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Document 62018TN0104

    Rechtssache T-104/18: Klage, eingereicht am 22. Februar 2018 — Fundación Tecnalia Research & Innovation / REA

    ABl. C 134 vom 16.4.2018, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.4.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 134/36


    Klage, eingereicht am 22. Februar 2018 — Fundación Tecnalia Research & Innovation / REA

    (Rechtssache T-104/18)

    (2018/C 134/52)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Fundación Tecnalia Research & Innovation (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Palacios Pesquera und M. Rius Coma)

    Beklagte: Exekutivagentur für die Forschung (REA)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die vorliegende Klage und die darin vorgebrachten Klagegründe zuzulassen;

    den Klagegründen stattzugeben und folglich die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die Beträge für die durch TECNALIA ausgeführten Aufträge nicht zurückzuerstatten sind;

    der REA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung über das streitige Verfahren zur finanziellen Rückforderung in Bezug auf das Projekt FP7-SME-2013-605879-FOODWATCH grant agreement. Der Kündigung der Vereinbarung über die Förderung des Projekts FoodWatch liege das Versäumnis zugrunde, die Klägerin über die Existenz des Projekts BreadGuard in Kenntnis zu setzen, das nach Auffassung der REA starke Ähnlichkeiten hinsichtlich der Ziele, Arbeitsmethoden und erwarteten Ergebnisse mit dem Projekt FoodWatch aufgewiesen habe.

    Zur Stützung ihrer Klage führt die Klägerin fünf Gründe an.

    1.

    Erster Klagegrund: Fehlende Begründung der angefochtenen Entscheidung, weil die von TECNALIA im Lauf des streitigen Ermittlungsverfahrens vorgebrachten Entlastungsgründe nicht berücksichtigt worden seien.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Inhalt des Anhangs II des Grant Agreement des Projekts FoodWatch, weil die Beklagte die Identität der unabhängigen Sachverständigen, die die Gutachten unterzeichnet hätten, auf die sich die angefochtene Entscheidung gestützt habe, nicht mitgeteilt und damit deren Ablehnung durch TECNALIA verhindert habe.

    3.

    Dritter Klagegrund:Verstoß gegen den Haftungsgrundsatz, indem die Beklagte den Umfang der Beteiligung von TECNALIA an der Begehung der vorgeworfenen Handlungen nicht berücksichtigt habe.

    4.

    Vierter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Hinblick auf die korrekte Durchführung der Projekte und das Fehlen einer Verletzung oder einer Nichterfüllung der eingegangenen Verpflichtungen durch TECNALIA.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, indem der Grad des Verschuldens der einzelnen Teilnehmer an der vorgeworfenen Handlung nicht berücksichtigt worden sei.


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