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Document 32014D0925

    2014/925/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Dezember 2014 über die Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2014 und die Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/722/EU hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Union an bestimmten mit dem genannten Beschluss genehmigten Programmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9650)

    ABl. L 363 vom 18.12.2014, p. 173–180 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 18/12/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/925/oj

    18.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 363/173


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 16. Dezember 2014

    über die Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2014 und die Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/722/EU hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Union an bestimmten mit dem genannten Beschluss genehmigten Programmen

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9650)

    (2014/925/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 27 Absätze 5 und 6,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (2), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 45 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gelten für die im Jahr 2014 umgesetzten Programme weiterhin die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 27 der Entscheidung 2009/470/EG. Mit der Entscheidung 2009/470/EG wurden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.

    (2)

    Gemäß der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission (3) müssen die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen, die in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführt sind, mindestens die Kriterien im Anhang der Entscheidung 2008/341/EG erfüllen, damit sie als Finanzierungsmaßnahmen der Union gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG bewilligt werden können.

    (3)

    Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/722/EU der Kommission (4) werden bestimmte nationale Programme für das Jahr 2014 genehmigt sowie Anteil und Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union an jedem von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programm festgesetzt.

    (4)

    Des Weiteren sind im Durchführungsbeschluss 2013/722/EU die Maßnahmen festgelegt, die für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommen. Allerdings teilte die Kommission den Mitgliedstaaten schriftlich mit, dass bestimmte Maßnahmen nur dann erstattungsfähig sind, wenn die entsprechenden Aktivitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Dies war bei dem für Irland genehmigten Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose der Fall, bei dem die Kosten für die Durchführung der intrakutanen Tuberkulinprobe wegen der mangelhaften Ergebnisse in den Vorjahren als nicht erstattungsfähig eingestuft wurden.

    (5)

    Nachdem die zuständigen irischen Behörden bei der Umsetzung des Programms zur Tilgung der Rindertuberkulose, wie von den Experten der Tuberkulose-Taskforce bestätigt, Fortschritte erzielt haben, wird nunmehr eine finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung der intrakutanen Tuberkulinprobe — entsprechend dem ursprünglich vorgelegten Programm — genehmigt.

    (6)

    Portugal hat ein geändertes Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit vorgelegt. Ungarn hat ein geändertes Programm zur Tilgung der Tollwut vorgelegt. Dänemark hat seinen Antrag auf eine finanzielle Beteiligung der Union am Programm zur Überwachung der Aviären Influenza und am Programm zur Überwachung und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien für das Jahr 2014 zurückgezogen. Polen hat ein geändertes Programm zur Tilgung der Tollwut vorgelegt.

    (7)

    Die Kommission hat diese geänderten Programme sowohl aus veterinärrechtlicher als auch finanzieller Sicht geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass die genannten Programme den einschlägigen Veterinärvorschriften der Union entsprechen und insbesondere die im Anhang der Entscheidung 2008/341/EG festgelegten Kriterien erfüllen. Sie sollten daher genehmigt werden.

    (8)

    Außerdem hat die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 Absatz 7 der Entscheidung 2009/470/EG vorgelegten fachlichen und finanziellen Zwischenberichte zu den im Rahmen dieser Programme getätigten Ausgaben geprüft. Die Analyse hat gezeigt, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für das Jahr 2014 zugewiesenen Mittel nicht voll ausschöpfen werden, während andere mehr als den zugewiesenen Betrag ausgeben.

    (9)

    Daher muss die finanzielle Beteiligung der Union für bestimmte nationale Programme angepasst werden. Zur optimalen Nutzung der zugewiesenen Mittel sollten die Finanzmittel von den nationalen Programmen, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen umgeschichtet werden, die ihre Zuteilung aufgrund unvorhersehbarer Entwicklungen im Tiergesundheitsbereich der betreffenden Mitgliedstaaten voraussichtlich überschreiten werden. Bei der Mittelumschichtung sollten die jüngsten Informationen zu den Ausgaben zugrunde gelegt werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten tatsächlich entstehen.

    (10)

    Diese Umschichtung erfordert zahlreiche Änderungen bestimmter finanzieller Beteiligungen der Union, die im Durchführungsbeschluss 2013/722/EU festgelegt sind. Aus Gründen der Transparenz sollten alle finanziellen Beteiligungen der Union an den für 2014 genehmigten Programmen, die von diesen Änderungen betroffen sind, festgelegt werden.

