direktem Weg und schnellstmöglich auf das zur Weiterbeförderung in die Union bestimmte Schiff oder Luftfahrzeug, das den in Artikel 102 Buchstabe a festgelegten Anforderungen entspricht, umgeladen wurden, ohne dabei den Bereich des Hafens bzw. Flughafens zu verlassen;“;

    17.

    in Artikel 102 Buchstabe a erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

    „a)

    Die Bruteier müssen in Transportmitteln transportiert worden sein, die“;

    18.

    Artikel 107 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f)

    sie wurden entweder:

    i)

    einer klinischen Untersuchung unterzogen, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde, und es wurden keine Krankheitssymptome oder Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen festgestellt,

    oder

    ii)

    sie wurden:

    monatlichen klinischen Untersuchungen unterzogen, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurden — die letzte Untersuchung innerhalb eines Zeitraums von 31 Tagen vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union —, und es wurden keine Krankheitssymptome oder Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen festgestellt;

    einer Beurteilung ihres derzeitigen Gesundheitsstatus unterzogen, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union auf der Grundlage von aktuellen Informationen des Unternehmers und von Dokumentenprüfungen der in dem Betrieb geführten Gesundheits- und Produktionsunterlagen zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich neu auftretender Seuchen und der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I, durchgeführt wurde.“;

    19.

    Artikel 110 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Eingangsteil erhält folgende Fassung:

    „Abweichend von den Artikeln 101, 106, 107 und 108 dürfen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln in die Union verbracht werden, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen:“;

    b)

    Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    die Bruteier kommen von Beständen, die einer klinischen Untersuchung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung der Bruteiersendung für den Versand in die Union zur Feststellung von Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I und neu auftretender Seuchen, durchgeführt wurde, und die Bestände zeigten keine Krankheitssymptome bzw. ergaben keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer dieser Seuchen;“;

    c)

    unter Buchstabe e Ziffer ii erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

    „—

    Salmonella Pullorum und — bei Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp — Salmonella Gallinarum;“;

    d)

    folgender Buchstabe f wird angefügt:

    „f)

    die Bruteier müssen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets desinfiziert worden sein.“;

    20.

    Artikel 111 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:

    „iii)

    während eines Zeitraums von mindestens sechs Wochen vor dem Datum der Sammlung der Eier zum Versand in die Union durchgängig in Betrieben gehalten wurden, die

    den Bedingungen gemäß dem Europäischen Arzneibuch entsprechen;

    von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets gemäß Anforderungen zugelassen sind, die denjenigen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 mindestens gleichwertig sind, und deren Zulassung weder ausgesetzt noch entzogen wurde;“;

    21.

    nach Artikel 119 wird folgender Artikel 119a eingefügt:

    „Artikel 119a

    Untersuchung von Sendungen von Zuchtmaterial vor dem Versand in die Union

    Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen gemäß Artikel 117 dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen einer Sichtkontrolle und einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, die von einem amtlichen Tierarzt in dem Ursprungsdrittland oder -gebiet oder einer Zone derselben innerhalb eines Zeitraums von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands in die Union wie folgt durchgeführt wurden:

    a)

    eine Sichtkontrolle des Transportbehälters/Containers, um die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 119 zu überprüfen;

    b)

    eine Dokumentenprüfung der Daten, die von dem für die Tätigkeiten im geschlossenen Betrieb zuständigen Tierarzt des Betriebs übermittelt wurden, um sicherzustellen, dass

    i)

    die zu bescheinigenden Informationen durch die im geschlossenen Betrieb geführten Aufzeichnungen untermauert werden;

    ii)

    die gemäß Artikel 119 Buchstabe a auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Transportbehälter/Container angegeben ist, in dem das Material transportiert wird;

    iii)

    die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Teil III Titel 3 erfüllt sind.“;

    22.

