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Document 32018D1522

    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1522 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für nationale Luftreinhalteprogramme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6549) (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2018/6549

    ABl. L 256 vom 12.10.2018, p. 87–102 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 12/10/2018

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1522/oj

    12.10.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 256/87


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1522 DER KOMMISSION

    vom 11. Oktober 2018

    zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für nationale Luftreinhalteprogramme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6549)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das nationale Luftreinhalteprogramm ist das wichtigste Steuerungsinstrument im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284, das die Mitgliedstaaten bei der Planung ihrer nationalen Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 und 2030 unterstützt, wodurch die Vorhersehbarkeit für die Interessenträger verbessert und zugleich eine Verlagerung von Investitionen hin zu sauberen und effizienten Technologien unterstützt wird. Das Instrument trägt zur Erreichung der Luftqualitätsziele gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bei und gewährleistet die Kohärenz mit Plänen und Programmen in anderen relevanten Politikbereichen, einschließlich Klima, Energie, Landwirtschaft, Industrie und Verkehr.

    (2)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/2284 müssen in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden mit Zuständigkeiten in den Gebieten Luftverschmutzung, Luftqualität und Luftqualitätsmanagement zu dem Entwurf des nationalen Luftreinhalteprogramms und zu wesentlichen Aktualisierungen des Programms vor Programmende konsultiert werden.

    (3)

    Die nationalen Luftreinhalteprogramme sollten auch zur erfolgreichen Durchführung der gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erstellen Luftqualitätspläne beitragen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass in Gebieten und Ballungsräumen, in denen übermäßige Luftschadstoffkonzentrationen vorliegen und/oder in den Gebieten und Ballungsräumen, die erheblich zur Luftverschmutzung in anderen Gebieten und Ballungsräumen, auch in Nachbarländern, beitragen, die Emissionen insbesondere von Stickstoffoxiden und Feinstaub reduziert werden müssen.

    (4)

    Wie im „Zweiten Bericht über die Lage der Energieunion“ der Kommission (4) ausgeführt' sollten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Energie- und Klimaschutzpläne nach Möglichkeit parallel zu den Luftreinhalteprogrammen entwickeln, um Synergien zu erzielen und die Durchführungskosten zu senken, da sich diese Pläne weitgehend auf ähnliche Maßnahmen stützen.

    (5)

    Um die Kohärenz mit der Berichterstattung über Strategien und Maßnahmen im Rahmen der Klima- und der Energiepolitik der Union zu verbessern, sollte das gemeinsame Format für das nationale Luftreinhalteprogramm, soweit Gemeinsamkeiten vorhanden sind, auf die Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (6) abgestimmt werden.

    (6)

    Damit die Verpflichtungen zur Verringerung der Ammoniakemissionen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 eingehalten werden können, sollten zusätzliche nationale Strategien und Maßnahmen festgelegt werden. Die nationalen Luftreinhalteprogramme sollten daher auch verhältnismäßige Maßnahmen für den Agrarsektor umfassen.

    (7)

    Die Festlegung eines gemeinsamen Formats für das nationale Luftreinhalteprogramm dürfte die von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2284 vorzunehmende Prüfung der Programme erleichtern und die Programme der Mitgliedstaaten besser vergleichbar machen.

    (8)

    Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Luftreinhalteprogramm über den obligatorischen Inhalt hinaus zusätzliche relevante Informationen über ihre geplanten Strategien und Maßnahmen vorlegen, die auf die für empfindliche Bevölkerungsgruppen gefährlichsten Schadstoffe abzielen. Sie können ferner gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2284 Maßnahmen vorsehen, die auf eine weitere Verringerung der Emissionen abzielen, um ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Luftqualitätsleitlinien entspricht und mit den Zielen der Union in Bezug auf biologische Vielfalt und Ökosysteme in Einklang steht.

    (9)

    Obwohl gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2284 Emissionen aus dem nationalen Seeverkehr und Emissionen von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Startzyklus für die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht berücksichtigt werden, können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Luftreinhalteprogrammen auch Strategien und Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus diesen Quellen festlegen.

    (10)

    In den Sitzungen der Sachverständigengruppe für Luftqualität vom 4. April 2017, 28. November 2017 und 9. April 2018 (7) haben die Mitgliedstaaten den Entwurf eines gemeinsamen Formats erörtert und kommentiert.