    (11)

    Laut der Stellungnahme des EU-Referenzlaboratoriums für Brucellose und Tuberkulose vom 15. Juli 2014 sollte ein Polymerase-Kettenreaktionstest (PCR-Test) als wichtiger weiterer Bestandteil des bakteriologischen Tests erachtet werden. Er sollte daher in den Katalog der erstattungsfähigen Maßnahmen bei Programmen zur Tilgung von Rinderbrucellose, Rindertuberkulose sowie Schaf- und Ziegenbrucellose aufgenommen werden.

    (12)

    Die Veterinärvorschriften der Union über die Blauzungenkrankheit gelten nur für Haustiere. Aus Gründen der Transparenz sollte klargestellt werden, dass die nationalen Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit ausschließlich auf Haustiere Anwendung finden.

    (13)

    Die Heranziehung von Einheitskosten im Rahmen der Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen wird mit dem Beschluss C(2014) 1035 final der Kommission (5) genehmigt. Die Einheitskosten für Beprobungen basieren auf dem Stundenlohn, der für die Beprobung nötigen Zeit und Gemeinkosten in Höhe von 7 %.

    (14)

    Aus den von Irland übermittelten Informationen geht hervor, dass dem Mitgliedstaat für einen Teil der durchgeführten Tuberkulintests die Beprobungskosten nicht in vollem Umfang entstehen. In diesem Fall sollte die finanzielle Beteiligung der Union auf den tatsächlich entstandenen Kosten basieren, auf die der festgelegte Kofinanzierungssatz anzuwenden ist.

    (15)

    Ferner sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten den Teil ihrer Programme, der in Drittländern durchgeführt wird, nicht vorfinanzieren müssen.

    (16)

    Der Durchführungsbeschluss 2013/722/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

    (17)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Genehmigung des von Portugal vorgelegten geänderten Jahresprogramms zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit

    Das von Portugal am 12. September 2014 vorgelegte geänderte Jahresprogramm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

    Artikel 2

    Genehmigung des von Ungarn vorgelegten geänderten Jahresprogramms zur Tilgung der Tollwut

    Das von Ungarn am 23. April 2014 vorgelegte geänderte Jahresprogramm zur Tilgung der Tollwut wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

    Artikel 3

    Genehmigung des von Lettland vorgelegten geänderten Jahresprogramms zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest

    Das von Lettland am 5. November 2014 vorgelegte geänderte Jahresprogramm zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

    Artikel 4

    Genehmigung des von Polen vorgelegten geänderten Jahresprogramms zur Tilgung der Tollwut

    Das von Polen am 7. November 2014 vorgelegte geänderte Jahresprogramm zur Tilgung der Tollwut wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.

    Artikel 5

    Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/722/EU

    Der Durchführungsbeschluss 2013/722/EU wird wie folgt geändert:

    (1)

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung:

    „iii)

    bakteriologische Tests/PCR-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Test;“

    .

    (2)

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    5 100 000 EUR für Spanien;

    ii)

    150 000 EUR für Kroatien;

    iii)

    2 715 000 EUR für Italien;

    iv)

    805 000 EUR für Portugal;

    v)

    1 560 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

    (3)

    Der einleitende Satz von Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die finanzielle Beteiligung der Union für die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten“

    .

    (4)

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

    „i)

    bakteriologische Tests/PCR-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Test;“

    .

    (5)

    Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    12 700 000 EUR für Irland;

    ii)

    14 000 000 EUR für Spanien;

    iii)

    330 000 EUR für Kroatien;

    iv)

    5 100 000 EUR für Italien;

    v)

    1 035 000 EUR für Portugal;

    vi)

    31 000 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

    (6)

    Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 beschränkt sich der finanzielle Beitrag der Union in dem Fall, dass dem Mitgliedstaat die Kosten für die Tuberkulintests nicht direkt entstehen, auf 50 % der Kosten, die dem Mitgliedstaat für den Kauf von Tuberkulin tatsächlich entstanden sind.“

    (7)

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

    „i)

    bakteriologische Tests/PCR-Tests bis zu einem Höchstbetrag von durchschnittlich 10 EUR je Test;“

    .

