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Document 52012XP0345

    Europäische Fonds für soziales Unternehmertum ***I Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (COM(2011)0862 – C7-0489/2011 – 2011/0418(COD))

    ABl. C 353E vom 3.12.2013, p. 255–279 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 353/255


    Donnerstag, 13. September 2012
    Europäische Fonds für soziales Unternehmertum ***I

    P7_TA(2012)0345

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (COM(2011)0862 – C7-0489/2011 – 2011/0418(COD)) (1)

    2013/C 353 E/49

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    [Abänderung 2]

    ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (2)

    zum Vorschlag der Kommission


    (1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0194/2012).

    (2)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.


    Donnerstag, 13. September 2012
    VERORDNUNG (EU) Nr. …/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anleger interessieren sich bei ihren Investitionen in zunehmenden Maße auch für soziale Ziele, ohne sich ausschließlich an der finanziellen Rendite zu orientieren, so dass in Europa ein Markt für Sozialinvestitionen entstanden ist, von dem auch auf Sozialunternehmen ausgerichtete Investmentfonds einen Teil ausmachen. Diese Fonds finanzieren Sozialunternehmen, die durch innovative Lösungen für soziale Probleme den sozialen Wandel vorantreiben , und beispielsweise dazu beitragen, die sozialen Folgen der Finanzkrise zu bewältigen und so einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 leisten.

    (1a)

    Die vorliegende Verordnung ist Teil der Initiative für soziales Unternehmertum, die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Initiative für soziales Unternehmertum. Schaffung eines ‚Ökosystems‘ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation“ vorgestellt wurde.

    (2)

    Nun müssen gemeinsame Rahmenbedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum“ (EuFSU) geschaffen werden, indem insbesondere die Zusammensetzung des Portfolios von Fonds, die diese Bezeichnung führen, geeignete Anlageziele, zulässige Investmentwerkzeuge und die Kategorien von Anlegern, die in solche Fonds investieren können, in unionsweit geltenden einheitlichen Vorschriften geregelt werden. In Ermangelung eines solchen Rahmens besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene abweichende Maßnahmen treffen, die direkte negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben und Hindernisse schaffen können, da Fonds, die unionsweit tätig sein wollen, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regeln unterliegen würden. Zudem könnten abweichende Qualitätsanforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios, die geeigneten Anlageziele und die in Frage kommenden Anleger zu einem unterschiedlichen Grad an Anlegerschutz und zu Verwirrung hinsichtlich der Möglichkeiten für Sozialinvestitionen im Rahmen Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum (EuFSU) führen. Die Anleger sollten auch das Angebot verschiedener EuFSU vergleichen können. Signifikante Hindernisse für eine grenzüberschreitende Mittelbeschaffung von EuFSU müssen beseitigt, Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen Fonds und jegliche weitere Handelshemmnisse verhindert und signifikante Wettbewerbsverzerrungen in der Zukunft vermieden werden. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

    (3)

    Es muss eine Verordnung verabschiedet werden, die einheitliche Regeln für alle EuFSU festlegt und deren Verwaltern, die in der Union unter Verwendung der Bezeichnung „EuFSU“ Kapital beschaffen wollen, in allen Mitgliedstaaten geltende, entsprechende Verpflichtungen auferlegt. Diese Verpflichtungen sollten sicherstellen, dass Anleger, die in solche Fonds investieren wollen, das nötige Vertrauen haben können.

    (3a)

    Diese Verordnung gilt nicht für bestehende einzelstaatliche Regelungen, die Investitionen in Sozialunternehmen ermöglichen und nicht die Bezeichnung „EuFSU“ verwenden.

    (4)

    Die Festlegung von Qualitätsanforderungen bezüglich der Verwendung der Bezeichnung „EuFSU“ in Form einer Verordnung sollte gewährleisten, dass diese Anforderungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter Verwendung dieser Bezeichnung Kapital beschaffen, direkt anwendbar sind. Dies würde einheitliche Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung schaffen, da abweichende nationale Anforderungen infolge der Umsetzung einer Richtlinie vermieden würden. Diese Verordnung würde sicherstellen, dass Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die diese Bezeichnung verwenden, in der gesamten Union die gleichen Vorschriften befolgen müssten, und würde damit auch das Vertrauen von Anlegern, die in Fonds mit Schwerpunkt auf Sozialunternehmen investieren wollen, stärken. Eine Verordnung würde auch die Komplexität der Regulierung und die Compliance-Kosten der Verwalter verringern, die häufig unterschiedliche nationale Regeln für solche Fonds erfüllen müssen, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend Kapital beschaffen wollen. Eine Verordnung würde zudem dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.

    (4a)

    Ein EuFSU sollte entweder von einem intern oder extern bestallten Verwalter verwaltet werden können. Wird ein EuFSU intern verwaltet, fungiert der EuFSU gleichzeitig als Verwalter und sollte demnach alle Anforderungen an EuFSU-Verwalter im Rahmen diese Verordnung erfüllen und entsprechend registriert werden. Ein intern verwalteter EuFSU sollte aber nicht als externer Verwalter anderer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) tätig werden dürfen.

    (5)

    Um deutlich zu machen, in welchem Verhältnis diese Verordnung und andere Vorschriften der Union über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter zueinander stehen, sollte festgelegt werden, dass diese Verordnung nur anwendbar ist auf die Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (4), die in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (5) ▐ bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind, vorausgesetzt, diese Verwalter verwalten Portfolios von EuFSU. Allerdings sollten EuFSU-Verwalter, die gemäß dieser Verordnung registriert sind und ihre Tätigkeit als externe Verwalter ausüben, zusätzlich OGAW verwalten dürfen, vorbehaltlich der Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG.

    (5a)

    Ferner gilt diese Verordnung nur für Verwalter ▐ derjenigen Organismen für gemeinsame Anlagen, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinausgehen. Die Berechnung des Schwellenwerts für die Zwecke dieser Verordnung richtet sich also nach der Berechnung des Schwellenwerts in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU. Allerdings können Verwalter von EuFSU, die im Rahmen dieser Verordnung registriert sind und deren gesamte Vermögenswerte später den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert überschreiten und die daher in Einklang mit Artikel 6 dieser Richtlinie eine Zulassung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats benötigen, die Bezeichnung „EuFSU“ beim Vertrieb von EuFSU in der Union weiterhin verwenden, wenn sie die in dieser Richtlinie niedergelegten Anforderungen auch nach wie vor erfüllen und bestimmten Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „EuFSU“, die in dieser Verordnung im Einzelnen festgelegt sind, in Bezug auf EuFSU weiterhin entsprechen. Dies gilt sowohl für bestehende EuFSU als auch für EuFSU, die nach Überschreiten des Schwellenwerts gegründet werden.

    (6)

    Für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht beabsichtigen, die Bezeichnung „Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum“ zu verwenden, gilt diese Verordnung nicht. In diesen Fällen sollten die bestehenden nationalen Vorschriften und die allgemeinen Vorschriften der Union weiterhin gelten.

    (7)

    Diese Verordnung sollte einheitliche Regeln für EuFSU festlegen, insbesondere im Hinblick auf die Portfolio-Unternehmen, in die EuFSU investieren dürfen, und die Anlageinstrumente, die sie verwenden dürfen. Dies ist nötig, damit eine eindeutige Abgrenzung zwischen EuFSU und anderen alternativen Investmentfonds mit anderen, weniger stark spezialisierten Anlagestrategien, z. B. Übernahmen, vorgenommen werden kann, wobei solchen Übernahmen durch diese Verordnung keinesfalls Vorschub geleistet werden soll.

    (7a)

    Im Einklang mit dem Ziel, die von dieser Verordnung erfassten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren genau zu bestimmen und schwerpunktmäßig die Kapitalbeschaffung für soziale Unternehmen sicherzustellen, sollten Fonds, die mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals für Investitionen in solche Unternehmen aufwenden wollen, als EuFSU gelten. Der EuFSU sollte höchstens 30 % seines aggregierten eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten Kapitals für Investitionen in andere Vermögenswerte als qualifizierte Investitionen investieren dürfen. Dies bedeutet, dass zum einen die 30 %-Schwelle generell die Obergrenze für andere als qualifizierte Investitionen darstellt und dass zum anderen die 70 % qualifizierten Investitionen vorbehalten bleiben sollten, und zwar über die gesamte Laufzeit des EuFSU. Die oben genannten Grenzwerte werden auf der Grundlage der Beträge errechnet, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten und Bestände an Kassenmitteln und Kassenmitteläquivalenten für Investitionen zur Verfügung stehen. In der Verordnung sollten die für die Berechnung der Grenzwerte für die genannten Investitionen notwendigen Einzelheiten festgelegt werden.