    (11)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2008/50/EG eingesetzten Ausschusses für Luftqualität —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Das gemeinsame Format für das nationale Luftreinhalteprogramm gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2016/2284 ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

    Artikel 2

    Format

    Bei der Übermittlung ihres nationalen Luftreinhalteprogramms an die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2284 verwenden die Mitgliedstaaten das im Anhang festgelegte gemeinsame Format.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 11. Oktober 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1.

    (2)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 26.6.2003, S. 17).

    (3)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

    (4)  COM(2017) 53 final vom 1. Februar 2017, S. 14.

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23).

    (7)  Siehe Register der Sachverständigengruppen der Kommission (Gruppe E02790), http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm


    ANHANG

    Gemeinsames Format für das nationale Luftreinhalteprogramm gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284

    1.   BESCHREIBUNG DER FELDER

    Alle mit (O) gekennzeichneten Felder dieses gemeinsamen Formats sind obligatorisch; die mit (F) gekennzeichneten Felder sind fakultativ.

    2.   GEMEINSAMES FORMAT

    2.1.   Titel des Programms, Kontaktdaten und Websites

    2.1.1.   Titel des Programms, Kontaktdaten und Websites (O)

    Titel des Programms

     

    Datum

     

    Mitgliedstaat

     

    Name der für die Erstellung des Programms zuständigen Behörde

     

    Telefonnummer der zuständigen Dienststelle

     

    E-Mail-Adresse der zuständigen Dienststelle

     

    Link zur Website, auf der das Programm veröffentlicht wird

     

    Link(s) zu der/den Website(s) der Konsultation(en) im Zusammenhang mit dem Programm

     

    2.2.   Zusammenfassung (F)

    Die Zusammenfassung kann auch ein eigenständiges Dokument sein (idealerweise nicht mehr als 10 Seiten). Sie sollte eine kurze Zusammenfassung der Abschnitte 2.3 bis 2.8 sein. Soweit möglich, sollte die Zusammenfassung durch Grafiken illustriert werden.

    2.2.1.   Der nationale Politikrahmen für Luftqualität und Luftreinhaltung

    Politische Prioritäten und ihr Bezug zu Prioritäten in anderen relevanten Politikbereichen

     

    Zuständigkeiten der nationalen, regionalen und lokalen Behörden

     


    2.2.2.   Seit 2005 mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielte Fortschritte bei der Emissionsreduktion und der Verbesserung der Luftqualität

    Erzielte Emissionsreduktionen

     

    Fortschritte im Hinblick auf die Luftqualitätsziele

     

    Derzeitige grenzüberschreitende Auswirkungen inländischer Emissionsquellen

     


    2.2.3.   Voraussichtliche künftige Entwicklung bis 2030 ohne Änderung bereits verabschiedeter Strategien und Maßnahmen

    Voraussichtliche Emissionen und Emissionsreduktionen (Szenario „mit Maßnahmen“)

     

    Voraussichtliche Auswirkungen im Hinblick auf die Verbesserung der Luftqualität (Szenario „mit Maßnahmen“)

     

    Unsicherheiten

     


    2.2.4.   Für die Erfüllung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 und 2030 sowie der Emissionszwischenziele für 2025 in Betracht gezogene Politikoptionen

    Wichtigste in Betracht gezogene Politikoptionen

     


    2.2.5.   Zusammenfassung der zur Verabschiedung vorgesehenen Strategien und Maßnahmen nach Sektoren; Zeitplan für ihre Verabschiedung, Umsetzung und Überprüfung; zuständige Behörden

    Betroffener Sektor

    Strategien und Maßnahmen

    Ausgewählte Strategien und Maßnahmen

    Zeitplan für die Umsetzung der ausgewählten Strategien und Maßnahmen

    Behörde(n), die für die Umsetzung und Durchsetzung der ausgewählten Strategien und Maßnahmen zuständig ist/sind (Art und Name)

    Zeitplan für die Überprüfung der ausgewählten Strategien und Maßnahmen

    Energieversorgung

     

     

     

     

    Energieverbrauch

     

     

     

     

    Verkehr

     

     

     

     

    Industrieprozesse

     

     

     

     

    Landwirtschaft

     

     

     

     

    Abfallwirtschaft/Abfall

     

     

     

     

    Querschnittsbereiche

     

     

     

     

