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Document 32019R1783
Commission Regulation (EU) 2019/1783 of 1 October 2019 amending Regulation (EU) No 548/2014 on implementing Directive 2009/125/EC of the European Parliament and of the Council with regard to small, medium and large power transformers (Text with EEA relevance)
Verordnung 2019/1783 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung 2019/1783 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2019/5380
ABl. L 272 vom 25.10.2019, p. 107–120
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
25.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 272/107 |
VERORDNUNG 2019/1783 DER KOMMISSION
vom 1. Oktober 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission (2) sieht vor, dass die Kommission 2017 die Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts überprüft und die Ergebnisse dieser Überprüfung dem Konsultationsforum vorlegt. |
(2) |
Die Kommission hat eine Überprüfungsstudie durchgeführt, in der die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 spezifizierten Aspekte analysiert werden. Die Studie wurde gemeinsam mit Interessenträgern und interessierten Kreisen aus der Union durchgeführt; ihre Ergebnisse wurden veröffentlicht. |
(3) |
Wie in der Studie bestätigt wurde, hat der Energieverbrauch in der Betriebsphase nach wie vor die stärkste Auswirkung auf das Treibhausgaspotenzial. Die Analyse hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erbracht, dass außer einer Mindestanforderung an die Energieeffizienz noch weitere Umweltanforderungen vorgeschlagen werden sollten. |
(4) |
Die Studie hat bestätigt, dass sich die Verordnung (EU) Nr. 548/2014 positiv auf die Effizienz der in Verkehr gebrachten Leistungstransformatoren ausgewirkt hat; zudem wurde darin festgestellt, dass die verfügbaren Transformatormodelle die in Stufe 1 (ab Juli 2015) geltenden Mindestanforderungen ohne Weiteres erfüllen können. |
(5) |
Es ist allgemein anerkannt, dass die adäquateste Methode zur Optimierung der Bauart von Transformatoren im Hinblick auf eine Minimierung der Stromverluste nach wie vor in der Bewertung und Kapitalisierung künftiger Verluste anhand geeigneter Kapitalisierungsfaktoren für Kurzschluss- und Leerlaufverluste im Vergabeverfahren besteht. Für die Zwecke der Produktregulierung kommt jedoch nur die Anwendung vorgeschriebener Werte für die Mindesteffizienz oder den höchsten Verlust in Betracht. |
(6) |
Die Studie bestätigte zudem, dass die Hersteller vor keinen größeren technischen Hindernissen bei der Herstellung von Transformatoren stehen, die den ab Juli 2021 in Stufe 2 festgelegten Mindestanforderungen genügen. |
(7) |
In der Studie wurde die Wirtschaftlichkeit von Transformatoren untersucht, die den ab Juli 2021 in Stufe 2 festgelegten Mindestanforderungen entsprechen; dabei wurde festgestellt, dass die Lebenszykluskosten von Mittel- und Großleistungstransformatoren, die die Anforderungen der Stufe 2 erfüllen, grundsätzlich niedriger sind als bei den Modellen, die den Anforderungen der Stufe 1 entsprechen, wenn diese an neuen Installationsorten in Betrieb genommen werden. Wenn Mittelleistungstransformatoren in einem vorhandenen städtischen Umspannwerk installiert werden, sind die maximale Größe und das maximale Gewicht des zu verwendenden Austauschtransformators jedoch möglicherweise durch den Raum und die Tragfähigkeit dieses Standortes begrenzt. Falls der Austausch eines vorhandenen Transformators technisch nicht machbar ist oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, sollte daher eine regulatorische Entlastung gerechtfertigt sein. |
(8) |
Wenn für den Austausch von Großleistungstransformatoren wegen unverhältnismäßig hoher Beförderungs- und/oder Installationskosten eine regulatorische Ausnahme gilt, sollte auch für neue Anlagen, die einem solchen Kostendruck unterliegen, eine Ausnahme gelten. |
(9) |
Erfahrungsgemäß können Transformatoren von Einrichtungen und anderen Wirtschaftsbeteiligten über lange Zeit hinweg gelagert werden, bevor sie an ihrem endgültigen Standort installiert werden. Es sollte jedoch weiterhin klar sein, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen entweder bei Inverkehrbringen des Transformators oder bei dessen Inbetriebnahme, nicht aber in beiden Fällen, nachgewiesen wurde. |
(10) |
Da es einen Markt für die Reparatur von Transformatoren gibt, werden Orientierungshilfen dafür benötigt, unter welchen Umständen ein Transformator, der bestimmten Reparaturvorgängen unterzogen wurde, als einem neuen Produkt gleichwertig angesehen werden und daher den Anforderungen nach Anhang I dieser Verordnung entsprechen sollte. |
