Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017TN0798

    Rechtssache T-798/17: Klage, eingereicht am 8. Dezember 2017 — De Masi und Varoufakis/EZB

    ABl. C 42 vom 5.2.2018, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.2.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 42/39


    Klage, eingereicht am 8. Dezember 2017 — De Masi und Varoufakis/EZB

    (Rechtssache T-798/17)

    (2018/C 042/55)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: Fabio De Masi (Hamburg, Deutschland) und Yanis Varoufakis (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Prof. A. Fischer-Lescano)

    Beklagte: Europäische Zentralbank

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    die durch Schreiben vom 16/10/2017 mitgeteilte Entscheidung des Direktoriums der Europäischen Zentralbank, durch die der Antrag der Klagenden auf Zugang zu dem Dokument der Europäischen Zentralbank „Responses to questions concerning the interpretation of Art. 14.4 of the Statute of the ESCB and of the ECB“ vom 23/04/2015, zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären; sowie

    der Beklagten gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Rechtsstreits und etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 04/03/2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (1)

    Die Kläger rügen, dass eine Veröffentlichung des streitigen Rechtsgutachtens die Rechtsberatung der Beklagten nicht beeinträchtigen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an dessen Verbreitung vorliege. Zudem bestünde ein Abwägungs- und Begründungsmangel.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 04/03/2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3)

    Der interne Gebrauch des streitigen Rechtsgutachtens im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb der Europäischen Zentralbank oder im Rahmen des Meinungsaustauschs zwischen der Beklagten und den Nationalbanken würde durch eine Veröffentlichung nicht beeinträchtigt werden.


    (1)  Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (ABl. 2004, L 80, S. 42).


    Top