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Document 52012AP0333

    Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (COM(2011)0416 – C7-0197/2011 – 2011/0194(COD))
    P7_TC1-COD(2011)0194 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates
    ANHANG I
    ANHANG II
    ANHANG III

    ABl. C 353E vom 3.12.2013, p. 212–241 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 353/212


    Mittwoch, 12. September 2012
    Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur ***I

    P7_TA(2012)0333

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (COM(2011)0416 – C7-0197/2011 – 2011/0194(COD))

    2013/C 353 E/43

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0416),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0197/2011),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1),

    in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Mai 2012 (2),

    gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0217/2012),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


    (1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 183.

    (2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 20.


    Mittwoch, 12. September 2012
    P7_TC1-COD(2011)0194

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (nachfolgend „GFP“) umfasst Marktmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der Union. Die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur oder „gemeinsame Marktorganisation“ (nachfolgend „GMO“) ist integraler Bestandteil der GFP und sollte zur Verwirklichung ihrer Ziele beitragen. Da die GFP überarbeitet wird, sollte die GMO entsprechend angepasst werden.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (4) muss in Anbetracht der Mängel, die bei der Anwendung der zurzeit geltenden Marktbestimmungen festgestellt wurden, der jüngsten Entwicklungen auf dem Unionsmarkt und den Weltmärkten und der Entwicklung in der Fischerei und der Aquakultur überarbeitet werden.

    (2a)

    Die Fischerei spielt für die Wirtschaft der Küstenregionen der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, eine besonders wichtige Rolle. Da die Fischer in diesen Regionen damit ihren Lebensunterhalt verdienen, sollten Schritte zur Förderung der Stabilität des Marktes und einer besseren Abstimmung zwischen Angebot und Nachfrage unternommen werden. [Abänd. 1]

    (3)

    Bei der Durchführung der Bestimmungen der GMO sollte den internationalen Verpflichtungen der Union und insbesondere den Regeln der Welthandelsorganisation (nachfolgend „WTO“) Rechnung getragen werden. Fisch und Schalentiere sind ein Gemeingut. Da die Fischerei daher kein Gewerbe wie jedes andere ist, sollte sie insbesondere - unabhängig von den Erfordernissen des Marktes - durch Maßnahmen geregelt werden, die auf die Umwelt und die Ökosysteme bezogenen Kriterien genügen. [Abänd. 2]

    (3a)

    Da die derzeit geltenden Handelsbestimmungen der WTO zufriedenstellend funktionieren, sollten alle etwaigen neuen Vorschläge darauf gerichtet sein, soweit wie möglich den „Status quo“ beizubehalten. Die Kommission sollte jedoch sicherstellen, dass Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die aus Drittstaaten eingeführt werden, voll und ganz den nachhaltigen Fangpraktiken und Bestimmungen des Unionsrechts entsprechen, um zu gewährleisten, dass Unionserzeugnisse und Einfuhrerzeugnisse auf der Grundlage gleicher Wettbewerbsbedingungen miteinander konkurrieren. [Abänd. 3]

    (4)

    Die GMO sollte zur Verwirklichung der Ziele der GFP beitragen.

    (5a)

    Da Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in erheblichem Umfang in die Union eingeführt werden und die eingeführten Erzeugnisse einen bedeutenden Anteil am Gesamtverbrauch der Union haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich die GMO in den Rahmen einer Handels- und Zollpolitik einfügt, die die Regulierung der Einfuhren und die Eindämmung ihrer Auswirkungen auf die von den Unionserzeugern erzielten Erstverkaufspreise und die Rentabilität von deren Tätigkeit zum Ziel hat. [Abänd. 4]

    (5b)

    Zwischen der GFP und der gemeinsamen Handelspolitik muss ein höchstmöglicher Grad an Kohärenz hergestellt werden, und die gemeinsame Handelspolitik muss sowohl bei den multilateralen Verhandlungen im Rahmen der WTO als auch im Rahmen der bilateralen oder regionalen Handelsabkommen systematisch dazu genutzt werden, die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik zu unterstützen. [Abänd. 5]

    (5c)

    Alle nationalen Behörden, die für die Zoll- und Hygienekontrollen bei den in die Union eingeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zuständig sind, sollten über die personelle Ausstattung, die Finanzmittel und die Instrumente verfügen, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. [Abänd. 6]

    (6)

    Es ist wichtig, dass die Verwaltung der GMO auf den Grundsätzen guter Entscheidungsfindung in der GFP beruht.

    (6a)

    Damit die GMO erfolgreich sein kann, müssen die Verbraucher durch Marketing- und Aufklärungskampagnen über den Wert einer Ernährung mit Fisch und die große Vielfalt der verfügbaren Arten informiert und auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht werden, die Angaben auf den einschlägigen Kennzeichnungen und Etikettierungen zu verstehen. [Abänd. 7]

    (7)

    Die Erzeugerorganisationen sind die wichtigsten Akteure bei einer ordnungsgemäßen Durchführung der GFP und der GMO. Eine Festigung ihrer Ziele und Bereitstellung der notwendigen finanziellen Unterstützung ist daher geboten, um zu gewährleisten es ihnen zu ermöglichen, eine wichtigere Rolle bei der laufenden Lenkung der Fischerei zu übernehmen und dabei in einem durch die Ziele der GFP vorgegebenen Rahmen tätig zu werden. Weiter muss gewährleistet werden , dass ihre Mitglieder die Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten in nachhaltiger Weise ausüben, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbessern , höhere Einkommen erzielen und wirtschaftliche Daten zur Aquakultur sammeln. Bei der Verwirklichung dieser Ziele sollten die Erzeugerorganisationen den unterschiedlichen Bedingungen des Fischerei- und des Aquakultursektors in der Union , besonders denjenigen in Regionen in äußerster Randlage, und vor allem den Besonderheiten der Kleinfischerei und der extensiven Aquakultur Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten und Körperschaften auf regionaler Ebene sollten Verantwortung für die Umsetzung dieser Ziele übernehmen und dabei hinsichtlich der Lenkung eng mit den Erzeugerorganisationen zusammenarbeiten können, was gegebenenfalls die Zuteilung von Quoten und die Steuerung des Fischereiaufwands entsprechend den Bedürfnissen der jeweiligen Fischereiindustrie einschließen sollte. [Abänd. 8]

    (7a)

    Um die Wettbewerbsfähigkeit und Lebensfähigkeit der Erzeugerorganisationen zu stärken, sollten für ihre Gründung geeignete Kriterien eindeutig festgelegt werden, besonders hinsichtlich der Mindestzahl ihrer Mitglieder und ihrer offiziellen Anerkennung. [Abänd. 9]

    (8)

    Branchenverbände, die verschiedene Kategorien von Akteuren vereinen, können zu einer besseren Koordinierung der Vermarktungstätigkeiten innerhalb der Wertschöpfungskette und zur Ausarbeitung von Maßnahmen im Interesse des gesamten Sektors beitragen.

    (9)

    Es ist angebracht, gemeinsame Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden durch die Mitgliedstaaten, für die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden festgelegten Regeln und die Verteilung der damit verbundenen Kosten festzulegen. Das Verfahren für die Ausdehnung der Regeln sollte einem Genehmigungserfordernis der Kommission unterliegen.

    (10)

    Damit die Erzeugerorganisationen ihre Mitglieder zu Nachhaltigkeit bei den Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten anhalten können, sollten sie Produktions- und Vermarktungspläne, die die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Maßnahmen enthalten, ausarbeiten und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorlegen.

    (10a)

    Die Anlandung sämtlicher unbeabsichtigter Fänge und Beifänge und die Reduzierung von Rückwürfen sind zwei der Ziele der derzeitigen Reform der GFP. Um diese Ziele zu erreichen, sollte die Verwendung selektiver Fanggeräte verstärkt werden, damit Fänge von Exemplaren, die den Mindestgrößenkriterien nicht entsprechen, vermieden werden. [Abänd. 165]

    (11)

    Aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Fangtätigkeiten ist es angebracht, einen Mechanismus für die Lagerhaltung von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen zu schaffen, um eine größere Marktstabilität zu fördern, und die Rentabilität der Erzeugung zu steigern, insbesondere durch Schaffung eines Mehrwertes. Dieser Mechanismus sollte mit Blick auf den Binnenmarkt zur Stabilisierung und Konvergenz der lokalen Märkte der Union beitragen.

    (11a)

    In Anbetracht der Abgelegenheit und geografischen Abgeschiedenheit der Gebiete in äußerster Randlage ist gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend „AEUV“) die Erstellung eines besonderen Aktionsplans möglich, um den Besonderheiten dieser Regionen Rechnung zu tragen. [Abänd. 11]

    (11b)

    Die Kommission sollte unterstützende Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von Frauen an den Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse ergreifen. [Abänd. 12]

    (12)

    Die Erzeugerorganisationen könnten einen Kollektivfonds sollten im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanzielle Unterstützung der Union zur Finanzierung der Produktions- und Vermarktungspläne und des Lagerhaltungsmechanismus einrichten erhalten . [Abänd. 13]

    (13)

    Um den Preisunterschieden in der Union Rechnung zu tragen, sollte jede Erzeugerorganisation ermächtigt werden, einen Preis vorzuschlagen, mit dem der Lagerhaltungsmechanismus ausgelöst wird. Dieser Auslösepreis sollte aber nicht zur Festsetzung von Mindestpreisen führen, durch die der Wettbewerb verzerrt werden könnte.