(11) |
Zur Verbesserung der Wirksamkeit dieser Verordnung und zum Schutz der Verbraucher sollten das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Produkten, deren Leistungsmerkmale unter Prüfbedingungen automatisch verändert werden, um bessere Parameterwerte zu erzielen, untersagt werden. |
(12) |
Zur Erleichterung der Überprüfung sollte es den Marktüberwachungsbehörden gestattet sein, Großleistungstransformatoren in Räumlichkeiten wie denen des Herstellers zu prüfen oder der Prüfung beizuwohnen. |
(13) |
Bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 hat sich gezeigt, dass nationale Abweichungen von der Normspannung in den Stromverteilungsnetzen einiger Mitgliedstaaten existieren. Solche Abweichungen rechtfertigen unterschiedliche Schwellenwerte für die anhand der Spannung vorgenommene Einstufung von Transformatoren und geben darüber Aufschluss, welche Mindestanforderungen an die Energieleistung gestellt werden sollen. Daher ist es gerechtfertigt, auf ein Notifizierungsverfahren zur Bekanntmachung der spezifischen Situationen in Mitgliedstaaten vorzusehen. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 548/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1) In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von 1 kVA aufgeführt, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und -verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden. Diese Verordnung gilt für nach dem 11. Juni 2014 beschaffte Transformatoren. (2) Diese Verordnung gilt nicht für Transformatoren, die eigens für die folgenden Verwendungszwecke ausgelegt sind:
dies betrifft nicht die Anforderungen gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstaben a, b und d dieser Verordnung. (3) Die Konformität von Mittel- und Großleistungstransformatoren und die Übereinstimmung mit dieser Verordnung sind unabhängig von ihrem erstmaligen Inverkehrbringen oder der ersten Inbetriebnahme erneut zu bewerten, wenn sie den beiden folgenden Vorgängen unterzogen werden:
Dies berührt nicht die gesetzlichen Verpflichtungen nach Maßgabe anderer Harmonisierungsvorschriften der Union, denen diese Produkte möglicherweise unterliegen. (*1) Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1)." (*2) Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).“" |
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Die in Anhang I festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten. Wenn Schwellenspannungen in Stromverteilungsnetzen von den in der Union geltenden Normwerten (*3) abweichen, melden die Mitgliedstaaten dies der Kommission, damit eine Bekanntmachung über die korrekte Auslegung der Tabellen I.1, I.2, I.3a, I.3b, I.4, I.5, I.6, I.7, I.8 und I.9 in Anhang I veröffentlicht werden kann. (*3) In Anhang 2B der Cenelec-Norm EN 60038 wird eine nationale Abweichung in der Tschechischen Republik angeführt; danach beträgt die Normspannung für die höchste Spannung für Betriebsmittel in Gleichstrom-Dreiphasensystemen 38,5 kV statt 36 kV und 25 kV statt 24 kV.“" |
4. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Konformitätsbewertung (1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem. (2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG enthalten die technischen Unterlagen ein Exemplar der gemäß Anhang I Nummer 4 bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang II dieser Verordnung. (3) Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell
so werden in den technischen Unterlagen die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Identitätserklärung für die Modelle verschiedener Hersteller angegeben. (4) Die technischen Unterlagen umfassen eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen.“ |
5. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Überprüfung Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse der Bewertung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 1. Juli 2023 vor. Bei der Überprüfung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
|
6. |
Artikel 8 wird in Artikel 9 umnummeriert und folgender Artikel 8 wird eingefügt: „Artikel 8 Umgehung Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten in den technischen Unterlagen angegeben oder in die beigefügten Untererlagen aufgenommen werden.“ |
7. |
Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.
(2) Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Großleistungstransformatoren (ABl. L 152 vom 22.5.2014, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 werden wie folgt geändert:
1.