    (7b)

    Um das erforderliche Maß an Klarheit und Sicherheit zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung ferner einheitliche Kriterien zur Beschreibung der Sozialunternehmen, die als qualifizierte Portfolio-Unternehmen in Frage kommen, aufgestellt werden. In der Tat zählen für die Sozialunternehmen als Akteure der Sozialwirtschaft eher die gesellschaftlichen Auswirkungen ihrer Arbeit als die Erwirtschaftung von Gewinnen für ihre Eigentümer oder Partner. Deren Tätigkeit umfasst die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für den Markt und deren Überschüsse werden in erster Linie für soziale Ziele verwendet. Ihre Verwaltung unterliegt der Rechenschaftspflicht und erfolgt auf transparente Art und Weise, wobei insbesondere auch die Arbeitskräfte, die Verbraucher sowie die Interessenvertreter, die von ihrer unternehmerischen Tätigkeit betroffen sind, eingebunden werden.

    (7c)

    Da Sozialunternehmen sich in erster Linie dem Ziel positiver sozialer Auswirkungen verschrieben haben und die Gewinnmaximierung nur eine untergeordnete Rolle spielt, ▐ sollten dieser Verordnung zufolge nur qualifizierte Portfolio-Unternehmen unterstützt werden, die schwerpunktmäßig auf die Erzielung messbarer, positiver sozialer Auswirkungen ausgerichtet sind. Zu den messbaren positiven sozialen Auswirkungen zählt etwa die Erbringung von Dienstleistungen für Immigranten, die ansonsten ausgegrenzt werden, oder die Wiedereingliederung randständiger Gruppen in den Arbeitsmarkt durch die Schaffung von Arbeitplätzen, Unterstützung oder Ausbildung. Diese Unternehmen setzen ihre Gewinne zur Erreichung ihres primären sozialen Ziels ein und werden in verantwortlicher und transparenter Weise verwaltet. In den – generell eher ausnahmsweise auftretenden – Fällen, dass ein qualifiziertes Portfolio-Unternehmen Gewinne an Anteilsinhaber und Besitzer ausschütten will, sollte das qualifizierte Portfolio-Unternehmen im Voraus Verfahren und Regeln für eine solche Ausschüttung festgelegt haben. Die Gewinnausschüttung sollte diesen Regeln zufolge das primäre soziale Ziel nicht untergraben dürfen.

    (8)

    Zu den Sozialunternehmen zählt eine große Bandbreite von Unternehmen, die verschiedene Rechtsformen haben können und für schutzbedürftige , marginalisierte , benachteiligte oder ausgegrenzte Personen Sozialdienstleistungen erbringen oder diesen Güter anbieten. Solche Dienstleistungen umfassen die Vermittlung von Wohnraum, den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, die Betreuung von älteren oder behinderten Personen, die Kinderbetreuung, den Zugang zu Beschäftigung und Ausbildung und das Pflegemanagement. Zu den Sozialunternehmen gehören auch Unternehmen, bei denen in der Produktion von Gütern bzw. der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel verkörpert wird , ohne dass ihre Tätigkeit zwangsläufig sozial ausgerichtete Güter und Dienstleistungen umfassen muss. Solche Tätigkeiten sind beispielsweise die soziale und berufliche Eingliederung durch den Zugang zur Beschäftigung für Personen, die insbesondere aufgrund ihrer geringen Qualifikation oder aufgrund von sozialen oder beruflichen Problemen, die zu Ausgrenzung und Marginalisierung führen, benachteiligt sind. Hierbei kann es sich auch um gesellschaftlich sinnvollen Umweltschutz handeln, etwa Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung, Recycling und erneuerbare Energien.

    (8a)

    Mit dieser Verordnung soll das Wachstum von Sozialunternehmen in der Union unterstützt werden. Durch Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen, die in Drittländern gegründet wurden, kann den EuFSU mehr Kapital verschafft werden, wovon wiederum die Sozialunternehmen in der Union profitieren könnten. Allerdings sollten unter gar keinen Umständen Investitionen in Portfolio-Unternehmen aus Drittländern getätigt werden, die in Steueroasen oder Rechtsgebieten, die nicht kooperativ sind, ansässig sind.

    (8b)

    EuFSU sollten nicht in Steueroasen oder in nicht zur Zusammenarbeit bereiten Rechtsgebieten gegründet werden, etwa in Drittländern, in denen keine oder nur nominelle Steuern erhoben werden, in denen es an angemessenen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des EuFSU-Verwalters und den Aufsichtsbehörden des Drittlandes, in dem der Fonds für soziales Unternehmertum gegründet wurde, fehlt, oder in denen es keinen funktionierenden Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten gibt. In Rechtsgebieten, die eines der oben genannten Kriterien aufweisen, sollten EuFSU auch keine Investitionen tätigen dürfen.

    (8c)

    EuFSU-Verwalter sollten während der Laufzeit eines Fonds zusätzliche Kapitalzusagen auftreiben dürfen. Solche zusätzlichen Kapitalzusagen über die Laufzeit des EuFSU sollten berücksichtigt werden, wenn die nächsten Investitionen in andere als qualifizierte Vermögenswerte zur Entscheidung anstehen. Zusätzliche Kapitalzusagen sollten im Einklang mit den in der Satzung oder in den Gründungsdokumenten eines EuFSU niedergelegten Kriterien und Bedingungen zulässig sein.

    (9)

    Angesichts des besonderen Finanzierungsbedarfs von Sozialunternehmen muss Klarheit hinsichtlich der Arten von Instrumenten geschaffen werden, die ein EuFSU für solche Finanzierungen einsetzen sollte. Deshalb werden in dieser Verordnung einheitliche Regeln für die geeigneten Instrumente festgelegt, die ein EuFSU bei seinen Investitionen nutzen darf, einschließlich Instrumenten der Beteiligungsfinanzierung und beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten , Schuldtiteln, darunter Eigenwechsel und Sparbriefe , Investitionen in andere EuFSU , besicherte und nicht besicherte Darlehen sowie kurz- und mittelfristiger Darlehen und Zuschüsse . Um jedoch zu verhindern, dass es zu einer Verwässerung der Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen kommt, sollte es EuFSU nur gestattet sein, in andere EuFSU zu investieren, wenn diese anderen EuFSU selbst nicht mehr als 10 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals in andere EuFSU investiert haben.

    (9a)

    Das Kerngeschäft von EuFSU besteht darin, Sozialunternehmen mittels Primärinvestitionen Finanzmittel bereitzustellen. EuFSU sollten sich nicht an systemisch wichtigen Banktätigkeiten außerhalb des üblichen aufsichtsrechtlichen Rahmens (sogenanntes „Schattenbankwesen“) beteiligen. Ebenso wenig sollten sie typische private Eigenkapitalstrategien, wie fremdfinanzierte Übernahmen, verfolgen.

    (10)

    Um sein Anlagenportfolio ausreichend flexibel zu halten, kann ein EuFSU ▐ in Vermögenswerte investieren, die keine qualifizierten Investitionen sind, solange der Umfang dieser Investitionen innerhalb der in dieser Verordnung gesetzten 30 %-Grenze für nicht qualifizierte Investitionen bleibt. Bestände an Kassenmitteln und Kassenmitteläquivalenten sollten bei der Berechnung ▐ dieses Grenzwerts ▐ nicht berücksichtigt werden, da Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente nicht als Investitionen zu betrachten sind . EuSFU sollten über ihr gesamtes Portfolio nur Investitionen tätigen, die mit ihrer ethisch begründeten Investitionsstrategie in Einklang stehen; sie sollten beispielsweise keine Investitionen tätigen, bei denen die Gefahr besteht, dass gegen Menschenrechte verstoßen wird, etwa in die Rüstungsindustrie, oder die dazu führen, dass Elektronikschrott entsorgt werden muss.

    (11)

    Um sicherzustellen, dass die Bezeichnung „EuFSU“ für Anleger in der gesamten Union zuverlässig und leicht erkennbar ist, sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, dass nur EuFSU-Verwalter, die die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Qualitätskriterien erfüllen, beim unionsweiten Vertrieb von EuFSU diese Bezeichnung verwenden dürfen.

    (12)

    Um sicherzustellen, dass EuFSU ein eigenes, erkennbares Profil haben, das ihrem Ziel angemessen ist, sollten einheitliche Regeln für die Zusammensetzung des Portfolios und die Anlagetechniken, die solche Fonds anwenden dürfen, festgelegt werden.

    (13)

    Damit EuFSU nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter Portfolio-Unternehmen konzentrieren, sollten ▐ Hebelfinanzierungen auf Ebene der Fonds nicht erlaubt sein. Die EuFSU-Verwalter sollten nur auf Ebene des EuFSU Darlehen aufnehmen, Schuldtitel ausgeben oder Garantien stellen dürfen, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch noch nicht eingefordertes Kapital gedeckt sind und somit das Risiko des Fonds nicht über die Höhe seines eingebrachten Kapitals hinaus erhöhen. Nach diesem Ansatz erhöhen Barvorschüsse von Anlegern des EuFSU, die durch Kapitalzusagen dieser Investoren vollständig gedeckt sind, das Risiko für den EuFSU nicht und sollten deshalb zulässig sein. Damit die Fonds zudem den außergewöhnlichen Liquiditätsbedarf decken können, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf ihren Konten entstehen kann, sollte jedoch eine kurzfristige Kreditaufnahme möglich sein, sofern diese das nicht eingeforderte Kapital nicht übersteigt.