    Sonstiges (bitte angeben)

     

     

     

     


    2.2.6.   Kohärenz

    Bewertung, wie die ausgewählten Strategien und Maßnahmen die Kohärenz mit Plänen und Programmen in anderen relevanten Politikbereichen gewährleisten

     


    2.2.7.   Voraussichtliche kombinierte Auswirkungen der Strategien und Maßnahmen („mit zusätzlichen Maßnahmen“) im Hinblick auf Emissionsreduktionen, auf die Luftqualität in den eigenen Gebieten und in benachbarten Mitgliedstaaten sowie auf die Umwelt; damit verbundene Unsicherheiten

    Voraussichtliche Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen (mit zusätzlichen Maßnahmen)

     

    Inanspruchnahme von Flexibilitätsregelungen (sofern zutreffend)

     

    Voraussichtliche Verbesserung der Luftqualität (mit zusätzlichen Maßnahmen)

     

    Voraussichtliche Auswirkungen auf die Umwelt (mit zusätzlichen Maßnahmen)

     

    Methoden und Unsicherheiten

     

    2.3.   Der nationale Politikrahmen für Luftqualität und Luftreinhaltung

    2.3.1.   Politische Prioritäten und ihre Beziehung zu Prioritäten in anderen relevanten Politikbereichen

    Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen, bezogen auf das Basisjahr 2005 (in %) (O)

    SO2

    NOx

    NMVOC

    NH3

    PM2,5

    2020-2029 (O)

     

     

     

     

     

    Ab 2030 (O)

     

     

     

     

     

    Luftqualitätsprioritäten: nationale politische Prioritäten im Zusammenhang mit nationalen bzw. EU-Luftqualitätszielen (einschließlich Grenzwerte, Zielwerte und Verpflichtungen in Bezug auf die Expositionskonzentration) (O)

    Es kann auch auf von der WHO empfohlene Luftqualitätsziele Bezug genommen werden.

     

    Relevante Prioritäten in den Bereichen Klimawandel und Energiepolitik (O)

     

    Relevante politische Prioritäten in einschlägigen Politikbereichen, einschließlich Landwirtschaft, Industrie und Verkehr (O)

     


    2.3.2.   Zuständigkeiten der nationalen, regionalen und lokalen Behörden

    Liste der zuständigen Behörden (O)

    Beschreiben Sie die Art der Behörde (z. B. Umweltaufsichtsbehörde, regionale Umweltagentur, Gemeinde) (O)

    Gegebenenfalls Name der Behörde (z. B. Ministerium für XXX, Nationale Agentur für XXX, Regionalamt für XXX)

    Beschreiben Sie die Zuständigkeiten in den Bereichen Luftqualität und Luftreinhaltung (O)

    Zutreffendes auswählen:

    Aufgaben der Politikgestaltung

    Umsetzungsaufgaben

    Durchsetzungsaufgaben (gegebenenfalls einschließlich Inspektionen und Genehmigungen)

    Berichterstattungs- und Überwachungsaufgaben

    Koordinierungsaufgaben

    Sonstiges — bitte angeben

    Quellsektoren in der Zuständigkeit der Behörde (F)

    Nationale Behörden (O)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Regionale Behörden (O)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Lokale Behörden (O)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

    2.4.   Mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielte Fortschritte bei der Emissionsreduktion und der Verbesserung der Luftqualität; Umfang der Einhaltung von nationalen und Unionsverpflichtungen, bezogen auf das Jahr 2005

    2.4.1.   Mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielte Fortschritte bei der Emissionsreduktion; Umfang der Einhaltung von nationalen und Unionsverpflichtungen zur Emissionsreduktion

    Beschreiben Sie die mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielten Fortschritte bei der Emissionsreduktion sowie den Umfang der Einhaltung von nationalen und Unionsverpflichtungen zur Emissionsreduktion (O)

     

    Geben Sie vollständige Verweise (Kapitel und Seite) auf öffentlich verfügbare unterstützende Datensätze (z. B. vergangene Berichterstattung über Emissionsinventare) (O)

     

    Fügen Sie Grafiken zur Veranschaulichung der Emissionsreduktionen je Schadstoff und/oder wichtigen Sektor bei (F)

     


    2.4.2.   Mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielte Fortschritte bei der Verbesserung der Luftqualität; Umfang der Einhaltung von nationalen und Unionsverpflichtungen in Bezug auf die Luftqualität

