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Document 32014R1346
Commission Implementing Regulation (EU) No 1346/2014 of 17 December 2014 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of sulphanilic acid originating in the People's Republic of China and repealing the definitive anti-dumping duty on imports of sulphanilic acid originating in India following an expiry review pursuant to Article 11(2) of Council Regulation (EC) No 1225/2009
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1346/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1346/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
ABl. L 363 vom 18/12/2014, p. 82–100
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2021
18.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 363/82 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1346/2014 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2014
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (Grundverordnung) (1), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 (2) führte der Rat im Juli 2002 einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 21 % auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 18,3 % auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“). |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 (3) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll in Höhe von 7,1 % auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein. |
(3) |
Mit dem Beschluss 2002/611/EG (4) nahm die Kommission in Bezug auf sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien eine Preisverpflichtung eines ausführenden Herstellers in Indien, nämlich Kokan Synthetics and Chemicals Pvt. Ltd (im Folgenden „Kokan“), an. |
(4) |
Im Februar 2004 hob der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 236/2004 (5) den Satz des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der VR China nach der Wiederaufnahme der Untersuchung im Zusammenhang mit der Übernahme des Zolls von 21 % auf 33,7 % an. |
(5) |
Im März 2004 hob die Kommission den Beschluss 2002/611/EG nach einer freiwilligen Rücknahme der Verpflichtung durch Kokan mit dem Beschluss 2004/255/EG (6) wieder auf. |
(6) |
Mit dem Beschluss 2006/37/EG (7) nahm die Kommission in Bezug auf sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien eine neue Verpflichtung von Kokan an. Die Verordnungen (EG) Nr. 1338/2002 und (EG) Nr. 1339/2002 des Rates wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 123/2006 des Rates (8) entsprechend geändert. |
(7) |
Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 (9) Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der VR China und Indien ein. Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und eine Interimsüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1010/2008 (10) endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein und änderte die Höhe der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure aus Indien. |
2. Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“)
(8) |
Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (11) der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China und Indien erhielt die Kommission am 1. Juli 2013 einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (im Folgenden „Grundverordnung“). Der Antrag wurde von CUF — Quimicos Industriais (im Folgenden „Antragsteller“ oder „CUF“), dem einzigen Hersteller von Sulfanilsäure in der Union, eingereicht, auf den somit 100 % der Unionsproduktion entfallen. |
(9) |
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. |
3. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(10) |
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 16. Oktober 2013 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (12) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. |
4. Parallele Untersuchung
(11) |
Im Wege einer am 16. Oktober 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (13) leitete die Kommission auch eine Auslaufüberprüfung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (14) ein. |
5. Untersuchung
5.1. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(12) |
Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung, also dem 30. September 2013 (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
5.2. Betroffene Parteien
(13) |
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die ausführenden Hersteller in der VR China und in Indien, die Einführer, die bekanntermaßen betroffenen Verwender und die Vertreter der Ausfuhrländer offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
(14) |
Von den interessierten Parteien stellte nur der einzige Unionshersteller einen entsprechenden Antrag und wurde gehört. |
5.3. Stichprobenverfahren
(15) |
Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in Indien und der VR China sowie unabhängiger Einführer in der Union war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die genannten Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. |
(16) |
Bei der Kommission gingen ausgefüllte Stichprobenformulare von zwei ausführenden Herstellern in Indien ein; die chinesischen ausführenden Hersteller hatten hingegen keine Antworten übermittelt. Daher wurde kein Stichprobenverfahren durchgeführt. |
(17) |
Ein unabhängiger Einführer antwortete zwar auf das Stichprobenformular, führte die betroffene Ware jedoch nicht aus den betroffenen Ländern ein und übermittelte keine Fragebogenantwort. Daher wurde kein Stichprobenverfahren durchgeführt. |
(18) |
Da es nur einen Unionhersteller gibt, wurde bei den Unionsherstellern nicht mit einer Stichprobe gearbeitet. |
5.4. Untersuchung
(19) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Sie sandte Fragebogen an den einzigen Unionshersteller, ferner an die beiden ausführenden Hersteller in Indien, an die ihr bekannten Einführer und an Verwender in der Union. |
(20) |
Von den beiden ausführenden Herstellern in Indien übermittelte nur einer (Kokan Synthetics & Chemicals Pvt. Ltd) eine vollständige Antwort. Auf diesen indischen Hersteller entfiel ein erheblicher Teil der indischen Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt in die Union getätigt wurden. |
(21) |
Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
|
B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(22) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sulfanilsäure, die derzeit unter dem KN-Code ex 2921 42 00 (TARIC-Code 2921420060) eingereiht wird. Es gibt zwei Qualitäten von Sulfanilsäure, die anhand ihres Reinheitsgrades ermittelt werden: eine technische Qualität und eine gereinigte Qualität. Die gereinigte Qualität wird zuweilen in Form eines Sulfanilsäure-Salzes vermarktet. Sulfanilsäure wird als Ausgangsstoff zur Herstellung von optischen Aufhellern, Betonzusatzstoffen, Lebensmittelfarbstoffen und Spezialfarbstoffen verwendet. Wie festgestellt wurde, wird sie in begrenztem Maße auch von der Arzneimittelindustrie verwendet. Auch wenn nicht bestritten wird, dass beide Qualitäten dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen und daher als eine einzige Ware gelten, so muss doch darauf hingewiesen werden, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge die Austauschbarkeit in der Praxis begrenzt ist. Insbesondere könnten Verwender, die auf die gereinigte Qualität von Sulfanilsäure angewiesen sind, nur dann die technische Qualität verwenden, wenn sie deren Reinheitsgrad selbst noch weiter erhöhen können. Verwender, die die technische Qualität von Sulfanilsäure benötigen oder bevorzugen, könnten theoretisch auf die gereinigte Qualität zurückgreifen; aufgrund des Preisunterschieds (20-25 %) ist dies jedoch wirtschaftlich nicht tragbar. |
(23) |
Bei Sulfanilsäure handelt es sich um ein reines Grunderzeugnis, dessen grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften unabhängig vom Ursprungsland identisch sind. Die betroffene Ware und die von den ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern hergestellte und auf ihrem Inlandsmarkt und an Drittländer verkaufte Ware sowie die von dem Unionshersteller hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware weisen der Untersuchung zufolge somit dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf und werden im Wesentlichen denselben Verwendungen zugeführt, sodass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind. |
C. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
(24) |
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob Dumping derzeit vorlag und ob das Dumping bei einem etwaigen Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China und Indien wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. |
1. Vorbemerkungen
1.1. VR China
(25) |
Bei der Einleitung der Auslaufüberprüfung kontaktierte die Kommission 39 ihr bekannte ausführende Hersteller in der VR China und die chinesischen Behörden. Keiner dieser Hersteller meldete sich und war zur Mitarbeit bereit. |
(26) |
Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden und die betreffenden ausführenden Hersteller von ihrer Absicht, für ihre Feststellungen nach Artikel 18 der Grundverordnung die besten verfügbaren Informationen heranzuziehen. Die Parteien übermittelten hierzu keinerlei Stellungnahme. |
(27) |
Infolgedessen mussten die Feststellungen bezüglich des Dumpings und der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden, das heißt anhand der vom Antragsteller vorgelegten Informationen, insbesondere der Informationen aus dem Überprüfungsantrag, und anhand von Eurostat-Daten. |
(28) |
Es wurden aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur geringe Mengen der betroffenen Ware in die Union eingeführt. |
1.2. Indien
(29) |
Bei der Einleitung der Auslaufüberprüfung kontaktierte die Kommission 25 ihr bekannte ausführende Hersteller in Indien, von denen nur einer, nämlich Kokan, den Fragebogen beantwortete und bei der Untersuchung mitarbeitete. Auf das Unternehmen entfällt die Mehrheit der indischen Ausfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. |
(30) |
Im Bezugszeitraum galt für diesen ausführenden Hersteller eine von der Kommission angenommene Preisverpflichtung, die den Untersuchungsergebnissen zufolge eingehalten wurde. |
2. Dumping
2.1. VR China
2.1.1.
