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Document 32010R0364

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 364/2010 des Rates vom 26. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter veredelter Gewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 107 vom 29.4.2010, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/09/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2010/364/oj

29.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 364/2010 DES RATES

vom 26. April 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter veredelter Gewebe aus Polyester-Filamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 des Rates (2),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren in die Europäische Union von Geweben ein, die aus Garnen aus synthetischen Filamenten mit einem Anteil an texturierten und/oder nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr bestehen, gefärbt (einschließlich weiß gefärbt) oder bedruckt, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die gegenwärtig unter den KN-Codes ex 5407 51 00, 5407 52 00, 5407 54 00, ex 5407 61 10, 5407 61 30, 5407 61 90, ex 5407 69 10 und ex 5407 69 90 („betroffene Ware“) eingereiht werden.

(2)

Angesichts der Vielzahl kooperierender Parteien wurde bei der Untersuchung, die zur Einführung der Maßnahmen führte, eine Stichprobe chinesischer ausführender Hersteller gebildet.

(3)

Für die Unternehmen der Stichprobe wurden die bei der Untersuchung festgesetzten unternehmensspezifischen Zollsätze eingeführt. Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen, denen eine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (3) gewährt wurde, wurde der gewogene durchschnittliche Zoll von 14,1 % eingeführt, der für die Unternehmen der Stichprobe, denen eine MWB gewährt wurde, festgesetzt wurde. Für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen, denen eine individuelle Behandlung („IB“) gemäß Artikel 9 Absatz 5 derselben Verordnung gewährt wurde, wurde der gewogene durchschnittliche Zoll von 37,1 % eingeführt, der für die Unternehmen der Stichprobe, denen eine IB gewährt wurde, festgesetzt wurde. Für alle übrigen Unternehmen wurde ein landesweiter Zoll in Höhe von 56,2 % eingeführt.

(4)

Nach einer erneuten Untersuchung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 erhöhte der Rat mit Verordnung (EG) Nr. 1087/2007 (4) den landesweiten Zoll auf 74,8 %. Außerdem wurden nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 für chinesische ausführende Hersteller mit individuellen Zollsätzen, die bei der erneuten Untersuchung nicht kooperierten, höhere Antidumpingzölle festgesetzt.

(5)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 kann ein ausführender Hersteller in China, der die vier im genannten Artikel aufgeführten Kriterien erfüllt, so behandelt werden wie die unter Randnummer 3 erwähnten kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen („Behandlung als neuer ausführender Hersteller“, im Folgenden „BNAH“).

2.   ANTRAG NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

(6)

Eine Unternehmensgruppe, die aus zwei verbundenen Unternehmen besteht, nämlich AlbaChiara Printing and Dyeing (Jiaxing) Co. Ltd und Jiaxing E. Boselli Textile Trading Co. Ltd („Antragsteller“), beantragte eine BNAH.

(7)

Um festzustellen, ob der Antragsteller die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005aufgeführten BNAH-Kriterien erfüllt, wurde überprüft, ob er:

a)

die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen (1. April 2003 bis 31. März 2004), nicht in die Europäische Union ausgeführt hat („erstes Kriterium“),

b)

mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China, die den mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden ist („zweites Kriterium“),

c)

die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Europäische Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen ist („drittes Kriterium“),

d)

unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist oder die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für die Zuerkennung eines unternehmensspezifischen Zolls erfüllt („viertes Kriterium“).

(8)

Dem Antragsteller wurden Fragebogen übermittelt und er wurde aufgefordert, Beweise dafür vorzulegen, dass er das erste, zweite und dritte Kriterium erfüllt.

(9)

Da das vierte Kriterium impliziert, dass die Antrag stellenden Unternehmen einen Antrag auf MWB und/oder IB stellen, sandte die Kommission entsprechende Antragsformulare an den Antragsteller. Der Antragsteller beantragte MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung.

(10)

Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:

a)

Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktsignalen, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein; die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten.

b)

Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (5) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird.

c)

Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems.

d)

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität.

e)

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(11)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 kann ausführenden Herstellern, die das unter Randnummer 7 genannte Kriterium erfüllen, entweder der Zollsatz von 14,1 % gewährt werden, der für Unternehmen gilt, denen gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung MWB gewährt wurde, oder der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 37,1 %, der für Unternehmen gilt, denen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung eine IB gewährt wurde.

(12)

Die Europäische Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Entscheidung über die Erfüllung der vier Kriterien von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 für notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

AlbaChiara Printing and Dyeing (Jiaxing) Co. Ltd, Jiaxing,

Jiaxing E. Boselli Textile Trading Co. Ltd, Jiaxing.

3.   FESTSTELLUNGEN

(13)

Der Antragsteller legte ausreichende Beweise dafür vor, dass er die vier unter Randnummer 7 genannten Kriterien erfüllt. So konnte der Antragsteller beweisen, dass er i) die betroffene Ware in der Zeit vom 1. April 2003 bis 31. März 2004 nicht in die Europäische Union ausgeführt hat, ii) mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, iii) ab dem Jahr 2008 eine bedeutende Menge der betroffenen Ware tatsächlich in die Europäische Union ausgeführt hat, iv) alle Voraussetzungen für eine MWB erfüllt und ihm somit ein unternehmensspezifischer Zollsatz gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung gewährt werden kann. Daher kann dem Antragsteller gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 der gewogene durchschnittliche Zollsatz, der für kooperierende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen mit MWB gilt (d. h. 14,1 %), gewährt werden, und er sollte in die Liste der ausführenden Hersteller in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgenommen werden.

4.   ÄNDERUNG DER LISTE DER UNTERNEHMEN, FÜR DIE UNTERNEHMENSSPEZIFISCHE ZOLLSÄTZE GELTEN

(14)

Aufgrund der unter Randnummer 13 erläuterten Feststellungen der Untersuchung wird der Schluss gezogen, dass die Unternehmen AlbaChiara Printing and Dyeing (Jiaxing) Co. Ltd und Jiaxing E. Boselli Textile Trading Co. Ltd in die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 genannte Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, mit einem Zollsatz von 14,1 % aufgenommen werden sollten.

(15)

Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über das Ergebnis der Untersuchung informiert und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurden keine zusätzlichen Informationen übermittelt, die Anlass zu einer Änderung der Schlussfolgerungen für den Antragsteller gegeben hätten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1487/2005 wird geändert, indem die folgenden Unternehmen in die Tabelle der Unternehmen mit individuellen Zollsätzen aufgenommen werden:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

„AlbaChiara Printing and Dyeing (Jiaxing) Co. Ltd

14,1 %

A617

Jiaxing E. Boselli Textile Trading Co. Ltd

14,1 %

A617“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 240 vom 16.9.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(4)  ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 1.

(5)  Internationale Rechnungslegungsgrundsätze bezeichnen alle wichtigen anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards einschließlich der amerikanischen GAAP (generally accepted accounting principles - allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze) und der Arbeiten der International Accounting Standard Committee Foundation („IASCF“), die vom International Accounting Standards Board („IASB“) herausgegeben werden und Folgendes beinhalten: den International Accounting Standard Board Framework („IASBF“), die International Accounting Standards („IAS“), die International Financial Reporting Standards („IFRS“) sowie die Veröffentlichungen des International Financial Reporting Interpretations Committee („IFRIC“).


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