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Document 62008CA0570

Rechtssache C-570/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Anotato Dikastirio Kyprou — Republik Zypern) — Symvoulio Apochetefseon Lefkosias/Anatheoritiki Archi Prosforon (Öffentliche Aufträge — Richtlinie 89/665/EWG — Art. 2 Abs. 8 — Für Nachprüfungsverfahren zuständige Instanz, die kein Gericht ist — Aufhebung der Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers — Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, diese Aufhebung vor einer gerichtlichen Instanz anzufechten)

ABl. C 346 vom 18.12.2010, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 346/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Anotato Dikastirio Kyprou — Republik Zypern) — Symvoulio Apochetefseon Lefkosias/Anatheoritiki Archi Prosforon

(Rechtssache C-570/08) (1)

(Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 2 Abs. 8 - Für Nachprüfungsverfahren zuständige Instanz, die kein Gericht ist - Aufhebung der Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers - Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, diese Aufhebung vor einer gerichtlichen Instanz anzufechten)

2010/C 346/12

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Anotato Dikastirio Kyprou

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Symvoulio Apochetefseon Lefkosias

Beklagte: Anatheoritiki Archi Prosforon

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Anotato Dikastirio Kyprou — Auslegung von Art. 2 Abs. 8 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) — Recht eines öffentlichen Auftraggebers auf Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung einer nach dieser Vorschrift zuständigen Instanz, die kein Gericht ist

Tenor

Art. 2 Abs. 8 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtung schafft, auch zugunsten öffentlicher Auftraggeber gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Entscheidungen der für Nachprüfungsverfahren auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Grundinstanzen, die keine Gerichte sind, vorzusehen. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, in ihren jeweiligen Rechtsordnungen gegebenenfalls einen derartigen Rechtsschutz zugunsten öffentlicher Auftraggeber vorzusehen.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


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