(31) |
Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ermittelt. |
(32) |
In der Ausgangsuntersuchung war für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts für die VR China Indien als Vergleichsland herangezogen worden. In der Einleitungsbekanntmachung war Indien als Vergleichsland angegeben worden, und die interessierten Parteien konnten zu dieser Wahl Stellung nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, und es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass Indien nicht mehr geeignet sei. Der Wirtschaftszweig der Union hatte in seinem Überprüfungsantrag die USA als Vergleichsland vorgeschlagen, da es aber nur einen einzigen Hersteller in den USA gibt und der US-Markt seit über 20 Jahren mit Antidumping- und Ausgleichszöllen auf die Einfuhren von Sulfanilsäure aus China und Indien geschützt wird, wurde dieser Vorschlag zurückgewiesen. Daher fiel die Wahl des Vergleichslandes auch in dieser Untersuchung auf Indien. |
(33) |
Es wurden daher die Daten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in Indien verwendet. |
2.1.2.
(34) |
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der Daten des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland (Kokan) ermittelt. Als Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts wurden die Inlandsverkäufe herangezogen (siehe Erwägungsgründe 42-47). |
2.1.3.
(35) |
Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in der VR China und den daher fehlenden spezifischen Informationen zu den chinesischen Preisen wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt; hierzu wurde auf statistische Quellen (Eurostat) zurückgegriffen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Informationsquelle die tatsächlichen Preise, die die chinesischen Ausführer ihren Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, recht genau widerspiegelt. |
2.1.4.
(36) |
Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk. |
(37) |
Nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung wurden am Ausfuhrpreis soweit erforderlich gebührende Berichtigungen vorgenommen. Um den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk auszudrücken, berichtigte die Kommission — unter Zugrundelegung der Informationen aus dem Überprüfungsantrag — den auf Eurostat-Daten beruhenden CIF-Preis um Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Kreditkosten. Diese Berichtigungen beliefen sich auf 5 bis 10 % des CIF-Preises. |
2.1.5.
(38) |
Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt. |
(39) |
Da keiner der chinesischen Ausführer mitarbeitete, liegen keine Informationen über den Produktmix der eingeführten Waren vor. Folglich war nicht bekannt, in welchen Mengen gereinigte Sulfanilsäure und in welchen Mengen Sulfanilsäure in technischer Qualität eingeführt wurde; gleichwohl wurde die Auffassung vertreten, dass die von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrpreise im Vergleich zu den Normalwerten des Vergleichslandes nicht auf Dumpingniveau lagen, selbst unter der Annahme, dass ausschließlich gereinigte Sulfanilsäure eingeführt wurde, die im Schnitt 20 % teurer ist als Sulfanilsäure in technischer Qualität. |
(40) |
Darüber hinaus waren, wie bereits in Erwägungsgrund 28 erwähnt, die Einfuhrmengen aus der VR China im UZÜ sehr gering. Man ist sich in den betroffenen Wirtschaftszweigen im Allgemeinen darin einig, dass der Ad-hoc-Versand von Sulfanilsäure in geringen Mengen zu erheblich höheren Stückpreisen erfolgt als bei regelmäßigen Bestellungen größerer Mengen, was das von Eurostat ausgewiesene hohe Einfuhrpreisniveau erklären könnte. |
(41) |
Wenngleich sich aus den verfügbaren Zahlen ein negatives Dumping ergibt, so ist diese Schlussfolgerung angesichts der geringen Einfuhrmengen und der fehlenden Informationen zum Produktmix der eingeführten Waren möglicherweise doch von begrenzter Relevanz; dies ist aufgrund des beträchtlichen Preisunterschieds zwischen gereinigter Sulfanilsäure und Sulfanilsäure in technischer Qualität von Bedeutung. |
2.2. Indien
2.2.1.
(42) |
Die Inlandsverkäufe aller Typen der betroffenen Ware, die von dem einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller getätigt wurden, erfolgten in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung. |
(43) |
Für jeden Warentyp wurde geprüft, wie hoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt war. |
(44) |
Alle Inlandsverkäufe wurden zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber getätigt, sodass die gewinnbringenden Inlandsverkäufe mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge des jeweiligen Warentyps ausmachten. Infolgedessen wurde dem Normalwert bei jedem Warentyp der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung berechnet wurde. |
(45) |
Der Antragsteller brachte vor, der von den Einfuhren aus China auf den indischen Markt ausgehende Druck habe die indischen Inlandspreise verzerrt und sich somit auch verzerrend auf die Normalwertermittlung ausgewirkt. |
(46) |
Wie in Erwägungsgrund 44 festgehalten, machten bei den einzelnen Warentypen die gewinnbringenden Inlandsverkäufe mehr als 80 % der Gesamtverkaufsmenge aus; folglich musste der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt werden. Abgesehen davon wird der Normalwert — unabhängig von der Frage, ob die Einfuhren aus China den indischen Inlandsmarkt unter Druck gesetzt haben — so ermittelt, dass sich der etwaige Druck nicht auf die Bewertung auswirkt. Wenn nämlich 80 % oder weniger der Verkäufe eines bestimmten Warentyps gewinnbringend wären, dann würde der Normalwert nur anhand der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt. Mehr noch: Falls bei allen Verkäufen eines bestimmten Warentyps Verluste verzeichnet würden, so würde der Normalwert anhand der vollen Produktionskosten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne errechnet. |
(47) |
Daher hält die Kommission das Vorbringen des Antragstellers in Bezug auf die Berechnung des Normalwerts für unerheblich. |
2.2.2.