    (14)

    Um sicherzustellen, dass der Vertrieb von EuFSU sich nur an Anleger richtet, deren ▐ Erfahrung , Wissen und Sachkenntnis für ihre Anlageentscheidungen und deren Risikobewertung den Risiken dieser Fonds angemessen sind, und um das Vertrauen der Anleger in EuFSU zu wahren, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden. Deshalb sollte sich der Vertrieb von EuFSU ▐ nur an Anleger richten, die im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (6) ▐ entweder professioneller Kunde sind oder als professioneller Kunde behandelt werden können. Um jedoch über eine ausreichend breite Anlegerbasis für Investitionen in EuFSU zu verfügen, sollten auch bestimmte andere Anleger, einschließlich Privatpersonen mit großem Nettovermögen, Zugang zu diesen Fonds haben. Für diese anderen Anleger sollten besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass EuFSU ausschließlich an Anleger vertrieben werden, die ein angemessenes Risikoprofil für solche Investitionen aufweisen. Diese Schutzvorkehrungen schließen einen Vertrieb über Sparpläne aus. Investitionen von Geschäftsführern, Vorständen oder Mitarbeitern eines EuFSU-Verwalters sollten zulässig sein, wenn sie in den EuFSU investieren, den sie verwalten, da dieser Personenkreis sachkundig genug ist, um sich an solchen Investitionen zu beteiligen.

    (15)

    Um sicherzustellen, dass nur EuFSU-Verwalter, die hinsichtlich ihres Verhaltens auf dem Markt einheitliche Qualitätskriterien erfüllen, die Bezeichnung „EuFSU“ führen, sollten in dieser Verordnung Regeln für die Geschäftstätigkeit und das Verhältnis zwischen EuFSU-Verwalter und seinen Anlegern festgelegt werden. Aus dem gleichen Grund sollten in dieser Verordnung einheitliche Bedingungen für den Umgang mit Interessenkonflikten solcher Verwalter beschrieben werden. Diesen Regeln zufolge sollten die Verwalter die erforderlichen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen treffen müssen, die einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten gewährleisten.

    (15a)

    Beabsichtigt ein EuFSU-Verwalter, Funktionen einer Drittpartei zu übertragen, so sollte dies nicht die Haftpflicht des Verwalters gegenüber dem EuFSU berühren und keine Auswirkungen auf die Investoren des EuFSU haben. Außerdem sollte der EuFSU-Verwalter Funktionen nicht in einem Umfang übertragen, dass er im Grunde genommen nicht mehr als EuFSU-Verwalter, sondern nur noch als Briefkastenfirma angesehen werden kann. Der EuFSU-Verwalter sollte jederzeit für die ordnungsgemäße Ausübung der übertragenen Funktionen und die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich bleiben. Die Übertragung von Funktionen darf die wirksame Beaufsichtigung des EuFSU-Verwalters nicht untergraben; insbesondere sollte sie weder den EuFSU-Verwalter daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der EuFSU im Interesse der Anleger verwaltet wird.

    (16)

    Positive soziale Auswirkungen, die über den rein finanziellen Gewinn der Anleger hinausgehen, sind ein Kernmerkmal von auf Sozialunternehmen ausgerichteten Investmentfonds, das sie von anderen Investmentfonds unterscheidet. Deshalb sollten EuSFU-Verwalter in dieser Verordnung aufgefordert werden, Verfahren zur ▐ Messung positiver sozialer Auswirkungen, die durch die Investition in qualifizierte Portfolio-Unternehmen erreicht werden sollen, zu schaffen.

    (16a)

    Bei Fonds mit sozialen Zielsetzungen oder Fonds, die sozial etwas bewirken wollen, werden heutzutage üblicherweise Informationen darüber, inwieweit Sozialunternehmen ihre selbst gesteckten Ziele erreichen, bewertet und zusammengeführt. Es gibt eine ganze Reihe unterschiedlicher sozialer Zielsetzungen oder Wirkungen, die von einem Sozialunternehmen angestrebt werden können. Dadurch wurden verschiedene Methoden entwickelt, mit denen die sozialen Auswirkungen festgestellt und gemessen werden können. So kann beispielsweise eine Firma, die Benachteiligten helfen möchte, die Zahl der Personen angeben, denen geholfen wurde, etwa dass jemand eingestellt wurde, der ansonsten keine Anstellung gefunden hätte. Oder ein Unternehmen, das die Wiedereingliederung von Gefangenen in die Gesellschaft verbessern will, kann seine Leistung daran messen, ob die Rückfallquoten in die Straffälligkeit sinken. Die Fonds sind den Unternehmen bei der Erarbeitung und Bereitstellung von Informationen über ihre Ziele und Erfolge behilflich und sammeln diese Informationen für Anleger. Informationen über soziale Auswirkungen sind zwar für die Anleger überaus wichtig, aber es ist doch schwierig, Vergleiche zwischen verschiedenen Sozialunternehmen und unterschiedlichen Fonds anzustellen, und zwar nicht nur wegen der Unterschiede bei den sozialen Ergebnissen, die angestrebt werden, sondern auch wegen der Vielfalt der derzeitigen Konzepte. Um bei diesen Information langfristig für größtmögliche Kohärenz und Vergleichbarkeit sowie für möglicht effiziente Verfahren zur Einholung dieser Informationen zu sorgen, ist es erstrebenswert, delegierte Rechtakte in diesem Bereich auszuarbeiten. Diese delegierte Rechtsakte sollten auch den Aufsichtsbehörden, den EuFSU und den Sozialunternehmen mehr Klarheit verschaffen.

    (17)

    Um die Integrität der Bezeichnung „EuFSU“ zu schützen, sollte diese Verordnung auch Qualitätskriterien für die Organisation von EuFSU-Verwaltern enthalten. Deshalb sollte diese Verordnung einheitliche und angemessene Anforderungen festlegen, denen zufolge angemessene technische und personelle Ressourcen ▐ gegeben sein müssen.

    (17a)

    Damit die EuFSU ordentlich verwaltet werden und die Verwalter in der Lage sind, die durch ihre Tätigkeiten bedingten potenziellen Risiken zu decken, sollte von EuFSU-Verwaltern im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verlangt werden, dass sie ausreichende Eigenmittel vorhalten müssen. Diese Eigenmittel sollten so bemessen sein, dass dadurch die Fortführung und die ordnungsgemäße Verwaltung des EuFSU sichergestellt ist.

    (18)

    Aus Gründen des Anlegerschutzes müssen die Vermögenswerte von EuFSU ordnungsgemäß bewertet werden. Deshalb sollten in der Satzung oder den Gründungsdokumenten des EuFSU Bestimmungen für die Bewertung der Vermögenswerte niedergelegt werden. Dies sollte die Integrität und Transparenz der Bewertung gewährleisten.

    (19)

    Um sicherzustellen, dass EuFSU-Verwalter, die die Bezeichnung „EuFSU“ verwenden, in ausreichendem Umfang Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ablegen, sollten einheitliche Regeln für die Jahresabschlüsse festgelegt werden.

    (20)

    Um in den Augen der Anleger die Integrität der Bezeichnung „EuFSU“ zu gewährleisten, sollte diese Bezeichnung nur von Fondsverwaltern genutzt werden dürfen, die hinsichtlich ihrer Anlagestrategie und ihrer Anlageziele vollständig transparent sind. Diese Verordnung sollte deshalb einheitliche Regeln für Offenlegungspflichten enthalten, die ein EuFSU-Verwalter im Verhältnis zu seinen Anlegern erfüllen muss. Diese Anforderungen beziehen sich auf die für Investitionen in Sozialunternehmen typischen Elemente, so dass mehr Kohärenz und eine bessere Vergleichbarkeit dieser Informationen gegeben sind. Dazu gehören auch Angaben zu den Kriterien und Verfahren für die Auswahl bestimmter qualifizierter Portfolio-Unternehmen als Anlageziel und Informationen über die durch die Anlagestrategie angestrebten positiven sozialen Auswirkungen sowie über deren Überwachung und Bewertung. Um das erforderliche Vertrauen der Anleger in solche Investitionen zu gewährleisten, sind ferner Informationen über die Vermögenswerte von EuFSU, die nicht in qualifizierte Portfolio-Unternehmen investiert werden, und über die einschlägigen Auswahlmethoden erforderlich.

    (21)

    Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Anforderungen sicherzustellen, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Einhaltung dieser Anforderungen durch den EuFSU-Verwalter überwachen. Zu diesem Zweck sollte jeder EuFSU-Verwalter, der seinen Fonds unter der Bezeichnung „EuFSU“ vertreiben will, der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats seine Absicht mitteilen. Die zuständige Behörde sollte den Fondsverwalter registrieren, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen und angemessene Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung getroffen wurden. Diese Registrierung sollte in der gesamten Union gelten.