Anhang I wird wie folgt geändert:
a) |
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
|
b) |
Nummer 1.4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
c) |
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Die Mindesteffizienzanforderungen an Großleistungstransformatoren werden in den Tabellen I.7, I.8 und I.9 genannt. In Einzelfällen kann der Austausch eines bestehenden oder die Installation eines neuen Transformators, der die Mindestanforderungen nach den Tabellen I.7, I.8 und I.9 erfüllt, zu unverhältnismäßigen Kosten führen. Grundsätzlich können Kosten als unverhältnismäßig angesehen werden, wenn die zusätzlichen Kosten für die Beförderung und/oder die Installation eines Transformators, der die Anforderungen der Stufe 2 bzw. 1 erfüllt, höher wären als der Kapitalwert der zusätzlich über dessen normalerweise erwartete Lebensdauer vermiedenen Stromverluste (ausgenommen Zölle, Steuern und Abgaben). Dieser Kapitalwert wird anhand kapitalisierter Verlustwerte mithilfe allgemein akzeptierter sozialer Abzinsungssätze berechnet (*3). Für solche Fälle gelten folgende Auffangbestimmungen: Mit Beginn der Anwendung der Anforderungen in Stufe 2 (1. Juli 2021) gilt bei vollständigem Austausch eines Großleistungstransformators an einem vorhandenen Standort, dessen Beförderung und/oder Installation unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht machbar ist, dass der Ersatztransformator hinsichtlich der Nennleistung ausnahmsweise nur die in Stufe 1 geltenden Anforderungen erfüllen muss. Wenn zudem die Kosten der Installation eines Ersatztransformators, der den Anforderungen in Stufe 1 entspricht, unverhältnismäßig sind, oder wenn es keine technisch machbare Lösung gibt, gelten für den Ersatztransformator keine Mindestanforderungen. Mit Beginn der Anwendung der Anforderungen der Stufe 2 (1. Juli 2021) gilt für die Installation eines neuen Großleistungstransformators an einem neuen Standort, dessen Beförderung und/oder Installation unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder technisch nicht machbar ist, dass der neue Transformator hinsichtlich der Nennleistung ausnahmsweise nur die in Stufe 1 geltenden Anforderungen erfüllen muss. In diesem Fall hat der für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Transformators verantwortliche Hersteller, Importeur oder bevollmächtigte Vertreter folgende Informationen in die technischen Unterlagen des neuen oder des Ersatztransformators aufzunehmen:
Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in MVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.7 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt. Tabelle I.8 Mindestanforderungen an den maximalen Wirkungsgrad von Trocken- Großleistungstransformatoren mit Um ≤ 36 kV
Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in MVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.8 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt. Tabelle I.9 Mindestanforderungen an den maximalen Wirkungsgrad von Trocken-Großleistungstransformatoren mit Um > 36 kV
Mindestwerte für den maximalen Wirkungsgrad für Nennleistungen in MVA, die zwischen denjenigen in Tabelle I.9 liegen, werden durch lineare Interpolation ermittelt. (*3) Im Instrumentarium der Europäischen Kommission für eine bessere Rechtsetzung wird die Verwendung eines Werts von 4 % für den sozialen Abzinsungssatz empfohlen:https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/better-regulation-toolbox-61_en_0.pdf.“ " |
d) |
Nummer 3 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Nur bei Mittel- und Großleistungstransformatoren müssen die Angaben unter a, c und d ebenfalls auf dem Leistungsschild des Transformators vorhanden sein.“ |
e) |
Unter Nummer 4 wird der letzte Absatz gestrichen und folgender Buchstabe d angefügt:
|
2.
Anhang II erhält folgende Fassung:„ANHANG II
Messverfahren
Im Hinblick auf die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sind die Messungen unter Verwendung eines zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahrens vorzunehmen, das den aktuellen, anerkannten Regeln der Messtechnik entspricht, einschließlich Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
Berechnungsverfahren
Das Verfahren zur Berechnung des maximalen Wirkungsgrads von Mittel- und Großleistungstransformatoren nach Anhang I Tabellen I.4, I.5, I.7, I.8 und I.9 beruht auf dem Verhältnis zwischen der abgegebenen Scheinleistung eines Transformators abzüglich der elektrischen Verluste und der abgegebenen Scheinleistung des Transformators. Die Berechnung des maximalen Wirkungsgrads erfolgt mithilfe der in der aktuellsten Fassung der betreffenden harmonisierten Normen für Mittel- und Großleistungstransformatoren verfügbaren neuesten Methoden.
