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Document 32014R1347

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1347/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Aufhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates

ABl. L 363 vom 18.12.2014, p. 101–120 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1347/oj

18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/101


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1347/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2014

zur Aufhebung des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 14 und 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Juli 2002 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 (2) einen endgültigen Ausgleichszoll in Höhe von 7,1 % auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“).

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 21 % auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) und einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 18,3 % auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein.

(3)

Mit dem Beschluss 2002/611/EG (4) nahm die Kommission in Bezug auf sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien eine Preisverpflichtung eines ausführenden Herstellers in Indien, nämlich Kokan Synthetics and Chemicals Pvt. Ltd (im Folgenden „Kokan“), an.

(4)

Im März 2004 hob die Kommission den Beschluss 2002/611/EG nach einer freiwilligen Rücknahme der Verpflichtung durch Kokan mit dem Beschluss 2004/255/EG (5) wieder auf.

(5)

Mit dem Beschluss 2006/37/EG (6) nahm die Kommission in Bezug auf sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Indien eine neue Verpflichtung von Kokan an. Die Verordnungen (EG) Nr. 1338/2002 und (EG) Nr. 1339/2002 des Rates wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 123/2006 des Rates (7) entsprechend geändert.

(6)

Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 (8) Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der VR China und Indien ein. Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung und eine Interimsüberprüfung führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1010/2008 (9) endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein und änderte die Höhe der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure aus Indien.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(7)

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (10) der endgültigen Ausgleichsmaßnahmen erhielt die Kommission am 1. Juli 2013 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (11) (im Folgenden „Grundverordnung“). Der Antrag wurde von CUF — Quimicos Industriais (im Folgenden „Antragsteller“ oder „CUF“), dem einzigen Hersteller von Sulfanilsäure in der Union, eingereicht, auf den somit 100 % der Unionsproduktion entfallen.

(8)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten der Subventionierung und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(9)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 16. Oktober 2013 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (12) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Grundverordnung ein.

4.   Parallele Untersuchungen

(10)

Im Wege einer am 16. Oktober 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (13) leitete die Kommission auch eine Auslaufüberprüfung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung unter anderem in Indien nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (14) ein.

5.   Untersuchung

5.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(11)

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

5.2.   Betroffene Parteien

(12)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die ausführenden Hersteller in Indien, die Einführer, die bekanntermaßen betroffenen Verwender und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(13)

Von den interessierten Parteien stellte nur der einzige Unionshersteller einen entsprechenden Antrag und wurde gehört.

5.3.   Stichprobenverfahren

(14)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl ausführender Hersteller in Indien sowie von unabhängigen Einführern in der Union war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 27 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die genannten Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(15)

Bei der Kommission gingen zwei ausgefüllte Stichprobenformulare von ausführenden Herstellern in Indien ein. Daher wurde kein Stichprobenverfahren durchgeführt.

(16)

Ein unabhängiger Einführer sandte zwar ein ausgefülltes Stichprobenformular zurück, führte die betroffene Ware jedoch nicht aus dem betroffenen Land ein und übermittelte keine Fragebogenantwort. Deshalb wurde kein Stichprobenverfahren durchgeführt.

(17)

Da es nur einen Unionhersteller gibt, wurde bei den Unionsherstellern nicht mit einer Stichprobe gearbeitet.

5.4.   Untersuchung

(18)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung sowie der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung und für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Sie sandte Fragebogen an den einzigen Unionshersteller, ferner an die beiden ausführenden Hersteller in Indien, an die indische Regierung, an die ihr bekannten Einführer und an Verwender in der Union.

(19)

Von den beiden ausführenden Herstellern in Indien übermittelte nur einer eine vollständige Antwort. Auf diesen indischen Hersteller entfiel ein erheblicher Teil der indischen Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt in die Union getätigt wurden.

(20)

Die Kommission führte ferner in Delhi Konsultationen mit der indischen Regierung, der Regierung des Bundesstaates Maharashtra, der Regierung des Bundesstaates Gujarat und der indischen Zentralbank (Reserve Bank of India).

(21)

Darüber hinaus wurden bei den folgenden Unternehmen Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Unionshersteller:

CUF — Quimicos Industriais, Estarreja, Portugal

b)

Ausführende Hersteller:

Kokan Synthetics & Chemicals Pvt. Ltd, Khed, Indien

c)

Verwender in der Union:

Blankophor GmbH, Leverkusen, Deutschland

Hovione Farmaciencia SA, Loures, Portugal

IGCAR Chemicals, S.L., Rubi, Spanien.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(22)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sulfanilsäure, die derzeit unter dem KN-Code ex 2921 42 00 (TARIC-Code 2921420060) eingereiht wird. Es gibt zwei Qualitäten von Sulfanilsäure, die anhand ihres Reinheitsgrades ermittelt werden: eine technische Qualität und eine gereinigte Qualität. Die gereinigte Qualität wird zuweilen in Form eines Sulfanilsäure-Salzes vermarktet. Sulfanilsäure wird als Ausgangsstoff zur Herstellung von optischen Aufhellern, Betonzusatzstoffen, Lebensmittelfarbstoffen und Spezialfarbstoffen verwendet. Wie festgestellt wurde, wird sie in begrenztem Maße auch von der Arzneimittelindustrie verwendet. Auch wenn nicht bestritten wird, dass beide Qualitäten dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen und daher als eine einzige Ware gelten, so muss doch darauf hingewiesen werden, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge die Austauschbarkeit in der Praxis begrenzt ist. Insbesondere könnten Verwender, die auf die gereinigte Qualität von Sulfanilsäure angewiesen sind, nur dann die technische Qualität verwenden, wenn sie deren Reinheitsgrad selbst noch weiter erhöhen können. Verwender, die die technische Qualität von Sulfanilsäure benötigen oder bevorzugen, könnten theoretisch auf die gereinigte Qualität zurückgreifen; aufgrund des Preisunterschieds (20-25 %) ist dies jedoch wirtschaftlich nicht tragbar.

(23)

Bei Sulfanilsäure handelt es sich um ein reines Grunderzeugnis, dessen grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften unabhängig vom Ursprungsland identisch sind. Die betroffene Ware und die von dem ausführenden Hersteller in Indien hergestellte und auf seinem Inlandsmarkt und in Drittländer verkaufte Ware sowie die von dem Unionshersteller hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware weisen der Untersuchung zufolge somit dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf und werden im Wesentlichen denselben Verwendungen zugeführt, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung anzusehen sind.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG

1.   Vorbemerkung

(24)

Die Mitarbeit vonseiten der indischen Ausführer beschränkte sich auf einen ausführenden Hersteller. Da keine anderen Hersteller mitarbeiteten, musste die Höhe der anfechtbaren Subventionen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden: hierbei handelt es sich um die Antworten des mitarbeitenden Unternehmens, auf das ein bedeutender Anteil der Ausfuhren aus Indien in die Union entfiel, und um die von den indischen Behörden übermittelten Informationen.