    (14)

    Da es sich bei den Fischbeständen um gemeinsame Ressourcen handelt, kann eine nachhaltige und effiziente Bewirtschaftung in bestimmten Fällen leichter durch Organisationen erreicht werden, deren Mitglieder aus verschiedenen Mitgliedstaaten und verschiedenen Regionen kommen. Daher ist es notwendig , die Möglichkeit vorzusehen, zu fördern, regionenübergreifende – gegebenenfalls auf der Grundlage der biogeografischen Regionen – und länderübergreifende Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zu errichten. Solche Organisationen sollten als Partnerschaften mit dem Ziel fungieren, für alle an der Fischerei Beteiligten gemeinsame und verbindliche Regeln aufzustellen und gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen . Bei der Errichtung solcher Organisationen ist es notwendig, sicherzustellen, dass für die aber sie die Wettbewerbsregeln dieser Verordnung gelten und der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Verbindung zwischen den einzelnen Küstengemeinden und den Fischereien und Gewässern zu bewahren, die sie traditionell befischen . [Abänd. 14]

    (15)

    Die Anwendung gemeinsamer Vermarktungsnormen sollte ermöglichen, den Markt mit nachhaltigen Erzeugnissen zu versorgen, das Potenzial des Binnenmarktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur umfassend zu nutzen, die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern und so die Rentabilität der Erzeugung zu verbessern.

    (16)

    Die immer größere Ausweitung des Angebots an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen erfordert ein Minimum an obligatorischen Den Verbrauchern müssen klare und verständliche Informationen für die Verbraucher unter anderem über den Hauptmerkmale Ursprung, die Methode und den Erzeugungszeitpunkt der Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden, um es ihnen zu ermöglichen, eine sachkundige Wahl zu treffen . Zur Förderung der Differenzierung zwischen den Erzeugnissen müssen auch zusätzliche Informationen berücksichtigt werden, die auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden. [Abänd. 15]

    (16a)

    Ein Umweltgütesiegel für Fischereierzeugnisse, die sowohl aus der Union als auch aus Drittländern stammen, bietet die Möglichkeit, eindeutige Informationen über die ökologische Nachhaltigkeit der Fischereierzeugnisse zur Verfügung zu stellen. Es ist deshalb notwendig, dass die Kommission die Möglichkeit prüft, Mindestkriterien für die Entwicklung eines unionsweiten Umweltgütesiegels für Fischereierzeugnisse zu entwickeln und festzulegen. [Abänd. 16]

    (16b)

    Zum Schutz der europäischen Verbraucher sollten die Behörden der Mitgliedstaaten, die zuständig sind für die Überwachung und Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen, umfassenden Gebrauch von den verfügbaren Techniken machen, einschließlich DNA-Tests, um die Betreiber davon abzuhalten, falsche Angaben über ihre Fänge zu machen. [Abänd. 17]

    (16c)

    Da die Verbraucher bei der Auswahl von auf dem Markt angebotenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen den Kriterien Herkunft und Ursprung im weitesten Sinne große Bedeutung beimessen, sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass die entsprechenden Informationen für die Verbraucher möglichst verlässlich, klar und vollständig sind. [Abänd. 18]

    (16d)

    Im Interesse der Kohärenz zwischen der GFP – insbesondere hinsichtlich ihrer Vorschriften in Bezug auf die GMO und die Information der Verbraucher – und der gemeinsamen Handelspolitik sollten die Definitionen des zollrechtlichen präferenziellen Ursprungs von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nicht zu weit gefasst und keine Abweichungen von allgemein gültigen Definitionen vorgenommen werden, die zu Lasten der Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse gehen und Verwirrung hinsichtlich des Ortes und der tatsächlichen Art ihrer Gewinnung stiften könnten. [Abänd. 19]

    (17)

    Die Wettbewerbsregeln, die sich auf Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 101 AEUV beziehen, sollten insofern auf die Erzeugung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen angewendet werden, als hierdurch das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation nicht behindert bzw. die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV nicht gefährdet wird.

    (17a)

    Es ist notwendig, dafür zu sorgen, dass eingeführte Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen, denselben Anforderungen und Vermarktungsnormen genügen, wie sie für die Erzeuger aus der Union gelten. [Abänd. 20]

    (18)

    Es ist angezeigt, Wettbewerbsregeln für die Erzeugung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen festzulegen und dabei den besonderen Merkmalen des Fischerei- und des Aquakultursektors Rechnung zu tragen, einschließlich der Fragmentierung des Sektors, der Tatsache, dass Fisch eine gemeinsame Ressource ist, sowie der Frage, ob die Einfuhrmengen hoch sind , für die dieselben Regeln wie für die Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur der Union gelten sollten . Zur Vereinfachung sollten die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (5) in die vorliegende Verordung übernommen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 sollte daher nicht länger für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gelten. [Abänd. 21]

    (19)

    Es ist notwendig, die Wirtschaftsinformationen über die Märkte für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in der Union zu verbessern.

    (20)

    Um die Bedingungen und Auflagen für die Anerkennung von das ordnungsgemäße Funktionieren von Erzeugerorganisationen und Branchenorganisationen zu gewährleisten und um geeignete gemeinsame Vermarktungsnormenzu ergänzen oder zu ändern, den Inhalt der Produktions- und Vermarktungspläne zu ergänzen oder zu ändern, die gemeinsamen Vermarktungsnormen festzulegen und zu ändern, die obligatorischen Informationen zu ergänzen oder zu ändern und Mindestkriterien für Informationen festzulegen, die die Akteure den Verbrauchern auf freiwilliger Basis erteilen, festzulegen , sollte der Kommission die Artikel 24, 33, 41 und 46 die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der finanziellen Unterstützung und den internen Satzungen dieser Organisationen, des Inhalts der Produktions- und Vermarktungspläne sowie der Begriffsbestimmungen und der Änderung der gemeinsamen Vermarktungsnormen zu erlassen. [Abänd. 22] Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

    (22)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Fristen und Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden; das Format, die Fristen und Verfahren für die Übermittlung ihrer Entscheidungen über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung; der Regeln für die Häufigkeit, den Inhalt und die praktischen Verfahren der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen; des Formats und des Verfahrens der Mitteilung durch die Mitgliedstaaten im Falle einer Ausdehnung der Regeln; der Verfahrensregeln und Fristen für die Vorlage der Produktions- und Vermarktungspläne durch die Erzeugerorganisationen und die Genehmigung durch die Mitgliedstaaten, und des Formats der Veröffentlichung der Auslösepreise durch die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (6), ausgeübt werden.

    (22a)

    Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der gemeinsamen Marktorganisation wegen des gemeinschaftlichen Charakters des Marktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aufgrund ihrer Tragweite und Auswirkungen und der Notwendigkeit gemeinsamer Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Im Einklang mit dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (23)

    Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sollte aufgehoben werden, aber im Interesse der Rechtssicherheit sollten bestimmte ihrer Vorschriften bis zum Inkrafttreten der Verordnung über den Europäischen Fischerei- und Meeresfonds weiterhin gelten.

    (23a)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)   Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur errichtet, nachfolgend „gemeinsame Marktorganisation“ genannt.

    (2)   Die gemeinsame Marktorganisation („GMO“)umfasst folgende Instrumente:

    (a)

    Berufsverbände;

    (b)

    Vermarktungsnormen;

    (c)

    Verbraucherinformation;

    (d)

    Wettbewerbsregeln;

    (e)

    Marktuntersuchung;

    (ea)

    die externe Dimension . [Abänd. 23]

    Artikel 2

    Geltungsbereich

    Die „GMO“ gilt für die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in Anhang I, die in der Union erzeugt oder in Verkehr gebracht werden. [Abänd. 24]

    Artikel 3

    Ziele

    Die GMO trägt zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. …/20XX vom … des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (7) bei , und schafft insbesondere Marktanreize für die Förderung nachhaltigerer Produktionsmethoden, verbessert die Marktposition von Unionserzeugnissen, arbeitet Produktionsstrategien aus, die die Anpassung der Gemeinsamen Fischereipolitik („GFP“) an strukturelle Marktveränderungen und kurzfristige Marktschwankungen ermöglichen, und verbessert das Marktpotenzial von Unionserzeugnissen . [Abänd. 25]

    Artikel 4

    Grundsätze

    Der GMO liegen die Grundsätze guter Entscheidungsfindung gemäß Artikel 4 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik zugrunde ; dies wird durch eine klare Festlegung der Zuständigkeiten auf Unions- sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, eine langfristige Perspektive, die umfassende Beteiligung der Marktteilnehmer, die Verantwortlichkeit des Flaggenstaats sowie die Kohärenz mit der integrierten Meerespolitik, der Handelspolitik und den weiteren Politikbereichen der Union erreicht . [Abänd. 26]

    Artikel 5

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. …/20XX (8) sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik  (9) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates  (10) genannten Begriffsbestimmungen. [Abänd. 27]

    Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    (a)

    „Fischereierzeugnisse“ sind die aquatischen Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse, gemäß Anhang I;

    (b)

    „Aquakulturerzeugnisse“ sind aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse, gemäß Anhang I;

    (c)

    „Erzeuger“ sind natürliche oder juristische Personen, welche Produktionsmittel einsetzen, mit denen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse im Hinblick auf das Inverkehrbringen gewonnen werden;

    (d)

    „Fischerei- oder Aquakultursektor“ ist der die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur umfassende Wirtschaftssektor;

    (da)

    „unerwünschte Fänge“ sind Fänge, die in der Verordnung (EU) Nr. …/20XX  (11) als solche definiert sind; [Abänd. 28]

    (e)

    „Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses der Fischerei oder der Aquakultur zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

    (f)

    „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung eines Erzeugnisses der Fischerei oder der Aquakultur auf dem Unionsmarkt.