    (21a)

    Damit EuFSU auf effiziente Art und Weise grenzüberschreitend vermarktet werden können, sollte der Verwalter so schnell wie möglich registriert werden.

    (21b)

    Obschon in dieser Verordnung Schutzbestimmungen enthalten sind, mit denen eine ordnungsgemäße Verwendung des Fonds sichergestellt wird, sollten die Aufsichtsbehörden unbedingt darauf achten, dass diese Schutzbestimmungen auch eingehalten werden.

    (22)

    Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollte diese Verordnung Bestimmungen über die Modalitäten für die Aktualisierung der an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Informationen enthalten.

    (23)

    Im Interesse einer wirksamen Überwachung der festgelegten Anforderungen sollte in dieser Verordnung ferner ein Verfahren für grenzüberschreitende Mitteilungen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegt werden, das bei der Registrierung des EuFSU-Verwalters in seinem Herkunftsmitgliedstaat ausgelöst wird.

    (24)

    Um in der gesamten Union transparente Bedingungen für den Vertrieb durch die EuFSU-Verwalter sicherzustellen, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde ( Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ) („ESMA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzt wurde, mit der Führung einer zentralen Datenbank betraut werden, in der alle im Einklang mit dieser Verordnung zugelassenen EuFSU aufgelistet sind.

    (24a)

    Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der EuFSU-Verwalter in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis, die daraufhin geeignete Maßnahmen ergreifen sollte.

    (24b)

    Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann, wenn trotz der Maßnahmen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen hat oder weil die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer zumutbaren Frist nichts unternommen hat, oder der EuFSU-Verwalter weiterhin auf eine Art und Weise verfährt, die einwandfrei gegen diese Verordnung verstößt, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informiert hat, alle zum Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen treffen, einschließlich der Möglichkeit, den betreffenden Verwalter an der weiteren Vermarktung seines EuFSU im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu hindern.

    (25)

    Um eine wirksame Überwachung der festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollte diese Verordnung eine Liste der Aufsichtsbefugnisse enthalten, mit denen die zuständigen Behörden ausgestattet werden.

    (26)

    Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung sicherzustellen, sollten in dieser Verordnung verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen für Verstöße gegen wesentliche Bestimmungen festgelegt werden, d. h. gegen die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Portfolios, über Schutzvorkehrungen zum Schutz der Identität in Frage kommender Anleger und über die registrierten EuFSU-Verwaltern vorbehaltene Verwendung der Bezeichnung „EuFSU“ . Ein Verstoß gegen diese wesentlichen Bestimmungen sollte ein Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung und die Streichung von der Liste registrierter Fondsverwalter nach sich ziehen.

    (27)

    Aufsichtsrelevante Informationen sollten zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und der ESMA ausgetauscht werden.

    (28)

    Eine wirksame regulatorische Zusammenarbeit zwischen den Stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung enthaltenen einheitlichen Kriterien zuständig sind, setzt voraus, dass alle einschlägigen nationalen Behörden und die ESMA das Berufsgeheimnis sorgfältig wahren.

    (28a)

    Der Beitrag von EuFSU zum Wachstum des europäischen Markts für soziale Investitionen dürfte davon abhängen, ob diese Bezeichnung von Fondsverwaltern angenommen wird, bei den Anlegern auf Akzeptanz stößt und ob sich in der gesamten Union ein starkes ‚Ökosystem‘ für Sozialunternehmen entwickelt, das diesen Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, sich der bereitgestellten Finanzierungsoptionen zu bedienen. Deshalb sollten alle interessierten Kreise, d. h. alle, die auf dem Markt tätig sind, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und andere einschlägigen Stellen in der Union, sich darum bemühen, dass die Möglichkeiten, die durch diese Verordnung geboten werden, breiten Kreisen zur Kenntnis gebracht werden.

    (29)

    Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten eine kohärente Harmonisierung und ein hohes Maß an Überwachung in der gesamten Union gewährleisten. Da die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, sie mit der Erstellung von Entwürfen für technische Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, und deren Übermittlung an die Kommission zu beauftragen.

    (30)

    Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten im Sinne von Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 anzunehmen. Die ESMA sollte mit der Erstellung technischer Durchführungsstandards für das Format der in dieser Verordnung beschriebenen Mitteilung beauftragt werden.

    (31)

    Zur Klärung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Waren und Dienstleistungen einschließlich ihrer Produktionsverfahren, mit denen die sozialen Ziele verwirklicht werden und die Umstände, unter denen Gewinne an die Eigentümer und Investoren ausgeschüttet werden können, die Arten von Interessenkonflikten, die EuFSU-Verwalter vermeiden müssen, und die diesbezüglich erforderlichen Schritte, die Einzelheiten der Verfahren zur Messung der sozialen Auswirkungen, die die qualifizierten Portfolio-Unternehmen erreichen sollen, sowie den Inhalt und die Verfahren zur Bereitstellung der Informationen für die Investoren zu spezifizieren. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, durchführten, unter Berücksichtigung von Selbstregulierungsinitiativen und Verhaltensregeln. An den Konsultationen, die die Kommission bei den Vorbereitungsarbeiten für delegierte Rechtsakte über die Einzelheiten der Verfahren zur Messung der sozialen Auswirkungen durchführt, die von den qualifizierten Portfolio-Unternehmen zustande gebracht werden sollen, sollten die einschlägigen Interessenträger und die ESMA beteiligt werden. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

    (33)

    Spätestens fünf Jahre nach dem Datum, ab dem diese Verordnung gilt, sollte im Rahmen einer Überprüfung der Verordnung untersucht werden, wie sich der EuFSU-Markt entwickelt. Die Überprüfung sollte einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen beinhalten. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls legislative Vorschläge unterbreiten.

    (33a)

    Außerdem sollte die Kommission bis zum 22. Juli 2017 eine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und ihre Verwalter, vor allem den Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU, in die Wege leiten. Dabei sollte insbesondere der Geltungsbereich dieser Verordnung geprüft und dabei gleichzeitig bewertet werden, ob es notwendig ist, den Geltungsbereich auszuweiten, damit die Bezeichnung EuFSU auch von Verwaltern großer alternativer Anlagefonds verwendet werden darf. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls legislative Vorschläge unterbreiten.

    (33b)

    Bei dieser Überprüfung sollte die Kommission auch bewerten, ob es Hindernisse gibt, die der Akzeptanz der Fonds durch die Anleger im Wege stehen, und sich mit der Frage befassen, welche Auswirkungen andere aufsichtsrechtliche Vorschriften möglicherweise auf institutionelle Anleger haben könnten. Außerdem sollte die Kommission Daten sammeln, um bewerten zu können, inwieweit EuFSU zu anderen Programmen der Union beitragen, mit denen ebenfalls Innovationen in der Union unterstützt werden sollen, wie etwa Horizont 2020.

    (33c)

    Die Kommission sollte im Zusammenhang mit der Untersuchung der steuerlichen Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen in Risikokapital, die sie, wie in ihrer Mitteilung vom 7. Dezember 2011 mit dem Titel „Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU“ vorgesehen, durchführt, und im Zusammenhang mit der Überprüfung dieser Verordnung auch eine entsprechende Untersuchung möglicher steuerlicher Hindernisse für Fonds für das soziale Unternehmertum durchführen und dabei bewerten, ob das soziale Unternehmertum in der Union möglicherweise mit steuerlichen Anreizen gefördert werden kann.

    (33d)

    Die ESMA sollte ihren Personal- und Mittelbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, ermitteln und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht darüber vorlegen.

    (34)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, einschließlich des Rechts der Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts der unternehmerischen Freiheit.

    (35)

    Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8). Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der ESMA erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9).

    (36)

    Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Binnenmarkts für EuFSU durch Festlegung der Rahmenbedingungen für die Registrierung von EuFSU-Verwaltern zur Vereinfachung des Vertriebs von EuFSU in der gesamten Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist , kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die beim Vertrieb von EuFSU in der Union die Bezeichnung „EuFSU“ verwenden wollen, ▐ festgelegt; somit wird ein Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts geleistet.

    Diese Verordnung enthält außerdem einheitliche Regeln für den Vertrieb durch EuFSU ▐ an in Frage kommende Anleger in der Union, für die Zusammensetzung von EuFSU-Portfolios, für die geeigneten Anlageinstrumente und Anlagetechniken sowie für Organisation, Transparenz und Verhaltensweise von EuFSU-Verwaltern, die EuFSU in der Union vertreiben.

    Artikel 2

    1.   Diese Verordnung gilt für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, deren gesamte verwaltete Vermögenswerte nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinausgehen, die in der Union niedergelassen sind und gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen, und EuFSU-Portfolios verwalten ▐.

