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Documento 32011R1368

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1368/2011 der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor

ABl. L 341 vom 22.12.2011, p. 33—37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Estatuto jurídico do documento Já não está em vigor, Data do termo de validade: 31/12/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32014R0640

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1368/oj

22.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1368/2011 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (1), insbesondere auf Artikel 142 Buchstaben c, l und n,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen und insbesondere der Verbesserungen, die in den von den nationalen Behörden zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 1121/2009 (2) und (EG) Nr. 1122/2009 (3) der Kommission verwendeten Stützungsregelungen vorgenommen wurden, ist es angebracht, diese beiden Verordnungen in Bezug auf die Verwaltung der Direktzahlungen und die damit einhergehenden Kontrollen zu verbessern und zu vereinfachen.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können die Mitgliedstaaten Angaben aus der elektronischen Datenbank des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern für einen Beihilfeantrag für Rinder heranziehen. Für die Fälle, in denen Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ist der Beginn des geltenden Haltungszeitraums gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 zu präzisieren. Darüber hinaus sollte es diesen Mitgliedstaaten im Interesse der Vereinfachung ermöglicht werden, die Antragstellung gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 durch die Vorlage einer Teilnahmeerklärung zu ersetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Bestimmte Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sind zu aktualisieren. Darüber hinaus wird ab 2012 die gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 eingeführt. Die Bestimmung des Begriffs „flächenbezogene Beihilferegelungen“ ist daher entsprechend anzupassen und es ist ein entsprechendes Antragsverfahren vorzusehen.

(4)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 müssen die Mitgliedstaaten einen letztmöglichen Termin für die Einreichung des Sammelantrags festsetzen. Nach Einreichung des Sammelantrags können die Betriebsinhaber ihren Antrag innerhalb der in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgesetzten Fristen ändern. Die Verwaltungskontrollen und die Vor-Ort-Kontrollen richten sich nach dem Eingang der endgültigen Anträge bei den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten, die beschließen, den letztmöglichen Termin für die Antragstellung auf einen früheren Zeitpunkt als die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 genannten Termine festzusetzen, sollten auch die Kontrollen zu einem früheren Zeitpunkt vornehmen und abschließen können. Diesen Mitgliedstaaten sollte daher gestattet werden, den Endtermin für Änderungen des Sammelantrags auf einen früheren Zeitpunkt als den in Artikel 14 Absatz 2 genannten Endtermin festzusetzen. Damit die Betriebsinhaber über ausreichende Zeit für die Mitteilung etwaiger Änderungen verfügen, sollte dieser Termin jedoch frühestens 15 Kalendertage nach dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags liegen.

(5)

Infolge der Einführung einer von der Erzeugung entkoppelten flächenbezogenen Stützung beschränken sich die Vor-Ort-Kontrollen in vielen Fällen auf eine Überprüfung der Größe und des Förderstatus der betreffenden Fläche. Diese Kontrollen erfolgen weitgehend durch Fernerkundung. Gleichzeitig nehmen die Mitgliedstaaten regelmäßig eine Aktualisierung ihrer Systeme zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen vor. Das für solche Aktualisierungen verwendete Verfahren kann von der Leistung her den durch Fernerkundung vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen gleichwertig sein. Daher sollte im Interesse der Vereinfachung und zur Reduzierung der Verwaltungskosten den Mitgliedstaaten, die ihr System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen systematisch aktualisieren, gestattet werden, die damit erzielten Ergebnisse als Ersatz für die herkömmlichen Vor-Ort-Kontrollen zu nutzen. Um ein zusätzliches Risiko unrechtmäßiger Zahlungen zu vermeiden, sollte festgelegt werden, welche Kriterien die Verwaltungs- und Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten, die sich für diese Option entscheiden, erfüllen müssen. Diese Kriterien sollten insbesondere die Frequenz und den Erfassungsbereich der Aktualisierungen, Angaben zu den verwendeten Orthofotos, die Qualitätsanforderungen an das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und die höchstzulässige jährliche Fehlerquote betreffen.