    Artikel 125 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

    „i)

    sie wurden vor dem Verladen der Tierkörper zum Versand zum Wildverarbeitungsbetrieb mit einem von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert;“;

    23.

    dem Artikel 154 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3)   Für die Tiere, von denen die Rohmilch, das Kolostrum oder die Erzeugnisse auf Kolostrumbasis stammt bzw. stammen, die bzw. das für den Eingang in die Union bestimmt ist bzw. sind, ist es nicht erforderlich, den in Absatz 2 genannten Haltungszeitraum einzuhalten, sofern die Tiere in das Drittland, Gebiet oder eine Zone derselben verbracht wurden:

    a)

    aus einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, das bzw. die für den Eingang von Rohmilch, Kolostrum oder Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union gelistet ist, und die Tiere dort mindestens 3 Monate vor der Melkung verblieben sind; oder

    b)

    aus einem Mitgliedstaat.“;

    24.

    Artikel 167 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

    „a)

    Die Tiere wurden von ihrem Ursprungsort auf direktem Weg in die Union versandt;

    b)

    bei der Beförderung in der Luft, zu Wasser, auf der Schiene oder auf der Straße wurden die Tiere nicht in einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben, das bzw. die nicht für den Eingang in die Union der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren gelistet ist, aus ihrem Transportbehälter/Container entnommen, und das Wasser, in dem sie befördert wurden, wurde nicht in einem Drittland oder Gebiet bzw. einer Zone oder einem Kompartiment derselben ausgetauscht, das bzw. die nicht für den Eingang der betreffenden Art und Kategorie von Wassertieren in die Union gelistet ist;“;

    b)

    Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    von der Verladung am Ursprungsort bis zur Ankunft in der Union wurden die Tiere nicht in demselben Wasser oder Transportbehälter/Container bzw. mit demselben Bünnschiff wie Wassertiere mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus oder nicht für den Eingang in die Union bestimmte Wassertiere befördert;“;

    25.

    Artikel 169 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    auf dem unter Buchstabe a genannten lesbaren Etikett sind ferner die entsprechenden folgenden Vermerke angegeben:

    i)

    ‚Fisch für den menschlichen Verzehr nach weiterer Verarbeitung in der Europäischen Union‘;

    ii)

    ‚Weichtiere für den menschlichen Verzehr nach weiterer Verarbeitung in der Europäischen Union‘;

    iii)

    ‚Krebstiere für den menschlichen Verzehr nach weiterer Verarbeitung in der Europäischen Union‘.“;

    26.

    in Artikel 172 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

    „Abweichend von Artikel 170 Absatz 1 gelten die in dem genannten Artikel festgelegten Anforderungen nicht für die folgenden Kategorien von Wassertieren:“;

    27.

    Artikel 173 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    für den menschlichen Verzehr nach weiterer Verarbeitung in der Union bestimmter Fisch, der vor dem Versand in die Union geschlachtet und ausgenommen wurde.“;

    28.

    Artikel 174 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats darf die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Genehmigung nur dann erteilen, wenn die Freisetzung oder Einsetzung in natürlichen Gewässern den Gesundheitsstatus der dortigen Wassertiere nicht gefährdet, und die Freisetzung in offenen Gewässern muss in allen Fällen der Anforderung gemäß Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii entsprechen.“;

    29.

    Artikel 175 wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Artikel 175

    Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen zur Begrenzung der Auswirkungen von Seuchen, für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen haben genehmigen lassen“

    b)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nationale Maßnahmen gegen andere gelistete Seuchen als die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung haben genehmigen lassen, treffen Maßnahmen, um die Einschleppung dieser Seuchen durch die Anwendung zusätzlicher Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in diese Mitgliedstaaten von Sendungen von Wassertieren und von aus anderen als lebenden Wassertieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs der Arten, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang XXIX der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, zu verhindern.“;

    30.

    Teil VII wird wie folgt geändert:

    a)

    die Überschrift von Teil VII erhält folgende Fassung:

    „TEIL VII

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN“;

    b)

    Nach der Überschrift von Teil VII und vor Artikel 183 wird folgender Artikel 182a eingefügt:

    „Artikel 182a

    Übergangsmaßnahmen

    (1)   Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, die vor dem 21. April 2021 gemäß den in Artikel 270 Absatz 2 sechster, siebter, achter und zwölfter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Richtlinien 88/407/EWG (*2), 89/556/EWG (*3), 90/429/EWG (*4) und 92/65/EWG (*5) des Rates zugelassen wurden, gelten als zugelassene Zuchtmaterialbetriebe gemäß Artikel 82 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

    Ansonsten gelten für sie die Vorschriften gemäß Artikel 82 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 233 der Verordnung (EU) 2016/429.

