EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22015D0978

Beschluss Nr. 2/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine vom 15. Dezember 2014 über die Einsetzung von zwei Unterausschüssen [2015/978]

ABl. L 157 vom 23.6.2015, p. 110–111 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/978/oj

23.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/110


BESCHLUSS Nr. 2/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-UKRAINE

vom 15. Dezember 2014

über die Einsetzung von zwei Unterausschüssen [2015/978]

DER ASSOZIATIONSRAT EU-UKRAINE —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 466,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 486 des Abkommens wurden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. November 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 466 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat weitere Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einsetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, damit sie den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

(3)

Um Beratungen auf Expertenebene über wichtige Bereiche, in denen das Abkommen vorläufig angewandt wird, zu ermöglichen, sollten zwei Unterausschüsse eingesetzt werden.

(4)

Die Vertragsparteien sollten im gegenseitigen Einvernehmen sowohl die Liste der Unterausschüsse als auch deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche ändern können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Es werden die im Anhang aufgeführten Unterausschüsse eingesetzt.

Artikel 2

Die Geschäftsordnung der im Anhang angeführten Unterausschüsse ist in Artikel 16 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse geregelt, die mit Beschluss Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine angenommen wurde.

Artikel 3

Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können sowohl die im Anhang aufgeführte Liste der Unterausschüsse als auch die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Unterausschüsse geändert werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitz

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.


ANHANG

LISTE DER UNTERAUSSCHÜSSE

1.

Unterausschuss für Freiheit, Sicherheit und Recht.

2.

Unterausschuss für wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit.


Top