    Beschreiben Sie die mit den derzeitigen Strategien und Maßnahmen erzielten Fortschritte bei der Verbesserung der Luftqualität sowie den Umfang der Einhaltung von nationalen und Unionsverpflichtungen in Bezug auf die Luftqualität, indem Sie mindestens angeben, in wie vielen Luftqualitätsgebieten (bezogen auf die Gesamtzahl von Luftqualitätsgebieten) die Luftqualitätsziele der EU für NO2, PM10, PM2,5 und O3 und etwaige sonstige Schadstoffe, bei denen Überschreitungen zu verzeichnen sind, eingehalten bzw. nicht eingehalten werden (O)

     

    Geben Sie vollständige Verweise (Kapitel und Seite) auf öffentlich verfügbare unterstützende Datensätze (z. B. Luftqualitätspläne, Quellenzuordnung) (O)

     

    Karten oder Histogramme, die die derzeitigen Konzentrationen in der Luft veranschaulichen (mindestens für NO2, PM10, PM2,5 und O3 sowie für andere Schadstoffe, die ein Problem darstellen) und aus denen beispielsweise die Zahl der Gebiete (bezogen auf die Gesamtzahl von Luftqualitätsgebieten) ersichtlich ist, die im Basisjahr und im Berichtsjahr konform bzw. nicht konform sind (F)

     

    Falls in einem oder mehreren Luftqualitätsgebieten Probleme festgestellt werden, beschreiben Sie bitte, welche Fortschritte bei der Verringerung der gemeldeten Höchstkonzentrationen erzielt wurden (F)

     


    2.4.3.   Derzeitige grenzüberschreitende Auswirkungen nationaler Emissionsquellen

    Beschreiben Sie etwaige derzeitige grenzüberschreitende Auswirkungen inländischer Emissionsquellen (O)

    Es können quantitative oder qualitative Fortschritte gemeldet werden.

    Falls keine Probleme festgestellt wurden, geben Sie dies bitte an.

     

    Werden zur Beschreibung der Bewertungsergebnisse quantitative Daten verwendet, geben Sie bitte an, welche Daten und Methoden dieser Bewertung zugrunde lagen (F)

     

    2.5.   Voraussichtliche künftige Entwicklung ohne Änderung bereits verabschiedeter Strategien und Maßnahmen

    2.5.1.   Voraussichtliche Emissionen und Emissionsreduktionen (Szenario „mit Maßnahmen“)

    Schadstoffe (O)

    Gesamtemissionen (kt), in Übereinstimmung mit den Inventaren für das Jahr x-2 oder x-3 (Jahr angeben) (O)

    Voraussichtliche Emissionsreduktion in % gegenüber 2005 (O)

    Nationale Emissionsreduktionsverpflichtung für 2020-2029 (in %) (O)

    Nationale Emissionsreduktionsverpflichtung ab 2030 (in %) (O)

    Basisjahr 2005

    2020

    2025

    2030

    2020

    2025

    2030

    SO2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    NOx

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    NMVOC

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    NH3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    PM2,5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Erläutern Sie, welche Unsicherheiten bei den Prognosen (mit derzeitigen Maßnahmen) im Hinblick auf die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020, 2025 und ab 2030 bestehen (F)

     

    Datum der Emissionsprognosen (O)

     

    Lässt die voraussichtliche Entwicklung erkennen, dass die Emissionsreduktionsverpflichtungen im Rahmen des Szenarios „mit Maßnahmen“ nicht eingehalten werden, so sind in Abschnitt 2.6 die zusätzlichen Strategien und Maßnahmen anzugeben, die zur Einhaltung der Verpflichtungen in Betracht gezogen wurden.

