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Document 62009CA0306

Rechtssache C-306/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour Constitutionnelle — Belgien) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen I. B. (Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Art. 4 — Gründe, aus denen eine Vollstreckung des Haftbefehls abgelehnt werden kann — Art. 4 Nr. 6 — Haftbefehl zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe — Art. 5 — Vom Ausstellungsmitgliedstaat zu gewährende Garantien — Art. 5 Nr. 1 — Verurteilung in Abwesenheit — Art. 5 Nr. 3 — Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung — Übergabe unter der Bedingung, dass die gesuchte Person in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird — Gemeinsame Anwendung von Art. 5 Nrn. 1 und 3 — Vereinbarkeit)

ABl. C 346 vom 18.12.2010, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/16


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour Constitutionnelle — Belgien) — Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen I. B.

(Rechtssache C-306/09) (1)

(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 - Gründe, aus denen eine Vollstreckung des Haftbefehls abgelehnt werden kann - Art. 4 Nr. 6 - Haftbefehl zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe - Art. 5 - Vom Ausstellungsmitgliedstaat zu gewährende Garantien - Art. 5 Nr. 1 - Verurteilung in Abwesenheit - Art. 5 Nr. 3 - Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung - Übergabe unter der Bedingung, dass die gesuchte Person in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird - Gemeinsame Anwendung von Art. 5 Nrn. 1 und 3 - Vereinbarkeit)

2010/C 346/27

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour Constitutionnelle

Parteien des Ausgangsverfahrens

I.B.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour Constitutionnelle — Auslegung von Art. 4 Nr. 6 und Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) sowie von Art 6 Abs. 2 EU — Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, und Garantien, die dessen Ausstellungsmitgliedstaat zu gewähren hat — Möglichkeit des Vollstreckungsmitgliedstaats, die Übergabe einer Person, die Staatsangehöriger dieses Staates ist, davon abhängig zu machen, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs im Ausstellungsmitgliedstaat zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt werden könnte, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird — Besondere Lage einer Person, die im Ausstellungsmitgliedstaat bereits verurteilt worden ist, jedoch im Verfahren zur Verhängung eines Abwesenheitsurteils, gegen das dieser Person noch ein Rechtsbehelf offen steht — Mögliche Auswirkungen der Gefahr einer Beeinträchtigung der Grundrechte der betroffenen Person sowie insbesondere seines Privat- und Familienlebens auf die von den Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats zu treffende Entscheidung

Tenor

Die Art. 4 Nr. 6 und 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sind dahin auszulegen, dass, wenn der betreffende Vollstreckungsmitgliedstaat Art. 5 Nrn. 1 und 3 dieses Rahmenbeschlusses in sein nationales Recht umgesetzt hat, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellt wurde, die im Sinne dieses Art. 5 Nr. 1 in Abwesenheit verhängt worden ist, an die Bedingung geknüpft werden kann, dass die betroffene Person, die Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder dort wohnhaft ist, in diesen Staat rücküberstellt wird, um gegebenenfalls dort die Strafe zu verbüßen, die im Anschluss an ein wieder aufgenommenes und in ihrer Anwesenheit durchgeführtes Verfahren im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird.


(1)  ABl. C 233 vom 26.9.2009, S. 11.


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