    (2)   Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen, die vor dem 21. April 2021 gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden, dürfen in die Union verbracht werden, sofern sie in Bezug auf Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial, Tiergesundheitsanforderungen an Spendertiere sowie Labortests und andere Tests, die an Spendertieren und Zuchtmaterial durchgeführt werden, den jeweiligen Anforderungen der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG bzw. 92/65/EWG an die Spendertierarten genügen.

    (3)   Pailletten und andere Verpackungen, in die bzw. in denen Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben wurden bzw. gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, und die vor dem 21. April 2021 gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG bzw. 92/65/EWG nach der Art der Spendertiere gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß Artikel 83 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.

    (*2)  Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10)."

    (*3)  Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1)."

    (*4)  Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62)."

    (*5)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).“;"

    c)

    in Artikel 184 wird folgende Überschrift eingefügt:

    „Inkrafttreten und Anwendung“;

    31.

    Die Anhänge III, VIII, XV, XXVIII und XXIX werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Juli 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

    (3)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).

    (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 42).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

    (7)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

    (8)  Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1).

    (9)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).

    (10)  Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10).

    (11)  Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1).

    (12)  Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).

    (13)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).


    ANHANG

    Die Anhänge III, VIII, XV, XXVIII und XXIX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang III wird wie folgt geändert:

    a)

    In Tabelle 1 erhalten in der dritten, vierten und fünften Zeile die Einträge für Equiden außer registrierte Equiden, registrierte Equiden und registrierte Pferde, die nach vorübergehender Ausfuhr für Turniere, Rennen und kulturelle Pferdesportveranstaltungen wieder eingeführt werden, folgende Fassung:

    Tierart und Tierkategorie

    Mindesthaltungszeitraum in dem Ursprungsdrittland oder -gebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i

    Mindesthaltungszeitraum in dem Ursprungsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii

    Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii

    „Nicht zur Schlachtung bestimmte Equiden

    40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union

    30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht) oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage (40 Tage) alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union

    15 Tage

    Registrierte Pferde

    40 Tage oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 40 Tage alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union oder aus bestimmten gelisteten Drittländern

    30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht) oder seit der Geburt, wenn die Tiere weniger als 30 Tage (40 Tage) alt sind, oder seit dem Eingang aus der Union oder aus bestimmten gelisteten Drittländern

    15 Tage

    Registrierte Pferde, die nach vorübergehender Ausfuhr für Turniere, Rennen und kulturelle Pferdesportveranstaltungen wieder eingeführt werden

    bis zu 30 Tage oder bis zu 90 Tage bei besonderen Turnieren, Rennen oder kulturellen Pferdesportveranstaltungen

    Nicht festgelegt

    während der gesamten Dauer der vorübergehenden Ausfuhr

    Zur Schlachtung bestimmte Equiden

    90 Tage

    30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht)

    30 Tage (40 Tage bei Gebieten, in denen ein Risiko des Ausbruchs der Afrikanischen Pferdepest besteht)“;

    b)

    Tabelle 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    In der zweiten Zeile erhält der Eintrag für Nutzgeflügel für die Erzeugung von Fleisch und Konsumeiern folgende Fassung:

    Kategorie von Vögeln

    Der Haltungszeitraum gilt für

    Mindesthaltungszeitraum in dem Ursprungsdrittland oder --gebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i

    Mindesthaltungszeitraum in dem Ursprungsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii

    Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii

    „Nutzgeflügel für die Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern und anderen Erzeugnissen

    TS

    3 Monate oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 3 Monate alt sind

    6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind

    6 Wochen oder seit dem Schlupf, wenn die Tiere weniger als 6 Wochen alt sind“;

    ii)

    in der fünften Zeile erhält der Eintrag für Eintagsküken folgende Fassung:

    Kategorie von Vögeln

    Der Haltungszeitraum gilt für

    Mindesthaltungszeitraum in dem Ursprungsdrittland oder — gebiet oder der Zone derselben gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer i

    Mindesthaltungszeitraum in dem Ursprungsbetrieb gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii

    Mindestzeitraum, in dem die Tiere nicht mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind, gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer iii

    „Eintags-küken

    TS

    Seit dem Schlupf

    Seit dem Schlupf

    Seit dem Schlupf

    HB

    3 Monate vor der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind

    6 Wochen vor der Sammlung der Eier, aus denen die Eintagsküken geschlüpft sind

    –“;

    2.