(48) |
Die Ausfuhren der betroffenen Ware gingen an unabhängige Abnehmer in der Union und der Ausfuhrpreis wurde nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung ermittelt, also anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise. |
(49) |
Der Antragsteller wandte ein, es gebe einen Widerspruch zwischen der Preisentwicklung von Benzol und der Entwicklung der Preise der indischen Ausfuhren in die Union. Dies sei umso bemerkenswerter als die von der Kommission angenommene Mindestpreisverpflichtung an die Preisentwicklung von Benzol gekoppelt sei. Außerdem führe diese Preisverpflichtung dazu, dass die Ausfuhrpreise des wichtigsten indischen ausführenden Herstellers nicht mehr repräsentativ seien. |
(50) |
Nach den Erkenntnissen der Kommission kann Benzol als Ausgangsstoff zur Herstellung von Anilin, welches wiederum der Hauptausgangsstoff zur Herstellung von Sulfanilsäure darstellt, höchstens 50-60 % der Produktionskosten der betroffenen Ware ausmachen. Zudem begrenzt die Indexierungsklausel der Preisverpflichtung die Auswirkungen der Benzolpreisentwicklung auf den Mindestpreis. Im Übrigen wurde die Einhaltung der Mindestpreisverpflichtung bei einem Kontrollbesuch vor Ort geprüft; dabei zeigte sich, dass die Ausfuhrpreisniveaus stets deutlich über den in der Verpflichtung festgesetzten Mindestpreisen lagen, was die Auswirkungen der Verpflichtung begrenzte. |
(51) |
Der Antragsteller wandte des Weiteren ein, die indischen ausführenden Hersteller hätten aller Wahrscheinlichkeit nach kleinere Mengen zur Ausfuhr in die Union versandt, womit sie hohe Spotpreise erzielt hätten, wodurch das Ausfuhrpreisniveau künstlich aufgebläht worden sei. |
(52) |
Bei der Untersuchung wurden bei Kokan, dem wichtigsten indischen ausführenden Hersteller, allerdings keine solchen Verkäufe festgestellt. Der überwiegende Teil (über 99 %) der Verkäufe der anderen indischen Ausführer in die Union erfolgte laut Untersuchung ebenfalls in Mengen, bei denen nicht von Spot-Verkäufen gesprochen werden kann. |
(53) |
Aufgrund dieser Feststellungen müssen die Einwände des Antragstellers bezüglich der Nichtrepräsentativität der Preise der indischen Ausfuhrverkäufe in die Union verworfen werden. |
2.2.3.
(54) |
Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. |
(55) |
So wurden Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungskosten, Kreditkosten, für Preisnachlässe und Provisionen vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten. Diese Berichtigung beläuft sich auf 6 bis 10 % des CIF-Preises frei Grenze der Union. |
2.2.4.
(56) |
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde der für die gleichartige Ware ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der betroffenen Ware verglichen. |
(57) |
Aus diesem Vergleich ergab sich für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller eine negative Dumpingspanne. Im UZÜ lag also kein Dumping vor. |
(58) |
Der Antragsteller brachte vor, die Schlussfolgerung über das Nichtvorliegen von Dumping bei dem wichtigsten ausführenden Hersteller könne nicht auf die anderen indischen ausführenden Hersteller ausgedehnt werden, da seine Ausfuhren auf einer Mindesteinfuhrpreisverpflichtung beruhten. |
(59) |
Nun setzte aber der wichtigste indische ausführende Hersteller seine Ausfuhrpreise deutlich über den Mindestpreisen seiner Verpflichtung an. Darüber hinaus zeigte sich, dass das Ausfuhrpreisniveau der anderen indischen Hersteller nach Eurostat-Daten deutlich höher war als die Ausfuhrpreise des wichtigsten ausführenden Herstellers. Im Übrigen ergab die Untersuchung, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller seine Preise für Ausfuhrverkäufe in Drittländer, die weder einer Verpflichtung noch Antidumpingzöllen unterliegen, auf einem ähnlichen Niveau ansetzte wie die Preise für seine Ausfuhrverkäufe in die Union und er somit kein Dumping betrieb. Daraus schließt die Kommission, dass die indischen Ausfuhrpreise unabhängig von der Preisverpflichtung und nach Marktbedingungen festgesetzt wurden. |
(60) |
Das Vorbringen des Antragstellers, dass bei den anderen indischen ausführenden Herstellern hätte Dumping festgestellt werden müssen, ist somit zurückzuweisen. |
3. Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
3.1. Vorbemerkungen
(61) |
In den USA sind seit 1992 Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien und in der VR China sowie Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Indien in Kraft. Im Jahr 2011 verlängerte das Handelsministerium der USA die geltenden Ausgleichszölle auf Einfuhren aus Indien, die sich auf 43,7 % beliefen, und die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien und der VR China, die zwischen 19,1 % und 114,8 % lagen. Durch die Höhe der Maßnahmen hat sich der US-Markt gegen Einfuhren aus Indien und der VR China gewissermaßen abgeschottet. |
3.2. VR China
(62) |
Die in der VR China zur Verfügung stehende Produktionskapazität wurde anhand der Daten geschätzt, die der Unionshersteller und der einzige amerikanische Hersteller Nation Ford Chemical Company (im Folgenden „NFC“) bei der US-amerikanischen Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend Sulfanilsäure mit Ursprung in China (USITC-Veröffentlichung Nr. 4270) vorgelegt hatten. |
(63) |
Den Angaben von NFC zufolge können mit den vorhandenen Produktionskapazitäten in der VR China 65 500 Tonnen Sulfanilsäure pro Jahr hergestellt werden; dies steht mit der Schätzung des Antragstellers im Einklang, der sich bei seinen Angaben auf eine vom chinesischen Wirtschaftszweig erstellte Studie berief, wonach die vorhandene Kapazität in China zwischen 65 500 Tonnen und 82 000 Tonnen liege. Die Kapazitätsreserven wurden auf 20 % veranschlagt, was 13 100 bis 16 400 Tonnen entsprechen würde. Dies ist mehr als das Doppelte des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. |
(64) |
Der Antragsteller führte des Weiteren an, den chinesischen Ausführern sei es auch gelungen, in den indischen Markt einzutreten, und er untermauerte dies durch statistische Daten, die auf der Datenbank der indischen Regierung für die indischen Ein- und Ausfuhren beruhten. Den Daten zufolge nahmen die aus China stammenden Einfuhren gereinigter Sulfanilsäure nach Indien im UZÜ im Vergleich zu früheren Zeiträumen erheblich zu und lagen dabei unter den inländischen Verkaufspreisen für gereinigte Sulfanilsäure des mitarbeitenden indischen Herstellers. Da der Normalwert der gereinigten Sulfanilsäure, gebührend berichtigt um Fracht- und Versicherungskosten, auf der Grundlage der mengenmäßig repräsentativen Inlandsverkäufe von gereinigter Sulfanilsäure des einzigen mitarbeitenden indischen Herstellers ermittelt wurde, die sich preislich zwischen 92 500 INR und 112 500 INR bewegten (Preisspanne aus Vertraulichkeitsgründen), bestätigen die Daten, dass die Einfuhren von gereinigter Sulfanilsäure aus der VR China zu gedumpten Preisen (82 500 INR bis 92 500 INR, Preisspanne aus Vertraulichkeitsgründen) auf den indischen Markt gelangten. Dieses bei den Einfuhren nach Indien beobachtete Dumping trug zur Beurteilung der Frage bei, wie sich die ausführenden Hersteller in der VR China im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen verhalten dürften. |
