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Document 62009CA0081

Rechtssache C-81/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Idryma Typou A.E./Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis (Niederlassungsfreiheit — Freier Kapitalverkehr — Gesellschaftsrecht — Erste Richtlinie 68/151/EWG — Zum Presse- und Fernsehsektor gehörende Aktiengesellschaft — Aktiengesellschaft und Aktionäre, deren Anteil an den Aktien 2,5 % übersteigt — Geldbuße, für die gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch gehaftet wird)

ABl. C 346 vom 18.12.2010, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/12


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Idryma Typou A.E./Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis

(Rechtssache C-81/09) (1)

(Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG - Zum Presse- und Fernsehsektor gehörende Aktiengesellschaft - Aktiengesellschaft und Aktionäre, deren Anteil an den Aktien 2,5 % übersteigt - Geldbuße, für die gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch gehaftet wird)

2010/C 346/19

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Idryma Typou A.E.

Beklagter: Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Symvoulio tis Epikrateias — Auslegung von Art. 1 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8) — Nationale Bestimmung, nach der eine zum Presse- und Fernsehsektor gehörende Aktiengesellschaft und ihre Aktionäre, die über mehr als 2,5 % des Grundkapitals verfügen, gesamtschuldnerisch für Bußgelder haften, die wegen der Tätigkeit einer solchen Gesellschaft verhängt werden

Tenor

1.

Die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2328/1995 betreffend die rechtliche Regelung des Privatfernsehens und des lokalen Hörfunks, die Regelung von Fragen im Zusammenhang mit dem Markt für Hörfunk und Fernsehen und andere Bestimmungen in der durch das Gesetz Nr. 2644/1998 über die Erbringung von Hörfunk- und Fernsehdienstleistungen gegen Entgelt geänderten Fassung nicht entgegensteht, wonach die in den vorangehenden Absätzen dieses Artikels vorgesehenen Geldbußen für Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften und die Standesregeln, die für den Betrieb von Fernsehsendern gelten, gemeinschaftlich und gesamtschuldnerisch nicht nur gegen die Gesellschaft, die Inhaberin der Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb des Fernsehsenders ist, sondern auch gegen alle Aktionäre verhängt werden, die einen Anteil an den Aktien von mehr als 2,5 % besitzen.

2.

Die Art. 49 AEUV und 63 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer solchen nationalen Regelung entgegenstehen.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009.


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