    Kapitel II

    Berufsverbände

    Abschnitt I

    Gründung, Ziele und Massnahmen

    Artikel 6

    Gründung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse

    Es können Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse auf Initiative von Erzeugern von Fischereierzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet und gemäß Abschnitt II anerkannt werden.

    Bei der Gründung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse sollte der besonderen Lage der Erzeuger der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei Rechnung getragen werden; so dass insbesondere diese Erzeuger beim Zugang zu Beihilfen für die Gründung von Erzeugerorganisationen in den Genuss einer positiven Diskriminierung kommen. [Abänd. 29]

    Artikel 7

    Ziele der Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse

    Die Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse verfolgen folgende Ziele:

    (a)

    Förderung der Rentabilität und Nachhaltigkeit der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder unter strenger Beachtung der Bestimmungen über die Bestandserhaltung , Bewirtschaftung und Nutzung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. …/20XX (11) und der Umweltvorschriften der Union; [Abänd. 30]

    (aa)

    Planung der Erzeugung ihrer Mitglieder und Beratung der Mitgliedstaaten und regionalen Körperschaften in Fragen des Fischereimanagements sowie Austausch von von Fischereifahrzeugen der Union entwickelten bewährten Praktiken; [Abänd. 31]

    (ab)

    Beitrag zur Nahrungsmittelversorgung und zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Küstenregionen und ländlichen Gebieten, einschließlich Programmen für Weiterbildung und Zusammenarbeit, mit denen der Eintritt junger Menschen in die Branche gefördert und eine angemessene Lebenshaltung für die im Fischereisektor Beschäftigten sichergestellt wird; [Abänd. 32]

    (b)

    Umgang mit Vermeidung, Minimierung und optimale Nutzung von unerwünschten Fängen kommerziell genutzter Bestände , ohne einen bedeutenden Markt für solche Fänge zu schaffen ; [Abänd. 33]

    (ba)

    Beitrag zur Unterbindung von illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fangpraktiken durch Anwendung der gegebenenfalls notwendigen internen Kontrollen gegenüber ihren Mitgliedern; [Abänd. 34]

    (bb)

    Verringerung der Umweltauswirkungen der Fischerei, auch durch Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte, zur Überwachung des Fischereiaufwands und zur Vermeidung unerwünschter und nicht genehmigter Fänge; [Abänd. 35]

    (bc)

    Verwaltung des Rechts auf Zugang zu den Ressourcen, das ihren Mitgliedern gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. …/20XX  (12) eingeräumt wurde; [Abänd. 36]

    (c)

    Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen der Fischereierzeugnisse ihrer Mitglieder;

    (d)

    Stabilisierung der Märkte;

    (e)

    Verbesserung der Rentabilität der Erzeugerbetriebe und des Einkommens der in der Fischerei Beschäftigten; [Abänd. 37]

    (ea)

    Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen und Verbesserung des Zugangs der Verbraucher zu verständlichen und umfassenden Informationen, um das Wissen über den Erhaltungszustand der Meeresökosysteme und Fischereiressourcen zu verbessern, und Aufklärung der Verbraucher über die große Vielfalt der Arten, die zum Verbrauch zur Verfügung stehen; [Abänd. 38]

    (eb)

    Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien („IKT“), um eine bessere Vermarktung und höhere Preise für Fischereierzeugnisse zu gewährleisten. [Abänd. 39]

    Artikel 8

    Maßnahmen der Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse

    Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse können nehmen zurzeit folgende Aufgaben wahrnehmen wahr , um die Ziele gemäß Artikel 7 zu verwirklichen: [Abänd. 41]

    (a)

    Steuerung Planung der Verwaltung der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder , einschließlich Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fangtätigkeiten; Beratung der Mitgliedstaaten und regionalen Körperschaften in Zusammenhang mit den vorstehend genannten Verwaltungsplänen ; [Abänd. 42]

    (b)

    optimale Nutzung unerwünschter Fänge kommerziell genutzter Bestände, und zwar durch: und Unterstützung ihrer Mitglieder bei der Vermeidung und Minimierung solcher Fänge ;

    Absatz angelandeter Erzeugnisse, die den Mindestvermarktungsgrößen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a nicht entsprechen, zu anderen Verwendungszwecken als zum Verzehr;

    Inverkehrbringen angelandeter Erzeugnisse, die den Mindestvermarktungsgrößen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a entsprechen;

    unentgeltliche Verteilung angelandeter Erzeugnisse an karitative Einrichtungen. [Abänd. 43 und 44]

    (c)

    Anpassung der Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes;

    (d)

    Kanalisierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder;

    (e)

    vorübergehende Lagerhaltung von Fischereierzeugnissen im Einklang mit Artikel 35 und 36;

    (f)

    Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln der Erzeugerorganisation in Einklang stehen und Treffen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln;

    (fa)

    Verbesserung der Qualität, der Kenntnis und der Transparenz der Erzeugung und des Marktes; Durchführung von Untersuchungen zur Verbesserung der Planung und Verwaltung im Bereich der Fischerei und Unterstützung von Berufsbildungsprogrammen zur Förderung nachhaltiger Fischereierzeugnisse; [Abänd. 46]

    (fb)

    freiwillige Übermittlung von Informationen über den Erhaltungszustand der Meeresökosysteme und der Fischereiressourcen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der Häufigkeit und mit den Mitteln, die für angemessen erachtet werden; [Abänd. 47]

    (fc)

    kollektive Verwaltung der Fangmöglichkeiten für ihre Mitglieder; [Abänd. 48]

    (fd)

    Förderung des Zugangs der Verbraucher zu klaren und vollständigen Informationen über Fischereierzeugnisse .[Abänd. 49]

    Artikel 9

    Gründung von Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse

    Es können Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse auf Initiative von Erzeugern von Aquakulturerzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet und gemäß Abschnitt II anerkannt werden.

    Artikel 10

    Ziele der Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse

    Die Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse verfolgen folgende Ziele:

    (a)

    Förderung tragfähiger und wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder und Propagierung des Nutzens der organischen Aquakultur , wobei ihnen Entwicklungsmöglichkeiten Möglichkeiten für die Entwicklung solcher Tätigkeiten geboten werden; dies sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und regionalen Körperschaften und im Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (13) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (14) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, die in jedem Mitgliedstaat oder Teil davon gelten, geschehen; [Abänd. 151]

    (aa)

    Sicherstellung dessen, dass im Aquakultursektor verwendete, aus der Fischerei stammende Futtermittel aus nachhaltig bewirtschafteten Fischereien stammen; [Abänd. 52]

    (b)

    Beitrag zur Nahrungsmittelversorgung unter Wahrung hoher Standards der Lebensmittelqualität und -sicherheit und zur Beschäftigung in Küstenregionen und ländlichen Gebieten; [Abänd. 53]

    (c)

    Sicherstellung, dass die Tätigkeiten ihrer Mitglieder den nationalen Strategieplänen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. …/20XX (15) entsprechen;

    (d)

    Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen der Aquakulturerzeugnisse der Mitglieder;

    (da)

    Stabilisierung der Märkte; [Abänd. 54]

    (e)

    Verbesserung der Rentabilität der Erzeugerbetriebe und der Einkommen der Arbeitnehmer in diesem Sektor bei gleichzeitiger Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen;

    (ea)

    Durchführung von Programmen zur stetigen Verbesserung umweltfreundlicher und nachhaltiger Aquakulturerzeugnisse und -tätigkeiten sowie Berufs- und Fortbildungsmaßnahmen und -initiativen zur Sicherung einer angemessenen Lebenshaltung für die im Aquakultursektor Beschäftigten und zur Verringerung und Minimierung negativer Auswirkungen im gesamten Verlauf der Produktionskette; [Abänd. 56]

    (eb)

    Förderung aller sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Mitglieder der Erzeugerorganisationen sind, und Entwicklung bzw. Verbesserung der Tätigkeit des Sektors, um es den Erzeugerorganisationen zu ermöglichen, Ziele zu verfolgen, die nicht in diesem Artikel genannt sind; [Abänd. 57]

    (ec)

    Erleichterung des Zugangs der Verbraucher zu Informationen über Aquakulturerzeugnisse; [Abänd. 58]

    (ed)

    möglichst weitgehende Nutzung von IKT, um optimale Preise für die Erzeugnisse sicherzustellen . [Abänd. 59]