(65) |
Unter Berücksichtigung der erheblichen in der VR China vorhandenen Kapazitätsreserven und der Informationen über das Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller auf einem nicht durch handelspolitische Schutzmaßnahmen geschützten Drittmarkt ist damit zu rechnen, dass es erneut zu Dumping kommt, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten. |
3.3. Indien
(66) |
Auch die in Indien zur Verfügung stehende Gesamtkapazität wurde anhand der von NFC und dem einzigen Unionshersteller vorgelegten Daten geschätzt. |
(67) |
Der Antragsteller schätzte die Gesamtkapazität Indiens auf rund 13 500 Tonnen, wovon 2 700 Tonnen als Kapazitätsreserve angesehen werden könnten. Diese Zahlen stehen voll im Einklang mit den Daten, die der einzige US-Hersteller NFC im Rahmen der US-amerikanischen Untersuchung vorgelegt hatte. |
(68) |
Der Antragsteller wandte ein, eine Kapazitätsreserve von 2 700 Tonnen bedrohe seinen Absatz, da sie einem beträchtlichen Teil des Unionsverbrauchs entspreche; außerdem sei zu erwarten, dass diese Kapazitätsreserve aufgrund der wachsenden Präsenz chinesischer Waren auf dem indischen Markt noch ansteigen werde, weshalb der Ausfuhranreiz weiter zunehmen werde. |
(69) |
Diesbezüglich stellte die Kommission fest, dass der wichtigste indische ausführende Hersteller 2013 seinen Status als exportorientierter Betrieb (Export-Oriented Unit, EOU) aufgab, da er plante, seine Verkäufe auf dem Inlandsmarkt zu steigern. Diese Verkäufe waren aufgrund der Auflagen des EOU-Programms stark eingeschränkt gewesen. Das Unternehmen bestätigte, dass es trotz zunehmender Einfuhren aus China bei Sulfanilsäure in technischer Qualität (also der Ware, für die Kokan sich im Wesentlichen interessiert) keinen nennenswerten Wettbewerbsdruck seitens chinesischer Wettbewerber gespürt habe und dass der indische Markt seiner Auffassung nach gute Entwicklungsaussichten aufweise. Somit gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass die Kapazitätsreserve des indischen Herstellers in die Union umgelenkt wird, weil von chinesischer Seite vermeintlich Druck auf den indischen Markt ausgeübt wird. |
(70) |
Trotz dieser geschätzten indischen Kapazitätsreserve scheint ein erneutes Auftreten von Dumping nicht wahrscheinlich, da weder die Ausfuhren in die Union noch die in Drittländer gedumpt waren. |
(71) |
Aus der Untersuchung ging nicht hervor, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller beim Verkauf in Drittländer ein anderes Preisverhalten an den Tag gelegt hätte als bei seinen Ausfuhrverkäufen in die Union. Die Preise der Ausfuhren in Drittländer, die beträchtliche Mengen erreichten, lagen auf einem Niveau, das vergleichbar ist mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer. |
(72) |
Der Antragsteller legte in seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung neue Statistiken vor, die seiner Ansicht nach belegten, dass die indischen Ausfuhren in die Türkei gedumpt werden. |
(73) |
Die Kommission stieß auf eine vergleichbare Menge indischer Ausfuhren in die Türkei, untersuchte diese und konnte sie dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller zuschreiben. Deshalb konnte die Kommission ihre Berechnungen auf genauere und ausführlichere Daten zum Produktmix und zu den Preisniveaus stützen. Die Kommission bestätigt, dass die ausgeführte Menge nicht gedumpt wurde. |
3.4. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(74) |
Bei der VR China wurden die Feststellungen aufgrund der nicht vorhandenen Mitarbeit und der daraus resultierenden Tatsache, dass keine unternehmensspezifischen Daten zu den chinesischen Kapazitätsreserven und zum Preisverhalten in Drittländern zur Verfügung standen, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. |
(75) |
Da die verfügbaren Informationen nahelegen, dass in der VR China hohe Kapazitätsreserven bestehen und auf Drittmärkten Dumping praktiziert wird, und außerdem der Unionsmarkt ein attraktives Preisniveau aufweist, wird die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings als gegeben betrachtet. |
(76) |
Im Falle Indiens ist das Wiederauftreten des Dumpings indessen nicht wahrscheinlich, wenn man bedenkt, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kein Dumping vorlag, dass die Kapazitätsreserve erheblich geringer ist als die chinesische und dass die Preise der Ausfuhren in die Union und die übrige Welt ein hohes Niveau aufweisen. |
D. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS
1. Unionsproduktion und Definition des Wirtschaftszweigs der Union
(77) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware in der Union von einem einzigen Unionshersteller produziert, sodass auf ihn 100 % der Unionsproduktion entfallen und er den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bildet. |
2. Unionsverbrauch
(78) |
Der Unionsverbrauch wurde auf folgender Grundlage ermittelt:
|
(79) |
In Anbetracht der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union von nur einem einzigen Hersteller gebildet wird und es nur einen einzigen amerikanischen ausführenden Hersteller gibt, müssen die Angaben in den nachstehenden Tabellen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen in indexierter Form angegeben werden. Tabelle 1 Verbrauch auf dem Unionsmarkt
|
(80) |
Wie die Untersuchung zeigte, expandierte der Markt für Sulfanilsäure im Bezugszeitraum nach und nach und legte bis zum Ende des UZÜ um 14 % zu. |
3. Einfuhren aus den betroffenen Ländern
a) Einfuhrmengen und Marktanteil
Tabelle 2
Einfuhren aus den betroffenen Ländern
Einfuhrmenge (Index) |
2010 |
2011 |
2012 |
UZÜ |
VR China |
100 |
77 |
14 |
1 |
Indien |
100 |
422 |
187 |
52 |
Betroffene Länder insgesamt |
100 |
110 |
30 |
6 |
Quelle: Eurostat |
Tabelle 2a
Einfuhren aus den betroffenen Ländern
Einfuhrmenge (Spannen) (15) |
2010 |
2011 |
2012 |
UZÜ |
VR China |
650-1 000 |
500-800 |
90-250 |
10-60 |
Indien |
50-200 |
250-550 |
100-250 |
10-80 |
Betroffene Länder insgesamt |
700-1 200 |
750-1 350 |
190-500 |
20-140 |
Quelle: Eurostat |
Tabelle 3
Marktanteil der betroffenen Länder
Marktanteil (Index) |
2010 |
2011 |
2012 |
UZÜ |
Marktanteil der Einfuhren aus der VR China |
100 |
73 |
13 |
1 |
Marktanteil der Einfuhren aus Indien |
100 |
397 |
177 |
46 |
Betroffene Länder insgesamt |
100 |
103 |
28 |
5 |
(81) |
Bei einer separaten Betrachtung der einzelnen Länder zeigt sich, dass die Einfuhrmengen aus der VR China von 2010 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 99 % zurückgingen, ebenso wie ihr Marktanteil im selben Zeitraum. |
(82) |
Die Menge der Einfuhren mit Ursprung in Indien sank im Bezugszeitraum um 48 %, während ihr Marktanteil im selben Zeitraum um 54 % nachgab. |
(83) |
Die aggregierte Menge der Einfuhren von Sulfanilsäure aus den betroffenen Ländern ging im Bezugszeitraum um 94 % zurück und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf einem sehr niedrigen Niveau. In ähnlicher Weise schrumpfte der Marktanteil der Einfuhren von Sulfanilsäure aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum um 95 % und erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen sehr niedrigen Stand. |
b) Einfuhrpreise
Tabelle 4
