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Document 62009CA0243
Case C-243/09: Judgment of the Court (Second Chamber) of 14 October 2010 (reference for a preliminary ruling from the Verwaltungsgericht Halle (Germany)) — Günter Fuß v Stadt Halle (Social policy — Protection of the safety and health of workers — Directive 2003/88/EC — Organisation of working time — Fire fighters employed in the public sector — Operational service — Article 6(b) and Article 22(1)(b) — Maximum weekly working time — Refusal to work longer than that time — Compulsory transfer to another service — Direct effect — Consequence for national courts)
Rechtssache C-243/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Halle — Deutschland) — Günter Fuß/Stadt Halle (Sozialpolitik — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Richtlinie 2003/88/EG — Arbeitszeitgestaltung — Im öffentlichen Sektor beschäftigte Feuerwehrleute — Einsatzdienst — Art. 6 Buchst. b und 22 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b — Wöchentliche Höchstarbeitszeit — Weigerung, eine Arbeit auszuüben, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet — Umsetzung in einen anderen Dienst gegen den Willen des Arbeitnehmers — Unmittelbare Wirkung — Folge für die nationalen Gerichte)
Rechtssache C-243/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Halle — Deutschland) — Günter Fuß/Stadt Halle (Sozialpolitik — Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer — Richtlinie 2003/88/EG — Arbeitszeitgestaltung — Im öffentlichen Sektor beschäftigte Feuerwehrleute — Einsatzdienst — Art. 6 Buchst. b und 22 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b — Wöchentliche Höchstarbeitszeit — Weigerung, eine Arbeit auszuüben, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet — Umsetzung in einen anderen Dienst gegen den Willen des Arbeitnehmers — Unmittelbare Wirkung — Folge für die nationalen Gerichte)
ABl. C 346 vom 18.12.2010, p. 16–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Halle — Deutschland) — Günter Fuß/Stadt Halle
(Rechtssache C-243/09) (1)
(Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Im öffentlichen Sektor beschäftigte Feuerwehrleute - Einsatzdienst - Art. 6 Buchst. b und 22 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - Weigerung, eine Arbeit auszuüben, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet - Umsetzung in einen anderen Dienst gegen den Willen des Arbeitnehmers - Unmittelbare Wirkung - Folge für die nationalen Gerichte)
2010/C 346/26
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Halle
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Günter Fuß
Beklagte: Stadt Halle
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Halle — Auslegung des Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) — Nationale Regelung, die unter Verstoß gegen die Richtlinie für im Einsatzdienst der Feuerwehr tätige Beamte eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden vorsieht — Von Amts wegen erfolgte Umsetzung eines Beamten, der diese Arbeitszeit ablehnt, auf eine gleich besoldete Stelle im Innendienst — Begriff „Nachteil“
Tenor
Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die es zulässt, dass ein Arbeitgeber des öffentlichen Sektors eine Umsetzung eines Arbeitnehmers, der als Feuerwehrmann im Einsatzdienst beschäftigt ist, in einen anderen Dienst gegen dessen Willen mit der Begründung vornimmt, dass dieser die Einhaltung der in Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit im Einsatzdienst verlangt hat. Der Umstand, dass einem solchen Arbeitnehmer durch diese Umsetzung neben dem Nachteil, der sich aus der Verletzung von Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie ergibt, kein spezifischer Nachteil entstanden ist, ist in dieser Hinsicht unerheblich.