    2.5.2.   Voraussichtliche Auswirkungen im Hinblick auf die Verbesserung der Luftqualität (Szenario „mit Maßnahmen“), einschließlich voraussichtlicher Umfang der Einhaltung

    2.5.2.1.   Qualitative Beschreibung der voraussichtlichen Verbesserung der Luftqualität (O)

    Geben Sie eine qualitative Beschreibung der voraussichtlichen Verbesserungen der Luftqualität und der voraussichtlichen künftigen Entwicklung des Umfangs der Einhaltung (Szenario „mit Maßnahmen“) der EU-Luftqualitätsziele für NO2, PM10, PM2,5 und O3 sowie sonstige Schadstoffe, die ein Problem darstellen, bis 2020, 2025 und 2030 (O)

    Geben Sie vollständige Verweise (Kapitel und Seite) auf öffentlich verfügbare unterstützende Datensätze (z. B. Luftqualitätspläne, Quellenzuordnung), aus denen die voraussichtlichen Verbesserungen und die voraussichtliche künftige Entwicklung des Umfangs der Einhaltung deutlich werden (O)

     


    2.5.2.2.   Quantitative Beschreibung der voraussichtlichen Verbesserung der Luftqualität (F)

    Werte in der Luftqualitätsrichtlinie

    Voraussichtliche Zahl nichtkonformer Luftqualitätsgebiete

    Voraussichtliche Zahl konformer Luftqualitätsgebiete

    Gesamtzahl von Luftqualitätsgebieten

    Geben Sie das Basisjahr an

    2020

    2025

    2030

    Geben Sie das Basisjahr an

    2020

    2025

    2030

    Geben Sie das Basisjahr an

    2020

    2025

    2030

    PM2,5 (1 Jahr)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    NO2 (1 Jahr)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    PM10 (1 Jahr)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    O3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige (bitte angeben)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2.6.   Zur Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 und 2030 sowie der Emissionszwischenziele für 2025 in Betracht gezogene Politikoptionen

    Die in diesem Abschnitt verlangten Informationen sind mithilfe des von der EUA hierfür bereitgestellten „Instruments für Strategien und Maßnahmen“ („PaM tool“)zu übermitteln.

    2.6.1.   Nähere Angaben zu den zur Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Betracht gezogenen Strategien und Maßnahmen (Angabe auf Strategie-/Maßnahmenebene)

    Bezeichnung und Kurzbeschreibung einer einzelnen Strategie/Maßnahme oder eines Strategie-/Maßnahmenpakets (O)

    Betroffene Schadstoffe, Zutreffendes auswählen:

    SO2, NOx, NMVOC, NH3, PM2,5, (O); Ruß als Bestandteil von PM2,5, sonstige (z. B. Hg, Dioxine, THG) (F), bitte angeben

    Ziele einer einzelnen Strategie/Maßnahme oder eines Strategie-/Maßnahmenpakets (O)

    Art(en) der Strategie(n)/Maßnahme(n) (^) (O)

    Wichtigste und gegebenenfalls weitere betroffene Sektoren (†) (O)

    Umsetzungszeitraum (O für zur Umsetzung ausgewählte Maßnahmen)

    Für die Umsetzung zuständige(n) Behörde(n) (O für zur Umsetzung ausgewählte Maßnahmen)

    Siehe Tabelle 2.3.2.

    Nähere Angaben zu den für die Analyse verwendeten Methoden (z. B. spezifische Modelle oder Methoden, zugrunde liegende Daten) (O)

    Quantifizierte erwartete Emissionsreduktionen (für einzelne Strategien/Maßnahmen bzw. für Strategie-/Maßnahmenpakete) (kt, pro Jahr oder als Spanne, im Vergleich zum Szenario „mit Maßnahmen“) (O)

    Qualitative Beschreibung der Unsicherheiten (O, sofern verfügbar)

    Beginn

    Abschluss

    Art

    Name

    2020

    2025

    2030

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.

    Die mit (*), (^) bzw. (†) versehenen Felder sind anhand vordefinierter Antwortoptionen auszufüllen, die mit den Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 in Einklang stehen.

    Das mit (*) versehene Feld ist anhand der folgenden vordefinierten, als zutreffend auszuwählenden Antwortoptionen auszufüllen (es kann mehr als ein Ziel ausgewählt werden, weitere Ziele können hinzugefügt und unter „Sonstiges“ angegeben werden) (O):

    1.

    Energieversorgung:

    Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energien;

    Umstellung auf weniger CO2-intensive Brennstoffe;

    vermehrte Energiegewinnung aus nichterneuerbaren Energieträgern mit geringem CO2-Ausstoß (Kernenergie);

    Minderung von Verlusten;

    Effizienzsteigerung im Energie- und Umwandlungssektor;

    Einbau von Emissionsminderungstechnologien;

    sonstige Ziele im Bereich Energieversorgung.

    2.

