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Document 32005R0920
Council Regulation (EC) No 920/2005 of 13 June 2005 amending Regulation No 1 of 15 April 1958 determining the language to be used by the European Economic Community and Regulation No 1 of 15 April 1958 determining the language to be used by the European Atomic Energy Community and introducing temporary derogation measures from those Regulations
Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft sowie zur Einführung befristeter Ausnahmeregelungen zu diesen Verordnungen
Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft sowie zur Einführung befristeter Ausnahmeregelungen zu diesen Verordnungen
ABl. L 156 vom 18.6.2005, p. 3–4
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 164M vom 16.6.2006, p. 184–185
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2017
18.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 920/2005 DES RATES
vom 13. Juni 2005
zur Änderung der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft sowie zur Einführung befristeter Ausnahmeregelungen zu diesen Verordnungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 290,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 190,
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Regierung Irlands hat beantragt, dass die irische Sprache die gleiche Stellung wie die nationalen Amtssprachen der anderen Mitgliedstaaten erhält und dass an der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (1) und an der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (2), beide zusammen im Folgenden „Verordnung Nr. 1“ genannt, die hierfür erforderlichen Änderungen vorgenommen werden. |
(2) |
Aus Artikel 53 des Vertrags über die Europäische Union und aus Artikel 314 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geht hervor, dass die irische Sprache eine der Sprachen ist, in denen der Wortlaut dieser beiden Verträge jeweils verbindlich ist. |
(3) |
Die Regierung Irlands weist darauf hin, dass nach Artikel 8 der Verfassung Irlands die irische Sprache als Nationalsprache die erste Amtssprache Irlands ist. |
(4) |
Es ist angezeigt, dem Ersuchen der Regierung Irlands zu entsprechen und die Verordnung Nr. 1 entsprechend zu ändern. Es empfiehlt sich jedoch zu beschließen, dass die Organe der Europäischen Union aus praktischen Gründen vorübergehend von der Verpflichtung entbunden sind, alle Rechtsakte, einschließlich der Urteile des Gerichtshofs, in irischer Sprache abzufassen oder in diese zu übersetzen. Es empfiehlt sich jedoch auch, eine solche Abweichung nur teilweise einzuräumen und Verordnungen, die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, davon auszunehmen und den Rat zu ermächtigen, einstimmig innerhalb einer Frist von vier Jahren ab dem Wirksamwerden dieser Verordnung und anschließend alle fünf Jahre zu entscheiden, ob diese Ausnahmeregelung beendet werden soll — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Europäischen Union sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.“ |
2. |
Artikel 4 erhält folgenden Wortlaut: „Artikel 4 Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den einundzwanzig Amtssprachen abgefasst.“ |
3. |
Artikel 5 erhält folgenden Wortlaut: „Artikel 5 Das Amtsblatt der Europäischen Union erscheint in den einundzwanzig Amtssprachen.“ |
Artikel 2
Abweichend von der Verordnung Nr. 1 sind die Organe der Europäischen Union für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Wirksamwerdens dieser Verordnung von der Verpflichtung entbunden, alle Rechtsakte in irischer Sprache abzufassen und sie in dieser Sprache im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
Dieser Artikel gilt nicht für Verordnungen, die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden.
Artikel 3
Spätestens vier Jahre nach dem Wirksamwerden dieser Verordnung und anschließend alle fünf Jahre überprüft der Rat die Funktionsweise des Artikels 2 und entscheidet einstimmig, ob die dort genannte Ausnahmeregelung beendet wird.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie wird am 1. Januar 2007 wirksam.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(2) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 401/58. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.