Durchschnittliche Preise der Einfuhren von Sulfanilsäure aus den betroffenen Ländern
|
2010 |
2011 |
2012 |
UZÜ |
Preis der Einfuhren aus der VR China (Index, 2010 = 100) |
100 |
92 |
104 |
164 |
Preis der Einfuhren aus Indien (Index, 2010 = 100) |
100 |
79 |
84 |
92 |
Durchschnittliche Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern (Index, 2010 = 100) |
100 |
93 |
104 |
126 |
Quelle: Eurostat |
Tabelle 4a
Durchschnittliche Preise der Einfuhren von Sulfanilsäure aus den betroffenen Ländern
Preisspannen (16) |
2010 |
2011 |
2012 |
UZÜ |
Preise der Einfuhren aus der VR China |
1 000-1 400 |
950-1 350 |
1 000-1 400 |
1 700-2 500 |
Preise der Einfuhren aus Indien |
1 200-1 800 |
1 000-1 400 |
1 100-1 500 |
1 300-1 700 |
Durchschnittliche Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern |
1 000-1 800 |
950-1 400 |
1 000-1 500 |
1 300-2 500 |
Quelle: Eurostat |
(84) |
Der Durchschnittspreis der Einfuhren von Sulfanilsäure aus der VR China ging 2011 mit –8 % leicht zurück, wies danach eine steigende Tendenz auf und verzeichnete im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine rasante Zunahme um 64 %. |
(85) |
Die durchschnittlichen Preise der betroffenen Ware aus Indien gingen im Jahr 2011 ebenfalls zurück (– 21 %) und erhöhten sich dann allmählich wieder, blieben jedoch um 8 % unter dem Preisniveau von 2010. |
c) Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung
(86) |
Aufgrund der geringen Mengen, die von den chinesischen ausführenden Herstellern verkauft wurden, und der fehlenden Informationen über die genaue Zusammenstellung der eingeführten Waren war keine aussagekräftige Berechnung der Preis- und der Zielpreisunterbietungsspanne möglich. Ausgehend von der Annahme, die auf der Basis der von Eurostat ausgewiesenen Preise der Einfuhren aus der VR China getroffen wurde (siehe Erwägungsgrund 39), wurde im UZÜ keine Preisunterbietung oder Zielpreisunterbietung festgestellt. |
(87) |
Unter Zugrundelegung der Einfuhrstatistiken des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Erwägungsgrund 64) ergab sich bei den chinesischen Preisen für gereinigte Sulfanilsäure auf dem indischen Markt, berichtigt um die Einfuhrzölle der Union von 6,5 % auf die betroffene Ware und um 2 % für nach der Einfuhr anfallende Kosten (Zollabfertigungskosten), eine Preisunterbietung und Zielpreisunterbietung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union in der Größenordnung von 5 bis 15 %. |
(88) |
Im Falle Indiens wurde keine Preisunterbietung oder Zielpreisunterbietung festgestellt. Da die Berechnung sich auf die Verkaufsdaten des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers stützt, konnten die genauen Zahlen aus Gründen der Vertraulichkeit der Geschäftsinformationen nicht offengelegt werden. Es ergaben sich eine Preisunterbietung und eine Zielpreisunterbietung von – 20 bis – 40 %. |
(89) |
Im Anschluss an die Unterrichtung und die Stellungnahme des Unionsherstellers berechnete die Kommission anhand von Eurostat-Daten die Preisunterbietung und die Zielpreisunterbietung in Bezug auf die restlichen indischen Einfuhren. Den Daten zufolge waren bei diesen Einfuhren keine Preisunterbietung und keine Zielpreisunterbietung festzustellen. Deshalb werden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 88 bestätigt. Darüber hinaus wurde ein Vergleich angestellt zwischen den Preisen der betroffenen Ware, die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt und verkauft wurde, und den Preisen der betroffenen Ware, die von indischen Ausführern in die übrige Welt verkauft wurde. Auch dieser Vergleich ergab keine Preisunterbietung oder Zielpreisunterbietung. |
(90) |
Im Folgenden legte der Unionshersteller neue Berechnungen vor, wonach der Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Preisniveau der indischen Einfuhren und dem Preisniveau der Verkäufe des Unionsherstellers im Jahr 2012 sehr klein war. Die Kommission konnte diese Berechnungen jedoch nicht akzeptierten, weil dabei die Tatsache unberücksichtigt blieb, dass die indischen Einfuhren überwiegend aus Sulfanilsäure in technischer Qualität bestanden, wohingegen der Unionshersteller ausschließlich gereinigte Sulfanilsäure verkaufte, die in etwa 20 % teurer ist. |
4. Einfuhren aus anderen Drittländern
(91) |
Mit Ausnahme von drei vernachlässigbaren Geschäften (die in den Jahren 2010 und 2011 aus der Schweiz und 2012 aus Malaysia getätigt wurden), kamen alle Sulfanilsäure-Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum aus den USA. Tabelle 5 Einfuhren von Sulfanilsäure aus anderen Drittländern (USA)
|
(92) |
Sowohl die Menge als auch der Marktanteil der Sulfanilsäure-Einfuhren aus den USA stiegen im Bezugszeitraum beträchtlich, nämlich um 199 % beziehungsweise 88 %. Da der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum relativ stabil blieb, waren es die Einfuhren aus den USA, die die zuvor von den chinesischen und indischen Ausführern gehaltenen Marktanteile übernommen hatten. |
(93) |
Die Preisniveaus der Einfuhren aus den USA blieben im Bezugszeitraum relativ konstant und lagen in derselben Größenordnung wie die der Unionshersteller. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ging von den Einfuhren aus den USA keine Preisunterbietung aus. |
5. Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(94) |
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens der Schädigung eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten. |
(95) |
Zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen war es erforderlich, die Informationen zum einzigen Unionshersteller in indexierter Form darzustellen. |
5.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
Tabelle 6
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
|
2010 |
2011 |
2012 |
UZÜ |
Produktion in Tonnen (Index) |
100 |
87 |
99 |
107 |
Kapazität in Tonnen (Index) |
100 |
100 |
100 |
100 |
Kapazitätsauslastung (Index) |
100 |
87 |
99 |
107 |
Quelle: Fragebogenantwort |
(96) |
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 7 % höher als zu Beginn des Bezugszeitraums. Die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum unverändert, sodass sich die Kapazitätsauslastung in derselben Weise änderte wie die Produktion: Sie stieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 7 %. |
(97) |
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum mit Ausnahme von 2011 eine zufriedenstellende Kapazitätsauslastung beibehalten und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein optimales Niveau erreichen konnte. |
(98) |
Nach der Unterrichtung wandte der Wirtschaftszweig der Union ein, er habe über den gesamten Bezugszeitraum betrachtet nur im UZÜ eine optimale Kapazitätsauslastung erreicht, was zeige, dass seine Erholung erst kürzlich eingesetzt habe und noch sehr fragil sei. |
(99) |
Diese Stellungnahme ändert nach Einschätzung der Kommission nichts an den Schlussfolgerungen des Erwägungsgrunds 97, die der Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Union nicht widersprechen. |
5.2. Schlussbestand
Tabelle 7
Schlussbestand
|
2010 |
2011 |
2012 |
UZÜ |
Schlussbestand in Tonnen (Index) |
100 |
576 |
328 |
171 |
Quelle: Fragebogenantwort |
(100) |