    Energieverbrauch:

    Verbesserungen der Energieeffizienz von Gebäuden;

    Verbesserungen der Energieeffizienz von Geräten;

    Effizienzsteigerung im Dienstleistungssektor/tertiären Sektor;

    Effizienzsteigerung in industriellen Endverbrauchssektoren;

    Nachfragesteuerung/-senkung;

    sonstige Ziele im Bereich Energieverbrauch.

    3.

    Verkehr:

    Einsatz von emissionsmindernden Technologien in Fahrzeugen, Schiffen und Luftfahrzeugen;

    Effizienzsteigerungen bei Fahrzeugen, Schiffen und Luftfahrzeugen;

    Verkehrsträgerwechsel zu öffentlichen Verkehrsmitteln oder nichtmotorisiertem Verkehr;

    alternative Kraftstoffe für Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge (einschließlich Elektroantrieb);

    Nachfragesteuerung/-senkung;

    besseres Verbrauchsverhalten;

    bessere Verkehrsinfrastruktur;

    sonstige Ziele im Bereich Verkehr.

    4.

    Industrieprozesse:

    Einbau von Emissionsminderungstechnologien;

    bessere Eindämmung flüchtiger Emissionen aus Industrieprozessen;

    sonstige Ziele im Bereich Industrieprozesse.

    5.

    Abfallwirtschaft/Abfall:

    Nachfragesteuerung/-senkung;

    verstärktes Recycling;

    bessere Behandlungstechnologien;

    besseres Deponiemanagement;

    Abfallverbrennung mit energetischer Nutzung;

    bessere Abwasserbewirtschaftungssysteme;

    weniger Deponierung;

    sonstige Ziele im Bereich Abfälle.

    6.

    Landwirtschaft:

    emissionsarme Ausbringung von Düngemitteln/Dung auf Ackerflächen und Grünland;

    sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Ackerbewirtschaftung;

    bessere Viehbewirtschaftungs- und -aufzuchtanlagen;

    bessere Systeme zur Bewirtschaftung tierischer Abfälle;

    sonstige Ziele im Bereich Landwirtschaft.

    7.

    Querschnittsbereiche:

    Rahmenpolitik;

    sektorübergreifende Politik;

    sonstige Querschnittsbereiche.

    8.

    Sonstige:

    Die Mitgliedstaaten müssen das Ziel kurz beschreiben.

    Das mit (^) versehene Feld ist anhand der folgenden vordefinierten, als jeweils zutreffend auszuwählenden Antwortoptionen auszufüllen (es kann mehr als eine Art von Strategie/Maßnahme ausgewählt werden, weitere Arten von Strategien und Maßnahmen können hinzugefügt und unter „Sonstiges“ angegeben werden) (O):

    Minderung der Verschmutzung an der Quelle;

    Wirtschaftliche Instrumente;

    Steuerliche Instrumente:

    Freiwillige/ausgehandelte Vereinbarungen;

    Information;

    Regulierung;

    Bildung;

    Forschung;

    Planung;

    Sonstiges — bitte angeben.

    Das mit (†) versehene Feld ist anhand der folgenden vordefinierten, als jeweils zutreffend auszuwählenden Antwortoptionen auszufüllen (es kann mehr als ein Sektor ausgewählt werden, weitere Sektoren können hinzugefügt und unter „Sonstiges“ angegeben werden) (O):

    Energieversorgung (umfasst die Extraktion, Umwandlung, Verteilung und Lagerung von Brennstoffen sowie die Gewinnung von Energie und Strom);

    Energieverbrauch (umfasst den Verbrauch von Brennstoffen und Strom durch die Endnutzer wie Haushalte, Dienstleistungserbringer, Industrie und Landwirtschaft);

    Verkehr;

    Industrieprozesse (umfasst Industrietätigkeiten, bei denen Stoffe chemisch oder physikalisch verändert werden, wodurch Treibhausgasemissionen entstehen, die Verwendung von Treibhausgasen in Erzeugnissen und nicht für die Energiewirtschaft verwendeter Kohlenstoff aus fossilen Brennstoffen);

    Landwirtschaft;

    Abfallwirtschaft/Abfall;

    Querschnittsbereiche;

    sonstige Sektoren; bitte angeben.