    Artikel 11

    Maßnahmen der Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse

    Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse können unter anderem folgende Maßnahmen treffen, um die Ziele gemäß Artikel 10 zu verwirklichen: [Abänd. 60]

    (a)

    Förderung einer verantwortungsvollen extensiven und nachhaltigen Aquakultur, insbesondere in Bezug auf Umweltschutz, Tiergesundheit und Tierschutz; [Abänd. 61]

    (aa)

    Planung der Verwaltung der Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder; [Abänd. 62]

    (b)

    Anpassung der Produktion an die Erfordernisse des Marktes;

    (c)

    Kanalisierung des Angebots , Stabilisierung der Preise und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder; [Abänd. 63]

    (ca)

    vorübergehende Lagerhaltung von Aquakulturerzeugnissen im Einklang mit Artikel 35 und 36; [Abänd. 64]

    (d)

    Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln der Erzeugerorganisation in Einklang stehen und Treffen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln;

    (e)

    Erfassung von Informationen über die Umwelt und über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, einschließlich wirtschaftlicher Informationen zu Erstverkäufen und Erzeugungsprognosen; [Abänd. 65]

    (ea)

    Verbesserung der Qualität, der Kenntnis und der Transparenz der Erzeugung und des Marktes; Durchführung von Untersuchungen zur Verbesserung der Planung und Verwaltung und Unterstützung von Berufsbildungsprogrammen zur Förderung nachhaltiger Aquakulturerzeugnisse; [Abänd. 66]

    (eb)

    Förderung des Zugangs der Verbraucher zu klaren und vollständigen Informationen über Aquakulturerzeugnisse; [Abänd. 67]

    (ec)

    Förderung von Aquakulturerzeugnissen durch die Nutzung der Möglichkeiten der Zertifizierung, insbesondere geschützter Ursprungsbezeichnungen und Hinweise auf die Vorteile nachhaltiger Methoden. [Abänd. 68]

    Artikel 12

    Gründung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

    (1)   Es können Vereinigungen von Organisationen von Erzeugern von Fisch- und von Aquakulturerzeugnissen auf Initiative von in einem oder mehreren Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen gegründet werden.

    (2)   Sofern nicht anders angegeben, finden die für Erzeugerorganisationen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung auch auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Anwendung.

    Artikel 13

    Ziele der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

    Die Vereinigungen von Organisationen von Erzeugern von Fisch- und von Aquakulturerzeugnissen verfolgen folgende Ziele:

    (a)

    nachhaltigere und effizientere Verwirklichung der in den Artikeln 7 und 10 genannten Ziele der angeschlossenen Erzeugerorganisationen; [Abänd. 69]

    (b)

    Koordinierung und Ausbau von Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse für die angeschlossenen Erzeugerorganisationen , einschließlich einer besseren Vermarktung der Erzeugnisse für die Verbraucher ; [Abänd. 70]

    (ba)

    Einhaltung aller Maßnahmen, die für jeden Mitgliedstaat auf die Sicherstellung der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit für jeden Bestand bzw. jede Fischerei ausgerichtet sind. [Abänd. 71]

    Artikel 13a

    Finanzierung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

    (1)     Der Europäische Meeres- und Fischereifonds kann einen finanziellen Beitrag zur Gründung und/oder Entwicklung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen leisten.

    (2)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte mit genaueren Bestimmungen für diese finanzielle Unterstützung zu erlassen. [Abänd. 72]

    Artikel 14

    Gründung von Branchenverbänden

    Es können Branchenverbände auf Initiative von Erzeugern von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet und gemäß Abschnitt II anerkannt werden.

    Artikel 15

    Ziele der Branchenverbände

    Branchenverbände verfolgen folgende Ziele:

    (a)

    Verbesserung der Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur der Union;

    (b)

    Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Inverkehrbringens und der Bereitstellung auf dem Markt von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur der Union.

    Artikel 16

    Maßnahmen der Branchenverbände

    Branchenverbände können folgende Maßnahmen treffen, um die Ziele gemäß Artikel 15 zu verwirklichen:

    (a)

    Erstellung von Musterverträgen, die mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar sind;

    (b)

    Förderung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen der Union in nicht-diskriminierender Weise durch Nutzung der Möglichkeiten der Zertifizierung, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel, geografische Angaben und Bescheinigung nachhaltiger Methoden , und dadurch, dass dafür Sorge getragen wird, dass Erzeugnisse der Union im Unterschied zu eingeführten Erzeugnissen eindeutig gekennzeichnet werden ; [Abänd. 73]

    (c)

    Ausarbeitung strengerer Vorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als die Rechtsvorschriften der Union oder die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften;

    (d)

    Verbesserung der Qualität, der Kenntnis und der Transparenz der Erzeugung und des Marktes; Berufsbildungs- und Fortbildungsprogramme zur Förderung der Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse und der Lebensmittelsicherheit und von Initiativen im Bereich der Forschung und Entwicklung; [Abänd. 74]

    (e)

    Durchführung von Untersuchungen und Marktstudien und Entwicklung marktverbessernder Techniken, unter Einbeziehung der IKT;

    (f)

    Beibringung der Informationen und Durchführung der Marktforschung mit Blick auf ein nachhaltiges Angebot, das in Umfang, Qualität und Preis dem Marktbedarf und den Erwartungen der Verbraucher gerecht wird;

    (fa)

    verbraucherseitige Förderung des Absatzes von aus gesunden Beständen stammenden, derzeit nicht vermarktbaren Arten mit erheblichem Nährwert; [Abänd. 75]

    (g)

    Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln des Branchenverbands im Einklang sind und erforderlichenfalls Treffen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln.

    Abschnitt II

    Anerkennung

    Artikel 17

    Anerkennung von Erzeugerorganisationen

    (1)    Die Mitgliedstaaten können als Erzeugerorganisationen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse alle Zusammenschlüsse von Erzeugern von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen anerkennen, die eine solche Anerkennung beantragen, vorausgesetzt sie

    (a)

    üben im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates oder eines Teils des Hoheitsgebiets eine hinlängliche Wirtschaftstätigkeit aus, insbesondere was die Mitgliederzahl und deren Volumen an vermarktbaren Erzeugnissen anbelangt;

    (b)

    besitzen die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Rechtsfähigkeit, haben ihren Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates und sind dort niedergelassen;

    (c)

    sind in der Lage, die in den Artikeln 7 und 10 festgelegten Ziele zu verfolgen;

    (d)

    kommen den Wettbewerbsregeln von Kapitel VI V nach; [Abänd. 76] und

    (e)

    haben auf einem bestimmten Markt keine beherrschende Stellung inne, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 39 des Vertrags erforderlich ist. [Abänd. 77]

    (ea)

    sie zeigen Transparenz im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft, Verwaltung und Finanzierungsquellen. [Abänd. 78]

    (1a)     Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation festlegen. [Abänd. 79]

    (1b)     Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 anerkannten Erzeugerorganisationen gelten für die Zwecke dieser Verordnung als anerkannt. [Abänd. 80]

    (1c)     Es werden Maßnahmen ergriffen, um eine angemessene und repräsentative Beteiligung der Kleinfischerei in den Erzeugerorganisationen sicherzustellen. [Abänd. 81]

    Artikel 18

    Anerkennung von Branchenverbänden

    (1)    Die Mitgliedstaaten können als Branchenverbände alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zusammenschlüsse anerkennen, die einen entsprechenden Antrag stellen, wobei den Vorschriften der Union und insbesondere den Wettbewerbsregeln Rechnung zu tragen ist, sofern diese Zusammenschlüsse

    (a)

    in der betreffenden Region bzw. den betreffenden Regionen einen wesentlichen Anteil der Erzeugung, der Vermarktung und der Verarbeitung oder der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen , die von Schiffen der Union gefangen oder in den Mitgliedstaaten in Aquakultur erzeugt wurden, oder daraus gefertigten Erzeugnissen vertreten; [Abänd. 82]

    (b)

    nicht selbst in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder daraus gefertigten Erzeugnissen tätig sind;

    (c)

    die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Rechtsfähigkeit besitzen, ihren Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats haben und dort niedergelassen sind;

    (d)

    die in Artikel 15 genannten Ziele verwirklichen können;

    (e)

    den Verbraucherinteressen Rechnung tragen; und

    (f)

    das ordnungsgemäße Funktionieren der CMO nicht behindern.

    (1a)     Bestehende Branchenverbände, die alle in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen erfüllen, können ebenfalls als anerkannt gelten, auch wenn sie per Exekutivakt oder kraft Gesetzes geschaffen wurden. [Abänd. 83]

    Artikel 19

    Kontrolle und Widerruf der Anerkennung durch die Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten führen regelmäßige Kontrollen durch, um in Erfahrung zu bringen, ob die Erzeugerorganisationen , die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die Branchenverbände die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Artikel 17 und 18 erfüllen, und widerrufen gegebenenfalls deren Anerkennung. [Abänd. 84]

    Artikel 20

    Länderübergreifende Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände

    Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörige Mitglieder einer Erzeugerorganisation , einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines Branchenverbands im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind, und Mitgliedstaaten, in denen sich der Sitz einer in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen befindet, richten zusammen mit den beteiligten Mitgliedstaaten die notwendige Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen ein, um die Tätigkeit der betreffenden Organisation, des betreffenden Verbandes oder der betreffenden Vereinigung überwachen zu können. [Abänd. 85]

    Artikel 21

    Aufteilung der Fangmöglichkeiten

    Eine Erzeugerorganisation, deren Mitglieder Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind, oder eine Vereinigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen nimmt ihre Aufgaben unbeschadet der Bestimmungen über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …/20XX (16) über wahr.