Die Jahresendbestände des Wirtschaftszweigs der Union wiesen 2011 einen starken Anstieg auf; danach war die Entwicklung rückläufig, wobei die Schlussbestände im Untersuchungszeitraum der Überprüfung noch immer um 71 % über dem Niveau von 2010 lagen. Geht man allerdings von der Produktionsmenge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus, so entspricht der Schlussbestand weniger als einem Monat Produktion. |
5.3. Verkaufsmengen und Marktanteil
Tabelle 8
Verkaufsmenge und Marktanteil
|
2010 |
2011 |
2012 |
UZÜ |
Verkaufsmenge in Tonnen (Index) |
100 |
70 |
97 |
104 |
Marktanteil in % (Index) |
100 |
66 |
92 |
92 |
Quelle: Fragebogenantwort |
(101) |
Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union sind gegenüber dem Beginn des Bezugszeitraums um 4 % gestiegen. Sie brachen 2011 zwar drastisch ein, verzeichneten danach aber wieder eine stetige Zunahme. |
(102) |
In Bezug auf den Marktanteil kann die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum als stabil betrachtet werden, abgesehen vom Jahr 2011, als der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in ähnlicher Weise wie die Verkaufsmenge zurückging. In den folgenden Jahren wiesen die Verkäufe und der Marktanteil eine steigende Tendenz auf. Zwar blieb der Marktanteil des Unionsherstellers im Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht unter dem Niveau von 2010, es ist aber darauf hinzuweisen, dass es dem Wirtschaftszweig der Union gelang, am Wachstum des Unionsverbrauchs teilzuhaben und im gesamten Bezugszeitraum einen beträchtlichen Marktanteil auf dem Unionsmarkt zu halten. |
(103) |
In der Stellungnahme nach der Unterrichtung stellte der Wirtschaftszweig der Union fest, dass der Preis von Sulfanilsäure vom Börsenpreis gesteuert werde, weshalb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs sehr instabil sei; als Beispiel führte er das Jahr 2011 an, in dem sein Marktanteil eingebrochen sei. |
(104) |
Diesbezüglich ist zu betonen, dass der 2011 verzeichnete Marktanteilsverlust mit einer seinerzeit entgegen der Marktentwicklung erfolgten Preiserhöhung des Unionsherstellers einherging. Die Untersuchung ergab nämlich, dass die Preise der Einfuhren aus allen Ländern 2011 in der Größenordnung von 5 bis 20 % zurückgingen. Es sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass den verfügbaren Statistiken zufolge der Marktanteil, den der Wirtschaftszweig der Union einbüßte, im Wesentlichen von dem US-Einführer übernommen wurde. |
5.4. Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
Tabelle 9
Verkaufspreise
|
2010 |
2011 |
2012 |
UZÜ |
Durchschnittliche Verkaufspreise in EUR/Tonne (Index) |
100 |
109 |
108 |
112 |
Quelle: Fragebogenantwort |
(105) |
Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt erhöhten sich im Bezugszeitraum um 12 %, was auf die Weitergabe des Kostenanstiegs beim wichtigsten Rohstoff (Anilin) zurückzuführen war. |
5.5. Beschäftigung und Produktivität
Tabelle 10
Beschäftigung und Produktivität
|
2010 |
2011 |
2012 |
UZÜ |
Beschäftigung (Index) |
100 |
100 |
117 |
117 |
Arbeitsproduktivität (Index) |
100 |
88 |
85 |
91 |
Durchschnittliche Arbeitskosten (Index) |
100 |
105 |
102 |
116 |
Quelle: Fragebogenantwort |
(106) |
Die Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten nahm im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 17 % zu. Die durchschnittlichen Arbeitskosten wiesen im Bezugszeitraum eine steigende Tendenz auf und lagen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 16 % höher als 2010. Da die Produktion, wie in Erwägungsgrund 96 dargelegt, nur um 7 % zunahm, war die Arbeitsproduktivität im Bezugszeitraum um 9 % rückläufig. |
5.6. Rentabilität
Tabelle 11
Rentabilität
|
2010 |
2011 |
2012 |
UZÜ |
Rentabilität (Index) |
100 |
96 |
20 |
65 |
Quelle: Fragebogenantwort |
(107) |
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union bei der gleichartigen Ware ging im Bezugszeitraum zurück und lag leicht unter dem vom Wirtschaftszweig der Union als optimal beschriebenen Niveau; es ist allerdings wichtig, darauf hinzuweisen, dass sie den ganzen Bezugszeitraum hindurch positiv blieb. |
(108) |
Der Rückgang der Rentabilität ist hauptsächlich auf den Anstieg der durchschnittlichen Produktionskosten zurückzuführen, der von 2010 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung fast 20 % erreichte und durch die in Erwägungsgrund 105 erwähnte 12 %ige Erhöhung der Verkaufspreise nicht in vollem Umfang aufgefangen werden konnte. |
5.7. Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow
Tabelle 12
Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow
|
2010 |
2011 |
2012 |
UZÜ |
Jährliche Investitionen (Index) |
— |
100 |
133 |
57 |
Kapitalrendite (Index) |
100 |
86 |
30 |
103 |
Cashflow (Index) |
100 |
116 |
68 |
82 |
(109) |
Wie die Untersuchung ergab, konnte der Wirtschaftszweig der Union 2010 keine Investitionen tätigen. Danach gingen die Investitionen im Geschäftsbereich Sulfanilsäure von 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um 43 % zurück; sie können in absoluten Zahlen betrachtet als gering angesehen und im Wesentlichen der Instandhaltung zugerechnet werden. Diese Feststellungen stehen im Einklang mit der Kapitalrendite und der geringen Rentabilität im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. |
(110) |
Die Kapitalrendite wies 2011 und 2012 eine ähnliche Entwicklung auf wie die Rentabilität. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verbesserte sich die Kapitalrendite und erreichte aufgrund des von 2012 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachteten Rentabilitätsanstiegs (siehe Tabelle 11) dasselbe Niveau wie 2010. |
(111) |
Der Cashflow schwankte zwar, blieb aber im gesamten Bezugszeitraum positiv. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sank der Cashflow gegenüber 2010 um 18 %. Vom Wirtschaftszweig der Union wurden im Bezugszeitraum keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung gemeldet. |
5.8. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(112) |
Wie bereits in den Erwägungsgründen 41 sowie 57 bis 60 festgehalten, wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kein aus den betroffenen Ländern praktiziertes Dumping festgestellt. |
(113) |
Berücksichtigt man, dass es keine gedumpten Einfuhren aus der VR China und Indien gab und dass die Verkaufsmengen, die Preise und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union stiegen, so kann der Schluss gezogen werden, dass die Maßnahmen erfolgreich waren und sich der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum von den Auswirkungen früheren Dumpings erholt hat. Bei manchen Schadensindikatoren wie der Rentabilität und dem Marktanteil wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwar eine gewisse Verschlechterung beobachtet, dies kann jedoch nicht den Einfuhren aus den betroffenen Ländern angelastet werden, da sie in dem entsprechenden Zeitraum nur sehr gering ausfielen. Auf jeden Fall zeigen auch die Schadensindikatoren, die sich negativ entwickelten, dass die Lage für den Wirtschaftszweig der Union tragbar ist. |
5.9. Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union
(114) |