(6)

Die Einhaltung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (4) für die Rinder eines Betriebs geltenden Vorschriften wird im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung durch Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Derzeit müssen auch Tiere, für die kein Beihilfeantrag gestellt wurde, im Rahmen der Beihilfefähigkeitskontrollen für Direktzahlungen überprüft werden. Diese zusätzliche Kontrolle findet nur in den Mitgliedstaaten statt, die beschlossen haben, gekoppelte Direktzahlungen für Rinder beizubehalten. Damit der Kontrollaufwand in allen Mitgliedstaaten gleich ist und um die Vor-Ort-Kontrollen für die Betriebsinhaber und die nationalen Behörden zu vereinfachen, empfiehlt es sich jedoch, die Überprüfung von Tieren, für die kein Beihilfeantrag gestellt wurde, im Rahmen der Beihilfefähigkeitskontrollen abzuschaffen, es sei denn, die Mitgliedstaaten machen von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch.

(7)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 muss der Betriebsinhaber die zuständige Behörde darüber unterrichten, wenn sich der Haltungsort der Tiere während des Haltungszeitraums ändert. Um zu vermeiden, dass die Zahlungen unverhältnismäßig gekürzt werden, sind Vorschriften, wonach Tiere als beihilfefähig ermittelt gelten, für die Fälle festzulegen, in denen versäumt wurde, die Verbringung der Tiere zu melden, die entsprechenden Tiere jedoch bei Vor-Ort-Kontrollen in dem betreffenden Betrieb sofort identifiziert werden können.

(8)

Die Vorschriften über das System zur Identifizierung und Registrierung von Tieren sollten insbesondere die Rückverfolgbarkeit der Tiere gewährleisten. Der Verlust beider Ohrmarken bei Rindern sowie einer Ohrmarke bei Schafen und Ziegen würde dazu führen, dass das betreffende Tier für die Zahlungen nicht mehr in Betracht käme, und auch Beihilfekürzungen gemäß den Artikeln 65 und 66 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nach sich ziehen. Es gibt jedoch Situationen, in denen diese Tiere auf andere Weise identifiziert werden könnten und somit die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Tiere sichergestellt ist.

(9)

Kann ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden, so zählt es gemäß Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 weiterhin zu den ermittelten Tieren und kommt somit für die Zahlung in Betracht. Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ist darüber hinaus in der Regel gut eingeführt. Daher sollte ein Rind, das beide Ohrmarken verloren hat und dessen Identität sich mit Sicherheit feststellen lässt, auch zu den als ermittelt geltenden Tieren gerechnet werden und somit für die Zahlung in Betracht kommen. Diese Vorschrift sollte jedoch nur gelten, wenn der Betriebsinhaber vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen Abhilfemaßnahmen getroffen hat, und um unrechtmäßige Zahlungen zu vermeiden, sollte ihre Anwendung auf ein einziges Tier begrenzt sein.

(10)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (5) wurde ein neues, verbessertes System zur Identifizierung von Schafen und Ziegen eingeführt, weshalb es angebracht ist, für Schafe und Ziegen, die für Zahlungen angemeldet wurden, eine ähnliche Bestimmung einzuführen.

(11)

Die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, sollten vorsehen dürfen, dass die an die elektronische Datenbank zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern übermittelten Meldungen bei Ersetzung eines Tiers während des Haltungszeitraums an die Stelle der Mitteilung des betreffenden Betriebsinhabers treten können. Diese Möglichkeit sollte von allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden können.

(12)

Darüber hinaus sind bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 überholt und sollten daher gestrichen werden.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist daher entsprechend zu ändern.

(14)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und der Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen haben nicht innerhalb der ihnen von ihren Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 61 wird folgender Absatz angefügt:

„Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.“

2.

Dem Artikel 62 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so kann der Antrag auf Mutterkuhprämie in Form einer Teilnahmeerklärung gestellt werden, die auch die Anforderungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels erfüllt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass eine für ein bestimmtes Jahr vorgelegte Teilnahmeerklärung für ein bzw. mehrere folgende Jahre gültig bleibt, falls die Angaben in der Teilnahmeerklärung weiterhin zutreffen.“

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„12.   ‚flächenbezogene Beihilferegelungen‘: die Betriebsprämienregelung, die flächenbezogenen Zahlungen im Rahmen der besonderen Stützung und alle Beihilferegelungen nach den Titeln IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ausgenommen die Beihilferegelungen nach Titel IV Abschnitte 7, 10 und 11 mit Ausnahme der gesonderten Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 derselben Verordnung, der gesonderten Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 derselben Verordnung und der gesonderten Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 derselben Verordnung;“.

b)

Nummer 21 erhält folgende Fassung:

„21.   „Haltungszeitraum“: Zeitraum, in dem ein Tier, für das eine Beihilfe beantragt wurde, gemäß Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission (6) im Betrieb gehalten werden muss;

2.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.

b)

Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)   Bei Beantragung der Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 muss der Sammelantrag eine Kopie des Verarbeitungsvertrags oder der Lieferverpflichtung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 enthalten.“

c)

Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die in Artikel 6 Absatz 2 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Formen der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen und die für die besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Flächen, sind, soweit sie nicht gemäß dem vorliegenden Artikel ausgewiesen werden müssen, im Sammelantrag unter einer getrennten Rubrik anzugeben.“

3.