Der maximale Wirkungsgrad ist anhand folgender Formel zu berechnen:
Dabei gilt:
P0 |
sind die bei Nennspannung und -frequenz an der Nennanzapfung gemessenen Leerlaufverluste. |
Pc0 |
ist die elektrische Leistung, die das Kühlsystem bei Leerlaufbetrieb benötigt, abgeleitet von den Typprüfungsmessungen des von den Motoren des Ventilators und der Flüssigkeitspumpe verbrauchten Stroms (bei ONAN und ONAN/ONAF-Kühlsystemen ist Pc0 immer null). |
Pck (kPEI) |
ist die elektrische Leistung, die das Kühlsystem zusätzlich zu Pc0 für den Betrieb bei kPEI-facher Nennlast benötigt. Pck ist eine Funktion der Last. Pck (kPEI) ist abgeleitet von den Typprüfungsmessungen des von den Motoren des Ventilators und der Flüssigkeitspumpe verbrauchten Stroms (bei ONAN und ONAN/ONAF-Kühlsystemen ist Pck immer null). |
Pk |
sind die bei Nennstrom und -frequenz an der Nennanzapfung gemessenen Kurzschlussverluste nach Anpassung an die Bezugstemperatur. |
Sr |
ist die Nennleistung des Transformators oder Spartransformators, auf der Pk beruht. |
kPEI |
ist der Belastungsfaktor, bei dem der maximale Wirkungsgrad auftritt. |
3.
Anhang III (1) wird wie folgt geändert:
|
Nach dem ersten Absatz wird folgender Absatz eingefügt: „Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in den technischen Unterlagen angegeben oder in die beigefügten Unterlagen aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.“ |
|
Am Ende von Nummer 1 wird Folgendes angefügt: „Die Behörde des Mitgliedstaats kann diese Prüfung mit ihrer eigenen Prüfausrüstung durchführen. Wenn für solche Transformatoren Werksabnahmen vorgesehen sind, in deren Rahmen in Anhang I dieser Verordnung festgelegte Parameter geprüft werden, können die Behörden der Mitgliedstaaten beschließen, während dieser Werksabnahmen Prüfungen im Beisein von Zeugen durchzuführen, um Prüfergebnisse zu erhalten, die für die Überprüfung der Konformität der untersuchten Transformatoren herangezogen werden können. Die Behörden können von einem Hersteller verlangen, dass er die für Prüfungen im Beisein von Zeugen relevanten Informationen über vorgesehene Werksabnahmen offenlegt. Wird das unter Nummer 2 Buchstabe c geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen. Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells.“ |
|
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
|
4.
Anhang IV Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) |
Mittelleistungstransformatoren mit Kern aus amorphem Stahl: Ao-50 %, Ak.“ |
(*1) Im Instrumentarium der Europäischen Kommission für eine bessere Rechtsetzung wird die Verwendung eines Werts von 4 % für den sozialen Abzinsungssatz empfohlen:
https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/better-regulation-toolbox-61_en_0.pdf.“
(*3) Im Instrumentarium der Europäischen Kommission für eine bessere Rechtsetzung wird die Verwendung eines Werts von 4 % für den sozialen Abzinsungssatz empfohlen:
https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/file_import/better-regulation-toolbox-61_en_0.pdf.““
(*2) Die Verluste werden auf der Grundlage der in der zweiten Spalte spezifizierten Wicklungsspannung berechnet und können mit den in den letzten beiden Spalten angegebenen Korrekturfaktoren erhöht werden. Bei keiner Kombination von Wicklungsspannungen dürfen die Verluste die in den Tabellen I.1, I.2 und I.6 genannten Werte unter Anwendung der in dieser Tabelle angegebenen Korrekturfaktoren übersteigen.“
(1) Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 548/2014, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2282 der Kommission vom 30. November 2016 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008, (EG) Nr. 107/2009, (EG) Nr. 278/2009, (EG) Nr. 640/2009, (EG) Nr. 641/2009, (EG) Nr. 642/2009, (EG) Nr. 643/2009, (EU) Nr. 1015/2010, (EU) Nr. 1016/2010, (EU) Nr. 327/2011, (EU) Nr. 206/2012, (EU) Nr. 547/2012, (EU) Nr. 932/2012, (EU) Nr. 617/2013, (EU) Nr. 666/2013, (EU) Nr. 813/2013, (EU) Nr. 814/2013, (EU) Nr. 66/2014, (EU) Nr. 548/2014, (EU) Nr. 1253/2014, (EU) 2015/1095, (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1188, (EU) 2015/1189 und (EU) 2016/2281 im Hinblick auf die Anwendung von Toleranzen bei Prüfverfahren (ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 51).