    1a.     EuFSU-Verwalter, die im Rahmen dieser Verordnung in Einklang mit Artikel 14 registriert sind, deren gesamte Vermögenswerte später den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert überschreiten und die daher in Einklang mit Artikel 6 dieser Richtlinie eine Zulassung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats benötigen, können die Bezeichnung „EuFSU“ beim Vertrieb von EuFSU in der Union weiterhin verwenden, wenn sie die in dieser Richtlinie niedergelegten Anforderungen nach wie vor erfüllen und den Bestimmungen der Artikel 3, 5, 9, des Artikels 12 Absatz 2 und des Artikels 13 Absatz 1 Buchstaben c, d und e dieser Verordnung in Bezug auf EuFSU weiterhin entsprechen.

    3a.     EuFSU-Verwalter, die gemäß dieser Verordnung registriert sind, können auch OGAW verwalten, die einer Zulassung gemäß Richtlinie 2009/65/EG unterliegen, sofern es sich um externe Verwalter handelt.

    Artikel 3

    1.   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    (a)

    „Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum“ (EuFSU) einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der durch Folgendes gekennzeichnet ist:

    i)

    Es ist beabsichtigt, innerhalb eines in den Gründungsvorschriften oder -dokumenten des EuFSU festgelegten Zeitraums mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals in Vermögenswerte zu investieren, die qualifizierte Investitionen sind.

    ii)

    Es werden nie mehr als 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Fonds für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen einsetzt.

    iii)

    Er ist im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder in einem Drittstaat niedergelassen, vorausgesetzt, dieser Drittstaat erfüllt folgende Kriterien:

    Es bestehen dort weder steuerliche Regelungen, in deren Rahmen keine oder nur nominale Steuern erhoben werden, noch werden Vorteile gewährt, ohne dass ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substanzielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Drittstaat zugrunde liegt.

    Mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EuFSU-Verwalters bestehen angemessene Kooperationsvereinbarungen, in deren Rahmen ein gemäß Artikel 21 dieser Verordnung ausreichender Informationsaustausch gewährleistet ist, damit die zuständigen Behörden ihre Aufgaben in Einklang mit dieser Verordnung ausführen können.

    Er steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde.

    Es wurde mit dem Herkunftsmitgliedstaat des EuFSU-Verwalters sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des EuFSU vertrieben werden sollen, ein Abkommen unterzeichnet, in dessen Rahmen dafür gesorgt ist, dass dieser Drittstaat den in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens niedergelegten Normen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht, und dass ein wirksamer Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten stattfindet, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung.

    Die in den Ziffern i und ii niedergelegten Grenzwerte werden auf der Grundlage der Beträge errechnet, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten und Bestände an Kassenmitteln und Kassenmitteläquivalenten für Investitionen zur Verfügung stehen;

    (aa)

    „einschlägige Kosten“ Gebühren, Abgaben und Aufwendungen, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen werden und die zwischen den EuFSU-Verwaltern und den EuFSU-Anlegern vereinbart werden.

    (b)

    „Organismus für gemeinsame Anlagen“ einen AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;

    (c)

    „qualifizierte Investitionen“ eines der folgenden Instrumente:

    i)

    Instrumente der Beteiligungsfinanzierung oder beteiligungsähnliche Instrumente, die

    von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittiert werden und die der EuFSU direkt vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen erwirbt, oder

    von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen im Austausch für vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittierte Aktienwerte emittiert werden , oder

    von einem Unternehmen emittiert werden , bei dem das qualifizierte Portfolio-Unternehmen eine in Mehrheitsbesitz befindliche Tochtergesellschaft ist, und die der EuFSU im Austausch für ein vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittiertes Instrument der Beteiligungsfinanzierung erwirbt;

    ii)

    von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittierte, verbriefte und nicht verbriefte Schuldtitel;

    iii)

    Anteile von einem oder mehreren EuFSU, sofern diese EuFSU nicht selbst mehr als 10 Prozent ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals in EuFSU investiert haben;

    iv)

    besicherte oder nicht besicherte Darlehen, die einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen vom EuFSU gewährt werden;

    v)

    jede andere Art der Beteiligung an einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen;

    (d)

    „qualifiziertes Portfolio-Unternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt einer Investition des EuFSU nicht für den Handel auf einem geregelten Markt oder auf einem multilateralen Handelssystem (MTF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 und Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist ▐ und

    -i)

    das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, wobei dieser Drittstaat folgende Kriterien erfüllt:

    Es bestehen dort weder steuerliche Regelungen, in deren Rahmen keine oder nur nominale Steuern erhoben werden, noch werden Vorteile gewährt, ohne dass ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substanzielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Drittstaat zugrunde liegt.

    Er steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde.

    Es wurde mit dem Herkunftsmitgliedstaat des EuFSU Verwalters sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des EuFSU vertrieben werden sollen, ein Abkommen unterzeichnet, in dessen Rahmen dafür gesorgt ist, dass dieser Drittstaat den in Artikel 26 des OECD Musterabkommens niedergelegten Normen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht, und dass ein wirksamer Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten stattfindet, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung.

    i)

    die Erzielung messbarer, positiver sozialer Auswirkungen im Einklang mit seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder jeglichen anderen Gründungsvorschriften oder -dokumenten als sein vorrangiges Ziel sieht, wobei das Unternehmen

    ▐ schutzbedürftigen , marginalisierten , benachteiligten oder ausgegrenzten Personen Dienstleistungen oder Güter liefert; ▐

    ▐ bei der Produktion von Gütern bzw. der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel verfolgt; oder

    ausschließlich Sozialunternehmen im Sinne der ersten beiden Spiegelstriche Finanzmittel gewährt;

    ii)

    seine Gewinne in Einklang mit seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder jeglichen anderen Gründungsvorschriften oder -dokumenten vor allem zur Erreichung seines vorrangigen sozialen Ziels einsetzt ▐; in diesen Gründungsvorschriften oder -dokumenten sind im Voraus Verfahren und Regeln für eine etwaige ausnahmsweise Gewinnausschüttung an Anteilsinhaber und Besitzer festzulegen, um dafür zu sorgen, dass eine derartige Gewinnausschüttung nicht seinem vorrangigen Ziel zuwider läuft; und

    iii)

    in verantwortlicher und transparenter Weise verwaltet wird, insbesondere durch Einbindung von Arbeitskräften, Kunden und Beteiligten, die von der Unternehmenstätigkeit betroffen sind;

    (e)

    „Beteiligungskapital“ die Beteiligung an einem Unternehmen in Form von Anteilen oder anderen Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfolio-Unternehmens, die für seine Anleger emittiert werden;

    (ea)

    „beteiligungsähnliches Kapital“ Finanzierungsinstrumente, die aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt sind, deren Rendite sich nach den Gewinnen oder Verlusten des qualifizierten Portfolio-Unternehmens bemisst und die im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert sind;

    (f)

    „Vertrieb“ das direkte oder indirekte, auf Initiative des EuFSU-Verwalters oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom ihm verwalteten EuFSU an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz in der Union;

    (g)

    „zugesagtes Kapital“ jede Verpflichtung , nach der ein Anleger innerhalb eines in den Gründungsvorschriften oder -dokumenten des EuFSU festgelegten Zeitraums zum Erwerb einer Beteiligung am EuFSU oder zur Einbringung einer Kapitaleinlage beim EuFSU verpflichtet ist ;

    (h)

    „EuFSU-Verwalter“ jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, mindestens einen EuFSU zu verwalten;

    (i)

    „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der EuFSU-Verwalter niedergelassen ist und sich gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU bei den zuständigen Behörden registrieren muss;

    (j)

    „Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der nicht Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem der EuFSU-Verwalter EuFSU gemäß dieser Verordnung vertreibt;

    (k)

    „zuständige Behörde“ die nationale Behörde, die vom Herkunftsmitgliedstaat aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannt und mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 beauftragt wurde ;

    (ka)

    „OGAW“ ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind.

    Entsprechend Unterabsatz 1 Buchstabe h wird der EuFSU selbst als EuFSU-Verwalter registriert, wenn die Rechtsform des EuFSU eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des EuFSU entscheidet, keinen externen Verwalter zu bestellen. Ein EuFSU, der als interner EuFSU-Verwalter registriert ist, kann nicht als externer EuFSU-Verwalter anderer Organismen für gemeinsame Anlagen registriert werden.

    2.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um die Arten von Dienstleistungen oder Gütern und die Methoden der Produktion von Gütern bzw. Erbringung von Dienstleistungen mit sozialer Komponente im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Arten qualifizierter Portfolio-Unternehmen festzulegen und die Bedingungen, unter denen Gewinne an Besitzer und Anleger ausgeschüttet werden können, zu bestimmen.

    KAPITEL II

    BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EuFSU“

    Artikel 4

    EuFSU-Verwalter, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, dürfen beim Vertrieb von EuFSU in der Union die Bezeichnung „EuFSU“ verwenden.

    Artikel 5

    1.   Die EuFSU-Verwalter sorgen dafür, dass beim Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Investitionen höchstens 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals des EuFSU für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als nicht qualifizierten Investitionen eingesetzt werden; diese 30 Prozent werden auf der Grundlage der Beträge errechnet, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten zur Verfügung stehen; Bestände an Kassenmitteln und Kassenmitteläquivalenten werden bei der Berechnung dieses Grenzwerts nicht berücksichtigt , da Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente nicht als Investitionen zu betrachten sind .

