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Document 32015D2239

    Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2239 der Kommission vom 2. Dezember 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza der Subtypen H5N1 und H5N2 in Frankreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8755) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 317 vom 3.12.2015, p. 37–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/12/2015; Aufgehoben durch 32015D2460

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/2239/oj

    3.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 317/37


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2239 DER KOMMISSION

    vom 2. Dezember 2015

    betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza der Subtypen H5N1 und H5N2 in Frankreich

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8755)

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION ––

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.

    (2)

    Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.

    (3)

    Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden.

    (4)

    In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.

    (5)

    Frankreich hat der Kommission Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5, nämlich H5N1 und H5N2, in Betrieben in seinem Hoheitsgebiet gemeldet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.

    (6)

    Laboruntersuchungen (einschließlich Sequenzierung), die derzeit durchgeführt werden, um den Erreger des ersten Ausbruchs zu charakterisieren, deuten darauf hin, dass die Genetik des Virusstammes HPAI H5N1 sich von der des HPAI-Virusstammes des Subtyps H5N1 unterscheidet, der zuerst im Jahr 2005 in Europa in Erscheinung getreten war. Der HPAI-Virusstamm des Subtyps H5N1, der in Frankreich nachgewiesen wurde, dürfte vielmehr vor kurzem aus einer bereits in der Union nachgewiesenen niedrigpathogenen Form zu einem hochpathogenen Virus mutiert sein. Es erscheint daher nicht erforderlich, die zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission (4) anzuwenden, die speziell im Hinblick auf das Virus der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 angenommen wurde, das zuerst im Jahr 2005 in Europa aufgetreten war.

    (7)

    Frankreich hat daher unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung einer Schutz- und einer Überwachungszone.

    (8)

    Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Frankreich geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszone ausreichend weit von den Haltungsbetrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche bestätigt wurden.

    (9)

    Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sind die Schutz- und die Überwachungszone in Frankreich in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene festzulegen.

    (10)

    Daher sollten die Schutz- und die Überwachungszone in Frankreich, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.

    (11)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel ––

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Frankreich stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzte Schutz- bzw. Überwachungszone mindestens die Gebiete umfasst, die in Teil A bzw. Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszone definiert sind.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2016.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 2. Dezember 2015

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (3)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

    (4)  Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51).


    ANHANG

    Teil A

    Schutzzone gemäß Artikel 1:

    ISO-Ländercode

    Mitgliedstaat

    Postleitzahl

    Bezeichnung

    Gültig bis (gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/94/EG)

    FR

    Frankreich

     

    Das Gebiet umfasst die Gemeinden

     

     

     

    24042

    24055

    24069

    24115

    24520

    24561

    Biras

    Bourdeilles

    Bussac

    Château-L'Evêque

    Sencenac-Puy-De-Fourches

    Valeul

    13.12.2015

    24095

    24481

    Chaleix

    Saint-Paul-la-Roche

    23.12.2015

    24082

    24152

    24207

    24587

    Carsac-Aillac

    Domme

    Groléjac

    Vitrac

    24.12.2015

    Teil B

    Überwachungszone gemäß Artikel 1:

    ISO-Ländercode

    Mitgliedstaat

    Postleitzahl

    Bezeichnung

    Gültig bis (gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG)

    FR

    Frankreich

     

    Das Gebiet umfasst die Gemeinden

     

    H5N1

     

    24002

    24010

    24064

    24098

    24102

    24108

    24129

    24135

    24144

    24170

    24198

    24200

    24243

    24266

    24286

    24319

    24430

    24553

    Agonac

    Annesse-et-Beaulieu

    Brantome

    Champcevinel

    Chancelade

    La Chapelle-Gonaguet

    Condat-Sur Trincou

    Cornille

    Creyssac

    Eyvirat

    La Gonterie-Boulouneix

    Grand-Brassac

    Lisle

    Mensignac

    Montagrier

    Paussac-Et-Saint-Vivien

    Saint-Julien-De-Bourdeilles

    Tocane-Saint-Apre

    22.12.2015

    24042

    24055

    24069

    24115

    24520

    24561

    Biras

    Bourdeilles

    Bussac

    Château-L'Evêque

    Sencenac-Puy-De-Fourches

    Valeul

    14.12.-.12.2015

    24133

    24180

    24218

    24269

    24304

    24305

    24428

    24486

    24489

    24498

    24519

    24522

    24551

    La Coquille

    Firbeix

    Jumilhac-le-Grand

    Mialet

    Nantheuil

    Nanthiat

    Saint-Jory-de-Chalais

    Saint-Pierre-de-Frugie

    Saint-Priest-les-Fougères

    Saint-Saud-Lacoussière

    Sarlande

    Sarrazac

    Thiviers

    1.1.2016

    24095

    24481

    Chaleix

    Saint-Paul-la-Roche

    24.12.2015-1.1.2016

    24086

    24091

    24150

    24040

    24063

    24074

    24081

    24082

    24300

    24336

    24341

    24355

    24366

    24395

    24432

    24450

    24470

    24471

    24510

    46006

    46098

    24512

    24520

    24574

    24577

    46186

    46194

    46216

    46257

    Castelnaud-la-Chapelle

    Cénac-et-Saint-Julien

    Daglan

    Beynac-et-Cazenac

    Bouzic

    Calviac-en-Périgord

    Carlux

    Carsac-Aillac

    Nabirat

    Prats-de-Carlux

    Proissans

    La Roque-Gageac

    Saint-André-d'Allas

    Saint-Cybranet

    Saint-Julien-de-Lampon

    Saint-Martial-de-Nabirat

    Sainte-Mondane

    Sainte-Nathalène

    Saint-Vincent-de-Cosse

    Anglars-Nozac

    Fajoles

    Saint-Vincent-le-Paluel

    Sarlat-la-Canéda

    Veyrignac

    Vézac

    Masclat

    Milhac

    Payrignac

    Saint-Cirq-Madelon

    2.1.2016

    24040

    24063

    24074

    24081

    24082

    24152

    24207

    24587

    Beynac-et-Cazenac

    Bouzic

    Calviac-en-Périgord

    Carlux

    Carsac-Aillac

    Domme

    Groléjac

    Vitrac

    25.12.2015-2.1.2016


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