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Document 32021D2057

    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2057 der Kommission vom 24. November 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Singapur ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/8631

    ABl. L 420 vom 25.11.2021, p. 129–131 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/2057/oj

    25.11.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 420/129


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2057 DER KOMMISSION

    vom 24. November 2021

    zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Singapur ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) 2021/953 legt einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung fest, den Inhabern die Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern. Sie soll ferner dazu beitragen, die schrittweise und koordinierte Aufhebung der Beschränkungen, die im Einklang mit dem Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 verhängt wurden, zu erleichtern.

    (2)

    Die Verordnung (EU) 2021/953 ermöglicht die Anerkennung von COVID-19-Zertifikaten, die Drittstaaten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellen, sofern die Kommission feststellt, dass diese COVID-19-Zertifikate im Einklang mit Standards ausgestellt werden, die als den nach der genannten Verordnung festgelegten Standards gleichwertig zu betrachten sind. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 auf diejenigen Drittstaatsangehörigen anwenden, die nicht in den Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben und nach Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind. Daher sollten alle in diesem Beschluss enthaltenen Gleichwertigkeitsfeststellungen für COVID-19-Impf- und -Testzertifikate gelten, die die Republik Singapur Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen ausstellt. Desgleichen sollten diese Gleichwertigkeitsfeststellungen nach der Verordnung (EU) 2021/954 auch für COVID-19-Impf- und Testzertifikate gelten, die die Republik Singapur Drittstaatsangehörigen ausstellt, die sich unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.

    (3)

    Am 26. Juli 2021 übermittelte die Republik Singapur der Kommission ausführliche Informationen über die Ausstellung interoperabler COVID-19-Impf- und -Testzertifikate über das System „HealthCerts“. Die Republik Singapur teilte der Kommission mit, dass ihre COVID-19-Zertifikate ihres Erachtens im Einklang mit einem Standard und einem technologischen System ausgestellt werden, die mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel sind und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglichen. In diesem Zusammenhang teilte die Republik Singapur der Kommission mit, dass die von ihr über das System „HealthCerts“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/953 aufgeführten Daten enthalten.

    (4)

    Die Republik Singapur teilte der Kommission ferner mit, dass sie Impf- und -Testzertifikate anerkennt, die von den Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellt wurden. Darüber hinaus teilte die Republik Singapur der Kommission mit, dass sie Inhaber von digitalen COVID-Test- und Impfzertifikaten der EU genauso behandeln wird wie Inhaber von Test- und Impfzertifikaten, die von der Republik Singapur ausgestellt wurden. Insbesondere bestätigte die Republik Singapur, dass die EU-DCC-Testzertifikate für Reisende als gültiger Nachweis für einen negativen Test vor der Abreise anerkannt werden. Die Republik Singapur wies darauf hin, dass für die Inhaber von EU-DCC-Impfzertifikaten nach der Annahme des vorliegenden Durchführungsbeschlusses künftig für 30 Tage die je nach dem Impfstatus vorgesehenen Sicherheitsmanagementmaßnahmen in Singapur ohne zusätzliche Impfbescheinigungen anwendbar sind.

    (5)

    Insbesondere teilte die Republik Singapur der Kommission mit, dass sie alle Impfstoffe anerkennt, bei denen das Notfallzulassungs-Verfahren der Weltgesundheitsorganisation abgeschlossen ist, sowie die Impfstoffe, die im Rahmen der Pandemie-Sonderzugangsroute in Singapur zugelassen sind. Singapur wird auch die durch PSAR zugelassenen Impfstoffe anerkennen. In Bezug auf die Tests teilte die Republik Singapur der Kommission mit, dass sie Testzertifikate als Nachweis für den negativen Infektionsstatus eines Reisenden anerkenne, dies jedoch derzeit nicht zu Ausnahmen von den Reisebeschränkungen führe. Diese Ausnahmen seien eine Angelegenheit der Gesundheitsgrenzpolitik Singapurs. Ferner lockere Singapur derzeit die Einreiseanforderungen an der Grenze für genesene Reisende nicht.

    (6)

    Am 30. September 2021 führte die Kommission auf Ersuchen der Republik Singapur technische Tests durch, die zeigten, dass die COVID-19-Impf- und -Testzertifikate von der Republik Singapur über ein System, das „HealthCerts“-System, ausgestellt werden, das mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen interoperabel ist und die Überprüfung der Echtheit, Gültigkeit und Integrität der Zertifikate ermöglicht. Die Kommission bestätigte ferner, dass die von der Republik Singapur über das System „HealthCerts“ ausgestellten COVID-19-Impf- und -Testzertifikate die erforderlichen Daten enthalten.

    (7)

    Darüber hinaus teilte die Republik Singapur der Kommission mit, dass sie interoperable Impfzertifikate für COVID-19-Impfstoffe ausstellen werde. Diese Impfstoffe umfassen derzeit Comirnaty und Spikevax.

    (8)

    Die Republik Singapur teilte der Kommission ferner mit, dass sie interoperable Testzertifikate nur für Nukleinsäure-Amplifikationstests und für Antigen-Schnelltests ausstellen werde, die in der aktualisierten gemeinsamen Liste der COVID-19-Antigen-Schnelltests aufgeführt sind, auf die sich der mit Artikel 17 des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzte Gesundheitssicherheitsausschuss auf der Grundlage der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 (4) geeinigt hat.

    (9)

    Darüber hinaus teilte die Republik Singapur der Kommission mit, dass sie keine interoperablen Genesungszertifikate ausstelle.

    (10)

    Außerdem teilte die Republik Singapur der Kommission mit, dass bei der Überprüfung von Zertifikaten durch Überprüfer in Singapur die in den Zertifikaten enthaltenen personenbezogenen Daten nur zur Überprüfung und Bestätigung der Impfung, des Testergebnisses oder des Genesungsstatus des Inhabers verarbeitet, anschließend aber nicht gespeichert werden.

    (11)

    Somit liegen die erforderlichen Elemente für die Feststellung vor, dass die von der Republik Singapur über das System „HealthCerts“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten sind.

    (12)

    Daher sollten die von der Republik Singapur über das System „HealthCerts“ ausgestellten COVID-19-Zertifikate unter den in Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/953 genannten Bedingungen anerkannt werden.

    (13)

    Damit dieser Beschluss umgesetzt werden kann, sollte die Republik Singapur in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden werden.

    (14)

    Zum Schutz der Interessen der Union, insbesondere im Bereich der öffentlichen Gesundheit, kann die Kommission von ihren Befugnissen Gebrauch machen, um diesen Beschluss auszusetzen oder aufzuheben, wenn die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/953 nicht mehr erfüllt sind.

    (15)

    Damit die Republik Singapur so schnell wie möglich in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate der EU eingebunden werden kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (16)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/953 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die von der Republik Singapur über das System „HealthCerts“ ausgestellten COVID-19-Impf- und -Testzertifikate sind zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union als den nach der Verordnung (EU) 2021/953 ausgestellten Zertifikaten gleichwertig zu betrachten.

    Artikel 2

    Die Republik Singapur wird in den mit der Verordnung (EU) 2021/953 geschaffenen EU-Vertrauensrahmen für digitale COVID-Zertifikate eingebunden.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 24. November 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2021/954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 24).

    (3)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

    (4)  Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2021 für einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz und die Validierung von Antigen-Schnelltests und die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von COVID-19-Tests in der EU (ABl. C 24 vom 22.1.2021, S. 1).


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