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Document 32015D0009

    Beschluss (EU) 2015/509 der Europäischen Zentralbank vom 18. Februar 2015 zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/6 über die Regelungen bezüglich der Verwendung von ungedeckten staatlich garantierten Bankschuldverschreibungen zur Eigennutzung als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems und des Beschlusses EZB/2013/35 über zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten sowie zur Aufhebung von Artikel 1, 3 und 4 des Beschlusses EZB/2014/23 über die Verzinsung von Einlagen, Guthaben und Überschussreserven (EZB/2015/9)

    ABl. L 91 vom 2.4.2015, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/10/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019D0031

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/509/oj

    2.4.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 91/1


    BESCHLUSS (EU) 2015/509 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 18. Februar 2015

    zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/6 über die Regelungen bezüglich der Verwendung von ungedeckten staatlich garantierten Bankschuldverschreibungen zur Eigennutzung als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems und des Beschlusses EZB/2013/35 über zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten sowie zur Aufhebung von Artikel 1, 3 und 4 des Beschlusses EZB/2014/23 über die Verzinsung von Einlagen, Guthaben und Überschussreserven (EZB/2015/9)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

    gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit und im Hinblick auf die Vereinfachung des Sicherheitenrahmens des Eurosystems wurden die in den Beschlüssen EZB/2013/6 (1) und EZB/2013/35 (2) sowie Artikel 1 des Beschlusses EZB/2014/23 (3) vorgesehenen Verpflichtungen in die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (4), den zentralen Rechtsakt zu den geldpolitischen Instrumenten und Verfahren des Eurosystems, aufgenommen.

    (2)

    Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit und im Hinblick auf die Vereinfachung des Rechtsrahmens des Eurosystems wurden die Bestimmungen von Artikel 3 des Beschlusses EZB/2014/23 in die Leitlinie EZB/2012/27 (5) und die Bestimmungen von Artikel 4 des Beschlusses EZB/2014/23 in die Leitlinie EZB/2014/9 (6) aufgenommen.

    (3)

    Die Beschlüsse EZB/2013/6 und EZB/2013/35 sowie die Artikel 1, 3 und 4 des Beschlusses EZB/2014/23 sollten aus diesem Grund aufgehoben werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufhebung der Beschlüsse EZB/2013/6 und EZB/2013/35 sowie von Artikel 1 des Beschlusses EZB/2014/23

    (1)   Die Beschlüsse EZB/2013/6 und EZB/2013/35 werden aufgehoben.

    (2)   Artikel 1 des Beschlusses EZB/2014/23 wird aufgehoben.

    (3)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Beschlüsse und den aufgehobenen Artikel, wie in den Absätzen 1 und 2 genannt, gelten als Bezugnahmen auf die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60).

    Artikel 2

    Aufhebung der Artikel 3 und 4 des Beschlusses EZB/2014/23

    (1)   Die Artikel 3 und 4 des Beschlusses EZB/2014/23 werden aufgehoben.

    (2)   Bezugnahmen auf den aufgehobenen Artikel 3 des Beschlusses EZB/2014/23 gelten als Bezugnahmen auf Anhang II Artikel 12 Absatz 5 der Leitlinie EZB/2012/27.

    (3)   Bezugnahmen auf den aufgehobenen Artikel 4 des Beschlusses EZB/2014/23 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Leitlinie EZB/2014/9.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    (1)   Artikel 1 dieses Beschlusses tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.

    (2)   Artikel 2 dieses Beschlusses tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Februar 2015.

    Der Präsident der EZB

    Mario DRAGHI


    (1)  Beschluss EZB/2013/6 vom 20. März 2013 zu den Regelungen bezüglich der Verwendung von ungedeckten staatlich garantierten Bankschuldverschreibungen zur Eigennutzung als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems (ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 22).

    (2)  Beschluss EZB/2013/35 vom 26. September 2013 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 6).

    (3)  Beschluss EZB/2014/23 vom 5. Juni 2014 über die Verzinsung von Einlagen, Guthaben und Überschussreserven (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 115).

    (4)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

    (5)  Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).

    (6)  Leitlinie EZB/2014/9 vom 20. Februar 2014 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 56).


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