    Artikel 22

    Information der Kommission und Veröffentlichung der Liste der Erzeugerorganisationen [Abänd. 87]

    Die Mitgliedstaaten teilen der Zu Beginn jedes Jahres veröffentlicht die Kommission ihre Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf einer eine Liste der Erzeugerorganisationen, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung auf elektronischem Wege mit im selben Zeitraum widerrufen wurde . [Abänd. 88]

    Artikel 23

    Kontrollen durch die Kommission

    Um die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands gemäß Artikel 17 und 18 sicherzustellen, kann die Kommission Kontrollen durchführen und ersucht die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ersuchen, die Anerkennung der Erzeugerorganisation oder des Branchenverbands zu widerrufen. [Abänd. 89]

    Artikel 24

    Delegierte Rechtsakte

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 in Bezug auf Vorschriften, welche die interne Organisation der Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände, ihre Satzung, die auf sie anwendbaren Finanz- und Haushaltsbestimmungen, die Pflichten ihrer Mitglieder und die Durchsetzung dieser Vorschriften, einschließlich zu verhängender Sanktionen, betreffen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.[Abänd. 90]

    (a)

    die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Artikel 17 und 18 zu ändern oder zu ergänzen. Diese Vorschriften können die interne Organisation der Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände, ihre Satzung, die Finanz- und Haushaltsbestimmungen, die Auflagen für ihre Mitglieder und die Umsetzung der Vorschriften einschließlich Sanktionen betreffen; [Abänd. 91]

    (b)

    Regeln für die Häufigkeit der Kontrollen, den Inhalt und die praktischen Verfahren der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 und Artikel 21 durchzuführenden Kontrollen festzulegen. [Abänd. 92]

    Artikel 25

    Durchführungsrechtsakte

    (1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend

    (a)

    die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Fristen und Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden gemäß Artikel 17 und 18 oder den Widerruf einer solchen Anerkennung gemäß Artikel 19;

    (b)

    das von den Mitgliedstaaten anzuwendende Format sowie die Fristen und Verfahren für die Übermittlung ihrer Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung gemäß Artikel 22 an die Kommission.

    (ba)

    Regeln für die Häufigkeit, den Inhalt und die praktischen Verfahren der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 durchzuführenden Kontrollen. [Abänd. 93]

    (2)   Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 51 erlassen.

    Abschnitt III

    Ausdehung der Regeln

    Artikel 26

    Ausdehnung der Regeln von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen [Abänd. 94]

    (1)   Ein Mitgliedstaat kann die innerhalb einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen vereinbarten Regeln für Erzeuger verbindlich vorschreiben, die dieser Organisation bzw. Vereinigung nicht angehören und die eines oder mehrere von einer solchen Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen abgedeckten Erzeugnisse in dem Gebiet vermarkten, in dem die Erzeugerorganisation bzw. Vereinigung von Erzeugerorganisationen repräsentativ ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: [Abänd. 95]

    (a)

    Die Erzeugerorganisation bzw. Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird als repräsentativ für die Erzeugung und die Vermarktung , gegebenenfalls einschließlich der Kleinfischerei und der handwerklichen Fischerei, in einem Mitgliedstaat angesehen und stellt einen entsprechenden Antrag an die zuständigen einzelstaatlichen Behörden; [Abänd. 96]

    (b)

    die auszudehnenden Regeln betreffen eine oder mehrere der Maßnahmen für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 8 Buchstaben a bis e; und

    (ba)

    die Regeln des freien Wettbewerbs zwischen Unternehmen werden eingehalten . [Abänd. 97]

    (2)   Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 65 % 30 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird. [Abänd. 98]

    (3)   Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Aquakulturerzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 40 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird. [Abänd. 99]

    (4)   Die auf Nicht-Mitglieder auszudehnenden Regeln gelten für einen Zeitraum zwischen 90 30 Tagen und 12 Monaten. [Abänd. 100]

    Artikel 27

    Ausdehnung der Regeln von Branchenverbänden

    (1)   Ein Mitgliedstaat kann bestimmte innerhalb eines Branchenverbands getroffene Vereinbarungen, Beschlüsse oder vereinbarte Verhaltensweisen in einem bestimmten Gebiet oder in bestimmten Gebieten als verbindlich für andere, dem Branchenverband nicht angeschlossene Betreiber vorschreiben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    (a)

    Auf den Branchenverband entfallen mindestens 65 % von mindestens zwei der folgenden Tätigkeiten: Produktion, Vermarktung oder Verarbeitung des betreffenden Erzeugnisses im Vorjahr in dem betreffenden Gebiet oder den betreffenden Gebieten eines Mitgliedstaats und er stellt einen entsprechenden Antrag bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden; und

    (b)

    die auf andere Betreiber auszudehnenden Regeln betreffen eine oder mehrere der Maßnahmen der Branchenverbände gemäß Artikel 16 Buchstaben a bis f und schaden anderen Betreibern in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union nicht.

    (2)   Die Ausdehnung der Regeln gilt für höchstens drei Jahre.

    Artikel 28

    Haftung

    Werden die Regeln gemäß Artikel 26 und 27 auf Nicht-Mitglieder ausgedehnt, kann der betreffende Mitgliedstaat entscheiden, dass Nicht-Mitglieder der Erzeugerorganisation oder dem Branchenverband ganz oder teilweise das Äquivalent der den Mitgliedern aus der Ausdehnung der Regeln entstehenden Kosten vergüten.

    Artikel 29

    Genehmigung durch die Kommission

    (1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regeln mit, die sie gemäß Artikel 26 und 27 beschließen, allen Erzeugern oder Betreibern eines oder mehrerer spezifischer Gebiete zur Auflage zu machen wollen. [Abänd. 101]

    (2)   Die Kommission beschließt, die Ausdehnung der von einem Mitgliedstaat mitgeteilten Regeln zu genehmigen, vorausgesetzt, dass:

    (a)

    die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 eingehalten werden;

    (b)

    die Bestimmungen von Kapitel VI über die Wettbewerbsregeln eingehalten werden;

    (c)

    durch die betreffende Ausdehnung die Freiheit des Handels nicht beeinträchtigt wird; und

    (d)

    die Verwirklichung der in Artikel 39 AEUV festgelegten Ziele nicht gefährdet wird.

    (3)   Binnen zwei Monaten 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung fasst die Kommission einen Beschluss über die Genehmigung oder die Ablehnung der Ausdehnung der Regeln und unterrichtet die Mitgliedstaaten hiervon. Fasst die Kommission binnen zwei Monaten 15 Tagen keinen Beschluss, so gilt die Ausdehnung der Regeln als durch die Kommission genehmigt. [Abänd. 102]

    Artikel 30

    Widerruf der Genehmigung

    Die Kommission kann Kontrollen durchführen und die Genehmigung der Ausdehnung der Regeln widerrufen, wenn sie feststellt, dass einer oder mehreren Auflagen für die Genehmigung nicht nachgekommen wird. Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

    Artikel 31

    Durchführungsrechtsakte

    Die Kommission erlässt Durchführungrechtsakte betreffend die Regeln für das Format und das Verfahren der Mitteilung gemäß Artikel 29 Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 51 erlassen.

    Abschnitt IV

    Produktions- und Vermarktungpsläne

    Artikel 32

    Produktions- und Vermarktungspläne

    (1)   Jede In Übereinstimmung mit den von der Kommission vorgegebenen Leitlinien unterbreitet jede Erzeugerorganisation unterbreitet ihren zuständigen einzelstaatlichen Behörden einen Produktions- und Vermarktungsplan, der darlegt, wie sie die Ziele gemäß Artikel den Artikeln 3, 7 und 10 zu verwirklichen beabsichtigen. [Abänd. 103]

    (2)   Der Mitgliedstaat genehmigt den Plan. Nach Genehmigung führt die Erzeugerorganisation den Plan unverzüglich durch.

    (3)   Die Erzeugerorganisationen können den Produktions- und Vermarktungsplan ändern; die Änderung wird den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zur Genehmigung mitgeteilt.

    (4)   Die Erzeugerorganisation erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht im Rahmen des Produktions- und Vermarktungsplans gemäß Absatz 1 und unterbreitet ihn den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats.

    (5)   Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass alle Erzeugerorganisationen die Auflagen dieses Artikels erfüllen . Stellt ein Mitgliedstaat Verstöße fest, kann er beschließen, die Anerkennung zu widerrufen . [Abänd. 104]

    Artikel 33

    Delegierte Rechtsakte

    Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 in Bezug auf Regeln für den Inhalt der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 32 Absatz 1 delegierte Rechtsakte zu erlassen.

    Artikel 34

    Durchführungsrechtsakte

    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend die Verfahrensregeln und Fristen für die Vorlage der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 32 durch die Erzeugerorganisationen und die Genehmigung durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 51 erlassen.

