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Document 32022R2389

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2389 der Kommission vom 7. Dezember 2022 zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/8802

ABl. L 316 vom 8.12.2022, p. 42–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2389/oj

8.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2389 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2022

zur Festlegung von Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (im Folgenden „Verordnung über amtliche Kontrollen“) (1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3, Unterabsatz 1, Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2017/625 sind Vorschriften über amtliche Kontrollen festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette bei Waren durchführen, die in die Union verbracht werden.

(2)

Die Geltungsdauer der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (2) über Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in die Union verbracht werden, endet am 14. Dezember 2022. Es ist daher angezeigt, neue Vorschriften festzulegen und dabei die durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und die Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Rahmenbedingungen zu berücksichtigen, um die Kontinuität der relevanten Bestimmungen ab dem 14. Dezember 2022 zu gewährleisten.

(3)

Die Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollten abhängig von den Risiken festgelegt werden, die jede Ware oder Warenkategorie für die Pflanzengesundheit darstellt.

(4)

Um sicherzustellen, dass die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Häufigkeitsraten einheitlich befolgt werden, sollte die vorliegende Verordnung die Verwendung des in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) für die Auswahl von Sendungen für Warenuntersuchungen vorsehen.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Häufigkeitsraten sollten für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren gelten, die auf den Unionsmarkt gelangen, mit Ausnahme von Gütern im Versandverfahren.

(6)

Um das höchstmögliche pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau zu gewährleisten, sollte die Häufigkeitsrate für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Waren der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Art grundsätzlich 100 % betragen.

(7)

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit betreffend das jeweilige pflanzengesundheitliche Risiko sollte es möglich sein, die Häufigkeitsrate für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände auf einem niedrigeren Niveau als 100 % anzusetzen.

(8)

Aufgrund des höheren pflanzengesundheitlichen Risikos für die betreffenden Waren sollte die Häufigkeitsrate von 100 % jedoch auf die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen aller zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen und aller Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände angewandt werden, für die im Rahmen von Rechtsakten gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 Maßnahmen vorgesehen sind.

(9)

Da sich die Bedingungen und Kriterien für die Festlegung von Art und Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission (4) als wirksam erwiesen haben, sollten sie in dieser Verordnung dementsprechend festgelegt werden. Zu diesen Bedingungen und Kriterien gehören insbesondere die Auswahl von Sendungen für Warenuntersuchungen, die Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sowie die Kriterien für die Festlegung und Änderung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder Kategorien davon.

(10)

Es sollte möglich sein, die anhand der Referenzkriterien für die Festlegung und Änderung der Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und andere Gegenständen oder Kategorien davon festgelegten Häufigkeitsraten für Warenuntersuchungen auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gesammelten Informationen über die Ergebnisse der von Experten der Kommission in Drittländern gemäß Artikel 120 Absatz 1 der genannten Verordnung durchgeführten Kontrollen sowie auf Grundlage der über das IMSOC gesammelten Informationen anzupassen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, bei der Kommission die Änderung der Häufigkeitsrate von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen einer Pflanze, eines Pflanzenerzeugnisses oder eines anderen Gegenstands oder einer Kategorie davon zu beantragen, um die entsprechenden Häufigkeitsraten auf Grundlage der neuesten Entwicklungen im betreffenden Bereich zu aktualisieren, und außerdem, damit die Kommission bestimmen kann, ob eine solche Änderung angemessen ist.

(12)

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Häufigkeitsraten jährlich im Hinblick auf die in Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv, v und vi der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Aspekte hin überprüft werden.

(13)

Um die Wirksamkeit amtlicher Kontrollen zu gewährleisten, sollten die gemäß dieser Verordnung festgelegten Häufigkeitsraten über das IMSOC mitgeteilt werden.

(14)

Die amtlichen Kontrollen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollten so durchgeführt werden, dass der für die Sendung verantwortliche Unternehmer nicht vorhersehen kann, ob eine bestimmte Sendung Warenuntersuchungen unterzogen werden wird.

(15)

Da die vorliegende Verordnung Bestimmungen für Bereiche festlegt, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 fallen, sollte die genannte Verordnung mit Wirkung vom in der vorliegenden Verordnung festgelegten Zeitpunkt aufgehoben werden.

(16)

Da die Geltungsdauer der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG am 14. Dezember 2022 endet, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen ab dem 14. Dezember 2022 gelten. Aus diesem Grund sollte diese Verordnung am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit das genannte Datum garantiert werden kann.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die einheitliche Anwendung der angemessenen Häufigkeitsrate und für Änderungen dieser Häufigkeitsrate für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, die in die Union verbracht werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Häufigkeitsrate“ bezeichnet den gemäß dieser Verordnung festgelegten prozentualen Mindestanteil der Sendungen von Waren im Sinne des Artikels 1, bei denen die zuständigen Behörden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen haben, an der Gesamtzahl der an der Grenzkontrollstelle oder Kontrollstelle während eines Kalenderjahrs abgefertigten Sendungen;

2.

„IMSOC“ bezeichnet das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625.