    2.    Der EuFSU-Verwalter wendet auf Ebene des EuFSU keine ▐ Methode an, durch die sich das Risiko des Fonds durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, Engagements in Derivatepositionen oder auf andere Weise auf einen Betrag erhöht, der über jenem des eingebrachten Kapitals liegt.

    2a.     Der EuFSU-Verwalter kann auf Ebene des EuFSU nur Darlehen aufnehmen, Schuldtitel ausgeben oder Garantien stellen, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch noch nicht eingefordertes Kapital gedeckt sind.

    Artikel 6

    1.    Die EuFSU-Verwalter vertreiben Anteile der verwalteten EuFSU ausschließlich an Anleger, die als professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG betrachtet werden oder gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können, oder an andere Anleger, sofern

    (a)

    diese anderen Anleger sich verpflichten, mindestens 100 000 EUR zu investieren; und

    (b)

    diese anderen Anleger schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angeben, dass sie sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung bewusst sind.

    1a.     Absatz 1 gilt nicht, wenn Geschäftsführer, Vorstände oder Mitarbeiter eines EuFSU-Verwalters in die EuFSU investieren, an dessen Verwaltung sie beteiligt sind.

    Artikel 7

    Die EuFSU-Verwalter werden bezüglich der von ihnen verwalteten EuFSU

    (a)

    ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachgehen;

    (b)

    geeignete Strategien und Verfahren zur Vermeidung illegaler Praktiken anwenden, bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie den Interessen der Anleger und der qualifizierten Portfolio-Unternehmen schaden;

    (c)

    ihre Geschäftstätigkeit so ausüben, dass sie die positiven sozialen Auswirkungen der qualifizierten Portfolio-Unternehmen, in die sie investiert haben, fördern und dem besten Interesse der von ihnen verwalteten EuFSU, der Anleger dieser EuFSU und der Integrität des Marktes dienen;

    (d)

    bei der Auswahl und der laufenden Überwachung der Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen und der positiven sozialen Auswirkungen dieser Unternehmen ein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen;

    (e)

    in qualifizierte Portfolio-Unternehmen investieren, die sie in angemessenem Maße kennen und verstehen ;

    (ea)

    ihre Anleger fair behandeln;

    (eb)

    dafür sorgen, dass kein Anleger eine Vorzugsbehandlung erhält, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Gründungsvorschriften oder -dokumenten des EuFSU vorgesehen.

    Artikel 7a

    1.     Beabsichtigt ein EuFSU-Verwalter, Funktionen einer Drittpartei zu übertragen, so berührt dies nicht die Haftpflicht des Verwalters gegenüber dem EuFSU und wirkt sich nicht auf die Investoren des EuFSU aus, und der EuFSU-Verwalter darf Funktionen nicht in einem Umfang übertragen, die dazu führen, dass er im Grunde genommen nicht mehr als EuFSU-Verwalter, sondern nur noch als Briefkastenfirma angesehen werden kann.

    2.     Die wirksame Beaufsichtigung des EuFSU-Verwalters darf durch die Übertragung von Funktionen nicht untergraben werden; insbesondere darf durch eine Übertragung weder der EuFSU-Verwalter daran gehindert werden, im besten Interesse seiner Anleger zu handeln, noch darf verhindert werden, dass der EuFSU im besten Interesse der Anleger verwaltet wird.

    Artikel 8

    1.   Die EuFSU-Verwalter ermitteln und vermeiden Interessenkonflikte, gewährleisten, wo diese nicht vermieden werden können, eine Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten und legen gemäß Absatz 4 solche Interessenkonflikte unverzüglich offen, um nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der EuFSU und ihrer Anleger und eine unfaire Behandlung der von ihnen verwalteten EuFSU zu vermeiden.

    2.   Die EuFSU-Verwalter ermitteln insbesondere Interessenkonflikte, die entstehen können zwischen

    (a)

    EuFSU-Verwaltern, Personen, die die Geschäfte des EuFSU-Verwalters tatsächlich führen, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die den EuFSU-Verwalter direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, und dem vom EuFSU-Verwalter verwalteten EuFSU oder den Anlegern dieser EuFSU;

    (b)

    einem EuFSU oder den Anlegern dieses EuFSU und einem vom gleichen EuFSU-Verwalter verwalteten EuFSU oder dessen Anlegern ;

    (ba)

    einem EuFSU oder den Anlegern dieses EuFSU und einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder OGAW, der von ein und demselben EuFSU-Verwalter verwaltet wird, oder den Anlegern dieses Organismus für gemeinsame Anlagen oder des OGAW.

    3.   Die EuFSU-Verwalter behalten wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen bei, um den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nachzukommen, und wenden diese Vorkehrungen an.

    4.   Die in Absatz 1 genannte Offenlegung von Interessenkonflikten erfolgt, wenn die vom EuFSU-Verwalter zur Ermittlung, Vermeidung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird. Die EuFSU-Verwalter unterrichten die Anleger — bevor sie in deren Auftrag Geschäfte tätigen — unmissverständlich über die allgemeine Art bzw. die Quellen der Interessenkonflikte und entwickeln angemessene Strategien und Verfahren.

    5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zu erlassen, in denen Folgendes spezifiziert wird:

    (a)

    die in Absatz 2 genannten Arten von Interessenkonflikten;

    (b)

    die Schritte, die hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren von einem EuFSU-Verwalter zu ergreifen sind , um Interessenkonflikte zu ermitteln, zu vermeiden, zu steuern, zu beobachten bzw. offenzulegen.

    Artikel 9

    1.   Die EuFSU-Verwalter wenden bei jedem von ihnen verwalteten EuFSU Verfahren an, um zu messen ▐, inwieweit die qualifizierten Portfolio-Unternehmen, in die der EuFSU investiert, die positiven sozialen Auswirkungen, zu denen diese sich verpflichtet haben, erreichen. Die Verwalter tragen dafür Sorge, dass diese Verfahren klar und transparent gestaltet sind und Indikatoren umfassen, die in Abhängigkeit des sozialen Ziels und der Art des qualifizierten Portfolio-Unternehmens einen der folgenden Bereiche oder mehrere dieser Bereiche umfassen:

    (a)

    Beschäftigung und Arbeitsmärkte;

    (b)

    Normen und Rechte in Verbindung mit der Arbeitsplatzqualität;

    (c)

    soziale Eingliederung und Schutz bestimmter Gruppen; Gleichbehandlung und Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung;

    (d)

    öffentliche Gesundheit und Sicherheit;

    (e)

    Zugang zu Sozialschutz-, Gesundheits- und Bildungssystemen und Auswirkungen auf diese Systeme.

    2.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zu erlassen, in denen sie die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Verfahren im Hinblick auf unterschiedliche qualifizierte Portfolio-Unternehmen festlegt.

    Artikel 10

    Die EuFSU-Verwalter verfügen jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen ein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der EuFSU zu ermöglichen.

    Die EuFSU-Verwalter sorgen dafür, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten, und dass sie gemäß Artikel 13 die Gründe dafür offenlegen können, die ihrer Ansicht nach schlüssig belegen, dass diese Mittel ausreichend sind.

    Artikel 11

    1.    Die Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte werden in den Gründungsvorschriften oder –dokumenten des EuFSU niedergelegt und dienen einem soliden und transparenten Bewertungsprozess.

    1a.     Durch die angewendeten Bewertungsverfahren wird dafür gesorgt, dass die Vermögenswerte korrekt bewertet werden und dass der Vermögenswert mindestens einmal jährlich berechnet wird.

    1b.     Damit die Bewertung qualifizierter Portfolio-Unternehmen einheitlich erfolgt, arbeitet die ESMA Leitlinien mit gemeinsamen Grundsätzen für den Umgang mit Investitionen in derartige Unternehmen aus und berücksichtigt dabei deren vorrangiges Ziel, d. h. messbare, positive soziale Auswirkungen zu erreichen und ihre Gewinne vor allem dazu einzusetzen, um diese Auswirkungen zu erreichen.

    Artikel 12

    1.   Die EuFSU-Verwalter legen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jeden verwalteten EuFSU spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht vor. In diesem Bericht werden die Zusammensetzung des EuFSU-Portfolios und die Tätigkeiten des vergangenen Jahres beschrieben. Darüber hinaus werden in diesem Bericht die Gewinne des EuFSU zum Ende seiner Laufzeit und gegebenenfalls auch die während seiner Laufzeit ausgeschütteten Gewinne offengelegt. Der Bericht enthält die geprüften Jahresabschlüsse des EuFSU. Im Rahmen dieser Prüfung wird bestätigt, dass die Barbestände und die Vermögenswerte auf den Namen des Fonds lauten und dass der EuFSU-Verwalter hinsichtlich der Verwendung von Vollmachten oder der Kontrolle über die Barbestände und die Vermögenswerte des EuFSU und seiner Anleger angemessene Verzeichnisse angelegt und angemessene Kontrollen durchgeführt hat. Der Jahresbericht wird im Einklang mit den bestehenden Rechnungslegungsstandards und gemäß den zwischen dem EuFSU-Verwalter und den Anlegern vereinbarten Bedingungen erstellt. Der EuFSU-Verwalter legt den Anlegern diesen Jahresbericht auf Anfrage vor. Die EuFSU-Verwalter und die Anleger können sich untereinander auf ergänzende Offenlegungsmaßnahmen einigen.

