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Document 62010TN0457
Case T-457/10: Action brought on 26 September 2010 — Evropaïki Dynamiki v Commission
Rechtssache T-457/10: Klage, eingereicht am 26. September 2010 — Evropaïki Dynamiki/Kommission
Rechtssache T-457/10: Klage, eingereicht am 26. September 2010 — Evropaïki Dynamiki/Kommission
ABl. C 346 vom 18.12.2010, p. 47–47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 346/47 |
Klage, eingereicht am 26. September 2010 — Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T-457/10)
()
2010/C 346/92
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung von DIGIT, das Angebot der Klägerin auf die Bekanntmachung der öffentlichen Ausschreibung DIGIT/R2/PO/2009/045 „Externe Dienstleistungen für Entwicklung, Studien und Support für Informationssysteme“ (ABl. 2009, S. 198-283663) für Los 2, „Externe Entwicklungsprojekte“, für die Vergabe des erwähnten Dienstleistungsauftrags als dritte statt als erste Auftragnehmerin in der Kaskade auszuwählen, und sämtliche damit zusammenhängenden Entscheidungen von DIGIT einschließlich der Entscheidung, den Zuschlag den erfolgreichen Anbietern zu erteilen, für nichtig zu erklären; |
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DIGIT zu verurteilen, den der Klägerin durch das in Rede stehende Ausschreibungsverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 30 000 000 Euro für Los 2 und von 3 000 000 Euro für den Ersatz der Schäden für den Verlust einer Chanceund der Schäden für ihren Ruf und ihrer Glaubwürdigkeit zu ersetzen; |
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DIGIT die Verfahrenskosten der Klägerin und sämtliche im Zusammenhang mit dieser Klage verbundenen Kosten zu ersetzen, auch wenn die vorliegende Klage abgewiesen werden sollte. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten vom 16. Juli 2010, ihr Angebot im Kontext der Ausschreibung DIGIT/R2/PO/2009/045 „Externe Dienstleistungen für Entwicklung, Studien und Support für Informationssysteme“ (1) für Los 2, „Externe Entwicklungsprojekte“, als dritte statt als erste Vertragsnehmerin in der Kaskade auszuwählen, und sämtliche damit verbundene Entscheidungen der Beklagten einschließlich der Entscheidung, die betreffenden Zuschläge dem ersten und zweiten Auftragnehmer in der Kaskade zu erteilen. Die Klägerin begehrt ferner Ersatz der Schäden, die ihr wegen des Ausschreibungsverfahrens entstanden sein sollen.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf die folgenden Gründe.
Erstens macht sie geltend, die Kommission habe die Art. 93 und 94 der Haushaltsordnung (2) sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Transparenz wie auch die Art. 106 und 107 der Haushaltsordnung verletzt, da verschiedene Mitglieder des erfolgreichen Konsortiums die Ausschlusskriterien nicht erfüllten, denn es hätte festgestellt werden müssen, dass sie frühere Verträge in schwerwiegender Weise verletzt hätten, und ein Mitglied des erfolgreichen Konsortiums in Betrug, Korruption und Bestechung verwickelt gewesen sei, während verschiedene Mitglieder des erfolgreichen Konsortiums Unterauftragsnehmer verwendeten, die nicht der WTO/GPA unterlägen.
Ferner seien die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung und er Gleichbehandlung wie auch die Art. 89 und 98 der Haushaltsordnung unter Art. 145 der Durchführungsbestimmungen verletzt, da in der Person verschiedener Bewerter Interessenkonflikte bestünden.
Ferner macht die Klägerin geltend, dass bei der Bewertung vage und nicht ordnungsgemäße Vergabekriterien verwendet worden seien und dass auf diese Weise Art. 97 der Haushaltsordnung und Art. 138 der Durchführungsbestimmungen verletzt worden seien.
Schließlich habe der öffentliche Auftraggeber nicht die einschlägigen Verdienste der erfolgreichen Anbieter offen gelegt und habe bei der Bewertung ihres Angebots wie auch bei der Bewertung desjenigen des erfolgreichen Konsortiums offensichtliche Beurteilungsfehler begangen. Der öffentliche Auftraggeber habe auch in seinem Bewertungsbericht vage und unsubstantiierte Bemerkungen abgegeben und auf diese Weise die Begründungspflicht verletzt.
(1) ABl. 2009, S. 198-283663.
(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1).