Dem Artikel 14 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten für die Mitteilung von Änderungen einen früheren Termin festlegen. Dieser Termin sollte jedoch frühestens 15 Kalendertage nach dem gemäß Artikel 11 Absatz 2 festgesetzten Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags liegen.“

4.

In Teil II Titel II erhält die Überschrift von Kapitel IV folgende Fassung:

„Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, gesonderte Zahlung für Zucker, gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse und gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte“.

5.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Anforderungen an die Anträge auf die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, die gesonderte Zahlung für Zucker, die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse und die gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte“.

b)

In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„(1)   Jeder Betriebsinhaber, der die Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 7 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die gesonderte Zahlung für Zucker gemäß Artikel 126 derselben Verordnung, die gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 127 derselben Verordnung bzw. die gesonderte Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 129 derselben Verordnung beantragt, muss einen Beihilfeantrag stellen, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthält, insbesondere“.

6.

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f wird gestrichen.

7.

Ein neuer Artikel 31a wird eingefügt:

„Artikel 31a

Kombinierte Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Abweichend von Artikel 31 und unter den Bedingungen des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat beschließen, im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III bzw. Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die Überprüfung der Kontrollstichprobe, die gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung anhand einer Risikoanalyse auszuwählen ist, durch Kontrollen zu ersetzen, die sich auf die Orthofotos stützen, die für die Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 6 verwendet werden.

Der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 kann auf nationaler oder regionaler Ebene getroffen werden. Eine Region umfasst das gesamte Gebiet, das durch ein oder mehrere autonome Systeme zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen abgedeckt ist.

Die Mitgliedstaaten nehmen systematisch eine Aktualisierung ihrer Systeme zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen vor und überprüfen innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren sämtliche Betriebsinhaber des gesamten vom System erfassten Gebiets, wobei jährlich mindestens 25 % der im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Förderflächen abzudecken sind. Für Mitgliedstaaten mit weniger als 150 000 ha Förderflächen, die im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registriert sind, kann jedoch von der Anforderung einer jährlichen Mindestfläche abgewichen werden.

Die Mitgliedstaaten müssen in den drei Jahren vor Anwendung des vorliegenden Artikels eine vollständige Aktualisierung ihres Systems zur Identifizierung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen vorgenommen haben.

Die für die Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Unterabsatz 1 verwendeten Orthofotos dürfen zum Zeitpunkt ihrer Verwendung nicht älter als 15 Monate sein.

(2)   Die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, so wie sie aus der in den zwei Jahren vor der Anwendung des vorliegenden Artikels gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgenommenen Bewertung hervorgeht, bietet hinreichende Gewähr für eine effektive Überprüfung der Beihilfebedingungen.

(3)   Die bei der Vor-Ort-Kontrolle der Kontrollstichprobe ermittelte Fehlerquote darf in den zwei Jahren vor der Anwendung des vorliegenden Artikels höchstens 2 % betragen. Darüber hinaus darf die Fehlerquote in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, in denen der vorliegende Artikel angewendet wird, höchstens 2 % betragen.

Die Fehlerquoten werden von den Mitgliedstaaten nach dem auf EU-Ebene festgelegten Verfahren bestätigt.

(4)   Artikel 35 Absatz 1 findet auf die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 durchgeführten Kontrollen Anwendung.“

8.

Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle landwirtschaftlichen Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Beihilferegelungen beantragt wurde.“

9.

Artikel 37 wird gestrichen.

10.

Artikel 41 erhält folgende Fassung:

„Artikel 41

Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Mindestens 60 % des in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 vorgesehenen Mindestsatzes der Vor-Ort-Kontrollen sind über den gesamten Haltungszeitraum der betreffenden Beihilferegelung verteilt durchzuführen. Der verbleibende Prozentsatz der Vor-Ort-Kontrollen ist über das Jahr verteilt durchzuführen.

