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Document 62016TN0476
Case T-476/16: Action brought on 25 August 2016 — Adama Agriculture and Adama France v Commission
Rechtssache T-476/16: Klage, eingereicht am 25. August 2016 — Adama Agriculture und Adama France/Kommission
Rechtssache T-476/16: Klage, eingereicht am 25. August 2016 — Adama Agriculture und Adama France/Kommission
ABl. C 402 vom 31.10.2016, p. 48–49
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
31.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/48 |
Klage, eingereicht am 25. August 2016 — Adama Agriculture und Adama France/Kommission
(Rechtssache T-476/16)
(2016/C 402/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Adama Agriculture BV (Amsterdam, Niederlande) und Adama France (Sèvres, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Mereu und Rechtsanwältin M. Grunchard)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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den angefochtenen Rechtsakt (1) für nichtig zu erklären und zu entscheiden, dass (i) die Genehmigung für den Wirkstoff Isoproturon (IPU) zu erneuern ist, oder, hilfsweise, (ii) die Prüfung der Erneuerung der Genehmigung von IPU an die Beklagte zurückzuverweisen und alle relevanten Fristen jeglicher Art nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und ihren Durchführungsverordnungen auszusetzen, um die Anwendung eines angemessenen Zeitplans für den Erlass einer neuen Entscheidung über die Erneuerung für IPU zu ermöglichen; |
— |
der Beklagten alle Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen geltend, dass der angefochtene Rechtsakt von der Beklagten unter Verstoß gegen die von der Europäischen Union garantierten Rechte und Grundsätze erlassen worden sei. Er sei rechtswidrig, da er aus den folgenden fünf Gründen gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) und EU-Sekundärrecht verstoße:
1. |
Erster Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler. Nach den Erwägungsgründen 8, 9 und 10 des angefochtenen Rechtsakts sei IPU auf Grundlage (i) des Risikos aus einer Metabolitenbelastung im Grundwasser, (ii) des Risikos für Vögel, Säugetiere und aquatische Organismen und (iii) des Vorschlags, IPU als reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 2 einzustufen, verboten worden. Jedoch seien alle Bedenken, auf denen der angefochtene Rechtsakt beruhe, formell und/oder materiell fehlerhaft und ließen von den Klägerinnen vorgelegte Informationen außer Acht. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Verfahren der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (2) — Ultra-vires-Handlung: Indem die Beklagte vorgeschlagen habe, IPU als reproduktionstoxisch einzustufen, und sich auf diesen Vorschlag berufen habe, um die Nichterneuerung der Genehmigung für IPU zu begründen, habe die Beklagte sowohl gegen die CLP-Verordnung als auch gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (3) über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (im Folgenden: PPPR) verstoßen und somit ihre Befugnisse überschritten. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Verteidigung und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Das Verhalten des berichterstattenden Mitgliedstaats, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der Kommission hätten sowohl jeweils für sich als auch zusammen genommen gegen das Recht der Klägerinnen auf rechtliches Gehör und auf Verteidigung verstoßen, indem ihnen ein faires Verfahren vorenthalten worden sei. Insbesondere hätten die Klägerinnen trotz wiederholter und proaktiver Versuche, mit dem berichterstattenden Mitgliedstaat und der EFSA in Kontakt zu treten, keine rechtzeitige Rückmeldung erhalten. Zudem sei Vorbringen der Klägerinnen nicht berücksichtigt worden. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung. Während die Kommission gegenüber IPU einen (auf offensichtlichen Beurteilungs- und Verfahrensfehlern beruhenden) strengen Ansatz verfolgt habe, sei dies in ähnlichen Fällen/früheren Entscheidungen in Bezug auf Stoffe hinsichtlich deren ähnliche Bedenken bestünden, nicht der Fall gewesen, was einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung darstelle. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Indem die Kommission keine weniger strengen Maßnahmen ausgewählt habe, mit denen dieselben Ziele erreicht worden wären (d. h. Genehmigung unter der Bedingung der Prüfung auf mitgliedstaatlicher Ebene oder der Übermittlung bestätigender Angaben auf EU-Ebene gemäß Art. 6 der PPPR), sondern stattdessen IPU verboten habe, habe sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2016/872 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Isoproturon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2016, L 145, S. 7).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. 2008, L 353, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).