(25)

Auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt wurden:

Subventionsregelungen, die in der Ausgangsuntersuchung untersucht wurden:

Landesweite Regelungen:

a)

Export Processing Zones Scheme (im Folgenden „EPZ-Regelung“) — Regelung für freie Exportzonen/Special Economic Zones Scheme (im Folgenden „SEZ-Regelung“) — Regelung für Sonderwirtschaftszonen/Export Oriented Units Scheme (im Folgenden „EOU-Regelung“) — Regelung für exportorientierte Betriebe

b)

Duty Entitlement Passbook Scheme (im Folgenden „DEPB-Regelung“) — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren

c)

Export Promotion Capital Goods Scheme (im Folgenden „EPCG-Regelung“) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

d)

Income Tax Exemption Scheme (im Folgenden „ITE-Regelung)“ — Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung

e)

Advance Authorisation Scheme (im Folgenden „AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung

Regionale Regelungen:

f)

Package Scheme of Incentives (im Folgenden „PSI-Regelung“) — Anreizpaket der Regierung des Bundesstaates Maharashtra

Subventionsregelungen, die in der Ausgangsuntersuchung nicht untersucht wurden, aber in der ersten Auslaufüberprüfung und der parallelen Interimsüberprüfung:

Landesweite Regelungen:

g)

Export Credit Scheme (im Folgenden „EC-Regelung“) — Ausfuhrkreditregelung

Nicht in der Ausgangsuntersuchung oder/und den früheren Überprüfungen untersuchte Subventionsregelungen:

Landesweite Regelungen:

h)

Focus Product Scheme (im Folgenden „FP-Regelung“) — Zollgutschrift für Ausfuhren bestimmter Waren

i)

Duty Free Import Authorisation (im Folgenden „DFIA-Regelung“) — Genehmigung zollfreier Einfuhren

j)

Duty Drawback Scheme (im Folgenden „DD-Regelung“) — Zollrückerstattungsregelung

k)

Focus Market Scheme (im Folgenden „FM-Regelung“) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder

l)

Status Holder Incentive Scrip (im Folgenden „SHIS-Regelung“) — Anreizberechtigungsschein für Statusinhaber

m)

Kapitalzuführungen

Regionale Regelungen:

n)

Regionale Regelungen der Regierung des Bundesstaates Gujarat

(26)

Rechtsgrundlage für die unter den Buchstaben a, b, c, e, h, i, k und l genannten Regelungen ist das Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992 (Außenhandelsgesetz Nr. 22 aus dem Jahr 1992), das am 7. August 1992 in Kraft trat (im Folgenden „Außenhandelsgesetz“). Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (außenhandelspolitische Dokumente, im Folgenden „FTP“) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Bei dem für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung relevanten FTP handelt es sich um das Dokument „Foreign Trade Policy 2009-2014“ (im Folgenden „FTP 09-14“). Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für das FTP 09-14 in einem Verfahrenshandbuch festgelegt, dem „Handbook of Procedures, Volume I“ (im Folgenden „HOP I 09-14“). Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.

(27)

Die unter Buchstabe d genannte Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung basiert auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz („Income Tax Act“) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz („Finance Act“) geändert wird.

(28)

Die unter den Buchstaben f und n genannten regionalen Regelungen werden von der Regierung des Bundesstaats Maharashtra beziehungsweise Gujarat verwaltet und beruhen auf Beschlüssen des Ministeriums für Industrie, Energie und Arbeit des Bundesstaats Maharashtra und Beschlüssen des Ministeriums für Industrie und Bergbau des Bundesstaats Gujarat.

(29)

Die unter Buchstabe g aufgeführte Regelung für Ausfuhrkredite stützt sich auf die Sections 21 und 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, dem zufolge die indische Zentralbank befugt ist, Geschäftsbanken Weisungen im Ausfuhrkreditbereich zu erteilen.

(30)

Die unter Buchstabe j aufgeführte Zollrückerstattungsregelung stützt sich auf Section 75 des Zollgesetzes („Customs Act“) von 1962, Section 37 des Verbrauchsteuergesetzes („Central Excise Act“) von 1944, Sections 93A und 94 des Finanzgesetzes („Financial Act“) von 1994 und die Vorschriften für die Rückerstattung von Zöllen, Verbrauchsteuern und Dienstleistungssteuern („Customs, Central Excise Duties and Service Tax Drawback Rules“) von 1995. Die Rückerstattungssätze werden regelmäßig veröffentlicht; bei den für den UZÜ geltenden Sätzen handelte es sich um die „All Industry Rates“ (AIR — Abgabenrückerstattung für alle Unternehmen) der Zollrückerstattung 2012-13, die in der Notifikation Nr. 92/2012-Cus. (N.T.) veröffentlicht wurde. Die Zollrückerstattungsregelung wird in Kapitel 4 des FTP 09-14 auch als Regelung für den Erlass von Abgaben („duty remission scheme“) bezeichnet.

2.   Export Processing Zones (EPZ) — Freie Exportzonen/Special Economic Zones (SEZ) — Sonderwirtschaftszonen/Export Oriented Units Scheme (EOU-Regelung) — Regelung für exportorientierte Betriebe

(31)

Es wurde festgestellt, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller weder in einer Sonderwirtschaftszone noch in einer freien Exportzone ansässig ist. Der mitarbeitende ausführende Hersteller wurde indessen nach der EOU-Regelung gegründet und erhielt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anfechtbare Subventionen. Deshalb beschränkt sich die nachstehende Beschreibung und Bewertung auf die EOU-Regelung.

a)   Rechtsgrundlage

(32)

Die EOU-Regelung ist in Kapitel 6 des FTP 09-14 und in Kapitel 6 des HOP I 09-14 im Einzelnen ausgeführt.

b)   Begünstigte

(33)

Im Rahmen der EOU-Regelung kann jede Form von Unternehmen gegründet werden (mit Ausnahme reiner Handelsgesellschaften), solange das Unternehmen sich prinzipiell dazu verpflichtet, seine gesamte Produktion von Waren oder Dienstleistungen auszuführen. Industrieunternehmen müssen ein Anlagevermögen von mindestens 10 Mio. indischen Rupien nachweisen, um die EOU-Regelung in Anspruch nehmen zu können.

c)   Praktische Anwendung

(34)

Exportorientierte Betriebe (im Folgenden „EOU“) können überall in Indien ansässig sein bzw. gegründet werden.

(35)

Ein Antrag auf EOU-Status muss unter anderem nähere Einzelheiten zu den geplanten Produktionsmengen, dem veranschlagten Wert der Ausfuhren und dem Bedarf an Einfuhren und inländischen Waren enthalten, und zwar für den Zeitraum der nächsten fünf Jahre. Geben die Behörden dem Antrag des Unternehmens statt, so teilen sie ihm die daran geknüpften Bedingungen mit. Der EOU-Status wird zunächst für fünf Jahre verliehen. Seine Geltungsdauer kann verlängert werden.

(36)

Eine der maßgeblichen Verpflichtungen eines EOU besteht laut FTP 09-14 darin, Netto-Deviseneinnahmen zu erwirtschaften, d. h., der Gesamtwert der Ausfuhren in einem Referenzzeitraum von fünf Jahren muss höher sein als der Gesamtwert der eingeführten Waren.

(37)

EOU können die folgenden Vorteile in Anspruch nehmen:

i)

Befreiung von den Einfuhrabgaben auf sämtliche Waren (einschließlich Investitionsgüter sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe), die für Herstellungs- und Verarbeitungsvorgänge oder in Verbindung damit benötigt werden;

ii)

Verbrauchsteuerbefreiung für im Inland bezogene Waren;

iii)

Erstattung der zentralstaatlichen Verkaufssteuer auf im Inland beschaffte Waren;

iv)

Teilerstattung der Abgabe auf von inländischen Ölkonzernen bezogenen Brennstoff.

(38)

Betriebe, die diese Regelungen in Anspruch nehmen, befinden sich gemäß Section 65 des Zollgesetzes unter Zollverschluss und werden von Beamten vor Ort zollamtlich überwacht.

