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Document 62016CN0328

    Rechtssache C-328/16: Klage, eingereicht am 1. Juni 2016 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

    ABl. C 402 vom 31.10.2016, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 402/13


    Klage, eingereicht am 1. Juni 2016 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

    (Rechtssache C-328/16)

    (2016/C 402/16)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und E. Manhaeve)

    Beklagte: Hellenische Republik

    Anträge

    Die Kommission beantragt,

    festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-119/02 (1), Kommission/Hellenische Republik, ergeben;

    die Hellenische Republik zu verurteilen, das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 34 974 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-119/02 ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-119/02 an die Kommission zu zahlen;

    die Hellenische Republik zu verurteilen, einen Pauschalbetrag von 3 828 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-119/02 bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-119/02, sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;

    der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    1.

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-119/02, Kommission/Hellenische Republik, entschieden:

    „Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG  (2) des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht die für die Errichtung einer Kanalisation für kommunales Abwasser der Region Thriasio Pedio erforderlichen Maßnahmen ergriffen und kommunales Abwasser dieser Region vor ihrer Einleitung in das, empfindliche Gebiet’ des Golfs von Eleusis nicht einer weitergehenden als der Zweitbehandlung unterzogen hat.“

    2.

    Die Hellenische Republik musste die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass kommunales Abwasser der Region Thriasio Pedio (die die Orte Eleusis, Aspropyrgos, Magoula und Mandra umfasst) gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 98/15/EG gesammelt und behandelt wird, bevor es in das empfindliche Gebiet des Golfs von Eleusis eingeleitet wird. Das System für die Einleitung und Behandlung des Abwassers der Region Thriasio Pedio hätte bis zum 31. Dezember 1998 installiert werden müssen. Außerdem musste das kommunale Abwasser bis zu diesem Zeitpunkt vor seiner Einleitung in empfindliche Gebiete einer weitergehenden als der Zweitbehandlung („Drittbehandlung“) unterzogen werden.

    3.

    Die Hellenische Republik musste sicherstellen, dass das gesamte Abwasser der Region Thriasio Pedio gesammelt und behandelt und einer weitergehenden als der Zweitbehandlung unterzogen wird, und nachweisen, dass der Betrieb der Anlagen für die Behandlung des Abwassers mit den Bestimmungen der Richtlinie in Einklang steht.

    4.

    Zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs hätten verschiedene Projekte durchgeführt werden müssen:

    Bau einer Anlage für die Behandlung kommunalen Abwassers,

    Bau von „Hauptkanalisationen“ (für das Netz kommunalen Abwassers) oder „Grundnetz“,

    Bau von Leitungen (für das Netz kommunalen Abwassers) oder „Zweitnetz“,

    Anschluss der Einwohner/Industriebetriebe der Region (der Gemeinden Aspropyrgos, Eleusis, Mandra und Magoula) an das Netz kommunalen Abwassers oder „Drittnetz“.

    5.

    Die zuständigen griechischen Behörden teilten der Kommission mit, dass der Großteil des gesamten Projekts bis Ende des Jahres 2010 fertiggestellt sein werde. Das Grundnetz sei im Bau, das Zweitnetz sei zu 45 % fertiggestellt, und auch das Drittnetz sei im Bau. Die Anlage für die Behandlung kommunalen Abwassers werde vor Ende 2010 das Abwasser der gesamten Bevölkerung der Region aufnehmen können. Das Hauptnetz könne 100 % der Einwohner der Gemeinden Aspropyrgos, Mandra und Magoula und 2/3 der Gemeinde Eleusis (d. h. insgesamt ca. 90 % der vier Gemeinden) abdecken. Der restliche Teil könne bis zum 30. April 2011 abgedeckt werden.

    6.

    Die Kommission gelangte insoweit am 18. Juli 2011 zu dem Ergebnis, dass das Urteil des Gerichtshofs noch nicht vollständig durchgeführt worden sei.

    7.

    Die griechischen Behörden teilten der Kommission in ihrer Antwort vom 27. November 2012 mit, dass die Anlage zur Behandlung kommunalen Abwassers seit dem 27. Juli 2012 in Betrieb sei, das Zweit- und das Drittnetz aber noch nicht fertiggestellt worden seien (dies aber bis zum März 2013 zu erwarten sei). Das Zweitnetz sei mit Ausnahme eines Teils der Gemeinde Eleusis (Kato Eleusis), wo sich die Arbeiten wegen archäologischer Funde verzögert hätten, fast fertiggestellt. Derzeit würden schätzungsweise 24 % des kommunalen Abwassers der Gemeinde Thriasio Pedio gesammelt und entsprechend behandelt. Die Behörden legten auch Nachweise für den regulären Betrieb der Anlagen (Drittbehandlung des gesammelten kommunalen Abwassers) vor.

    8.

    Die Kommission ist der Auffassung, dass das Urteil, obwohl seit seiner Verkündung zwölf Jahre vergangen seien, von der Hellenischen Republik noch immer nicht vollständig durchgeführt worden sei. Die Abwasserbehandlungsanlagen seien zwar fertiggestellt und zum 27. Juli 2012 in Betrieb genommen worden, so dass die Kapazität zur Eliminierung von Stickstoff bestehe, doch werde derzeit nur ein besonders geringer Prozentsatz (28 %) des kommunalen Abwassers der Region Thriasio Pedio gesammelt und behandelt.

    9.

    Außerdem habe sie von den zuständigen Behörden keinen verlässlichen Zeitplan erhalten, der erlaube, abzuschätzen, ab wann ein tatsächlicher Fortschritt zu erwarten sei. Die verschiedenen von den griechischen Behörden wiederholt mitgeteilten Fristen seien nie eingehalten worden. Neben dem Drittnetz, das verschiedene Wohn- und Industriegebiete der Region verbinde, sei noch nicht einmal das Zweitnetz (Bau großer Leitungen) fertiggestellt worden, weil der Teil von Kato Eleusis in der Gemeinde Eleusis noch fehle.

    10.

    Abgesehen von der Antwort der griechischen Behörden vom 27. November 2012 habe sie keine statistischen Daten erhalten, die belegen könnten, dass das gesammelte kommunale Abwasser einer weitergehenden als der Zweitbehandlung unterzogen werde. Dieses Antwortschreiben habe einige Zahlen enthalten, die sich allerdings nur auf einen Zeitraum von vier Monaten bezogen hätten, weil die Anlage am 27. Juli 2012 in Betrieb genommen worden sei. Um die ausreichende Behandlung des kommunalen Abwassers nachzuweisen, hätten die griechischen Behörden jedoch den ordnungsgemäßen Betrieb der Kläranalage über einen Zeitraum von zwölf Monaten nachweisen müssen, indem sie, was die Zweitbehandlung betreffe, einen Prozentsatz der Verringerung von DBO5 und DCO, der geeignet sei, den Bestimmungen der Richtlinie zu genügen, und, was die Drittbehandlung betreffe, einen ausreichenden Prozentsatz der Verringerung von Stickstoff gemäß Anhang I Tabelle 2 der Richtlinie angäben. Solange diese Daten fehlten, könne die Kommission nicht überprüfen, ob das gegenwärtig gesammelte kommunale Abwasser tatsächlich einer weitergehenden als der Zweitbehandlung im Sinne von Art. 4 der Richtlinie unterzogen werde.


    (1)  EU:C:2004:385.

    (2)  ABl. 1991, L 135, S. 40.


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