Beginnt der Haltungszeitraum jedoch vor der Einreichung eines Beihilfeantrags oder kann er nicht im Voraus festgesetzt werden, so sind die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 über das Jahr verteilt durchzuführen.

(2)   Mindestens 50 % des in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehenen Mindestsatzes der Vor-Ort-Kontrollen sind über den gesamten Haltungszeitraum verteilt durchzuführen. In Mitgliedstaaten, in denen das mit der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 eingeführte System für Schafe und Ziegen, insbesondere in Bezug auf die Kennzeichnung der Tiere und das ordnungsgemäße Führen der Register, noch nicht vollständig umgesetzt und angewendet wird, ist jedoch der gesamte Mindestsatz der Vor-Ort-Kontrollen über den Haltungszeitraum verteilt vollständig durchzuführen.“

11.

Artikel 42 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob alle Beihilfevoraussetzungen erfüllt sind; sie erstrecken sich auf sämtliche Tiere, für die im Rahmen der zu kontrollierenden Beihilferegelungen Beihilfeanträge gestellt wurden, einschließlich Tiere, die gemäß Artikel 64 während des Haltungszeitraums ersetzt wurden und sich noch im Betrieb befinden. Bei Beihilferegelungen für Rinder werden für den Fall, dass der Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 3 Gebrauch macht, auch die potenziell beihilfefähigen Rinder überprüft.

Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen insbesondere Überprüfungen, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, sowie gegebenenfalls die Zahl der potenziell beihilfefähigen Rinder der Zahl der Tiere in den Registern und — im Fall von Rindern — der Zahl der an die elektronische Datenbank für Rinder gemeldeten Tiere entspricht.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c wird gestrichen.

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

der Tatsache, dass die Rinder mit Ohrmarken gekennzeichnet sind, gegebenenfalls durch Tierpässe begleitet werden, im Register geführt und ordnungsgemäß an die elektronische Datenbank für Rinder gemeldet sind.

Die unter Buchstabe d genannten Überprüfungen können durch Stichprobenkontrollen vorgenommen werden.“

12.

Die Artikel 43 und 44 werden gestrichen.

13.

In Artikel 45 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

14.

Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.“

15.

Artikel 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.“

16.

Die Artikel 59 und 61 werden gestrichen.

17.

Artikel 63 wird wie folgt geändert:

a)

Ein neuer Absatz 3a wird eingefügt:

„(3a)   Hat ein Betriebsinhaber versäumt, die zuständige Behörde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 darüber zu informieren, dass sich der Haltungsort der Tiere während des Haltungszeitraums geändert hat, so gelten die betreffenden Tiere als ermittelt, wenn sich bei Vor-Ort-Kontrollen die Tiere sofort innerhalb des Betriebs lokalisieren lassen.“

b)

In Absatz 4 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:

„aa)

Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat;“.

c)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Schafe oder Ziegen, die eine Ohrmarke verloren haben, gelten dennoch als ermittelt, wenn sie durch ein erstes Kennzeichen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 weiterhin identifiziert werden können und sofern alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind.“

18.

Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ein Mitgliedstaat kann jedoch vorsehen, dass die an die elektronische Datenbank für Rinder übermittelten Meldungen, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat und unter Beachtung der Fristen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels ein anderes Tier in den Betrieb eingestellt worden ist, an die Stelle der Unterrichtung der zuständigen Behörde gemäß Unterabsatz 1 treten können. In diesem Fall tragen die Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 3 Gebrauch machen, dafür Sorge, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Beihilfeanträge der Betriebsinhaber fallen.“

19.

Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.“

20.

Artikel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe und Ziegen eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absätze 3, 3a und 5 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so gilt Artikel 65 Absätze 2, 3 und 4 entsprechend ab dem ersten Tier, bei dem eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde.“

21.

Artikel 68 wird gestrichen.

22.

Artikel 78 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Handelt es sich um eine Beihilferegelung, für die eine Haushaltsobergrenze nach Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3, Artikel 123 Absatz 1 und Artikel 128 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzt bzw. nach Artikel 126 Absatz 2, Artikel 127 Absatz 2 und Artikel 129 Absatz 2 derselben Verordnung angewendet wurde, so addieren die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus der Anwendung der Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes ergeben.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2012 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(2)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27.

(3)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.

(4)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

(6)  ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27.“


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