(39)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller arbeitete in den ersten vier Monaten des Untersuchungszeitraums der Überprüfung im Rahmen der EOU-Regelung. Das förmliche Schreiben zur Aufhebung des EOU-Status und zur Befreiung vom Zollverschluss datiert vom 6. Februar 2013. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nutzte das Unternehmen die Regelung also nur, um die zentralstaatliche Verkaufssteuer erstattet zu bekommen. Wie die Untersuchung ergab, nahm der betreffende ausführende Hersteller weder die Befreiung von den Einfuhrabgaben und von den Verbrauchsteuern auf im Inland getätigte Käufe in Anspruch noch die Teilerstattung der Abgabe auf von inländischen Ölkonzernen bezogenen Brennstoff.

d)   Schlussfolgerungen zur EOU-Regelung

(40)

Die Erstattung der zentralstaatlichen Verkaufssteuer stellt eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar. Die Regierung verzichtet damit auf die Erhebung von Abgaben, die ohne diese Regelung normalerweise zu entrichten gewesen wären, und gewährt dem exportorientierten Betrieb einen Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, denn dessen Liquidität wird durch die Erstattung der zentralstaatlichen Verkaufssteuer verbessert. Die Subvention ist rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Die Ausfuhrabsicht eines exportorientierten Betriebs ist, wie in Abschnitt 6.1 des FTP 09-14 dargelegt, eine notwendige Voraussetzung für die Gewährung der finanziellen Anreize.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(41)

Die Höhe der Subvention wurde entsprechend der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erstatteten zentralstaatlichen Verkaufssteuer auf im Inland bezogene Waren ermittelt. Dieser Subventionsbetrag wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Es ergab sich eine Subventionsspanne von 1,4 %.

3.   Duty Entitlement Passbook Scheme (DEPB-Regelung) — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren

(42)

Es wurde bestätigt, dass die DEPB-Regelung zum Stichtag 30. September 2011, also vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung, tatsächlich abgeschafft wurde. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung erübrigte sich daher im Rahmen dieser Untersuchung.

4.   Export Promotion Capital Goods Scheme (EPCG-Regelung) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

a)   Rechtsgrundlage

(43)

Die EPCG-Regelung ist in Kapitel 5 des FTP 09-14 und in Kapitel 5 des HOP I 09-14 eingehend erläutert.

B   Feststellungen

(44)

Die Untersuchung ergab, dass dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen der EPCG-Regelung keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung erübrigte sich daher im Rahmen dieser Untersuchung.

5.   Income Tax Exemption Scheme (ITE-Regelung) — Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung

(45)

Es wurde bestätigt, dass die ITE-Regelung im April 2011, also vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung, abgeschafft wurde. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung erübrigte sich daher im Rahmen dieser Untersuchung.

6.   Advance Authorisation Scheme (AA-Regelung) — Vorabgenehmigungsregelung

a)   Rechtsgrundlage

(46)

Die Regelung ist in den Sections 4.1.3.1 bis 4.1.14 des FTP 09-14 und den Sections 4.1 bis 4.30 des HOP I 09-14 eingehend erläutert.

b)   Feststellungen

(47)

Die Untersuchung ergab, dass dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen der AA-Regelung keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung erübrigte sich daher im Rahmen dieser Untersuchung.

7.   Package Scheme of Incentives (PSI-Regelung) — Anreizpaket der Regierung des Bundesstaates Maharashtra

a)   Rechtsgrundlage

(48)

Um die Ansiedlung von Industriebetrieben in weniger entwickelten Gebieten des Bundesstaates Maharashtra zu fördern, gewährt dessen Regierung seit 1964 im Rahmen einer Regelung, die gemeinhin als Anreizpaket (Package Scheme of Incentives — PSI) bekannt ist, Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe in den Entwicklungsgebieten dieses Bundesstaates. Die Regelung wurde seit ihrer Einführung viele Male geändert und im UZÜ waren zwei PSI-Regelungen in Kraft: die PSI-Regelung von 2007 (die bis April 2013 galt) und die PSI-Regelung von 2013. Die PSI-Regelung der Regierung von Maharashtra umfasst mehrere Teilregelungen; die wichtigsten davon sind: i) die Erstattung der lokalen Einfuhrabgabe (octroi tax/entry tax), ii) die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe, iii) die Befreiung von der lokalen Verkaufssteuer bzw. deren Stundung, iv) Zinsvergünstigungen für neue Betriebe und v) bestimmte Zuschüsse für kleine und mittlere Unternehmen zur Modernisierung ihrer Technologie. Wie die Untersuchung ergab, war die einzige Teilregelung, die der mitarbeitende ausführende Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Anspruch nahm, diejenige bezüglich der Stundung der Verkaufssteuer (Ziffer iii), die eigentlich auf die PSI-Regelung von 2001 zurückging, allerdings war die zu zahlende Verkaufssteuer zum Teil noch im Untersuchungszeitraums der Überprüfung fällig.

b)   Begünstigte

(49)

Als Begünstigte kommen grundsätzlich Unternehmen in Frage, die in entwicklungsbedürftigen Gebieten des Bundesstaates investieren (die einzelnen Gebiete sind nach ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand in verschiedene Kategorien unterteilt: weniger entwickelte Gebiete, wenig entwickelte Gebiete, am wenigsten entwickelte Gebiete usw.), indem sie dort entweder einen neuen Industriebetrieb errichten oder umfassende Anlageinvestitionen zur Erweiterung oder Diversifizierung eines bestehenden Industriebetriebs tätigen. Die Höhe der Anreize richtet sich in erster Linie nach der Einstufung des Gebiets, in dem das Unternehmen angesiedelt ist bzw. sein wird, und nach der Höhe der Investitionen.

c)   Praktische Anwendung

(50)

Das „Eligibility Certificate“, das die Regierung des Bundesstaates Maharashtra dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller ausstellte, besagte, dass es dem Unternehmen nach der Teilregelung über die Stundung der Verkaufssteuer erlaubt war, die Entrichtung der Verkaufssteuer des Bundesstaates auf seine Inlandsverkäufe auszusetzen.

d)   Schlussfolgerung

(51)

Im Rahmen der Regelung über die Steuerstundung, die Teil des Anreizpakets der Regierung von Maharashtra ist, werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Im Rahmen dieser Teilregelung gewährt die Regierung von Maharashtra eine finanzielle Beihilfe, da sie mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet, indem sie die Beitreibung aufschiebt. Mit dieser Stundung wird dem Unternehmen ein Vorteil gewährt, da sie seine Liquidität verbessert.

(52)

Die Teilregelung kann nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in bestimmten Gebieten des Bundesstaates Maharashtra investiert haben. Unternehmen, die außerhalb dieser Gebiete angesiedelt sind, können sie nicht in Anspruch nehmen. Die gewährten Vorteile sind je nach Gebiet unterschiedlich hoch. Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Regelung spezifisch und somit anfechtbar.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(53)

Der im Rahmen dieser Regelung gestundete Betrag an bundesstaatlicher Verkaufssteuer, der am Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung noch ausstand, wird als gleichwertig mit einem zinsfreien Darlehen der Regierung des Bundesstaats Maharashtra über denselben Betrag betrachtet. Der dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller gewährte Vorteil wurde deshalb anhand der Zinsen berechnet, die das Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zahlte.

(54)

Der Subventionsbetrag (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erzielten Gesamtumsatz des Unternehmens (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(55)

Die so berechnete Subventionsspanne des Unternehmens im Rahmen dieser Regelung beläuft sich auf 1,1 %.

