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Document 52012XC1229(03)

    Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

    ABl. C 402 vom 29.12.2012, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.12.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 402/20


    Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

    2012/C 402/08

    Beihilfe Nr.: SA.28105 (XF 6/09)

    Mitgliedstaat: Königreich Spanien

    Region/Behörde, die die Beihilfe gewährt: Autonome Gemeinschaft Kastilien und León (NUTS 2 ES41)

    Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Ad-hoc-Beihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Líneas de ayuda en materia de acuicultura y productos de la pesca dentro del ámbito de las subvenciones a la transformación y comercialización de los productos agrarios, silvícolas y de la alimentación en Castilla y León.

    Rechtsgrundlage: Orden por la que se convocan determinadas líneas de ayuda en materia de acuicultura y productos de la pesca dentro del ámbito de las subvenciones a la transformación y comercialización de los productos agrarios, silvícolas y de la alimentación en Castilla y León.

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 15 000 000 EUR.

    Beihilfehöchstintensität:

    Art des Beihilfeempfängers

    Rechtsvorschriften

    Beihilfehöchstintensität

    Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

    Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006

    40 %

    Unternehmen die nicht zu obiger Kategorie zählen und weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen

    Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006

    20 %

    Datum des Inkrafttretens:

     (1)

    Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe (nicht später als bis zum 30. Juni 2014): Angaben:

    bei Beihilferegelungen: Datum, bis zu dem Beihilfen gewährt werden dürfen: 31. Dezember 2013.

    bei Ad-hoc Beihilfen: voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung: keine Ad-hoc Beihilfe.

    Zweck der Beihilfe: Förderung der Investitionen von Unternehmen in folgenden Bereichen:

    Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewendet wird: Angewendete Artikel der Verordnung (EG) Nr. 736/2008:

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Beihilferegelung zur Förderung der Investitionen von Unternehmen im Bereich der Aquakultur sowie im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur.

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Excma. Sra. Consejera de Agricultura y Ganadería de la Junta de Castilla y León, Doña Silvia Clemente Municio

    Calle Rigoberto Cortejoso, 14

    47014 Valladolid

    ESPAÑA

    Internetadresse: http://www.jcyl.es/AyudaEstado20072013

    Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde:

    Die Region Kastilien und León ist ein Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, in dem, obwohl es keine Küste hat, traditionell sowohl Aquakulturunternehmen beheimatet sind als auch Unternehmen, die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur verarbeiten und vermarkten.

    Aufgrund des Stellenwerts dieser Wirtschaftsbereiche in der Region ist sie bei der Aquakulturproduktion in Binnengewässern führend, und ihre Verarbeitungs- und Vermarktungsindustrie übertrifft im Umfang sogar die einiger spanischer Küstenregionen.

    In früheren Programmplanungszeiträumen führte dies dazu, dass in Kastilien und León Beihilfen für die Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung aus dem FIAF kofinanziert wurden.

    Die Möglichkeiten zur Finanzierung von Beihilfen im Zeitraum von 2007 bis 2013 über das Operationelle Programm für den spanischen Fischereisektor (Europäischer Fischereifonds 2007-2013) haben sich jedoch erheblich verringert, sodass die Region beschlossen hat, die nunmehr begrenzten Ressourcen auf eine einzige Maßnahme, nämlich die Maßnahme 2.3. betreffend Verarbeitung und Vermarktung, zu konzentrieren.

    Daher erachtet das Ministerium für Landwirtschaft und Viehzucht die Einrichtung einer staatlichen Beihilferegelung für notwendig, mit der Investitionen im Bereich der Aquakultur und, nachdem die begrenzten Mittel des operationellen Programms erschöpft sind, auch Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung gefördert werden können.

    Beihilfe Nr.: SA.35649 (12/XF)

    Mitgliedstaat: Frankreich

    Behörde, die Beihilfe gewährt: Ministère de l'écologie, du développement durable et de l'énergie (Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie)

    Name des Begünstigten Unternehmens: An das Comité régional des pêches maritimes et des élevages marins (regionaler Ausschuss für Fischerei und Fischzucht im Meer) der Region Languedoc-Roussillon gezahlte Beihilfe zur Durchführung von Blankaal-Abwanderungsmaßnahmen für die Aalbewirtschaftungseinheit Rhône-Méditerranée sowie zur wissenschaftlichen Überwachung dieser Maßnahmen und ihrer Ergebnisse.

    Rechtsgrundlage:

    Décret no 99-1060 du 16 décembre 1999 relatif aux subventions de l'Etat pour des projets d'investissement.

    Décret no 2000-675 du 17 juillet 2000 pris pour l'application de l'article 10 du décret no 99-1060 du 16 décembre 1999 relatif aux subventions de l'Etat pour des projets d'investissement.

    Plan Français de Gestion de l'Anguille (PGA) approuvé par la Commission européenne le 15 février 2010 en application du Règlement (CE) no 1100/2007 du Conseil du 18 septembre 2007 instituant des mesures de reconstitution du stock d'anguilles européennes.

    Höhe der Beihilfe: 264 000 EUR im Jahr 2012 und 66 000 EUR im Jahr 2013, d.h. ein Gesamtbetrag von maximal 330 000 EUR.

    Beihilfehöchstintensität: 98 %.

    Zeitpunkt des Inkrafttretens: 2012

    Laufzeit der Beihilfe (voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Auszahlung): Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Zahlung des Beihilferestbetrags endet am 31. März 2014.

    Zweck der Beihilfe: Umsetzung von Blankaal-Abwanderungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, insbesondere Artikel 2, Nummer 8, Absatz 5.

    Mit dieser Maßnahme soll besser erforscht werden, inwieweit die Freilassung von Blankaalen dazu beiträgt, das in der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals festgelegte Abwanderungsziel zu erreichen, da hierdurch insbesondere neue Erkenntnisse über die Wanderwege gewonnen werden können.

    Angewendete Artikel: Artikel 18: Beihilfen für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora;

    Artikel 21: Beihilfen für Pilotprojekte.

    Betroffene Wirtschaftssektoren: Fischerei in mediterranen Lagunen und Flüssen mit dem Ziel, die Abwanderung von Blankaalen zu ermöglichen.

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

    Ministère de l'écologie, du développement durable et de l'énergie

    Direction des pêches maritimes et de l'aquaculture

    Bureau de la pisciculture et de la pêche continentale

    3 place de Fontenoy

    75007 Paris

    FRANCE

    Internetadresse, unter der die Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte ad-hodc-Beihilfe abgerufen werden können: http://agriculture.gouv.fr/europe-et-international

    Begründung: Mit der vorgesehenen Beihilfe könnte die geplante Maßnahme ohne die Verwendung von Mitteln aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) finanziert werden.

    Die Inanspruchnahme von Maßnahme 3.2 des EFF (siehe Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds) könnte ein gewisses Risiko bergen, da die hierfür bereitgestellten Mittel bereits weitgehend ausgeschöpft sind.


    (1)  Beihilfen, die gewährt wurden, bevor die Kommission den Empfang dieses Formulars bestätigt hat, unterliegen den Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008.


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