    Unter Anhang VIII Nummer 1 erhält die Fußnote (**) folgende Fassung:

    „(**)

    Nicht anwendbar, wenn die Tiere aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die in der Liste der für den Eingang in die Union zugelassenen Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben frei oder saisonal frei von der Seuche ist.“;

    3.

    Anhang XV Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.   TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN AN GEFLÜGEL UND BRUTEIER, DAS BZW. DIE AUS EINEM DRITTLAND ODER GEBIET ODER EINER ZONE DERSELBEN STAMMT BZW. STAMMEN, IN DEM BZW. IN DER IMPFSTOFFE GEGEN EINE INFEKTION MIT DEM VIRUS DER NEWCASTLE-KRANKHEIT NICHT DIE SPEZIFISCHEN KRITERIEN UNTER NUMMER 1 ERFÜLLEN

    Geflügel und Bruteier, das bzw. die aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone derselben stammt bzw. stammen, in dem bzw. in der Impfstoffe gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit die spezifischen Kriterien unter Nummer 1.2 nicht erfüllen, müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    a)

    Geflügel, der Herkunftsbestand von Eintagsküken und der Herkunftsbestand von Bruteiern dürfen während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union nicht mit solchen Impfstoffen geimpft worden sein;

    b)

    der Herkunftsbestand von Geflügel und Bruteiern muss frühestens 2 Wochen vor dem Datum des Verladens der Sendung zum Versand in die Union oder, im Fall von Bruteiern, frühestens 2 Wochen vor dem Sammeln der Eier einem Virusisolationstest auf eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein. Der Test muss in einem amtlichen Labor anhand einer Zufallsstichprobe von Kloakenabstrichen von mindestens 60 Vögeln jedes Bestands durchgeführt worden sein, wobei keine aviären Paramyxoviren mit einem ICPI von über 0,4 nachgewiesen wurden;

    c)

    Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, der Herkunftsbestand von Eintagsküken und die Herkunftsbestände von Bruteiern müssen während des unter Buchstabe b genannten zweiwöchigen Zeitraums unter amtlicher Überwachung im Herkunftsbetrieb isoliert gehalten worden sein;

    d)

    Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, der Herkunftsbestand von Eintagsküken und der Herkunftsbestand von Bruteiern dürfen nicht mit Geflügel in Berührung gekommen sein, das nicht die Anforderungen der Buchstaben a und b erfüllt:

    i)

    bei Geflügel während des Zeitraums von 60 Tagen vor dem Datum des Verladens der Sendung für den Versand in die Union;

    ii)

    bei Bruteiern während des Zeitraums von 60 Tagen vor dem Sammeln der Eier;

    e)

    die Bruteier, aus denen die Eintagsküken stammen, dürfen in der Brüterei oder während des Transports zur Brüterei nicht mit Geflügel oder Bruteiern in Berührung gekommen sein, die nicht die Anforderungen der Buchstaben a bis d erfüllen.“;

    4.

    in der Tabelle unter Anhang XXVIII Nummer 1 erhält in der dritten Zeile der Eintrag für Eiklarpulver folgende Fassung:

    Eiprodukt

    Behandlung

     

    Kerntemperatur (in Grad Celsius (°C))

    Behandlungsdauer (in Sekunden (s) oder Stunden (Std.))

    „Eiklarpulver

    67 °C

    20 Std.

    54,4 °C

    50,4 Std.“;

    5.

    in Anhang XXIX wird die Tabelle dahin gehend geändert, dass die folgende Zeile direkt über der Zeile zur Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC) und ihren empfänglichen Arten eingefügt wird:

    „Koi-Herpes-Viruserkrankung

    Gemäß Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission“.


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