8.   Export Credit Scheme (EC-Regelung) — Ausfuhrkreditregelung

(56)

Es wurde bestätigt, dass es nach Änderungen der EC-Regelung (im Juli 2010 für auf INR lautende Ausfuhrkredite und im Mai 2012 für Ausfuhrkredite in Fremdwährung) im Rahmen dieser Regelung grundsätzlich keine zinsvergünstigten Ausfuhrkredite mehr gibt, ausgenommen wenige ganz bestimmte Industriezweige. Da die Chemiebranche, um die es hier geht, den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht auf der Liste der Wirtschaftszweige stand, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unter die Zinsvergünstigungsregelung fielen, erübrigte sich eine eingehendere Analyse dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung.

9.   Focus Product Scheme (FP-Regelung) — Zollgutschrift für Ausfuhren bestimmter Waren

a)   Rechtsgrundlage

(57)

Die Regelung ist in Section 3.15 des FTP 09-14 und in Section 3.9 des HOP I 09-14 eingehend erläutert.

b)   Feststellungen

(58)

Die Untersuchung ergab, dass dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen der FP-Regelung keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung erübrigte sich daher im Rahmen dieser Untersuchung.

10.   Duty Free Import Authorisation (DFIA-Regelung) — Genehmigung zollfreier Einfuhren

a)   Rechtsgrundlage

(59)

Die Regelung ist in den Sections 4.2.1 bis 4.2.7 des FTP 09-14 und den Sections 4.31 bis 4.36 des HOP I 09-14 eingehend erläutert.

b)   Feststellungen

(60)

Die Untersuchung ergab, dass dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen der DFIA-Regelung keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung erübrigte sich daher im Rahmen dieser Untersuchung.

11.   Duty Drawback Scheme (DD-Regelung) — Zollrückerstattungsregelung

a)   Rechtsgrundlage

(61)

Die DD-Regelung wird in den Vorschriften für die Rückerstattung von Zöllen und Verbrauchsteuern („Custom & Central Excise Duties Drawback Rules“) von 1995, geändert durch nachfolgende Mitteilungen, detailliert beschrieben.

b)   Begünstigte

(62)

Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Praktische Anwendung

(63)

Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann einen Erstattungsbetrag beantragen, der als Prozentsatz des FOB-Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet wird. Die Erstattungssätze wurden von der indischen Regierung für eine Reihe von Waren festgesetzt, darunter auch die betroffene Ware. Sie werden auf Grundlage der Durchschnittsmenge oder des Durchschnittswerts der Materialien, die als Vorleistungen bei der Herstellung einer Ware verwendet werden, sowie des durchschnittlichen Betrags der für die Vorleistungen entrichteten Abgaben ermittelt. Sie werden unabhängig davon angewandt, ob tatsächlich Einfuhrabgaben entrichtet wurden oder nicht. Der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geltende Satz der DD-Regelung betrug bei der betroffenen Ware 4 % des FOB-Wertes.

(64)

Damit ein Unternehmen diese Regelung in Anspruch nehmen kann, muss es Waren ausführen. Bei der Eingabe der Versanddetails in den Zollserver (ICEGATE) wird angegeben, dass die Ausfuhr im Rahmen der DD-Regelung erfolgt, und der DD-Betrag wird unwiderruflich festgelegt. Nachdem das Transportunternehmen die allgemeine Ausfuhrerklärung („Export General Manifest — EGM“) eingereicht und die Zollstelle dieses Dokument zu ihrer Zufriedenheit mit den Daten in den Begleitpapieren abgeglichen hat, sind alle Bedingungen für die Genehmigung der Zahlung des Erstattungsbetrags entweder durch Direktüberweisung auf das Bankkonto des Ausführers oder per Scheck erfüllt.

(65)

Außerdem muss der Ausführer einen Nachweis für die Realisierung der Ausfuhrerlöse anhand einer Bankbescheinigung („Bank Realisation Certificate — BRC“) vorlegen. Dieses Dokument kann nach der Zahlung des Erstattungsbetrags vorgelegt werden, allerdings zieht die indische Regierung den ausgezahlten Betrag wieder ein, wenn es der Ausführer versäumt, die Bankbescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

(66)

Der Erstattungsbetrag kann für jeden beliebigen Zweck verwendet werden.

(67)

Wie die Untersuchung ergab, kann der Betrag der Zollrückerstattung nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde.

(68)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller in Indien nahm die DD-Regelung den Untersuchungsergebnissen zufolge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Anspruch, nachdem er seinen EOU-Status aufgegeben hatte.

d)   Schlussfolgerung zur DD-Regelung

(69)

Im Rahmen der DD-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der Zollrückerstattung handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da sie in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die indische Regierung erfolgt. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die Zollrückerstattung ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(70)

Außerdem ist die DD-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(71)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung.

(72)

Es gibt kein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die DD-Regelung unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile der DD-Regelung sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

(73)

Dies wird im Runderlass Nr. 24/2001 der indischen Regierung bestätigt, in dem es eindeutig heißt, dass Erstattungssätze keinen Bezug zum tatsächlichen Vorleistungsverbrauchsmuster und zu den tatsächlichen Belastungen durch Vorleistungen eines bestimmten Ausführers oder einzelner Sendungen haben, und in dem die regionalen Behörden angewiesen werden, mit den von den Ausführern eingereichten Erstattungsanträgen seitens der zuständigen Stellen keine Belege für tatsächlich gezahlte Abgaben auf eingeführte Vorleistungen oder Vorleistungen inländischer Herkunft zu fordern.

(74)

Angesichts dessen wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die DD-Regelung anfechtbar ist.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(75)

Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung zur Zahlung des Erstattungsbetrags verpflichtet, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für das Ausfuhrgeschäft gewährten Rückerstattung ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher wird es als angemessen erachtet, bei der Berechnung des durch die DD-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Erstattungsbeträge für alle Ausfuhrgeschäfte zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen dieser Regelung getätigt wurden.

(76)

Die Höhe dieser Subvention wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(77)

Auf dieser Berechnungsgrundlage betrug die für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne für den mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indien 0,6 %.

12.   Focus Market Scheme (FM-Regelung) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder

a)   Rechtsgrundlage

(78)

Die Regelung ist in Section 3.14 des FTP 09-14 und in Section 3.8 des HOP I 09-14 eingehend erläutert.

b)   Feststellungen

(79)

Die Untersuchung ergab, dass dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen der FM-Regelung keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung erübrigte sich daher im Rahmen dieser Untersuchung.

13.   Status Holder Incentive Scrip (SHIS-Regelung) — Anreizberechtigungsschein für Statusinhaber

a)   Rechtsgrundlage

(80)

Die Regelung ist in Section 3.16 des FTP 09-14 und in Section 3.10 des HOP I 09-14 eingehend erläutert.

b)   Feststellungen

(81)

Die Untersuchung ergab, dass dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen der SHIS-Regelung keine Vorteile gewährt wurden. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung erübrigte sich daher im Rahmen dieser Untersuchung.

14.   Kapitalzuführungen

(82)

Die Untersuchung ergab, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller nicht in den Genuss von Kapitalzuführungen seitens der indischen Regierung oder regionaler Regierungen kam. Eine eingehendere Analyse dieser Regelung erübrigte sich daher im Rahmen dieser Untersuchung.

15.   Regionale Regelungen der Regierung des Bundesstaates Gujarat

(83)

Es wurde bestätigt, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller keine verbundenen Unternehmen oder Produktionsstätten im Bundesstaat Gujarat hat. Eine eingehendere Analyse der regionalen Regelungen der Regierung von Gujarat war somit nicht erforderlich.

16.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(84)

Die Berechnungen gemäß der Grundverordnung ergaben für den untersuchten ausführenden Hersteller in Bezug auf den Untersuchungszeitraum der Überprüfung anfechtbare Subventionen in Höhe von 3,1 % (ad valorem).