Der Wirtschaftszweig der Union führte 2012 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur vernachlässigbare Mengen aus, sodass der Schluss gezogen wird, dass sich die Ausfuhren nicht auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkten. |
6. Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(115) |
Auch wenn die für die betroffene Ware aus der VR China und Indien in Bezug auf den UZÜ ermittelten durchschnittlichen Preisniveaus und deren Vergleich mit früheren Jahren aufgrund der geringen Einfuhrmengen nur begrenzt zuverlässig sind, so zeigte die Untersuchung doch, dass die betroffene Ware aus der VR China und Indien zu nicht gedumpten Preisen in die Union gelangte. |
(116) |
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union blieb recht stabil und die Mengen, die zuvor auf die betroffenen Länder entfallen waren, wurden nun aus den USA eingeführt, wobei das Preisniveau in etwa dem des Wirtschaftszweigs der Union entsprach. Der Wirtschaftszweig der Union konnte seine Verkaufsmengen und seine durchschnittlichen Verkaufspreise erhöhen und erreichte eine nahezu optimale Kapazitätsauslastung. |
(117) |
Der moderate Rückgang des Marktanteils und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union kann, wie in Erwägungsgrund 113 erläutert, nicht den Einfuhren aus der VR China und Indien zugeschrieben werden. |
(118) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitt. |
(119) |
Obwohl der Wirtschaftszweig der Union einige Feststellungen zur Schadensanalyse traf, auf die in den Erwägungsgründen 89-90, 98-99 und 103-104 eingegangen wurde, stimmte er der Gesamtschlussfolgerung über das Nichtvorliegen einer bedeutenden Schädigung, insbesondere im UZÜ, zu. |
7. Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
(120) |
Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Union bei einer optimalen Kapazitätsauslastung, wie sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erreicht wurde, nicht in der Lage war, den gesamten Unionsverbrauch zu befriedigen, sodass ein erheblicher Teil des Unionsverbrauchs durch Einfuhren gedeckt werden musste. |
(121) |
Darüber hinaus stellt der Wirtschaftszweig der Union nur die gereinigte Sulfanilsäure her, weshalb Verwender, die für ihre Produktion die technische Qualität von Sulfanilsäure bevorzugen, sich Einfuhren zuwenden müssen. |
(122) |
Des Weiteren hatte der Wirtschaftszweig der Union einen recht stabilen Marktanteil und verkaufte auch an eine Reihe von Langzeit-Abnehmern. Wie die Untersuchung ergab, müssen sich die Sulfanilsäurelieferanten im Falle mancher Verwender einem strengen und kostspieligen Zertifizierungs-/Überprüfungsverfahren unterziehen, das den Wechsel des Lieferanten erschwert. |
(123) |
Vor diesem Hintergrund wird die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert. |
7.1. VR China
(124) |
Da keiner der ausführenden Hersteller in der VR China bei der Untersuchung mitarbeitete, mussten die Feststellungen in Bezug auf die VR China nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen, insbesondere aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung, getroffen werden. |
(125) |
Wie bereits in den Erwägungsgründen 63 und 75 festgehalten, verfügen die chinesischen Hersteller in der Sulfanilsäureproduktion über erhebliche Kapazitätsreserven und es besteht die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings. |
(126) |
Außerdem deuteten die verfügbaren Informationen (siehe Erwägungsgründe 64 und 87) darauf hin, dass die VR China in jüngster Zeit gesteigerte Mengen an Sulfanilsäure zu Preisen unter denen des Wirtschaftszweigs der Union nach Indien verkauft hat. |
(127) |
Im Übrigen scheinen die vorliegenden Statistiken über die Einfuhren aus China in den indischen Markt (siehe Erwägungsgrund 64) darauf hinzudeuten, dass China daran interessiert ist, vorwiegend gereinigte Sulfanilsäure zu verkaufen, die, würde sie auf den Unionsmarkt gelenkt, unmittelbar in Konkurrenz zu den Verkäufen des Unionsherstellers treten würde. |
(128) |
Zusammengenommen zeigen all diese Faktoren, dass die VR China bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen rasch in der Lage wäre, erhebliche Mengen an Sulfanilsäure zu gedumpten Preisen in die Union auszuführen, und dies sogar ohne dass sie ihre derzeit an andere Märkte gehenden Verkäufe umleiten müsste. Der Unionsmarkt ist hinsichtlich der Preise attraktiv und würde es den chinesischen Ausführern ermöglichen, ihre Produktion zu erhöhen und dadurch Größenvorteile zu erzielen. Sollte dieser Fall eintreten, sähe sich der Wirtschaftszweig der Union mit einem unmittelbaren Rückgang seiner Verkäufe und Verkaufspreise konfrontiert, was wiederum die Kapazitätsauslastung und die Rentabilität beeinträchtigen würde. Wenn sich diese Schadensindikatoren verschlechtern würden, wäre die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union schnell zunichtegemacht, und es käme zu einer bedeutenden Schädigung. |
7.2. Indien
(129) |
Im Falle Indiens ist, wie bereits in Erwägungsgrund 76 festgestellt, ein erneutes Auftreten des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen unwahrscheinlich. Somit erübrigt sich eine Analyse der Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens der Schädigung. |
8. Schlussfolgerung zum erneuten Auftreten der Schädigung
(130) |
In Anbetracht der in den vorstehenden Erwägungsgründen erläuterten Untersuchungsergebnisse dürfte es beim Auslaufen der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem deutlichen Anstieg der Ausfuhren aus der VR China zu Niedrigpreisen kommen, was sich negativ auf die Geschäftsergebnisse und die Wirtschaftsleistung des Wirtschaftszweigs der Union auswirken und zu einem erneuten Auftreten einer bedeutenden Schädigung führen dürfte. |
(131) |
Die Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens einer Schädigung wurde bei Indien aufgrund der Verneinung der Wahrscheinlichkeit des Wiederauftretens von Dumping nicht untersucht. |
E. UNIONSINTERESSE
1. Vorbemerkung
(132) |
Was die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sulfanilsäure aus Indien anbelangt, so wurde der Schluss gezogen, dass nicht mit einem erneuten Auftreten von Dumping zu rechnen ist. Daher erübrigt sich eine Ermittlung des Unionsinteresses. |
(133) |
Im Falle Chinas wurde nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die des Wirtschaftszweigs der Union, die der Einführer und die der Verwender. Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. |
2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(134) |
Wie in Erwägungsgrund 113 erläutert, waren die Maßnahmen erfolgreich und haben den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzt, seine Position zu festigen. Gleichzeitig wurde in Erwägungsgrund 130 aber auch festgehalten, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der gegenüber China geltenden Antidumpingmaßnahmen erheblich verschlechtern dürfte. Es kann daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Fortsetzung der Maßnahmen gegenüber China dem Wirtschaftszweig der Union zugutekäme. |
3. Interesse der Verwender
(135) |