    Abschnitt V

    Stabilisierung der Märkte

    Artikel 35

    Lagerhaltungsmechanismus

    Die Erzeugerorganisationen können die Lagerhaltung von in Anhang II aufgeführten Fischereierzeugnissen finanzieren kofinanzieren , sofern [Abänd. 105]

    (a)

    diese Erzeugnisse von den Erzeugerorganisationen zum Verkauf angeboten wurden, aber zu dem Auslösepreis gemäß Artikel 36 unverkäuflich waren;

    (b)

    diese Erzeugnisse den Vermarktungsnormen gemäß Artikel 39 entsprechen und von angemessener Qualität für den Verzehr sind;

    (c)

    diese Erzeugnisse durch Einfrieren an Bord oder in Einrichtungen an Land, Salzen, Trocknen, Marinieren und gegebenenfalls Garen und Pasteurisieren haltbar gemacht oder verarbeitet und gelagert werden. Filetieren oder Zerteilen und gegebenenfalls Köpfen können noch zu den vorgenannten Verarbeitungsprozessen hinzukommen;

    (d)

    diese Erzeugnisse zu einem späteren Stadium nach der Lagerhaltung wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht werden; und

    (da)

    der Mindest- und Höchstzeitraum für die Finanzierung der Lagerhaltung von in Anhang II aufgeführten Fischereierzeugnissen eindeutig festgelegt ist . [Abänd. 106]

    Artikel 36

    Auslösepreise für den Lagerhaltungsmechanismus

    (1)   Vor Jahresbeginn kann jede Erzeugerorganisation selbst einen Vorschlag für einen Preis machen, der den Lagerhaltungsmechanismus gemäß Artikel 35 für in Anhang II aufgeführte Fischereierzeugnisse und für Aquakulturerzeugnisse auslöst. [Abänd. 107]

    (2)   Der Auslösepreis darf jedoch 80 % des gewichteten Durchschnittspreises nicht übersteigen, der für das betreffende Erzeugnis in dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden Erzeugerorganisation in den drei Jahren unmittelbar vor dem Jahr festgestellt wurde, für das der Auslösepreis festgesetzt wird.

    (3)   Bei der Festsetzung des Auslösepreises ist Folgendes zu berücksichtigten:

    (a)

    voraussichtliche Entwicklung von Erzeugung und Nachfrage;

    (b)

    Stabilisierung der Marktpreise;

    (c)

    Konvergenz der Märkte;

    (d)

    die Einkommen der Erzeuger; und

    (e)

    die Verbraucherinteressen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten setzen nach Prüfung der Vorschläge der in ihrem Hoheitsgebiet anerkannten Erzeugerorganisationen die Auslösepreise fest, die von den Erzeugerorganisationen anzuwenden sind. Diese Preise werden auf der Grundlage der Kriterien der Absätze 2 und 3 festgesetzt. Die Preise werden öffentlich zugänglich gemacht.

    Artikel 37

    Durchführungsrechtsakte

    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend die Regeln für das Format der Veröffentlichung der Auslösepreise gemäß Artikel 36 Absatz 4 durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 51 erlassen.

    Abschnitt VI

    Kollektivfonds

    Artikel 38

    Kollektivfonds

    (-1)

    Die Erstellung, Änderung und Ausführung von Plänen zur Verbesserung der Standards der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen wird aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanziert. [Abänd. 108]

    (1)

    Jede Erzeugerorganisation kann einen Kollektivfonds schaffen, der ausschließlich der Der Europäische Meeres- und Fischereifonds kann zur Finanzierung folgender Maßnahmen dient in Anspruch genommen werden : [Abänd. 109]

    (a)

    von den Mitgliedstaaten genehmigte Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 32;

    (b)

    Lagerhaltungsmechanismus gemäß den Artikeln 35 und 36.

    (1a)

    Die Finanzierung der von der GMO umfassten Instrumente einschließlich des Kollektivfonds wird über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds vorgenommen, und zwar unbeschadet der Kofinanzierungssätze, die festgelegt werden. [Am. 110]

    Kapitel III

    Vermarktungsnormen

    Artikel 39

    Festlegung von Vermarktungsnormen

    (1)   Für die in Anhang I aufgeführten, zum Verzehr bestimmten Erzeugnisse können ungeachtet ihres Ursprungs (Union oder importiert) gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt werden. [Abänd. 111]

    (2)   Die Normen nach Absatz 1 können insbesondere Folgendes betreffen:

    (a)

    Mindestvermarktungsgrößen, die auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und entsprechend den Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 15 Absatz 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/20XX (17) festgelegt werden; [Abänd. 112]

    (aa)

    die Einstufung nach Güteklassen, Größe oder Gewicht sowie Aufmachung; [Abänd. 113]

    (b)

    Spezifikationen für Konserven in Einklang mit Bestandserhaltungsanforderungen und internationalen Verpflichtungen.

    (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten ungeachtet

    (a)

    der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriftten für Lebensmittel tierischen Ursprungs (18);

    (b)

    der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (19); und

    (c)

    der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    Artikel 40

    Einhaltung der Vermarktungsnormen

    (1)   Die Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt worden sind, können in der Union zum Verzehr nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Normen entsprechen. Diese Vorschrift gilt auch für alle eingeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse. [Abänd. 114]

    (2)   Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt worden sind, diesen Normen entsprechen. Diese Kontrolle kann auf allen Handelssstufen sowie während des Transports durchgeführt werden.

    (3)   Alle angelandeten Fischereierzeugnisse, einschließlich derjenigen, die diesen Vermarktungsnormen nicht entsprechen, können unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten unentgeltlich an wohltätige oder karitative Einrichtungen in der Union oder an Personen verteilt werden, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates einen Anspruch auf öffentliche Hilfe haben.

    Artikel 40a

    Hygiene- und Gesundheitsnormen

    Um unlauteren Wettbewerb auf dem Markt der Union zu verhindern, müssen eingeführte Erzeugnisse dieselben Hygiene- und Gesundheitsnormen erfüllen, wie sie für Erzeugnisse der Union gelten, und werden denselben Kontrollmaßnahmen, einschließlich im Hinblick auf vollständige Rückverfolgbarkeit, unterzogen. Die Gründlichkeit der Kontrollen – sowohl an den Grenzen als auch am Ursprungsort – muss dabei gewährleisten, dass diese Normen eingehalten werden. [Abänd. 116]

    Artikel 41

    Delegierte Rechtsakte

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die gemeinsamen Vermarktungsnormen gemäß Artikel 39 Absatz 1 in Bezug auf Qualität, Größe oder Gewicht, Verpackung, Aufmachung und Kennzeichnung festzulegen und, sofern die Erfahrung mit der Durchführung dieser Normen dies erfordert, sie zu ändern und dabei zu gewährleisten, dass die Normen auf faire und transparente Weise festgelegt werden.

    Kapitel IV

    Verbraucherinformation

    Artikel 42

    Obligatorische Angaben

    (1)   Ungeachtet ihres geografischen Ursprungs können Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang I Buchstaben a, b, c und e, die in der Union in Verkehr gebracht werden, nur dann auf der Stufe des Einzelhandels dem Endverbraucher angeboten werden, wenn eine angemessene die Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben die vorgeschriebenen Informationen über das Lebensmittel gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (20) enthält.

    (1a)     Die Kennzeichnung oder Etikettierung enthält außerdem folgende Angaben: [Abänd. 117]

    (a)

    die Handelsbezeichnung der Art;

    (b)

    die Erzeugungsmethode, insbesondere mit folgenden Worten „… gefangen …“ oder „… aus Binnenfischerei …“ oder „… in Aquakultur gewonnen …“ einschließlich, für die Fangfischerei, der eingesetzten Fanggeräte gemäß der Definition in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 ; [Abänd. 167]

    (c)

    den spezifischen Fischbestand und das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde; [Abänd. 118]

    (d)

    bei Fischereierzeugnissen Erzeugnissen, die für den Verkauf als Frischware bestimmt sind, der Zeitpunkt des Fanges und bei Aquakulturerzeugnissen der Anlandung der Fischereierzeugnisse bzw . der Zeitpunkt der Entnahme der Aquakulturerzeugnisse ; [Abänd. 119]

    (e)

    Angabe, ob das Erzeugnis frisch ist oder aufgetaut wurde; die Angabe „aufgetautes Produkt“ für eingefrorene Erzeugnisse, die für den unmittelbaren Verkauf als Frischware bestimmt sind, wie durch eine Qualitätskontrolle bescheinigt, unbeschadet der Bestimmungen in den Anhängen V und VI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie in Artikel 68 Absatz 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011; [Abänd. 120]

    (2)   Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang I Buchstaben h und i, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, können ungeachtet ihres Ursprungs nur dann auf der Stufe des Einzelhandels dem Endverbraucher angeboten werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben enthält:

    (a)

    die Handelsbezeichnung der Art;

    (b)

    die Produktionsmethode, insbesondere mit folgenden Worten „… gefangen …“ oder „… aus Binnenfischerei …“ oder „… in Aquakultur gewonnen …“;

    (c)

    das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde. [Abänd. 121]

    (3)   Die Angaben gemäß Absatz 1a müssen klar und deutlich aufgeführt sein.

