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Accessibility of public sector websites and mobile apps
Barrierefreier Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen des öffentlichen Sektors
Barrierefreier Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen des öffentlichen Sektors
Die Mitgliedstaaten der EU müssen sicherstellen, dass Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen insbesondere für Menschen mit Behinderungen „besser zugänglich“ sind, indem sie sie „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestalten. Die Norm zur Barrierefreiheit ist in der harmonisierten europäischen Norm EN 301 549 v3.2.1 (2021-03) dargelegt. Die Teile dieser Norm, die für diese Richtlinie relevant sind, werden in Anhang A der Norm aufgeführt.
Öffentliche Stellen müssen regelmäßig eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit über die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit dieser Richtlinie bereitstellen. Diese Erklärung enthält Folgendes:
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523, einem Durchführungsrechtsakt, der von der Europäischen Kommission angenommen wurde, wird eine Mustererklärung zur Barrierefreiheit festgelegt.
Die Mitgliedstaaten müssen
Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder erlassen, die über die Mindestanforderungen dieser Richtlinie hinausgehen.
Ausnahmen
Diese Richtlinie gilt nicht für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder Nichtregierungsorganisationen, die keine für die Öffentlichkeit oder speziell für Menschen mit Behinderungen wesentlichen Dienstleistungen anbieten. Außerdem gilt sie nicht für folgende Inhaltselemente:
Die Mitgliedstaaten können Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen ausschließen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
Überwachung
Die Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung mittels einer Methode überwachen, die die Kommission am 11. Oktober 2018 erlassen hat. Die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 festgelegte Methode umfasst:
Berichterstattung
Spätestens ab dem 23. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre veröffentlichen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Überwachung und mit Informationen über die Nutzung des Durchsetzungsverfahrens und übermitteln diesen der Kommission. Der erste Bericht enthält auch Folgendes:
Die Inhalte sämtlicher Berichte werden in einem zugänglichen Format veröffentlicht. Die Anwendung dieser Richtlinie wird bis zum 23. Juni 2022 von der Kommission überprüft.
Die Richtlinie ist am 22. Dezember 2016 in Kraft getreten und musste bis spätestens 23. September 2018 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten mussten diese Maßnahmen folgendermaßen anwenden:
Weiterführende Informationen:
Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1-15)
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 der Kommission vom 11. August 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2048 über die harmonisierte Norm für Websites und mobile Anwendungen (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 53-55)
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048 der Kommission vom 20. Dezember 2018 über die harmonisierte Norm für Websites und mobile Anwendungen zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 84-86)
Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (EU) 2018/2048 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 103-107)
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108-116)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 27.10.2021