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Document 52012DP0308

Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Birgit Collin-Langen Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Birgit Collin-Langen (2012/2128(IMM))

ABl. C 353E vom 3.12.2013, p. 153–155 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/153


Dienstag, 11. September 2012
Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Birgit Collin-Langen

P7_TA(2012)0308

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Birgit Collin-Langen (2012/2128(IMM))

2013/C 353 E/24

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem von der Staatsanwaltschaft Koblenz (Deutschland) am 27. April 2012 übermittelten und am 14. Juni 2012 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Birgit Collin-Langen im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren,

nach Anhörung von Birgit Collin-Langen gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011 (1),

unter Hinweis auf Artikel 46 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0229/2012),

A.

in der Erwägung, dass der Oberstaatsanwalt im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Birgit Collin-Langen, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat;

B.

in der Erwägung, dass der Antrag des Oberstaatsanwalts sich auf ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit § 331 des deutschen Strafgesetzbuches bezieht, der folgenden Wortlaut hat: „Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“;

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

D.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 46 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden darf, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird;

E.

in der Erwägung, dass das Parlament somit die parlamentarische Immunität von Birgit Collin-Langen aufheben muss, wenn das Verfahren gegen sie fortgesetzt werden soll;

F.

in der Erwägung, dass Birgit Collin-Langen vom Rechtsausschuss angehört wurde, wobei sie um den schnellen Abschluss dieser Angelegenheit ersuchte und erklärte, dass ihre Immunität aufgehoben werden sollte;

G.

in der Erwägung, dass die Entscheidung über die Aufhebung der Immunität in einem bestimmten Fall allein dem Parlament zusteht; in der Erwägung, dass das Parlament die Ansicht des Mitglieds bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität in angemessener Weise berücksichtigen kann (2);

H.

in der Erwägung, dass Birgit Collin-Langen seit dem 17. März 2012 Mitglied des Europäischen Parlaments ist;

I.

in der Erwägung, dass der Sachverhalt des Falls sich zwischen 2006 und 2008 ereignete, und die behaupteten Tätigkeiten von Birgit Collin-Langen nach den dem Rechtsausschuss vorliegenden Ausführungen in keinem unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments stehen;

J.

in der Erwägung, dass Birgit Collin-Langen daher nicht im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments handelte;

K.

in der Erwägung, dass der in der Begründung dargestellte Sachverhalt kein Fall von „fumus persecutionis“ darstellt;

1.

beschließt, die Immunität von Birgit Collin-Langen aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich an die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland sowie an Birgit Collin-Langen zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 195; Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, 2391; Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849; Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929; Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (noch nicht in der amtlichen Sammlung) und Rechtssache C-163/10 Patriciello (noch nicht in der amtlichen Sammlung).

(2)  Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849, Randnummer 28;


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