    (4)   Die Absätze 1a und 3 gelten unbeschadet

    (a)

    der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (21),

    (b)

    der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven (22),

    (c)

    der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (23),

    (ca)

    der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (24) . [Abänd. 122]

    Artikel 42a

    Bericht über die Verwendung von Umweltzeichen

    Nach Konsultation der interessierten Kreise übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht zusammen mit einem Vorschlag für die Einführung eines unionsweiten Systems für die Vergabe eines Umweltgütezeichens für Fischereierzeugnisse. In dem Bericht werden die möglichen Mindestvoraussetzungen für die Erlaubnis zur Verwendung solcher Umweltgütezeichen untersucht. [Abänd. 123]

    Artikel 43

    Handelsbezeichnung

    Für die Zwecke des Artikels 42 Absatz 1a Buchstabe a erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet zulässigen Handelsbezeichnungen. In diesem Verzeichnis sind anzugeben:

    (a)

    der wissenschaftliche Name für jede Art gemäß dem „FishBase Information System“; [Abänd. 124]

    (b)

    die Bezeichnung in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats;

    (c)

    gegebenenfalls anerkannte lokale oder regionale zusätzlich zu den Bezeichnungen nach Buchstaben a und b Bezeichnungen , die lokal oder regional anerkannt oder gestattet sind . [Abänd. 125]

    Artikel 44

    Angabe des Fang- bzw. des Produktionsgebiets Gewinnungs- oder Aufzuchtgebiets [Abänd. 126]

    (1)   Die Angabe der Herkunft des Erzeugnisses, d. h. des Fang- bzw. des Produktionsgebietes Gewinnungsortes gemäß Artikel 42 Absatz 1a Buchstabe c umfasst Folgendes: [Abänd. 127]

    (a)

    bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen:

    (i)

    den Namen des Gebiets bzw. der Gebiete, Untergebiete oder Divisionen, die in den FAO-Fischereizonen aufgelistet sind , einschließlich der Küstenbezeichnung und geografischen Bezeichnung, und zwar in einer für die Verbraucher verständlichen Art und Weise ; [Abänd. 128]

    (ii)

    die Angabe, ob die betreffenden Erzeugnisse innerhalb oder außerhalb der Gewässer der Union gefangen wurden; [Abänd. 129]

    (iii)

    den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fang durchgeführt hat; [Abänd. 130]

    (b)

    bei Fischereierzeugnissen aus Binnenfischerei einen Hinweis auf den das Ursprungsgewässer in dem Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Erzeugnis seine Herkunft hat; [Abänd. 131]

    (c)

    bei Aquakulturerzeugnissen einen Hinweis auf den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Erzeugnis sich zur endgültigen Aufzucht mindestens drei Monate befunden hat.

    (2)    Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 können die Martktteilnehmer zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 ein genaueres Fang- oder Produktionsgebiet angeben. [Abänd. 132]

    Artikel 45

    Zusätzliche freiwillige Angaben

    (1)   Zusätzlich zu den obligatorischen Angaben gemäß Artikel 42 können folgende Angaben auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden , sofern sie klar und eindeutig sind : [Abänd. 133]

    (-a)

    bei Fischereierzeugnissen der Zeitpunkt des Fanges oder bei Aquakulturerzeugnissen der Zeitpunkt der Entnahme; [Abänd. 134]

    (a)

    Informationen zur Umwelt;

    (b)

    Informationen zu ethischen und sozialen Fragen;

    (c)

    Informationen über Produktionstechniken;

    (d)

    Informationen über Produktionsmethoden;

    (e)

    Informationen über den Nährwert des Erzeugnisses;

    (ea)

    Angabe des Anlandungshafens des Erzeugnisses; [Abänd. 135]

    (eb)

    der Zeitpunkt des Fanges bzw. der Zeitpunkt der Entnahme bei Fischerei- bzw. Aquakulturerzeugnissen, bei denen diese Angaben nicht gemäß Artikel 42 obligatorisch sind . [Abänd. 136]

    (2)   Die Bereitstellung freiwilliger Angaben darf nicht auf Kosten des für die obligatorischen Angaben verfügbaren Platzes auf der Kennzeichnung oder Etikettierung gehen.

    (2a)     Es dürfen keine freiwilligen Angaben bereitgestellt werden, die nicht überprüft werden können. [Abänd. 137]

    (3)   Absatz 1 gilt unbeschadet der folgenden Rechtsakte der Union:

    (a)

    der Richtlinie 2000/13/EG;

    (b)

    der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

    (c)

    der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (25);

    (d)

    der Verordnung (EG) Nr. 510/2006;

    (e)

    der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (26) und

    (f)

    der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (27).

    Artikel 46

    Delegierte Rechtsakte

    Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

    (a)

    die obligatorischen Informationsauflagen gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2, Artikel 43 und Artikel 44 zu ergänzen oder zu ändern und dabei zu gewährleisten, dass die Angaben auf faire und transparente Weise gemacht werden;

    (b)

    Mindestkriterien für die freiwilligen Angaben der Betreiber gemäß Artikel 45 Absatz 1 festzulegen und dabei zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die Bereitstellung freiwilliger Angaben präzise, transparent und nicht-diskriminierend sind. [Abänd. 138]

    Kapitel V

    Wettbewerbsregeln

    Artikel 47

    Anwendung der Wettbewerbsregeln

    Die Artikel 101 bis 106 AEUV sowie die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zu deren Verwirklichung gelten für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen gemäß Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV, die die Erzeugung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen.

    Artikel 48

    Ausnahmen von der Anwendung der Wettbewerbsregeln

    (1)   Unbeschadet des Artikels 47 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Erzeugerorganisationen, die die Erzeugung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen für die Lagerhaltung und Be- oder Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen und

    (a)

    zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind,

    (b)

    nicht die Verpflichtung mit sich bringen, gleiche Preise zu verlangen,

    (c)

    nicht zur Abschottung der Märkte innerhalb der Union führen,

    (d)

    den Wettbewerb nicht ausschließen und

    (e)

    die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV nicht gefährden.

    (2)   Unbeschadet des Artikels 47 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Branchenverbänden, die

    (a)

    zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind,

    (b)

    nicht die Verpflichtung beinhalten, einen bestimmten Preis anzuwenden;

    (c)

    nicht zur Abschottung der Märkte innerhalb der Union führen;

    (d)

    keine unterschiedlichen Bedingungen für vergleichbare Transaktionen mit anderen Handelspartnern beinhalten und diesen dadurch einen Wettbewerbsnachteil bringen;

    (e)

    nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten; und

    (f)

    keine sonstigen Wettbewerbsbeschränkungen bewirken, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP nicht unvermeidlich sind.

    Kapitel VI

    Marktuntersuchung

    Artikel 49

    Marktuntersuchung

    (1)   Die Kommission:

    (a)

    gewinnt, analysiert und verbreitet wirtschaftliche Kenntnisse und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Union im Rahmen der Versorgungskette und trägt hierbei dem internationalen Kontext Rechnung; gewährt Erzeugerorganisationen finanzielle und praktische Unterstützung zur Schaffung landesweiter elektronischer Datenbanken und Märkte zur besseren Koordinierung der Informationen zwischen den Marktteilnehmern und Verarbeitern; [Abänd. 139]

    (b)

    nimmt regelmäßig Preiserhebungen im Rahmen der Versorgungskette für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Union vor und , analysiert Markttendenzen und macht die Ergebnisse dieser Erhebungen und Analysen öffentlich zugänglich ; [Abänd. 140]

    (c)

    stellt Ad-hoc-Marktstudien und eine Methodik für Erhebungen über die Preisbildung bereit;

    (ca)

    entwickelt eine unionsweite Kampagne, um den Verbrauchern die große Vielfalt der Fischarten bewusst zu machen, die in Häfen der Union angelandet werden, und um Bürgerinnen und Bürger der Union über das jahreszeitliche Angebot bestimmter Arten zu informieren, und führt gleichzeitig Werbekampagnen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Maßnahmen zur Etikettierung der Erzeugnisse durch; [Abänd. 141]

    (cb)

    sorgt auch dafür, dass in Grundschulen und weiterführenden Schulen in der gesamten Union Informationskampagnen durchgeführt werden, damit Kinder und Jugendliche und ihre Lehrer über den Nutzen einer Ernährung mit Fisch und die große Vielfalt an Fischarten, die für den Verzehr zur Verfügung stehen, aufgeklärt werden . [Abänd. 142]

    (2)   Zur Erreichung der Ziele gemäß Absatz 1 trifft die Kommission folgende Maßnahmen:

    (a)

    die Erleichterung des Zugangs zu vorhandenen Daten über Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die entsprechend den Rechtsvorschriften der Union erfasst wurden;

    (b)

    die Bereitstellung von geeigneter Marktinformationen für die alle Beteiligten , wozu auch gehört, dass solche Informationen den Verbrauchern in leicht zugänglicher und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden . [Abänd. 143]

    (3)   Die Mitgliedstaaten tragen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 bei.