Kokan Synthetics & Chemicals Pvt. Ltd

Regelung

%

EOU (15)

1,4

DEPB (15)

Null

EPCG (15)

Null

ITE

Null

AA (15)

Null

PSI (Regionale Regelung von Maharashtra)

1,1

EC (15)

Null

FP (15)

Null

DFIA (15)

Null

DD (15)

0,6

FM (15)

Null

SHIS (15)

Null

Kapitalzuführungen

Null

Regionale Regelungen von Gujarat

Null

INSGESAMT

3,1

(85)

Den verfügbaren Informationen zufolge stammten die Ausfuhren von Sulfanilsäure aus Indien in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu einem erheblichen Teil von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass etwaige andere ausführende Hersteller in geringerem Umfang subventioniert würden.

17.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung

(86)

Nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

(87)

Die Untersuchung ergab, dass der mitarbeitende indische Ausführer der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin in den Genuss einer anfechtbaren Subventionierung durch die indischen Behörden kam, auch wenn die in der Auslaufüberprüfung festgestellte Subventionsspanne niedriger war als die in der Ausgangsuntersuchung und der vorherigen Auslaufüberprüfung ermittelte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die DD-Regelung, die das Unternehmen nach der Aufgabe des EOU-Status in erster Linie nutzt, in absehbarer Zukunft auslaufen würde. Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass der Ausführer der betroffenen Ware auch in Zukunft weitere anfechtbare Subventionen erhalten wird.

D.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Unionsproduktion und Definition des Wirtschaftszweigs der Union

(88)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware in der Union von einem einzigen Unionshersteller produziert, so dass auf ihn 100 % der Unionsproduktion entfallen und er den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung bildet.

2.   Unionsverbrauch

(89)

Der Unionsverbrauch wurde auf folgender Grundlage ermittelt:

Menge der durch den Wirtschaftszweig der Union getätigten Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt,

Menge der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren von Sulfanilsäure (TARIC-Ebene) in die Union.

(90)

In Anbetracht der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union von nur einem einzigen Hersteller gebildet wird und es nur einen einzigen US-amerikanischen ausführenden Hersteller gibt, müssen die Angaben in den nachstehenden Tabellen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen in indexierter Form angegeben werden.

Tabelle 1

Verbrauch auf dem Unionsmarkt

Menge (Index)

2010

2011

2012

UZÜ

Unionsverbrauch (2010 = 100)

100

106

106

114

Quelle: Eurostat-Daten und Fragebogenantwort.

(91)

Wie die Untersuchung zeigte, expandierte der Markt für Sulfanilsäure im Bezugszeitraum nach und nach und legte bis zum Ende des UZÜ um 14 % zu.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Einfuhrmengen und Marktanteil

Tabelle 2

Einfuhren aus dem betroffenen Land

Einfuhrmenge (Index)

2010

2011

2012

UZÜ

Indien

100

422

187

52

Quelle: Eurostat.


Tabelle 2a

Einfuhren aus dem betroffenen Land

Einfuhrmenge (Spannen) (16)

2010

2011

2012

UZÜ

Indien

50-200

250-550

100-250

10-80

Quelle: Eurostat.


Tabelle 3

Marktanteil des betroffenen Landes

Marktanteil (Index)

2010

2011

2012

UZÜ

Marktanteil der Einfuhren aus Indien

100

397

177

46

(92)

Die Menge der Einfuhren mit Ursprung in Indien sank im Bezugszeitraum um 48 %, während ihr Marktanteil im selben Zeitraum um 54 % nachgab.

b)   Einfuhrpreise

Tabelle 4

Durchschnittliche Preise der Einfuhren von Sulfanilsäure aus dem betroffenen Land

 

2010

2011

2012

UZÜ

Preis der Einfuhren aus Indien (Index, 2010 = 100)

100

79

84

92

Quelle: Eurostat.


Tabelle 4a

Durchschnittliche Preise der Einfuhren von Sulfanilsäure aus dem betroffenen Land

 

2010

2011

2012

UZÜ

Preise der Einfuhren aus Indien (Spannen)

1 200-1 800

1 000-1 400

1 100-1 500

1 300-1 700

Quelle: Eurostat.

(93)

Der durchschnittliche Preis der betroffenen Ware aus Indien ging im Jahr 2011 zurück (-21 %) und erhöhte sich dann allmählich wieder, blieb jedoch um 8 % unter dem Preisniveau von 2010.

c)   Preisunterbietung

(94)

Die Untersuchung ergab, dass die Preise des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers in Indien die Preise des Unionsherstellers nicht unterboten. Zur Wahrung der Vertraulichkeit der Geschäftsinformationen können zwar die genauen Ergebnisse nicht offengelegt werden, es wurde aber eine Preisunterbietung von – 20 bis – 40 % festgestellt.

(95)

Im Anschluss an die Unterrichtung und die Stellungnahmen des Unionsherstellers wurde die Kommission ersucht, die potenzielle Preisunterbietung durch die restlichen aus Indien stammenden Einfuhren anhand von Eurostat-Daten zu errechnen. Diese Daten ergaben keine Preisunterbietung durch diese Einfuhren; somit können die Feststellungen in Erwägungsgrund 94 bestätigt werden.

4.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(96)

Mit Ausnahme von drei vernachlässigbaren Transaktionen (die in den Jahren 2010 und 2011 aus der Schweiz und 2012 aus Malaysia getätigt wurden), kamen alle Sulfanilsäure-Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum aus der VR China und den USA.

Tabelle 5

Einfuhren von Sulfanilsäure aus anderen Drittländern

 

2010

2011

2012

UZÜ

Menge der Einfuhren aus den USA (Index)

100

267

253

299

Marktanteil der Einfuhren aus den USA (Index)

100

180

171

188

Durchschnittliche Preise der Einfuhren aus den USA (Index)

100

95

101

102

Menge der Einfuhren aus der VR China (Index)

100

77

14

1

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China (Index)

100

73

13

1

Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China

100

92

104

164

Quelle: Eurostat.

(97)

Die Mengen der Sulfanilsäure-Einfuhren aus der VR China gingen von 2010 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 99 % zurück, ebenso wie ihr Marktanteil im selben Zeitraum.

(98)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren von Sulfanilsäure aus der VR China ging 2011 mit -8 % leicht zurück, wies danach eine steigende Tendenz auf und verzeichnete im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine rasante Zunahme um 64 %.

(99)

Sowohl die Menge als auch der Marktanteil der Sulfanilsäure-Einfuhren aus den USA stiegen im Bezugszeitraum beträchtlich, nämlich um 199 % beziehungsweise 88 %. Da der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum relativ stabil blieb, waren es die Einfuhren aus den USA, die die zuvor von den chinesischen und indischen Ausführern gehaltenen Marktanteile übernommen hatten.

(100)

Die Preisniveaus der Einfuhren aus den USA blieben im Bezugszeitraum relativ konstant und lagen in derselben Größenordnung wie die der Unionshersteller. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ging von den Einfuhren aus den USA keine Preisunterbietung aus.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(101)

Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens der Schädigung eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(102)

Zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen war es erforderlich, die Informationen zum einzigen Unionshersteller in indexierter Form darzustellen.

5.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2010

2011

2012

UZÜ

Produktion in Tonnen (Index)

100

87

99

107

Kapazität in Tonnen (Index)

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung (Index)

100

87

99

107

Quelle: Fragebogenantwort.

(103)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 7 % höher als zu Beginn des Bezugszeitraums. Die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum unverändert, so dass sich die Kapazitätsauslastung in derselben Weise änderte wie die Produktion: sie stieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 7 %.

(104)

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum mit Ausnahme von 2011 eine zufriedenstellende Kapazitätsauslastung beibehalten und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein optimales Niveau erreichen konnte.