    (8)

    Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    7 300 000 EUR für Spanien;

    ii)

    385 000 EUR für Kroatien;

    iii)

    3 935 000 EUR für Italien;

    iv)

    160 000 EUR für Zypern;

    v)

    1 125 000 EUR für Portugal.“

    (9)

    Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die von Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und Finnland vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit bei Haustieren werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt.“

    (10)

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    11 000 EUR für Belgien;

    ii)

    100 000 EUR für Bulgarien;

    iii)

    72 000 EUR für Deutschland;

    iv)

    3 000 EUR für Estland;

    v)

    75 000 EUR für Griechenland;

    vi)

    850 000 EUR für Spanien;

    vii)

    170 000 EUR für Frankreich;

    viii)

    2 150 000 EUR für Italien;

    ix)

    6 000 EUR für Lettland;

    x)

    8 000 EUR für Litauen;

    xi)

    5 000 EUR für Malta;

    xii)

    5 000 EUR für Österreich;

    xiii)

    25 000 EUR für Polen;

    xiv)

    155 000 EUR für Portugal;

    xv)

    115 000 EUR für Rumänien;

    xvi)

    16 000 EUR für Slowenien;

    xvii)

    25 000 EUR für die Slowakei;

    xviii)

    5 000 EUR für Finnland.“

    (11)

    Artikel 6 Absatz 8 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    1 000 000 EUR für Belgien;

    ii)

    70 000 EUR für Bulgarien;

    iii)

    175 000 EUR für das Programm der Tschechischen Republik gemäß Absatz 3;

    iv)

    710 000 EUR für das Programm der Tschechischen Republik gemäß Absatz 4;

    v)

    320 000 EUR für Dänemark;

    vi)

    980 000 EUR für Deutschland;

    vii)

    10 000 EUR für Estland;

    viii)

    25 000 EUR für Irland;

    ix)

    860 000 EUR für Griechenland;

    x)

    1 390 000 EUR für Spanien;

    xi)

    1 360 000 EUR für Frankreich;

    xii)

    205 000 EUR für Kroatien;

    xiii)

    1 700 000 EUR für Italien;

    xiv)

    95 000 EUR für Zypern;

    xv)

    75 000 EUR für Lettland;

    xvi)

    10 000 EUR für Luxemburg;

    xvii)

    1 940 000 EUR für Ungarn;

    xviii)

    20 000 EUR für Malta;

    xix)

    2 880 000 EUR für die Niederlande;

    xx)

    1 190 000 EUR für Österreich;

    xxi)

    20 000 EUR für das Programm Polens gemäß Absatz 2;

    xxii)

    3 180 000 EUR für das Programm Polens gemäß Absatz 6;

    xxiii)

    35 000 EUR für Portugal;

    xxiv)

    250 000 EUR für Rumänien;

    xxv)

    35 000 EUR für Slowenien;

    xxvi)

    2 500 000 EUR für die Slowakei;

    xxvii)

    150 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

    (12)

    Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    150 000 EUR für Bulgarien;

    ii)

    710 000 EUR für Deutschland;

    ii)

    35 000 EUR für Frankreich;

    iv)

    145 000 EUR für Kroatien;

    v)

    170 000 EUR für Lettland;

    vi)

    60 000 EUR für Ungarn;

    vii)

    835 000 EUR für Rumänien;

    viii)

    485 000 EUR für die Slowakei.“

    (13)

    Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen.

    (14)

    Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    darf 815 000 EUR für Italien nicht übersteigen.“

    (15)

    Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    50 000 EUR für Belgien;

    ii)

    15 000 EUR für Bulgarien;

    iii)

    15 000 EUR für die Tschechische Republik;

    iv)

    65 000 EUR für Deutschland;

    v)

    5 000 EUR für Estland;

    vi)

    70 000 EUR für Irland;

    vii)

    15 000 EUR für Griechenland;

    viii)

    65 000 EUR für Spanien;

    ix)

    120 000 EUR für Frankreich;

    x)

    40 000 EUR für Kroatien;

    xi)

    1 115 000 EUR für Italien;

    xii)

    20 000 EUR für Zypern;

    xiii)

    20 000 EUR für Lettland;

    xiv)

    10 000 EUR für Litauen;

    xv)

    10 000 EUR für Luxemburg;

    xvi)

    165 000 EUR für Ungarn;

    xvii)

    5 000 EUR für Malta;

    xviii)

    160 000 EUR für die Niederlande;

    xix)

    25 000 EUR für Österreich;

    xx)

    95 000 EUR für Polen;

    xxi)