Artikel 3

Auswahl von Sendungen für Warenuntersuchungen

(1)   Die zuständigen Behörden wählen nach dem folgenden Verfahren Sendungen für Warenuntersuchungen aus:

a)

Das IMSOC identifiziert automatisch nach dem Zufallsprinzip eine Sendung;

b)

die zuständigen Behörden können beschließen, die gemäß Buchstabe a identifizierte Sendung auszuwählen oder eine andere Sendung derselben Warenkategorie und desselben Warenursprungs auszuwählen.

(2)   Die zuständigen Behörden führen für jede für Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgewählte Sendung Nämlichkeitskontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission (5) durch.

Artikel 4

Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

(1)   Die zuständigen Behörden führen entsprechend den gemäß den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Häufigkeitsraten Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen durch.

(2)   Die Häufigkeitsrate für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen der in Artikel 1 genannten Waren beträgt 100 %.

(3)   In Abweichung von Absatz 2 gelten für die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände gemäß Anhang I mit Ursprung in allen oder bestimmten Drittländern die jeweiligen in dem genannten Anhang festgelegten Häufigkeitsraten.

(4)   Die Häufigkeitsraten gemäß Absatz 3 gelten nicht für:

a)

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen;

b)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die im Rahmen von Rechtsakten gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 Maßnahmen vorgesehen sind.

(5)   Die Häufigkeitsraten gemäß Absatz 3 werden gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien bestimmt.

(6)   Wenn Einfuhren einer Pflanze, eines Pflanzenerzeugnisses oder eines anderen Gegenstands oder einer Kategorie davon nicht mehr den in Anhang II festgelegten Kriterien entsprechen, wird die entsprechende Pflanze, das entsprechende Pflanzenerzeugnis oder der entsprechende andere Gegenstand aus Anhang I gestrichen, wie in der in Artikel 6 Absatz 2 geforderten Prüfung festgelegt.

Artikel 5

Anträge auf die Anpassung von Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen

Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission die Änderung der Häufigkeitsrate von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen von Sendungen einer Pflanze, eines Pflanzenerzeugnisses oder eines anderen Gegenstands oder einer Kategorie davon, die in die Union verbracht werden, beantragen, damit die Kommission bestimmen kann, ob eine solche Änderung angemessen ist. Der Antrag enthält die in Anhang III aufgeführten Angaben.

Artikel 6

Anpassung von Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen

(1)   Die in Anhang I festgelegten Häufigkeitsraten werden im Hinblick auf die unter Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i, ii, iv, v und vi der Verordnung (EU) 2017/625, den in Anhang II festgelegten Kriterien und gegebenenfalls im Hinblick auf die in Anhang III angegebenen Informationen geändert.

(2)   Die Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder Kategorien davon werden mindestens einmal pro Jahr überprüft, um neue vom IMSOC erfasste oder von Mitgliedstaaten bereitgestellte Informationen zu berücksichtigen und entsprechende Änderungen vorzunehmen.

(3)   Die Kommission trägt gegebenenfalls alle Änderungen an der Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände oder Kategorien davon sowie alle Änderungen an den Häufigkeitsraten in das IMSOC ein, wie in Anhang I festgelegt.

Artikel 7

Aufhebungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2022 aufgehoben.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 6).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2130 der Kommission vom 25. November 2019 zur Festlegung ausführlicher Vorschriften über die während und nach Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Tieren und Waren, die amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen unterliegen, vorzunehmenden Handlungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 128).


ANHANG I

Häufigkeitsraten für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder Kategorien davon nach Artikel 4 Absatz 3

Pflanze, Pflanzenerzeugnis oder anderer Gegenstand oder eine Kategorie davon

Ursprungsland

Mindesthäufigkeitsrate von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen [%]

Schnittblumen

Astern

Simbabwe

75

Dianthus

Kolumbien

3

Dianthus

Ecuador

15

Dianthus

Kenia

5

Dianthus

Türkei

50

Schleierkraut (Gypsophila)

Ecuador

5

Schleierkraut (Gypsophila)

Kenia

10

Dattelpalme

Costa Rica

50

Rosen

Kolumbien

5

Rosen

Ecuador

1

Rosen

Äthiopien

5

Rosen

Kenia

10

Rosen

Tansania

100

Rosen

Sambia

50

Obst

Actinidia

Alle Drittländer

10

Carica papaya

Alle Drittländer

10

Fragaria

Alle Drittländer

5

Persea americana

Alle Drittländer

3

Rubus

Alle Drittländer

5

Vitis

Alle Drittländer

1

Malus

europäische Drittländer (1)

15

Prunus

europäische Drittländer (1) ,  (2)

15

Pyrus

europäische Drittländer (1)

100

Vaccinium

europäische Drittländer (1)