(105)

Nach der Unterrichtung wandte der Wirtschaftszweig der Union ein, er habe über den gesamten Bezugszeitraum betrachtet nur im UZÜ eine optimale Kapazitätsauslastung erreicht, was zeige, dass seine Erholung erst kürzlich eingesetzt habe und noch sehr fragil sei.

(106)

Diese Stellungnahme ändert nach Einschätzung der Kommission nichts an den Schlussfolgerungen des Erwägungsgrunds 104, die der Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Union nicht widersprechen.

5.2.   Schlussbestand

Tabelle 7

Schlussbestand

 

2010

2011

2012

UZÜ

Schlussbestand in Tonnen (Index)

100

576

328

171

Quelle: Fragebogenantwort.

(107)

Die Jahresendbestände des Wirtschaftszweigs der Union wiesen 2011 einen starken Anstieg auf; danach war die Entwicklung rückläufig, wobei die Schlussbestände im Untersuchungszeitraum der Überprüfung noch immer um 71 % über dem Niveau von 2010 lagen. Geht man allerdings von der Produktionsmenge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus, so entspricht der Schlussbestand weniger als einem Monat Produktion.

5.3.   Verkaufsmengen und Marktanteil

Tabelle 8

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2010

2011

2012

UZÜ

Verkaufsmenge in Tonnen (Index)

100

70

97

104

Marktanteil in % (Index)

100

66

92

92

Quelle: Fragebogenantwort.

(108)

Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union sind im Vergleich zum Beginn des Bezugszeitraums um 4 % gestiegen. Sie brachen 2011 zwar drastisch ein, verzeichneten danach aber wieder eine stetige Zunahme.

(109)

In Bezug auf den Marktanteil kann die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum als stabil betrachtet werden, abgesehen vom Jahr 2011, als der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in ähnlicher Weise wie die Verkaufsmenge zurückging. In den folgenden Jahren wiesen die Verkäufe und der Marktanteil eine steigende Tendenz auf. Zwar blieb der Marktanteil des Unionsherstellers im Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht unter dem Niveau von 2010, es ist aber darauf hinzuweisen, dass es dem Wirtschaftszweig der Union gelang, am Wachstum des Unionsverbrauchs teilzuhaben und im gesamten Bezugszeitraum eine führende Stellung auf dem Unionsmarkt einzunehmen.

(110)

In der Stellungnahme nach der Unterrichtung stellte der Wirtschaftszweig der Union fest, dass Sulfanilsäure ein preisgesteuerter Rohstoff sei, weshalb der Marktanteil des Wirtschaftszweigs sehr instabil sei; als Beispiel verweise er auf das Jahr 2011, in dem sein Marktanteil eingebrochen sei.

(111)

Diesbezüglich ist zu betonen, dass der 2011 verzeichnete Marktanteilsverlust mit einer seinerzeit entgegen der Marktentwicklung erfolgten Preiserhöhung des Unionsherstellers einherging. Die Untersuchung ergab nämlich, dass die Preise der Einfuhren aus allen Ländern 2011 in der Größenordnung von 5 bis 20 % zurückgingen. Es sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass den verfügbaren Statistiken zufolge der Marktanteil, den der Wirtschaftszweig der Union einbüßte, im Wesentlichen von dem US-Einführer übernommen wurde.

5.4.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

Tabelle 9

Verkaufspreise

 

2010

2011

2012

UZÜ

Durchschnittliche Verkaufspreise in EUR/Tonne (Index)

100

109

108

112

Quelle: Fragebogenantwort.

(112)

Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt erhöhten sich im Bezugszeitraum um 12 %, was auf die Weitergabe des Kostenanstiegs beim wichtigsten Rohstoff (Anilin) zurückzuführen war.

5.5.   Beschäftigung und Produktivität

Tabelle 10

Beschäftigung und Produktivität

 

2010

2011

2012

UZÜ

Beschäftigung (Index)

100

100

117

117

Arbeitsproduktivität (Index)

100

88

85

91

Durchschnittliche Arbeitskosten (Index)

100

105

102

116

Quelle: Fragebogenantwort.

(113)

Die Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten nahm im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 17 % zu. Die durchschnittlichen Arbeitskosten wiesen im Bezugszeitraum eine steigende Tendenz auf und lagen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 16 % höher als 2010. Da die Produktion, wie in Erwägungsgrund 103 dargelegt, nur um 7 % zunahm, war die Arbeitsproduktivität im Bezugszeitraum um 9 % rückläufig.

5.6.   Rentabilität

Tabelle 11

Rentabilität

 

2010

2011

2012

UZÜ

Rentabilität (Index)

100

96

20

65

Quelle: Fragebogenantwort.

(114)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union bei der gleichartigen Ware ging im Bezugszeitraum zurück und lag leicht unter dem vom Wirtschaftszweig der Union als optimal beschriebenen Niveau; es ist allerdings wichtig, darauf hinzuweisen, dass sie den ganzen Bezugszeitraum hindurch positiv blieb.

(115)

Der Rückgang der Rentabilität ist hauptsächlich auf den Anstieg der durchschnittlichen Produktionskosten zurückzuführen, der von 2010 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung 20 % erreichte und durch die in Erwägungsgrund 112 erwähnte 12 %ige Erhöhung der Verkaufspreise nicht in vollem Umfang aufgefangen werden konnte.

5.7.   Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow

Tabelle 12

Investitionen, Kapitalrendite und Cashflow

 

2010

2011

2012

UZÜ

Investitionen (Index)

100

133

57

Kapitalrendite (Index)

100

86

30

103

Cashflow (Index)

100

116

68

82

(116)

Wie die Untersuchung ergab, konnte der Wirtschaftszweig der Union 2010 keine Investitionen tätigen. Danach gingen die Investitionen im Geschäftsbereich Sulfanilsäure von 2011 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung um 43 % zurück; sie können in absoluten Zahlen betrachtet als gering angesehen und im Wesentlichen der Instandhaltung zugerechnet werden. Diese Feststellungen stehen im Einklang mit der Kapitalrendite und der geringen Rentabilität im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(117)

Die Kapitalrendite wies 2011 und 2012 eine ähnliche Entwicklung auf wie die Rentabilität. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verbesserte sich die Kapitalrendite und erreichte aufgrund des von 2012 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachteten Rentabilitätsanstiegs dasselbe Niveau wie 2010.

(118)

Der Cashflow schwankte zwar, blieb aber im gesamten Bezugszeitraum positiv. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sank der Cashflow gegenüber 2010 um 18 %. Vom Wirtschaftszweig der Union wurden im Bezugszeitraum keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung gemeldet.

5.8.   Höhe der tatsächlichen Subventionsspanne und Erholung von früherer Subventionierung

(119)

Wie in Erwägungsgrund 84 festgehalten, war die für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellte Subventionsspanne nicht sehr hoch, wenngleich sie weiterhin über der Geringfügigkeitsschwelle lag.

(120)

Berücksichtigt man, dass die Verkaufsmengen, die Preise und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union stiegen, so kann der Schluss gezogen werden, dass die Maßnahmen erfolgreich waren und sich der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum von den Auswirkungen der früheren Subventionierung erholt hat. Bei manchen Schadensindikatoren wie der Rentabilität und dem Marktanteil wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwar eine gewisse Verschlechterung beobachtet, dies kann jedoch nicht den Einfuhren aus dem betroffenen Land angelastet werden, da sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur sehr gering ausfielen. Auf jeden Fall zeigen auch die Schadensindikatoren, die sich negativ entwickelten, dass die Lage für den Wirtschaftszweig der Union tragbar ist.