    25 000 EUR für Portugal;

    xxii)

    165 000 EUR für Rumänien;

    xxiii)

    45 000 EUR für Slowenien;

    xxiv)

    25 000 EUR für die Slowakei;

    xxv)

    40 000 EUR für Finnland;

    xxvi)

    30 000 EUR für Schweden;

    xxvii)

    140 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

    (16)

    Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    260 000 EUR für Belgien;

    ii)

    330 000 EUR für Bulgarien;

    iii)

    165 000 EUR für die Tschechische Republik;

    iv)

    2 390 000 EUR für Deutschland;

    v)

    45 000 EUR für Estland;

    vi)

    755 000 EUR für Irland;

    vii)

    1 355 000 EUR für Griechenland;

    viii)

    1 525 000 EUR für Spanien;

    ix)

    7 700 000 EUR für Frankreich;

    x)

    2 115 000 EUR für Italien;

    xi)

    300 000 EUR für Kroatien;

    xii)

    815 000 EUR für Zypern;

    xiii)

    65 000 EUR für Lettland;

    xiv)

    75 000 EUR für Litauen;

    xv)

    30 000 EUR für Luxemburg;

    xvi)

    660 000 EUR für Ungarn;

    xvii)

    15 000 EUR für Malta;

    xviii)

    465 000 EUR für die Niederlande;

    xix)

    175 000 EUR für Österreich;

    xx)

    1 220 000 EUR für Polen;

    xxi)

    475 000 EUR für Portugal;

    xxii)

    1 060 000 EUR für Rumänien;

    xxiii)

    115 000 EUR für Slowenien;

    xxiv)

    170 000 EUR für die Slowakei;

    xxv)

    100 000 EUR für Finnland;

    xxvi)

    105 000 EUR für Schweden;

    xxvii)

    1 475 000 EUR für das Vereinigte Königreich.“

    (17)

    Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    1 665 000 EUR für Bulgarien;

    ii)

    1 300 000 EUR für Griechenland;

    iii)

    460 000 EUR für Estland;

    iv)

    140 000 EUR für Italien;

    v)

    1 400 000 EUR für Kroatien;

    v)

    400 000 EUR für Lettland;

    v)

    2 350 000 EUR für Litauen;

    vi)

    1 970 000 EUR für Ungarn;

    vii)

    6 400 000 EUR für Polen;

    viii)

    3 000 000 EUR für Rumänien;

    ix)

    810 000 EUR für Slowenien;

    x)

    285 000 EUR für die Slowakei;

    v)

    250 000 EUR für Finnland.“

    (18)

    Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:

    i)

    110 000 EUR für den Teil des estnischen Programms, der in der Russischen Föderation durchgeführt wird;

    ii)

    400 000 EUR für den Teil des lettischen Programms, der in Belarus durchgeführt wird;

    iii)

    1 110 000 EUR für den Teil des litauischen Programms, der in Belarus durchgeführt wird;

    iv)

    1 500 000 EUR für den Teil des polnischen Programms, der in der Ukraine durchgeführt wird;

    v)

    95 000 EUR für den Teil des finnischen Programms, der in der Russischen Föderation durchgeführt wird.“

    (19)

    Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Nur Ausgaben, die bei der Durchführung der in den Artikeln 2 bis 12 genannten Jahres- oder Mehrjahresprogramme entstanden und vor der Einreichung des Abschlussberichts durch die Mitgliedstaaten getätigt worden sind, können durch eine Kofinanzierung mittels einer finanziellen Beteiligung der Union gefördert werden; ausgenommen sind die in Artikel 11 Absatz 7 genannten Kosten.“

    (20)

    In Anhang I erhält die Tabelle unter Nummer 3 folgende Fassung:

    „3.

    Tuberkulin-Tests im Rahmen der Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose:

    (in EUR)

    Mitgliedstaat

    Kosten je Einheit

    Kroatien

    Portugal

    1,12

    Spanien

    2,63

    Irland

    Italien

    Vereinigtes Königreich

    4,36“

    Artikel 6

    Adressaten

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. Dezember 2014

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

    (2)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

    (3)  Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44).

    (4)  Durchführungsbeschluss 2013/722/EU der Kommission vom 29. November 2013 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2014 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 101).

    (5)  Beschluss C(2014) 1035 der Kommission vom 24. Februar 2014 zur Genehmigung der Heranziehung von Einheitskosten im Rahmen der Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen.


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