    Kapitel VII

    Verfahrensvorschriften

    Artikel 50

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13a, 24, 33 und 41 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem … (28) übertragen.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 13a, 24, 33 und 41 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 13a, 24, 33 und 41 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 51

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Kapitel VIII

    Schlussbestimmungen

    Artikel 52

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006

    Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 wird wie folgt ergänzt:

    „und die Verordnung (EU) Nr. …. des Europäischen Parlaments und des Rates vom …. über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (29)  (30)

    Artikel 52a

    Übergangsmaßnahmen

    Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IV dürfen die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie die Verpackungen dieser Erzeugnisse, die vor … (31) gekennzeichnet oder etikettiert wurden, bis zur Erschöpfung der Lagerbestände in Verkehr gebracht und verkauft werden. [Abänd. 144]

    Artikel 53

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird aufgehoben. Die Artikel 9, 10, 11, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 34, 35, 36, 37, 38 und 39 gelten allerdings weiterhin bis zum 31. Dezember 2013.

    Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

    Artikel 54

    Überprüfung

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2022 2019 Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung. [Abänd. 145]

    Artikel 55

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2013, mit Ausnahme der Artikel 32, 35 und 36, die ab 1. Januar 2014 gelten 2014. Die Bestimmungen des Artikels 42 betreffend die Verbraucherinformation erlangen in Übereinstimmung mit dem Datum für das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Geltung . [Abänd. 146]

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu … am …

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 183.

    (2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 20.

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012.

    (4)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

    (5)  ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.

    (6)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    (7)  Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).

    (8)  Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).

    (9)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (10)  ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.

    (11)  Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).

    (12)  Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).

    (13)   ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

    (14)   ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

    (15)  Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).

    (16)  Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).

    (17)  Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).

    (18)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

    (19)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

    (20)   ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

    (21)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

    (22)  ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79.

    (23)  ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1.

    (24)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

    (25)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

    (26)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

    (27)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

    (28)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

    (29)  ABl. …“.

    (30)  

    +

    Nummer und Datum dieser Verordnung.

    (31)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

    Mittwoch, 12. September 2012
    ANHANG I

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    (a)

    0301

    Fische, lebend

    0302

    Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

    0303

    Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

    0304

    Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

    (b)

    0305

    Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

    (c)

    0306

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

    0307

    Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

    (d)

     

    Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

     

    andere

     

    Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3:

    0511 91 10

    Abfälle von Fischen

    0511 91 90

    andere

    (e)

    1212 20 00

    Algen und Tange

    (f)

     

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    1504 10

    Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen

    1504 20

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle

    (g)

    1603 00

    Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    (h)

    1604

    Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

    (i)

    1605

    Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

    (j)

     

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

    1902 20

    Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

    1902 20 10

    mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    (k)

     

    Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

    2301 20 00

    Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

    (l)

     

    Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

    2309 90

    andere:

    ex 2309 90 10

    Fischpresssaft

    Fischmehl

    zur Verarbeitung bestimmter Thunfisch

    die Aquakulturarten gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

    die Arten Sprattus sprattus und Coryphaena hippurus [Abänd. 147]

    Mittwoch, 12. September 2012
    ANHANG II

    KN-Kode

    Warenbezeichnung

    0302 22 00

    Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

    ex 0302 29 90

    Kliesche (Limanda limanda)

    0302 29 10

    Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

    ex 0302 29 90

    Flunder (Platichthys flesus)

    0302 31 10

    und

    0302 31 90

    Weißer Thun (Thunnus alalunga)

    ex 0302 40

    Hering der Art Clupea harengus

    0302 50 10

    Kabeljau der Art Gadus morhua

    0302 61 10

    Sardinen der Art Sardina pilchardus

    0302 62 00

    Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    0302 63 00

    Köhler (Pollachius virens)

    ex 0302 64

    Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

    0302 65 20

    und

    0302 65 50

    Dornhaie (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten)

    0302 69 31

    und

    0302 69 33

    Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

    0302 69 41

    Merlan (Merlangius merlangus)

    0302 69 45

    Leng (Molva-Arten)

    0302 69 55

    Sardellen (Engraulis-Arten)

    ex 0302 69 68

    Seehecht der Art Merluccius merluccius

    0302 69 81

    Seeteufel (Lophius-Arten)

    0302 69 99

    Rochen (Raja spp., Ambrlyraja spp. et Leucoraja spp.)

    0302 84 10

    Europäische Barsche (europäische Wolfsbarsche, Dicentrarchus labrax) [Am. 148]

    ex 0307 41 10

    Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma)

    ex 0306 23 10

    ex 0306 23 31

    ex 0306 23 39

    Garnelen der Art Crangon crangon und Tiefseegarnelen (Pandalus borealis)

    0302 23 00

    Seezungen (Solea-Arten)

    0306 24 30

    Taschenkrebse (Cancer pagurus)

    0306 29 30

    Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

    0303 31 10

    Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hipoglossoides)

    0303 78 11

    0303 78 12

    0303 78 13

    0303 78 19

    und

    0303 29 55

    0304 29 56

    0304 29 58

    Seehechte der Art Merluccius

    0303 79 71

    Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

    0303 61 00

    0304 21 00

    0304 91 00

    Schwertfisch (Xiphias Gladius)

    0306 13 40

    0306 13 50

    ex 0306 13 80

    Geißelgarnelen der Art Penaeidae

    0307 49 18

    0307 49 01

    Tintenfische der Arten Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Sepiola rondeletti

    0307 49 31

    0307 49 33

    0307 49 35

    und

    0307 49 38

    Kalmare (Loligo-Arten)

    0307 49 51

    Kalmare (Ommastrephes sagittatus)

    0307 59 10

    Kraken (Octopus-Arten)

    0307 99 11

    Illex-Arten

    0303 41 10

    Weißer Thun (Thunnus alalunga)

    0302 32 10

    0303 42 12

    0303 42 18

    0303 42 42

    0303 42 48

    Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

    0302 33 10

    0303 43 10

    Echter Bonito (Katsuwomus pelamis)

    0303 45 10

    Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

    0302 39 10

    0302 69 21

    0303 49 30

    0303 79 20

    Andere Arten der Gattungen Thunnus und Euthynnus

    ex 0302 29 90

    Limande (Microstomus kitt)

    0302 35 10

    und

    0302 35 90

    Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

    ex 0302 69 51

    Pollack (Pollachius pollachius)

    0302 69 75

    Brachsenmakrele (Brama-Arten)

    ex 0302 69 82

    Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

    ex 0302 69 99

    Franzosendorsch (Trisopterus luscus) und Zwergdorsch (Trisopterus minutus)

    ex 0302 69 99

    Gelbstriemen (Boops boops)

    ex 0302 69 99

    Pikarel (Spicara smaris)

    ex 0302 69 99

    Meeraal (Conger conger)

    ex 0302 69 99

    Knurrhahn (Trigla-Arten)

    ex 0302 69 91

    ex 0302 69 99

    Stöcker (Trachurus-Arten)

    ex 0302 69 99

    Meeräschen (Mugil-Arten)

    ex 0302 69 99

    und

    ex 0304 19 99

    Rochen (Raja-Arten)

    ex 0302 69 99

    Degenfisch (Lepidopus caudatus und Aphanopus carbo)

    ex 0307 21 00

    Große Jakobsmuschel (Pecten maximums)

    0307 31 10

    Europäische Miesmuschel (Mytilus spp.) [Abänd. 150]

    ex 0307 91 00

    Wellhornschnecken (Buccinum undatum)

    ex 0302 69 99

    Streifenbarbe oder Rotbarbe (Mullus surmuletus, Mullus barbatus)

    ex 0302 69 99

    Streifenbrassen (Spondyliosoma cantharus)

    Eberfisch (Caproidae)

    Sprotte (Sprattus sprattus)

    Steinbutt (Psetta maxima)

    Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax)

    Goldlachs (Argentina silus)

    Atlantische Seespinne (Maja brachydactyla)

    Hummer (Homarus gammarus) [Abänd. 149]

    Mittwoch, 12. September 2012
    ANHANG III

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Verordnung (EG) Nr. 104/2000

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1, 2, 3, 4, 5

    Artikel 2, 3

    Artikel 39, 40, 41

    Artikel 4

    Artikel 42, 43, 44, 45

    Artikel 5Absatz 1

    Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13

    Artikel 5 Absätze 2, 3, 4, Artikel 6

    Artikel 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25

    Artikel 7

    Artikel 26, 28, 29, 30, 31

    Artikel 8

    Artikel 9, 10, 11, 12

    Artikel 32, 33, 34, 38

    Artikel 13

    Artikel 14, 15, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25

    Artikel 14

    Artikel 48 Absatz 2

    Artikel 15

    Artikel 27

    Artikel 16

    Artikel 28, 29, 30, 31

    Artikel 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27

    Artikel 35, 36, 37, 38

    Artikel 28, 29, 30, 31, 32, 33

    Artikel 34

    Artikel 22, 25, 37

    Artikel 35

    Artikel 36

    Artikel 37

    Artikel 50, 51

    Artikel 38, 39

    Artikel 51

    Artikel 40

    Artikel 41

    Artikel 54

    Artikel 42

    Artikel 52, 53

    Artikel 43

    Artikel 55

    Artikel 47

    Artikel 48 Absatz 1

    Artikel 49


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