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Document 62016CN0465

Rechtssache C-465/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. August 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. Juni 2016 in der Rechtssache T-276/13, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat der Europäischen Union

ABl. C 402 vom 31.10.2016, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/21


Rechtsmittel, eingelegt am 20. August 2016 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. Juni 2016 in der Rechtssache T-276/13, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-465/16 P)

(2016/C 402/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert im Beistand von Rechtsanwalt N. Tuominen)

Andere Parteien des Verfahrens: Growth Energy, Renewable Fuels Association, Europäische Kommission, ePURE, de Europese Producenten Unie van Hernieuwbare Ethanol

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das dem Rat am 10. Juni 2016 zugestellte Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2016 in der Rechtssache T-276/13, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat der Europäischen Union, aufzuheben;

die von Growth Energy und der Renewable Fuels Association erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen (1);

Growth Energy und der Renewable Fuels Association die Kosten des Rates im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Hilfsweise,

die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

im Fall der Zurückverweisung an das Gericht die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt der Rat aus folgenden Gründen die Aufhebung des angefochtenen Urteils:

Die Feststellungen des Gerichts zur Zulässigkeit der Klage und insbesondere seine Ausführungen zur unmittelbaren und individuellen Betroffenheit der Kläger seien rechtlich fehlerhaft.

a)

Erstens sehe das Gericht es für die Feststellung der unmittelbaren Betroffenheit als ausreichend an, dass die vier ausgewählten US-amerikanischen Hersteller Produzenten von Bioethanol seien. Diese Feststellung der unmittelbaren Betroffenheit sei jedoch nicht mit der ständigen Rechtsprechung vereinbar, wonach sich die unmittelbare Betroffenheit nicht aus rein wirtschaftlichen Auswirkungen ergeben könne.

b)

Zweitens sei nicht klar, wie durch die bloße Tatsache, dass vor der Auferlegung von Zöllen die US-amerikanischen Hersteller ihr Bioethanol an einheimische Händler/Gemischhersteller verkauft hätten und es anschließend im Inland weiterverkauft oder von den einheimischen Händlern/Gemischherstellern in erheblichem Umfang in die Union ausgeführt worden sei, ihre Marktstellung spürbar beeinträchtigt werde. Um eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Marktstellung durch die Einführung der Zölle darzutun, hätten die Kläger zumindest die Auswirkungen der Zölle auf die Menge der Einfuhren in die Union nach der Auferlegung der Antidumpingzölle nachweisen müssen. Hierzu hätten sie jedoch keine Angaben gemacht, und auch das angefochtene Urteil enthalte zu diesem Punkt keine Feststellungen. Das sei sowohl ein Rechtsfehler bei der Prüfung der individuellen Betroffenheit als auch ein Verstoß gegen die Begründungspflicht.

Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit seien dem Gericht ein Rechtsfehler bei der Auslegung der Grundverordnung (2) sowie zwei weitere Rechtsfehler in Bezug auf das WTO-Recht unterlaufen.

a)

Erstens habe das Gericht die Grundverordnung falsch ausgelegt, als es angenommen habe, dass mit Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung sowohl Art. 9.2 als auch Art. 6.10 des Antidumpingübereinkommens umgesetzt werde. Zum einen regele Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung — wie aus dem Wortlaut der Vorschrift hervorgehe — nicht die Frage der Stichprobenauswahl. Zum anderen werde Art. 6.10 des Antidumpingübereinkommens durch Art. 17 und Art. 9 Abs. 6 der Grundverordnung und nicht durch Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung umgesetzt.

b)

Zweitens habe das Gericht den Begriff „Lieferant“ in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung und Art. 9.2 des Antidumpingübereinkommens falsch ausgelegt. Aus der Logik und dem allgemeinen Aufbau von Art. 9 Abs. 5 folge, dass sich dieser Begriff nur auf „Einfuhren … gleich welcher Herkunft …, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen“, beziehen könne. Da die US-amerikanischen Hersteller jedoch keine Ausfuhrpreise gehabt hätten, habe ihnen kein Dumping vorgeworfen werden können. Folglich sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es sie als „Lieferanten“ im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung und Art. 9.2 des Antidumpingübereinkommens eingestuft habe.

c)

Drittens habe das Gericht den Begriff „nicht praktikabel“ in Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung und Art. 9.2 des Antidumpingübereinkommens falsch ausgelegt, indem es sich auf eine fehlerhafte Auslegung von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung im Licht von Art. 6.10 des Antidumpingübereinkommens und auf den Bericht des Berufungsgremiums im Streitfall EG — Verbindungselemente (3) gestützt habe. Gegenstand dieses Berichts sei nur Art. 9.2 des Antidumpingübereinkommens, so dass sich die dort vorgenommene Prüfung des Begriffs „nicht praktikabel“ nur auf die Situation und die Vorgehensweise beziehe, die Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung für Ausführer in Nichtmarktwirtschaftsländern vorsehe. Die vom Berufungsgremium vorgenommene Auslegung des Begriffs „nicht praktikabel“ könne daher auf das vorliegende Verfahren, das keine Ausführer in Nichtmarktwirtschaftsländern betreffe, nicht übertragen werden.

Schließlich habe das Gericht weitgehend unzutreffende Tatsachenfeststellungen getroffen, als es ausgeführt habe, dass die Berechnung individueller Zölle „praktikabel“ gewesen sei. Eine Situation, in der die Hersteller von Bioethanol keine Ausfuhrpreise, sondern nur Inlandspreise hätten, mache die Feststellung einer individuellen Dumpingspanne eindeutig nicht praktikabel und unmöglich und ermächtige die Kommission, eine einheitliche landesweite Dumpingspanne festzulegen.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 49, S. 10).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).

(3)  Europäische Gemeinschaften — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus China — AB-2011-2 — Bericht des Berufungsgremiums, WT/DS397/AB/R („EG — Verbindungselemente, WT/DS397/AB/R“).


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