50

Zitrusfrüchte

Ägypten

50

Zitrusfrüchte

Israel

35

Zitrusfrüchte

Mexiko

25

Zitrusfrüchte

Marokko

3

Zitrusfrüchte

Peru

10

Zitrusfrüchte

Türkei

7

Zitrusfrüchte

Vereinigte Staaten

50

Malus

Argentinien

35

Malus

Brasilien

100

Malus

Chile

5

Malus

Neuseeland

10

Malus

Südafrika

15

Mangifera

Brasilien

75

Passiflora

Kolumbien

5

Passiflora

Kenia

75

Passiflora

La Réunion

10

Passiflora

Südafrika

75

Passiflora

Vietnam

15

Passiflora

Simbabwe

100

Prunus

Argentinien

100

Prunus

Chile

10

Prunus

Marokko

100

Prunus persica

Südafrika

50

Prunus — sonstige

10

Prunus

Türkei

35

Prunus

Vereinigte Staaten

100

Psidium

Brasilien

100

Pyrus

Argentinien

25

Pyrus

Chile

15

Pyrus

China

100

Pyrus

Südafrika

10

Vaccinium

Argentinien

25

Vaccinium

Chile

10

Vaccinium

Peru

10

Gemüse

Capsicum

Israel

100

Capsicum

Marokko

100

Solanum lycopersicum

Kanarische Inseln

25

Solanum lycopersicum

Marokko

1

Solanum melongena

Kenia

100

Solanum melongena

Türkei

100

Wurzel- und Knollengemüse, außer Knollen von Solanum tuberosum L (3).

Alle Drittländer (4)

5

Holz

Nadelholz (außer Larix)

Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug))

1

Gebrauchte Maschinen

Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden

Alle Drittländer

10


(1)  Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Georgien, Island, Kanarische Inseln, Liechtenstein, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Russland (nur die folgenden Teile: Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordwestrussland (Severo-Zapadny federalny okrug), Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug), Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug) und Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug)), San Marino, Serbien, Türkei, Ukraine und das Vereinigte Königreich.

(2)  außer der Türkei.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 103).

(4)  außer Kamerun.


ANHANG II

Kriterien für die Festlegung und Änderung von Häufigkeitsraten für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände oder Kategorien davon nach Artikel 4 Absatz 5 und Absatz 6

1.   

Eine neue Häufigkeitsrate kann festgelegt werden, wenn

a)

die durchschnittliche Zahl der Sendungen, die in die Union verbracht werden, in den vorangegangenen drei Jahren mindestens 200 pro Jahr betragen hatte;

b)

die Mindestanzahl der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Kategorien davon, die in die Union verbracht werden, und für die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen während der vorangegangenen drei Jahre durchgeführt worden waren, mindestens 600 pro Jahr betragen hatte;

c)

die Anzahl der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder Kategorien davon, die als mit Unionsquarantäneschädlingen infiziert befunden worden waren, in jedem Jahr weniger als 1 % der Gesamtzahl der Sendungen der betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände oder Kategorien davon ausmacht, die in die Union verbracht werden;

2.   

Häufigkeitsraten können geändert werden, wenn Folgendes berücksichtigt wird:

a)

der geschätzte Mobilitätsindex der Unionsquarantäneschädlinge im mobilsten Stadium, zu dem sie sich auf den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Kategorien davon entwickeln könnten;

b)

die Anzahl an Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Kategorien davon, für die im vorhergehenden Jahr Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchgeführt worden waren;

c)

die Gesamtzahl von und genaue Angaben zu Nichteinhaltungen aufgrund des Vorhandenseins von Unionsquarantäneschädlingen im Zusammenhang mit gemäß dieser Verordnung eingeführten Sendungen;

d)

die Gesamtzahl von Sendungen der betreffenden Waren, die aus anderen Gründen als dem Vorhandensein von Unionsquarantäneschädlingen gemeldet wurden, und genaue Angaben dazu und

e)

andere für die Bestimmung des pflanzengesundheitlichen Risikos im Zusammenhang mit dem betreffenden Handel relevante Faktoren.


ANHANG IΙΙ

Für die Einreichung von Anträgen an die Kommission gemäß Artikel 5 erforderliche Angaben

Die Angaben gemäß Artikel 5 umfassen Folgendes:

a)

Beschreibung der betreffenden Waren;

b)

Ursprung der betreffenden Waren;

c)

Volumen der Einfuhr der betreffenden Waren in den Mitgliedstaat, ausgedrückt in Zahl der Sendungen und Gewicht oder Stückzahl oder Einheiten;

d)

Liste der Unionsquarantäneschädlinge, die die betreffende Ware aufweisen könnte;

e)

Zahl der Sendungen der betreffenden Waren, die aufgrund des Vorhandenseins von unter Buchstabe d genannten Unionsquarantäneschädlingen für nicht konform befunden wurden;

f)

den geschätzten Mobilitätsindex der unter Buchstabe d genannten Unionsquarantäneschädlinge im mobilsten Stadium, zu dem sie sich auf den betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen oder Kategorien davon entwickeln könnten;

g)

Zahl der Sendungen der betreffenden Waren, die aus anderen Gründen als dem Vorhandensein von unter Buchstabe d genannten Unionsquarantäneschädlingen für nicht konform befunden wurden;

h)

Zahl der Sendungen der betreffenden Waren, bei denen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen vorgenommen wurden.

Die Angaben gemäß den Buchstaben c, e, g und h müssen mindestens die drei dem Jahr der Einreichung des Antrags vorangegangenen Jahre abdecken.


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