Alle der Kommission bekannten Verwender wurden von der Einleitung der Überprüfung in Kenntnis gesetzt. Bei der Kommission gingen vier vollständige Fragebogenantworten und drei Teilantworten/Stellungnahmen von Sulfanilsäureverwendern ein. Anhand dieser Daten wurde festgestellt, dass es bei den verschiedenen Verwendern je nach Typ der hergestellten nachgelagerten Ware beträchtliche Unterschiede hinsichtlich der Auswirkungen der Kosten der betroffenen Ware auf die Produktionskosten der nachgelagerten Ware gibt. |
(136) |
Eine Reihe von Verwendern (Arzneimittelhersteller und Hersteller von Spezialfarbstoffen) räumte ein, dass Sulfanilsäure bei ihren Produktionskosten nur eine untergeordnete Rolle spiele; daher hätten die Maßnahmen praktisch keinen Einfluss auf ihre Produktionskosten/Preise. |
(137) |
Bei anderen Verwendern (Hersteller von Zementzusätzen und optischen Aufhellern) hingegen machten die Sulfanilsäurekosten 4 % bis 12 % der Produktionskosten ihrer nachgelagerten Waren aus. Diese Verwender verzeichneten darüber hinaus im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Verluste und brachten vor, die derzeit geltenden Zölle seien teilweise für ihre schwierige Lage verantwortlich. |
(138) |
Was dieses Vorbringen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fast keine Einfuhren aus der VR China gab, sodass die gegenüber China verhängten Zölle, durch die auf dem Unionsmarkt ein faires Preisniveau sichergestellt wurde, den Verwendern im Bezugszeitraum keine Zusatzkosten verursacht haben; somit lassen sich mit ihnen auch nicht die Schwierigkeiten dieser Verwender erklären. Ursache des bei der gleichartigen Ware im Bezugszeitraum beobachteten Preisanstiegs war die Zunahme der Produktionskosten aufgrund einer Preissteigerung beim wichtigsten Rohstoff (siehe Erwägungsgründe 105 und 108). Die in dieser Verordnung vorgesehene Abschaffung der derzeit geltenden Zölle gegenüber den Einfuhren von Sulfanilsäure aus Indien dürfte auf dem Unionsmarkt den Zugang zu einer zusätzlichen, preislich wettbewerbsfähigen Bezugsquelle für Sulfanilsäure unmittelbar erleichtern und wäre daher im Interesse der Verwender. Daher wird die Auffassung vertreten, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in Bezug auf China den Verwendern künftig keine übermäßigen Schwierigkeiten bereiten wird. |
4. Interesse der Einführer
(139) |
Alle der Kommission bekannten Einführer wurden von der Einleitung der Überprüfung in Kenntnis gesetzt. Ein Einführer der betroffenen Ware beantwortete den Fragebogen nur zum Teil und gab dabei an, Sulfanilsäure spiele bei seiner Geschäftstätigkeit keine große Rolle. Von den anderen Einführern beantwortete keiner den Fragebogen oder übermittelte schriftliche Beiträge oder Stellungnahmen. Da die Einführer zu keiner weiteren Mitarbeit bereit waren, wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China ihrem Interesse nicht zuwiderlaufen würde. |
5. Schlussfolgerung
(140) |
Angesichts des dargelegten Sachverhalts wurde der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China sprechen. |
F. AUFRECHTERHALTUNG DER ANTIDUMPINGMASSNAHMEN GEGENÜBER DER VR CHINA UND EINSTELLUNG DER ANTIDUMPINGMASSNAHMEN GEGENÜBER INDIEN
(141) |
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, aufgrund deren es als angemessen betrachtet wurde, die geltenden Antidumpingzölle auf Einfuhren von Sulfanilsäure aus der VR China aufrechtzuerhalten und diejenigen auf die Einfuhren aus Indien aufzuheben. Nach dieser Unterrichtung wurde den interessierten Parteien ferner Gelegenheit zu Stellungnahmen gegeben. Den Beiträgen und Stellungnahmen wurde, soweit angezeigt, gebührend Rechnung getragen. |
(142) |
Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Sulfanilsäure mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten und die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien aufgehoben werden. Der Kommissionsbeschluss zur Annahme der für Einfuhren von Sulfanilsäure derzeit geltenden Verpflichtung von Kokan sollte ebenfalls aufgehoben werden. |
(143) |
Angesichts der erst kürzlich einsetzenden Erholung des Wirtschaftszweigs der Union wird die Kommission, sofern der Unionshersteller sie darum ersucht, die Einfuhren der betroffenen Ware überwachen. Die Überwachung wird auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung beschränkt. |
(144) |
Die in dieser Verordnung vorgesehene Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber China und die Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Indien stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von derzeit unter dem KN-Code ex 2921 42 00 (TARIC-Code 2921420060) eingereihter Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen Waren gilt folgender endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Land |
Endgültiger Zoll (in %) |
Volksrepublik China |
33,7 |
(3) Der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von derzeit unter dem KN-Code ex 2921 42 00 (TARIC-Code 2921420060) eingereihter Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien wird aufgehoben und das diese Einfuhren betreffende Verfahren eingestellt.
(4) Der Kommissionsbeschluss 2006/37/EG zur Annahme der derzeit geltenden Verpflichtung in Bezug auf von Kokan Synthetics & Chemicals Pvt. Ltd. (Indien) stammende Einfuhren von Sulfanilsäure wird aufgehoben.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien (ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 11).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 1).
(4) Beschluss 2002/611/EG der Kommission vom 12. Juli 2002 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 36).
(5) Verordnung (EG) Nr. 236/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien (ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 17).
(6) Beschluss 2004/255/EG der Kommission vom 17. März 2004 zur Aufhebung des Beschlusses 2002/611/EG zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 29).
(7) Beschluss 2006/37/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 52).
(8) Verordnung (EG) Nr. 123/2006 des Rates vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 5).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 des Rates vom 13. Oktober 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 1).
(10) Verordnung (EG) Nr. 1010/2008 des Rates vom 13. Oktober 2008 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien nach einer Prüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 276 vom 17.10.2008, S. 3).
(11) ABl. C 28 vom 30.1.2013, S. 12.
(12) ABl. C 300 vom 16.10.2013, S. 14.
(13) ABl. C 300 vom 16.10.2013, S. 5.
(14) Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93).
(15) Nach der Unterrichtung bat der Unionshersteller darum, dass die bei Sulfanilsäure aus den betroffenen Ländern verzeichneten Einfuhrmengen und -werte auch in Spannen bereitgestellt werden, da es schwierig sei, anhand der indexierten Angaben die reale Entwicklung (in absoluten Zahlen) einzuschätzen und die Schlussfolgerungen der Kommission daraus zu verstehen.
(16) Nach der Unterrichtung bat der Unionshersteller darum, dass die bei Sulfanilsäure aus den betroffenen Ländern verzeichneten Einfuhrmengen und -werte auch in Spannen bereitgestellt werden, da es schwierig sei, anhand der indexierten Angaben die reale Entwicklung (in absoluten Zahlen) einzuschätzen und die Schlussfolgerungen der Kommission daraus zu verstehen.