6.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(121)

Wie die Untersuchung ergab, sind die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien auf ein sehr niedriges Niveau gesunken. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union blieb recht stabil und die Mengen, die zuvor auf das betroffene Land entfallen waren, wurden nun aus den USA eingeführt, wobei das Preisniveau in etwa dem des Wirtschaftszweigs der Union entsprach. Der Wirtschaftszweig der Union konnte seine Verkaufsmengen und seine durchschnittlichen Verkaufspreise erhöhen und erreichte eine nahezu optimale Kapazitätsauslastung.

(122)

Der moderate Rückgang des Marktanteils und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union kann, wie in Erwägungsgrund 120 erläutert, nicht den Einfuhren aus Indien zugeschrieben werden.

(123)

Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitt.

(124)

Obwohl der Wirtschaftszweig der Union einige Feststellungen zur Schadensanalyse traf, auf die in den Erwägungsgründen 95, 105-106 sowie 110-111 eingegangen wurde, stimmte er der Gesamtschlussfolgerung über das Nichtvorliegen einer bedeutenden Schädigung, insbesondere im UZÜ, zu.

7.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(125)

Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Union auch bei einer optimalen Kapazitätsauslastung, wie sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erreicht wurde, nicht in der Lage ist, den gesamten Unionsverbrauch zu befriedigen, so dass ein erheblicher Teil des Unionsverbrauchs durch Einfuhren gedeckt werden muss.

(126)

Darüber hinaus stellt der Wirtschaftszweig der Union nur die gereinigte Sulfanilsäure her, weshalb Verwender, die für ihre Produktion die technische Qualität von Sulfanilsäure bevorzugen, sich Einfuhren zuwenden müssen.

(127)

Des Weiteren hatte der Wirtschaftszweig der Union einen stabilen Marktanteil und verkaufte auch an eine Reihe von Langzeit-Abnehmern. Wie die Untersuchung ergab, müssen sich die Sulfanilsäurelieferanten im Falle mancher Verwender einem strengen und kostspieligen Zertifizierungs-/Überprüfungsverfahren unterziehen, das den Wechsel des Lieferanten erschwert.

(128)

Vor diesem Hintergrund wurden die möglichen Auswirkungen der Einfuhren aus Indien auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, um die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zu beurteilen.

(129)

Wie in den Erwägungsgründen 84 bis 85 und 87 festgehalten, wird die aus Indien eingeführte Sulfanilsäure weiterhin subventioniert, was auch in Zukunft so bleiben dürfte.

(130)

Andererseits deuten die Ergebnisse der Untersuchung darauf hin, dass die Präsenz subventionierter Einfuhren aus Indien keine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hervorrufen wird. Diese Annahme stützt sich auf die Analyse der folgenden Faktoren:

Kapazitätsreserven in Indien,

Preisverhalten der indischen Ausführer,

Auswirkungen der Subventionshöhe auf die Preise,

indischer Produktmix.

a)   Kapazitätsreserven in Indien

(131)

Die Untersuchung lieferte keine Anhaltspunkte für das Bestehen erheblicher Kapazitätsreserven in Indien.

(132)

Der Wirtschaftszweig der Union widersprach dieser Feststellung und wandte ein, aufgrund der wachsenden Präsenz chinesischer Waren auf dem indischen Markt sei eine Zunahme der indischen Kapazitätsreserven zu erwarten, wodurch der Ausfuhranreiz noch größer werde.

(133)

Diesbezüglich weist die Kommission darauf hin, dass der größte ihr bekannte indische ausführende Hersteller von Sulfanilsäure seinen Status als exportorientierter Betrieb (Export-Oriented Unit, EOU) 2013 aufgab (siehe Erwägungsgrund 39), da er plante, seine Verkäufe auf dem Inlandsmarkt zu steigern. Diese Verkäufe waren aufgrund der Auflagen des EOU-Programms stark eingeschränkt gewesen. Das Unternehmen bestätigte, dass es keinen Wettbewerbsdruck seitens chinesischer Wettbewerber gespürt habe und der indische Markt seiner Auffassung nach gute Entwicklungsaussichten aufweise. Somit gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass die derzeitigen oder etwaige künftige Kapazitätsreserven indischer Hersteller in die Union umgelenkt würden, weil von chinesischer Seite angeblich Druck auf den indischen Markt ausgeübt wird.

b)   Preisverhalten der indischen Ausführer

(134)

In Bezug auf das Preisverhalten indischer Ausführer ergab die Untersuchung (siehe Erwägungsgründe 94 und 95), dass weder der mitarbeitende ausführende Hersteller noch andere indische Ausführer zu Preisen verkauften, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ unterboten.

(135)

Der Wirtschaftszweig der Union brachte vor, die Ausfuhrpreise von Kokan beruhten auf einer Preisverpflichtung und seien daher nicht repräsentativ für die anderen ausführenden Hersteller in Indien. Die Kommission weist darauf hin, dass die Preise von Kokan im Bezugszeitraum erheblich über dem Mindesteinfuhrpreis der Preisverpflichtung lagen. Bei den anderen indischen Ausführern lagen die durchschnittlichen Ausfuhrpreise im UZÜ laut Eurostat sogar noch höher. Folglich richteten sich die Preise der indischen Ausführer, einschließlich Kokan, vielmehr nach der Marktlage und nicht etwa nach der Preisverpflichtung.

(136)

Der Wirtschaftszweig der Union wies ferner darauf hin, dass die Preise der Einfuhren aus Indien im Bezugszeitraum um 8 % gefallen seien, obwohl die Preise für den Hauptrohstoff (Benzol) gleichzeitig um über 40 % angezogen hätten. Die Untersuchung ergab, dass die relativ hohen Preise für Sulfanilsäure auf dem Unionsmarkt trotz des Kostenanstiegs beim Hauptrohstoff Spielraum für eine Preissenkung ließen. Ungeachtet der Bedeutung von Benzol als Kostenfaktor liefert der Rohstoff für sich genommen keine Erklärung für die Kosten- und Preisentwicklung der untersuchten Ware. Im Übrigen ergab die Untersuchung, dass die indischen Preise für Verkäufe in die Union nicht sonderlich niedrig waren, denn sie waren mit den indischen Preisen für Ausfuhren in Drittländer vergleichbar, die in beträchtlichen Mengen getätigt wurden. Daher steht die vom Wirtschaftszweig der Union angesprochene Preisentwicklung des Endprodukts (Sulfanilsäure) nicht im Widerspruch zur Preisentwicklung des Hauptrohstoffs (Benzol).

(137)

Ferner wandte der Wirtschaftszweig der Union ein, die Preise der indischen Ausfuhren in Drittländer, insbesondere in die Türkei, seien niedriger gewesen als die Preise der Ausfuhren in die EU. Die Kommission weist darauf hin, dass die bei Kokan erhobenen Daten zeigen, dass die Preise für die Ausfuhren in die Türkei ebenfalls über dem Mindesteinfuhrpreis lagen und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union nicht unterboten. Die von Kokan in die Türkei ausgeführten Mengen bewegten sich in derselben Größenordnung wie die Ausfuhren, auf die sich der Wirtschaftszweig der Union in seinem Einwand berief; somit gelten die Feststellungen in Bezug auf Kokan für alle Ausfuhren aus Indien in die Türkei. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die vorliegenden Informationen keine Anhaltspunkte für das angeblich unterschiedliche Preisverhalten der indischen Ausführer bei Ausfuhren in Drittländern und bei Ausfuhren in die EU liefern.

c)   Auswirkungen der Subventionshöhe auf die Preise

(138)

Wie in Erwägungsgrund 84 dargelegt, lag die für den UZÜ ermittelte Subventionsspanne des mitarbeitenden indischen Herstellers bei 3,1 %. Dies belegt den anhaltenden Rückgang der Subventionierung, der sich seit der Einführung der ursprünglichen Ausgleichsmaßnahmen im Jahr 2002 beobachten lässt.

