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Document 62016TN0661

    Rechtssache T-661/16: Klage, eingereicht am 19. September 2016 — Credito Fondiario/AEA

    ABl. C 402 vom 31.10.2016, p. 59–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 402/59


    Klage, eingereicht am 19. September 2016 — Credito Fondiario/AEA

    (Rechtssache T-661/16)

    (2016/C 402/71)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Credito Fondiario SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, F. Iacovone, S. Frazzani und A. Neri)

    Beklagter: Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (AEA)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die erste und die zweite Entscheidung des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung für nichtig zu erklären;

    Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, auf den die angefochtenen Entscheidungen gestützt sind, für unvereinbar mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit zu erklären;

    Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, auf den die angefochtenen Entscheidungen gestützt sind, für unvereinbar mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit zu erklären;

    die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63, auf die die angefochtenen Entscheidungen gestützt sind, für unvereinbar mit dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der unternehmerischen Freiheit zu erklären;

    dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die vorliegende Klage richtet sich gegen die vom Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (in Präsidiumssitzung) erlassenen Entscheidungen SRB/ES/SRF/2016/06 vom 15. April 2016 (erste Entscheidung) und SRB/ES/SRF/2016/13 vom 20. Mai 2016 (zweite Entscheidung), mit denen für die Klägerin die im Voraus erhobenen Beiträge gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) festgesetzt werden.

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

    1.

    Keine Mitteilung der ersten und der zweiten Entscheidung an Credito Fondiario

    Die Banca d’Italia habe der Klägerin nicht — wie nach Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 13, S. 1) erforderlich — die beiden vom Ausschuss erlassenen Entscheidungen, sondern lediglich den zu zahlenden Betrag mitgeteilt und damit das Recht der Klägerin auf eine rechtzeitige Klageerhebung verletzt. Der Ausschuss hätte die Mitteilung überwachen müssen.

    2.

    Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV durch fehlende Begründung und Verletzung der Pflicht, die Entscheidungen über die im Voraus erhobenen Beiträge nach einem kontradiktorischen Verfahren zu erlassen

    In den angefochtenen Entscheidungen seien keine Gründe dafür angegeben, wie der im Voraus erhobene Beitrag tatsächlich berechnet worden sei. Dadurch könne die Klägerin die Rechtmäßigkeit und Begründetheit der Entscheidung nicht wirksam überprüfen.

    3.

    Fehlerhafte Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63

    Der von Credito Fondiario im Voraus erhobene Beitrag sei im Hinblick auf ihr Risikoprofil unverhältnismäßig. Er sei die Folge einer fehlerhaften Beurteilung ihrer Verbindlichkeiten.

    4.

    Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, fehlerhafte Beurteilung des Risikoprofils von Credito Fondiario

    Am 31. Dezember 2015 habe Credito Fondiario auf der Grundlage der Kriterien von Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ein geringes Risiko bestanden. Der vom Ausschuss berechnete Beitrag entspreche Instituten, bei denen ein hohes Risiko bestehe, und sei darauf zurückzuführen, dass der Ausschuss die in den genannten Vorschriften vorgesehenen Kriterien zur Definition und Senkung des Risikos nicht berücksichtigt habe.

    5.

    Verstoß gegen Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Gleichbehandlung

    Art. 5 Abs. 1 Buchst. f und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 verstießen gegen die Gleichbehandlung, da sie im fraglichen Sektor eine diskriminierende Behandlung vorsähen.

    6.

    Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit

    Die Entscheidungen setzten, da sie nicht berücksichtigten, dass bei der Klägerin ein geringes Risiko bestehe, einen im Voraus erhobenen Beitrag wie für ein Institut fest, bei dem ein hohes Risiko bestehe. Dies verstoße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit.

    7.

    Verstoß gegen Art. 16 der Charta der Grundrechte — Unternehmerische Freiheit

    Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/63, die in Bezug auf die Bewertung des Risikos eines Instituts strengere Voraussetzungen als das europäische Bankenrecht und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) vorsehe und Ermessenselemente in die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags einführe, verstoße gegen die Gleichbehandlung, die Rechtssicherheit und die unternehmerische Freiheit.


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