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Document 32014D0926

    2014/926/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Feststellung, dass die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits festgesetzt wurde, für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Peru für das Jahr 2014 nicht angemessen ist

    ABl. L 363 vom 18.12.2014, p. 181–182 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/926/oj

    18.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 363/181


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 17. Dezember 2014

    zur Feststellung, dass die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits festgesetzt wurde, für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Peru für das Jahr 2014 nicht angemessen ist

    (2014/926/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits, das vorläufig zwischen den Parteien angewendet wird, und zwar für Kolumbien seit dem 1. August 2013 und für Peru seit dem 1. März 2013, wurde ein Stabilisierungsmechanismus für Bananen eingeführt.

    (2)

    Die Kommission erlässt nach diesem Mechanismus sowie gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 19/2013, sobald die festgesetzte Auslösemenge für die Einfuhr frischer Bananen (Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union) aus Kolumbien oder Peru überschritten ist, einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie entweder den für Einfuhren von Bananen aus Kolumbien oder Peru geltenden Präferenzzoll vorübergehend aussetzt oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

    (3)

    Der Beschluss der Kommission erfolgt gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit Artikel 4.

    (4)

    Im November 2014 stellte sich heraus, dass die Einfuhren frischer Bananen mit Ursprung in Peru in die Union den im genannten Handelsübereinkommen festgelegten Schwellenwert überstiegen.

    (5)

    In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt für Bananen unter Berücksichtigung von Faktoren wie den Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen sowie die allgemeine Stabilität des Unionsmarktes.

    (6)

    Die Einfuhren frischer Bananen aus Peru machten nur 1,9 % der Gesamteinfuhren frischer Bananen in die Union im Zeitraum von Januar 2014 bis September 2014 aus (nach Angaben von Eurostat).

    (7)

    Die Einfuhren frischer Bananen aus anderen traditionellen Ausfuhrländern, vor allem Kolumbien, Costa Rica und Panama, lagen weit unter den in vergleichbaren Stabilisierungsmechanismen jeweils festgesetzten Schwellenwerten und wiesen in den letzten drei Jahren dieselbe Entwicklung und dieselben Einheitswerte auf.

    (8)

    Der für Bananen auf dem Unionsmarkt im Oktober 2014 geltende durchschnittliche Großhandelspreis (0,98 EUR/kg) zeigte im Vergleich zu den durchschnittlichen Bananenpreisen der vorausgegangenen Monate keine wesentlichen Änderungen.

    (9)

    Darüber hinaus gibt es weder Hinweise darauf, dass die Stabilität des Unionsmarktes durch die über die festgesetzten jährlichen Auslösemengen hinausgehenden Einfuhren frischer Bananen aus Peru beeinträchtigt wurde, noch darauf, dass diese sich wesentlich auf die Lage der Unionshersteller ausgewirkt hätten.

    (10)

    Im Übrigen besteht keine Gefahr einer erheblichen Verschlechterung beziehungsweise liegt keine erhebliche Verschlechterung bei Herstellern in Gebieten in äußerster Randlage der Union vor.

    (11)

    Auf der Grundlage dieser Prüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Peru nicht angemessen wäre. Die Kommission wird die Einfuhren von Bananen aus Peru weiter aufmerksam verfolgen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren frischer Bananen der Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union mit Ursprung in Peru ist während des Jahres 2014 nicht angemessen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 17. Dezember 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 1.


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