(139)

Dieser Rückgang ist nicht allein auf die Lage dieses speziellen Unternehmens zurückzuführen, sondern auf systemische Veränderungen bei den indischen Subventionsregelungen. Wie bereits in Teil C der vorliegenden Verordnung erläutert, wurden einige der Regelungen von der indischen Regierung abgeschafft; bei den meisten anderen wurden die Vorteile für die Unternehmen zurückgeschraubt. Bei einer einzigen untersuchten Regelung, nämlich der DD-Regelung, wurden die Qualifizierungskriterien gelockert und die Verwaltungsverfahren erleichtert. Infolgedessen ging Kokan unverzüglich zu dieser Regelung über. Die Inanspruchnahme der DD-Regelung schließt indessen die Inanspruchnahme der meisten anderen Regelungen (EOU, AA, FP, DFIA und FM) aus. Die DD-Regelung hat klare Obergrenzen für die Subventionierung der betroffenen Ware: im UZÜ 4 % des FOB-Ausfuhrwertes, in der Folgezeit nur noch 3 %. Ungeachtet dieser Subventionsobergrenze ist zu erwarten, dass andere Hersteller auf diese Regelung umsteigen werden oder bereits umgestiegen sind, weil sie einen geringen Verwaltungsaufwand erfordert.

(140)

In den beiden letzten Jahren konnte die Kommission diese Entwicklung in Indien bereits bei mehreren anderen Antisubventionsuntersuchungen beobachten (17). Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass sich die Feststellungen zu Kokan (siehe Erwägungsgrund 139) auf die übrigen indischen Hersteller von Sulfanilsäure übertragen lassen.

(141)

Angesichts der obengenannten Subventionshöhe (mit DD als wichtigster Regelung auf 3 % prognostiziert) und des gegenwärtigen Preisniveaus der Ausfuhren aus Indien, die die Subventionen bereits einschließen, wird der Schluss gezogen, dass diese Ausfuhrpreise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union selbst dann nicht unterbieten würden, wenn die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Indien aufgehoben würden. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Ausfuhren aus Indien den Wirtschaftszweig der Union selbst bei Subventionierung nicht schädigen werden.

d)   Produktmix

(142)

Der mitarbeitende indische Hersteller (auf den ein erheblicher Teil der in die Union getätigten Einfuhren aus Indien entfiel) verkaufte hauptsächlich die technische Qualität von Sulfanilsäure und konkurrierte dabei in erster Linie mit Einfuhren aus den USA und der VR China, da der Wirtschaftszweig der Union keine Sulfanilsäure in technischer Qualität herstellte. Darüber hinaus waren praktisch alle Sulfanilsäureausfuhren von Kokan in die Türkei, die in erheblichen Mengen getätigt wurden, von technischer Qualität.

(143)

Der Wirtschaftszweig der Union brachte vor, die Verwendung der technischen und der gereinigten Qualität von Sulfanilsäure würden sich stark überschneiden, so dass erheblicher Wettbewerb zwischen den beiden Qualitäten bestehe.

(144)

Auch wenn nicht bestritten wird, dass beide Qualitäten als eine einzige Ware gelten, so muss doch darauf hingewiesen werden, dass, wie die Untersuchung bestätigte, die Austauschbarkeit in der Praxis begrenzt ist. Insbesondere könnten Verwender, die die technische Qualität von Sulfanilsäure benötigen oder bevorzugen, theoretisch auf die gereinigte Qualität zurückgreifen; aufgrund des erheblichen Preisunterschieds (20-25 %) ist dies jedoch wirtschaftlich nicht tragbar. Daher hält die Kommission daran fest, dass die indischen Hersteller bei Sulfanilsäure in technischer Qualität hauptsächlich im Wettbewerb mit chinesischen und US-amerikanischen Herstellern stehen.

8.   Schlussfolgerung zum erneuten Auftreten der Schädigung

(145)

In Anbetracht der dargelegten Untersuchungsergebnisse wird der Schluss gezogen, dass bei einer Aufhebung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Indien kurz- bis mittelfristig nicht mit dem erneuten Auftreten einer Schädigung zu rechnen ist.

E.   UNIONSINTERESSE

(146)

Da der Schluss gezogen wurde, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung nicht wahrscheinlich ist, erübrigte sich die Prüfung des Unionsinteresses.

F.   EINSTELLUNG DER AUSGLEICHSMASSNAHMEN

(147)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, aufgrund deren es als angemessen betrachtet wurde, die geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sulfanilsäure aus Indien aufzuheben. Nach dieser Unterrichtung wurde den interessierten Parteien ferner Gelegenheit zu Stellungnahmen gegeben. Den Beiträgen und Stellungnahmen wurde, soweit angezeigt, gebührend Rechnung getragen.

(148)

Aus den dargelegten Gründen sollten die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien gemäß Artikel 18 der Grundverordnung aufgehoben werden. Der Kommissionsbeschluss zur Annahme der für Einfuhren von Sulfanilsäure derzeit geltenden Verpflichtung von Kokan sollte ebenfalls aufgehoben werden.

(149)

Angesichts der erst kürzlich einsetzenden Erholung des Wirtschaftszweigs der Union wird die Kommission auf ein Ersuchen des Unionsherstellers hin die Einfuhren der betroffenen Ware überwachen. Die Überwachung wird auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung beschränkt.

(150)

Der nach Artikel 25 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der endgültige Ausgleichszoll auf die Einfuhren von derzeit unter dem KN-Code ex 2921 42 00 (TARIC-Code 2921420060) eingereihter Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien wird aufgehoben und das diese Einfuhren betreffende Verfahren eingestellt.

(2)   Der Beschluss 2006/37/EG der Kommission zur Annahme der derzeit geltenden Verpflichtung in Bezug auf die von Kokan Synthetics & Chemicals Pvt. Ltd (Indien) stammenden Einfuhren von Sulfanilsäure wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien (ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 11).

(4)  Beschluss 2002/611/EG der Kommission vom 12. Juli 2002 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 36).

(5)  Beschluss 2004/255/EG der Kommission vom 17. März 2004 zur Aufhebung des Beschlusses 2002/611/EG zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 29).

(6)  Beschluss 2006/37/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 52).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 123/2006 des Rates vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 5).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 des Rates vom 13. Oktober 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1010/2008 des Rates vom 13. Oktober 2008 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien nach einer Prüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1000/2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indien nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 276 vom 17.10.2008, S. 3).

(10)  ABl. C 28 vom 30.1.2013, S. 12.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93).

(12)  ABl. C 300 vom 16.10.2013, S. 5.

(13)  ABl. C 300 vom 16.10.2013, S. 14.

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(15)  Mit einem Sternchen gekennzeichnete Subventionen sind Ausfuhrsubventionen.

(16)  Nach der Unterrichtung bat der Unionshersteller darum, dass die bei Sulfanilsäure aus den betroffenen Ländern verzeichneten Einfuhrmengen und -werte auch in Spannen bereitgestellt werden, da es schwierig sei, anhand der indexierten Angaben die reale Entwicklung (in absoluten Zahlen) einzuschätzen und die Schlussfolgerungen der Kommission daraus zu verstehen

(17)  Beispiel: Draht aus nicht rostendem Stahl (ABl. L 240 vom 7.9.2013) und PET-Folien (ABl. L 137 vom 23.5.2013).


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