    2.   Der Jahresbericht umfasst zumindest Folgendes:

    (a)

    gegebenenfalls Angaben zu den insgesamt erreichten sozialen Ergebnissen der Anlagestrategie und der Methode zur Messung dieser Ergebnisse;

    (b)

    eine Erklärung über jede Veräußerung im Zusammenhang mit qualifizierten Portfolio-Unternehmen;

    (c)

    eine Angabe, ob es im Zusammenhang mit den anderen Vermögenswerten des EuFSU, die nicht in qualifizierte Portfolio-Unternehmen investiert sind, auf der Grundlage der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kriterien zu Veräußerungen gekommen ist;

    (d)

    eine Zusammenfassung der Tätigkeiten des EuFSU-Verwalters im Zusammenhang mit den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe k genannten qualifizierten Portfolio-Unternehmen ;

    (da)

    Informationen über Art und Zweck der Investitionen, die keine qualifizierten Portfolio-Investitionen gemäß Artikel 4 Absatz 1 sind.

    3.   Ist der EuFSU-Verwalter gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (10) zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts verpflichtet, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen über den EuFSU entweder getrennt oder als Ergänzung zum Jahresfinanzbericht vorgelegt werden.

    Artikel 13

    1.   Die EuFSU-Verwalter unterrichten ihre Anleger vor ihrer Anlageentscheidung in Bezug auf den EuFSU, den sie verwalten, in klarer und verständlicher Weise zumindest über Folgendes:

    (a)

    die Identität des EuFSU-Verwalters sowie jeglicher anderer Dienstleistungsanbieter, die im Auftrag des EuFSU-Verwalters Verwaltungsaufgaben übernehmen, und eine Beschreibung ihrer Aufgaben;

    (aa)

    die Höhe der Mittel, die dem EuFSU-Verwalter zur Verfügung stehen, sowie über die Gründe, die seiner Ansicht nach den Schluss zulassen, dass dem Bedarf an personellen und technischen Ressourcen zur ordnungsgemäßen Verwaltung seiner EuFSU mit diesen Eigenmitteln entsprochen werden kann;

    (b)

    eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Anlageziele des EuFSU, einschließlich

    i)

    der Arten qualifizierter Portfolio-Unternehmen , in er zu investieren beabsichtigt;

    ii)

    etwaiger anderer EuFSU, in die er zu investieren beabsichtigt;

    iii)

    der Arten qualifizierter Portfolio-Unternehmen, in die etwaige andere EuFSU im Sinne von Ziffer ii zu investieren beabsichtigen;

    iv)

    der nicht qualifizierten Investitionen, die er zu tätigen beabsichtig;

    v)

    den beabsichtigten Anlagetechniken, und

    vi)

    etwaiger Anlagebeschränkungen;

    (c)

    die durch die Anlagestrategie des EuFSU angestrebten positiven sozialen Auswirkungen, einschließlich realistischer Projektionen solcher Auswirkungen, sofern relevant, und Angaben zu einschlägigen Leistungen der Vergangenheit;

    (d)

    die Methodik zur Messung der sozialen Auswirkungen;

    (e)

    eine Beschreibung anderer Vermögenswerte als qualifizierte Portfolio-Unternehmen sowie der Verfahren und Kriterien für die Auswahl dieser Vermögenswerte, außer Kassenmitteln und Kassenmitteläquivalenten;

    (f)

    eine Beschreibung des Risikoprofils des EuFSU und jeglicher Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten, in die der Fonds investieren kann, oder den in Frage kommenden Anlagetechniken;

    (g)

    eine Beschreibung des Verfahrens und der Kalkulationsmodelle des EuFSU für die Bewertung der Vermögenswerte, einschließlich der Verfahren für die Bewertung qualifizierter Portfolio-Unternehmen;

    (h)

    eine Beschreibung sämtlicher einschlägiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge ▐;

    (i)

    eine Beschreibung der Methode zur Festlegung der Vergütung des EuFSU-Verwalters;

    (j)

    sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des EuFSU;

    (k)

    Wirtschaftsdienstleistungen und andere unterstützende Dienstleistungen, die der EuFSU-Verwalter selbst erbringt oder von Dritten erbringen lässt, um die Entwicklung, das Wachstum oder in anderweitiger Hinsicht die laufenden Tätigkeiten der qualifizierten Portfolio-Unternehmen, in die der EuFSU investiert, zu fördern, oder, wenn solche Dienste oder Leistungen nicht erbracht werden, eine Erklärung hierzu;

    (l)

    eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der EuFSU seine Anlagestrategie, seine Anlagepolitik oder beide ändern kann.

    2.   Die in Absatz 1 genannten Angaben müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Sie werden gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert und überprüft.

    3.   Ist der EuFSU-Verwalter gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (11) oder gemäß für den EuFSU geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet, so können die in Absatz 1 genannten Informationen entweder getrennt oder als Teil des Prospekts veröffentlicht werden.

    4.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zu erlassen, in denen Folgendes spezifiziert wird:

    (a)

    der Inhalt der in Absatz 1 Buchstaben b bis e und k genannten Informationen;

    (b)

    Möglichkeiten einer einheitlichen Präsentation der in Absatz 1 Buchstaben b bis e und k genannten Informationen mit dem Ziel einer möglichst guten Vergleichbarkeit.

    KAPITEL III

    BEAUFSICHTIGUNG UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

    Artikel 14

    1.   EuFSU-Verwalter, die für den Vertrieb ihres EuFSU die Bezeichnung „EuFSU“ verwenden wollen, unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über diese Absicht und legen folgende Informationen vor:

    (a)

    die Identität der Personen, die die Geschäfte der EuFSU tatsächlich führen;

    (b)

    die Identität der EuFSU, deren Anteile vertrieben werden, und ihre Anlagestrategien;

    (c)

    Angaben zu den Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden;

    (d)

    eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der EuFSU-Verwalter die einzelnen EuFSU zu vertreiben beabsichtigt ;

    (da)

    eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der EuFSU-Verwalter EuFSU gegründet hat oder zu gründen beabsichtigt.

    2.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nimmt die Registrierung des EuFSU-Verwalters nur vor, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

    (-a)

    die Personen, die die Geschäfte des EuFSU-Verwalters tatsächlich leiten, sind ausreichend gut beleumdet und verfügen auch in Bezug auf die vom EuFSU-Verwalter verfolgten Anlagestrategien über ausreichende Erfahrung;

    (a)

    die unter Absatz 1 verlangten Informationen sind vollständig;

    (b)

    die gemäß Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Vorkehrungen sind geeignet, um die Anforderungen von Kapitel II zu erfüllen.

    (ba)

    aus der gemäß Absatz 1 Buchstabe da mitgeteilten Liste geht hervor, dass alle EuFSU in Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieser Verordnung niedergelassen sind.

    3.   Die Registrierung gilt für das gesamte Gebiet der Union und verleiht EuFSU-Verwaltern das Recht, EuFSU in der gesamten Union unter der Bezeichnung „EuFSU“ zu vertreiben.

    Artikel 15

    Der EuFSU-Verwalter aktualisiert die Informationen, die er der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat, wenn er beabsichtigt,

    (a)

    einen neuen EuFSU zu vertreiben;

    (b)

    einen bestehenden EuFSU in einem Mitgliedstaat zu vertreiben, der nicht in der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten Liste aufgeführt ist.

    Artikel 16

    1.   Unmittelbar nachdem der EuFSU-Verwalter registriert wird, ein neuer EuFSU, ein neues Domizil für die Gründung eines EuFSU oder einer neuer Mitgliedstaat, in dem der EuFSU-Verwalter EuFSU zu vertreiben beabsichtigt, hinzugefügt wird, unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Mitgliedstaaten und die ESMA über den betreffenden Vorgang .

    2.   Die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Aufnahmemitgliedstaaten erlegen gemäß Artikel 14 registrierten EuFSU-Verwaltern hinsichtlich des Vertriebs ihrer EuFSU keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.

    3.   Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung des Formats der Mitteilung aus.

    4.   Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum … (12) vor.

    5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

    Artikel 17

    Die ESMA führt eine zentrale, im Internet öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle EuFSU und EuFSU-Verwalter aufgelistet sind, die in der Union gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden, sowie die Länder, in denen sie tätig sind, und die von ihnen vertriebenen EuFSU und die Länder, in denen sie vertrieben werden.

