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Document 52012AP0342

Streichung der Handelspräferenzen einiger Länder ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben (COM(2011)0598 – C7-0305/2011 – 2011/0260(COD))
P7_TC1-COD(2011)0260 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben
ANHANG

ABl. C 353E vom 3.12.2013, p. 248–251 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/248


Donnerstag, 13. September 2012
Streichung der Handelspräferenzen einiger Länder ***I

P7_TA(2012)0342

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben (COM(2011)0598 – C7-0305/2011 – 2011/0260(COD))

2013/C 353 E/46

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0598),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0305/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0207/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Donnerstag, 13. September 2012
P7_TC1-COD(2011)0260

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen („Abkommen“): zwischen

 

den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 16. Dezember 2007 abgeschlossen;

 

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits wurden am 17. Dezember 2007 abgeschlossen (Republik Kamerun);

 

zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 13. Dezember 2007 abgeschlossen;

 

zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 7. Dezember 2007 abgeschlossen;

 

zwischen den Staaten des östlichen und südlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 28. November 2007 (Republik Seychellen und Republik Simbabwe), am 4. Dezember 2007 (Republik Mauritius), am 11. Dezember 2007 (Union der Komoren und Republik Madagaskar) und am 30. September 2008 (Republik Sambia) abgeschlossen;

 

zwischen den SADC-WPA-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 23. November 2007 (Republik Botsuana, Königreich Lesotho, Königreich Swasiland und Republik Mosambik) und am 3. Dezember 2007 (Republik Namibia) abgeschlossen;

 

zwischen den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 27. November 2007 abgeschlossen;

 

zwischen den Pazifik-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits wurden am 23. November 2007 abgeschlossen.

(2)

Der Abschluss der Verhandlungen über die Abkommen mit Antigua und Barbuda, dem Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, der Republik Botsuana, der Republik Burundi, der Republik Côte d’Ivoire, dem Commonwealth Dominica, der Dominikanischen Republik, der Republik Fidschi (früher Fidschi-Inseln), der Republik Ghana, Grenada, der Kooperativen Republik Guyana, der Republik Haiti, Jamaika, der Republik Kamerun, der Republik Kenia, der Union der Komoren, dem Königreich Lesotho, der Republik Madagaskar, der Republik Mauritius, der Republik Mosambik, der Republik Namibia, dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea, der Republik Ruanda, der Republik Sambia (2), der Republik Seychellen, der Republik Simbabwe, der Föderation St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago sowie der Republik Uganda erlaubte die Aufnahme dieser Länder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (3).

(3)

Die Republik Botsuana, die Republik Burundi, die Republik Côte d’Ivoire, die Republik Fidschi (früher Fidschi-Inseln), die Republik Ghana, die Republik Haiti, die Republik Kamerun, die Republik Kenia, die Union der Komoren, das Königreich Lesotho, die Republik Mosambik, die Republik Namibia, die Republik Ruanda, die Republik Sambia, die Republik Simbabwe, das Königreich Swasiland, die Vereinigte Republik Tansania und die Republik Uganda haben die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen nicht ergriffen.

(4)

Daher sollte angesichts Artikel 2 Absatz 3 (insbesondere Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 sollte Anhang I dieser Verordnung durch die Streichung dieser Länder geändert werden.

(5)

Um sicherzustellen, dass Partnerländer schnell wieder in Anhang I der besagten Verordnung aufgenommen werden können, sobald sie die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergreifen, sollte die Europäische Kommission bis zu deren Inkrafttreten ermächtigt werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen die aufgrund der vorliegenden Verordnung aus Anhang I gestrichenen Länder wieder aufgenommen werden. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Europäische Kommission während der Vorarbeiten, unter anderem auf Sachverständigenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Europäische Kommission gewährleisten, dass sachdienliche Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation über ihre Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung delegierter Rechtsakte sorgen. Die Kommission sollte Sachverständige des Parlaments einladen, an diesen Sitzungen teilzunehmen. [Abänd. 1]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 2a

Die Kommission ist ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 2b zu erlassen, um Anhang I im Sinne der Wiederaufnahme jener zur AKP-Staatengruppe gehörenden Regionen oder Staaten zu ändern, die kraft [Verordnung (EU) Nr. …/… (4) des Europäischen Parlaments und des Rates (5)] aus dem genannten Anhang gestrichen wurden und die seither die erforderlichen Schritte im Hinblick auf die Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergriffen haben.

Artikel 2b

Ausübung übertragener Befugnisse

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission nach Maßgabe dieses Artikels übertragen.

(2)   Die Befugnis nach Artikel 2a wird der Kommission ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem… (6) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 2]

(3)   Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 2a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Der Widerruf wird am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, notifiziert sie diesen zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein nach Artikel 2a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat binnen 2 Monaten nach der Notifizierung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um 2 Monate vier Monate verlängert. [Abänd. 3]

2.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem1. Januar 2014 1. Januar 2016 . [Abänd. 4]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am ….

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012.

(2)  ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(4)  

+

Nummer dieser Verordnung.

(5)  ABl. L … vom …, S…“.

(6)  

+

Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Donnerstag, 13. September 2012
ANHANG

„ANHANG I

Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 abgeschlossen haben:

 

ANTIGUA UND BARBUDA

 

DAS COMMONWEALTH DER BAHAMAS

 

BARBADOS

 

BELIZE

 

DAS COMMONWEALTH DOMINICA

 

DIE DOMINIKANISCHE REPUBLIK

 

GRENADA

 

DIE KOOPERATIVE REPUBLIK GUYANA

 

JAMAIKA

 

DIE REPUBLIK MADAGASKAR

 

DIE REPUBLIK MAURITIUS

 

DER UNABHÄNGIGE STAAT PAPUA-NEUGUINEA

 

DIE REPUBLIK SEYCHELLEN

 

FÖDERATION ST. KITTS UND NEVIS

 

ST. LUCIA

 

ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN

 

DIE REPUBLIK SURINAME

 

DIE REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO“


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