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Document 32018R1077

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1077 der Kommission vom 30. Juli 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

C/2018/4838

ABl. L 194 vom 31.7.2018, p. 44–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R2531

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1077/oj

31.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1077 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2018

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission (2) wurden Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt. Mit der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert, indem die allgemeinen Vorschriften für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vereinfacht wurden. Deshalb sollten die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechend geändert werden.

(2)

Die Verpflichtung zur Auswahl von Beratungsstellen durch ein spezielles Auswahlverfahren wurde aufgehoben. Deshalb sollten die Durchführungsvorschriften, die sich auf Ausschreibungsverfahren beziehen, gestrichen werden.

(3)

In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wurden Vorschriften für die gemeinsame Niederlassung von Junglandwirten eingeführt, und in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s derselben Verordnung wurde der Begriff „Zeitpunkt der Niederlassung“ definiert. Deshalb sollten die Bestimmungen für Junglandwirte gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 entsprechend angepasst werden. Außerdem sollten in der Folge der Streichung von Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (4), der Vorschriften zur Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen enthielt, die Bestimmungen für Geschäftspläne gemäß der Verordnung (EU) Nr. 808/2014 ebenfalls vereinfacht werden.

(4)

Die Vorschriften über Finanzinstrumente wurden vereinfacht. Insbesondere wurde mit Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eine Abweichung von der Anwendung der Auswahlkriterien für Vorhaben eingeführt, die in Form von Finanzinstrumenten unterstützt werden. Anhang I Teil 1 Abschnitt 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 sollte an diese Abweichung angepasst werden.

(5)

Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand und insbesondere von häufigen Änderungen der Finanzierungspläne muss klargestellt werden, dass die Obergrenze für die Überschreitung der im Finanzierungsplan jedes Programms ausgewiesenen geplanten ELER-Beiträge auf Ebene des Gesamtbetrags für die jeweilige Maßnahme berechnet wird.

(6)

In Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist eine Unterstützung der Landwirte durch ein sektorspezifisches Einkommensstabilisierungsinstrument vorgesehen, und Artikel 37 derselben Verordnung gestattet die Förderung von Versicherungssystemen im Agrarbereich, die Einbußen von mehr als 20 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung aufgrund von widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall oder eines Umweltvorfalls abdecken. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sollte der Finanzierungsplan die vorgesehene Beteiligung sowie den Beteiligungssatz des ELER ausweisen.

(7)

Deshalb sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird gestrichen.

2.

Artikel 8 Absatz 1 wird gestrichen.

3.

Anhang I Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 8 — „Beschreibung der ausgewählten Maßnahmen“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Anwendungsbereich, Höhe der Fördermittel, förderfähige Begünstigte und, soweit relevant, Methode für die Berechnung des Förderbetrags bzw. des Fördersatzes, aufgeschlüsselt nach Teilmaßnahmen und/oder erforderlichenfalls Arten von Vorhaben; für jede Art von Vorhaben Angaben zu den förderfähigen Kosten, den Förderfähigkeitsbedingungen, den anwendbaren Förderbeträgen und Fördersätzen sowie den Grundregeln für die Festlegung von Auswahlkriterien; bei Gewährung von Fördermitteln für ein Finanzinstrument, das im Rahmen von Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt wird, allgemeine Kategorien der Endbegünstigten, Beschreibung der Art des Finanzinstruments, allgemeine Kategorien der förderfähigen Kosten und Förderhöchstbetrag.“

ii)

Nummer 2 Buchstabe e Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen (Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

Definition des Begriffs ‚kleiner landwirtschaftlicher Betrieb‘ gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

Definition der Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (‚Zeitpunkt der Niederlassung‘);

Definition der Begriffe ‚Obergrenze‘ und ‚Untergrenze‘ gemäß Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

besondere Förderbedingungen für Junglandwirte, die sich nicht als alleinige Inhaber eines Betriebs niederlassen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014;

Informationen über die Anwendung der Übergangszeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014;

Zusammenfassung der Anforderungen an den Geschäftsplan;

Inanspruchnahme der Möglichkeit, verschiedene Maßnahmen mithilfe des Geschäftsplans zu kombinieren, sodass die Junglandwirte Zugang zu diesen Maßnahmen erhalten;

abgedeckte Diversifizierungsbereiche.“

iii)

In Nummer 2 Buchstabe e erhält der Titel von Nummer 16 folgende Fassung:

„16.    Risikomanagement (Artikel 36 bis 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013)

b)

Abschnitt 10 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 wird die folgende Ziffer v angefügt:

„v)

für Vorhaben gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, bei denen der Mindestschwellenwert für die Einbußen auf 20 % festgesetzt wurde, und für Vorhaben gemäß Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die vorläufige Gesamtbeteiligung der Union und der vorläufige Beteiligungssatz.“

ii)

Es wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Zwecke der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die Zahlung des Restbetrags gemäß Artikel 37 und des Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 51 der genannten Verordnung ist die Beteiligung des ELER, die für die förderfähigen öffentlichen Ausgaben des betreffenden Programms zu zahlen ist, auf Maßnahmenebene einzuhalten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 18).

(3)  Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).


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