    Artikel 18

    1.    Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.

    1a.     Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe anzunehmen, dass der EuFSU-Verwalter in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis, die daraufhin geeignete Maßnahmen ergreift.

    1b.     Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann, wenn trotz der Maßnahmen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen hat oder weil die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer zumutbaren Frist nichts unternommen hat, oder der EuFSU-Verwalter weiterhin auf eine Art und Weise verfährt, die einwandfrei gegen diese Verordnung verstößt, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informiert hat, alle zum Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen treffen, einschließlich der Möglichkeit, den betreffenden Verwalter an der weiteren Vermarktung seines EuFSU im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu hindern.

    Artikel 19

    Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten insbesondere die Befugnis,

    (a)

    Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;

    (b)

    vom EuFSU-Verwalter unverzügliche Auskünfte zu verlangen;

    (c)

    von jeder mit den Tätigkeiten des EuFSU-Verwalters oder des EuFSU in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;

    (d)

    angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;

    (e)

    geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein EuFSU-Verwalter die Anforderungen dieser Verordnung weiterhin erfüllt;

    (f)

    eine Anweisung zu erteilen, um sicherzustellen, dass ein EuFSU-Verwalter die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnte, einstellt.

    Artikel 20

    1.   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen ▐ fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen ▐ müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum … (13) mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich spätere Änderungen dieser Vorschriften.

    Artikel 21

    1.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergreift unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die in Absatz 2 genannten geeigneten Maßnahmen, wenn ein EuFSU-Verwalter

    (a)

    es unter Verstoß gegen Artikel 5 versäumt , den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachzukommen;

    (b)

    unter Verstoß gegen Artikel 6 Anteile eines EuFSU an nicht in Frage kommende Anleger vertreibt;

    (c)

    die Bezeichnung „EuFSU“ verwendet , ohne gemäß Artikel 14 bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert zu sein.

    (ca)

    die Bezeichnung „EuFSU“ verwendet, um Fonds zu vertreiben, die nicht in Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii niedergelassen sind;

    (cb)

    eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 14 aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

    (cc)

    seiner Tätigkeit unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe a nicht ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachgeht;

    (cd)

    unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe b keine angemessenen Maßnahmen und Verfahren zur Vermeidung illegaler Praktiken anwendet;

    (ce)

    wiederholt den in Artikel 12 niedergelegten Anforderungen in Bezug auf den Jahresbericht nicht nachkommt;

    (cf)

    wiederholt seinen in Artikel 13 niedergelegten Informationspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachkommt;

    2.   In den unter Absatz 1 beschriebenen Fällen ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls folgende Maßnahmen:

    (-a)

    Sie ergreift Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der EuFSU-Verwalter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii sowie den Artikeln 5, 6, 7 Buchstaben a und b, 12, 13 und 14 dieser Verordnung nachkommt;

    (a)

    sie verbietet die Verwendung der Bezeichnung „EuFSU“ und streicht den EuFSU-Verwalter aus dem Register.

    3.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die zuständigen Behörden der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Aufnahmemitgliedstaaten und die ESMA unverzüglich über die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Streichung des EuFSU-Verwalters aus dem Register.

    4.   Das Recht zum Vertrieb von einem oder mehreren EuFSU unter der Bezeichnung „EuFSU“ in der Union erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Datum der in Absatz 2 Buchstabe a ▐ genannten Entscheidung der zuständigen Behörde.

    Artikel 22

    1.   Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zusammen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.

    2.    Die zuständigen Behörden und die ESMA tauschen alle Informationen und Unterlagen aus, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ausführung ihrer in dieser Verordnung festgelegten jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, um insbesondere Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen.

    Artikel 22a

    Im Fall einer Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder eine Unterlassung einer zuständigen Behörde in Bereichen, für die gemäß dieser Verordnung eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten erforderlich ist, können die zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA übermitteln, die in Einklang mit den Befugnissen, die ihr gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragen wurden, handelt, soweit die Unstimmigkeit nicht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer -i dieser Verordnung betrifft.

    Artikel 23

    1.   Alle Personen, die für die zuständigen Behörden oder die ESMA tätig sind oder tätig waren, sowie die von den zuständigen Behörden und der ESMA beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen unterliegen dem Berufsgeheimnis. Vertrauliche Informationen, die diese Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen – vorbehaltlich Fällen, die unter das Strafrecht fallen, und in dieser Verordnung vorgesehener Verfahren – an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass die einzelnen EuFSU-Verwalter und EuFSU nicht zu erkennen sind.

    2.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die ESMA werden nicht am Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung oder anderen für EuFSU-Verwalter und EuFSU geltenden Rechtsvorschriften der Union gehindert.

    3.   Erhalten die zuständigen Behörden und die ESMA vertrauliche Informationen gemäß Absatz 1, so dürfen diese Informationen ausschließlich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Zwecke von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.

    KAPITEL IV

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 24

    1.   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

    2.   Die Befugnisse nach ▐ artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 werden der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab … (14) Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus.

    3.   Die in ▐ artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    5.   Ein erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament oder der Rat binnen drei Monaten nach seiner Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

    Artikel 25

    1.   Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach ihrem Geltungsbeginn. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen, einschließlich folgender Aspekte:

    (a)

    Umfang der Verwendung der Bezeichnung „EuFSU“ durch EuFSU-Verwalter in verschiedenen Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene und grenzüberschreitend;

    (aa)

    geografischer Standort von EuFSU und Bewertung der Frage, ob zusätzliche Maßnahmen notwendig sind, um dafür zu sorgen, dass EuFSU in Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii niedergelassen sind;

    (ab)

    geografische und sektorielle Verteilung der Investitionen, die von EuFSU getätigt werden;

    (b)

    Einsatz der verschiedenen qualifizierten Investitionen durch EuFSU und Auswirkungen auf die Entwicklung von Sozialunternehmen in der Union;

    (ba)

    Bewertung der Frage, ob die Einführung eines europäischen Gütesiegels für „Sozialunternehmen“ angemessen ist;

    (bb)

    Möglichkeit, den Vertrieb von EuFSU auf Privatanleger auszuweiten;

    (c)

    Anwendung der Kriterien für die Ermittlung qualifizierter Portfolio-Unternehmen in der Praxis, Auswirkungen auf die Entwicklung von Sozialunternehmen in der Union und deren positive soziale Auswirkungen ;

    (ca)

    Bewertung der von den EuFSU-Verwaltern eingeführten Verfahren zur Bewertung der in Artikel 9 genannten positiven sozialen Auswirkungen der qualifizierten Portfolio-Unternehmen und Bewertung der Frage, ob es möglich ist, harmonisierte Normen einzuführen, mit denen sich die sozialen Auswirkungen auf Ebene der Union in Einklang mit der Sozialpolitik der Union messen lassen;

    (cb)

    Bewertung der Frage, ob diese Verordnung durch ein Verwahrstellensystem ergänzt werden sollte;

    (cd)

    Bewertung der Frage, ob EuFSU als Vermögenswerte im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG gelten sollten;

    (ce)

    Angemessenheit der Anforderungen in Bezug auf Informationen gemäß Artikel 13 und Bewertung der Frage, ob diese Anforderungen ausreichen, um den Anlegern zu ermöglichen, eine Anlageentscheidung in voller Kenntnis des Sachverhalts zu treffen;

    (cf)

    Überprüfung, ob für Fonds für soziales Unternehmertum möglicherweise steuerliche Hindernisse bestehen, und Bewertung der Möglichkeit der Schaffung steuerlicher Anreize, um das soziale Unternehmertum in der Union zu fördern;

    (cg)

    Bewertung der Frage, ob möglicherweise Hindernisse bestehen, die dazu führen, dass diese Fonds von den Anlegern nicht angenommen werden, einschließlich der Frage, welche Auswirkungen andere aufsichtsrechtliche Vorschriften der Union möglicherweise auf institutionelle Anleger haben könnten.

    2.   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Prüfung gemäß Absatz 1 und nach Konsultation der ESMA einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.

    Artikel 25a

    1.     Die Kommission leitet bis zum 22. Juli 2017 eine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und ihre Verwalter, vor allem den Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU, in die Wege. Diese Überprüfung betrifft den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Im Rahmen dieser Überprüfung werden Daten gesammelt, mit denen bewertet werden kann, ob der Anwendungsbereich in dem Sinne erweitert werden sollte, dass Verwalter, die EuFSU mit Gesamtvermögenswerten verwalten, die über den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Schwellenwert hinausgehen, als EuFSU-Verwalter fungieren dürfen.

    2.     Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Prüfung gemäß Absatz 1 und nach Konsultation der ESMA einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.

    Artikel 26

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 22. Juli 2013, mit Ausnahme von ▐ artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C 175 vom 19.6.2012, S. 11.

    (2)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 55.

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ….

    (4)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

    (5)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

    (6)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

    (7)   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

    (8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    (9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (10)   ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

    (11)   ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

    (12)   Neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    (13)   24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

    (14)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.


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