    2.6.2.   Auswirkungen von einzelnen Strategien/Maßnahmen oder von Strategie- und Maßnahmenpaketen, die für die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Betracht gezogen werden, auf die Luftqualität und die Umwelt (O, sofern verfügbar)

    Soweit verfügbar, Auswirkungen auf die Luftqualität (es kann auch auf von der WHO empfohlene Luftqualitätsziele Bezug genommen werden) und die Umwelt

     


    2.6.3.   Schätzung der Kosten und Nutzen der einzelnen Strategie/Maßnahme oder des Strategie- und Maßnahmenpakets, die/das für die Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen in Betracht gezogen wird/werden (O)

    Bezeichnung und Kurzbeschreibung einer einzelnen Strategie/Maßnahme oder eines Strategie-/Maßnahmenpakets

    Kosten in EUR pro geminderte Tonne Schadstoff

    Absolute Kosten in EUR pro Jahr

    Absolute Nutzen pro Jahr

    Kosten-Nutzen-Verhältnis

    Preisbasis (Jahr)

    Qualitative Beschreibung der Kosten- und Nutzenschätzungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.


    2.6.4.   Zusätzliche Angaben zu den Maßnahmen aus Anhang III Teil 2 der Richtlinie (EU) 2016/2284 für den Agrarsektor, mit denen die Emissionsreduktionsverpflichtungen eingehalten werden sollen

     

    Ist die Strategie/Maßnahme Teil des nationalen Luftreinhalteprogramms?

    Ja/Nein (O)

    Falls ja,

    geben Sie bitte den Abschnitt/die Seitennummer im Programm an

    (O)

    Wurde die Strategie/Maßnahme genauso angewendet? Ja/Nein (O)

    Falls nein, beschreiben Sie bitte die vorgenommenen Änderungen (O)

    A.   Maßnahmen zur Begrenzung von Ammoniakemissionen (O)

    1.

    Die Mitgliedstaaten erstellen einen nationalen Ratgeber für die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Begrenzung von Ammoniakemissionen unter Berücksichtigung des UNECE-Verfahrenskodex für gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Reduktion der Ammoniak-Emissionen von 2014, der mindestens folgende Punkte abdeckt:

    a)

    Stickstoffmanagement unter Berücksichtigung des gesamten Stickstoffkreislaufs;

    b)

    Fütterungsstrategien;

    c)

    emissionsarme Ausbringungstechniken für Wirtschaftsdünger;

    d)

    emissionsarme Lagerungssysteme für Wirtschaftsdünger;

    e)

    emissionsarme Stallhaltungssysteme;

    f)

    Möglichkeiten der Begrenzung von Ammoniakemissionen beim Einsatz von Mineraldüngern.

     

     

     

    2.

    Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des UNECE-Leitfadens für Stickstoffbilanzen eine nationale Stickstoffbilanz erstellen, um die Veränderungen bei den Gesamtverlusten von reaktivem Stickstoff aus der Landwirtschaft, einschließlich Ammoniak, Stickstoffoxid, Ammonium, Nitrate und Nitrite, zu überwachen.

     

     

     

    3.

    Die Mitgliedstaaten verbieten den Einsatz von Düngemitteln aus Ammoniumcarbonat und können die Ammoniakemissionen aus anorganischen Düngemitteln durch folgende Maßnahmen reduzieren:

    a)

    Ersetzung von Düngemitteln auf Harnstoffbasis durch Düngemittel auf Ammoniumnitratbasis;

    b)

    werden weiterhin harnstoffbasierte Düngemittel ausgebracht, Anwendung von Verfahren, mit denen sich die Ammoniakemissionen nachweislich um mindestens 30 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen;

    c)

    Förderung der Ersetzung von anorganischen Düngemitteln durch organische Düngemittel und, sofern weiterhin anorganische Düngemittel eingesetzt werden, deren Ausbringung im Einklang mit dem vorhersehbaren Stickstoff- und Phosphorbedarf der gedüngten Kulturpflanzen oder Grünflächen, wobei auch dem vorhandenen Nährstoffgehalt des Bodens und Nährstoffen aus anderen Düngemitteln Rechnung getragen wird.

     

     

     

    4.

    Die Mitgliedstaaten können die Ammoniakemissionen aus Wirtschaftsdünger durch folgende Maßnahmen reduzieren:

    a)

    Reduktion der Emissionen infolge der Ausbringung von Gülle und Festmist auf Acker- und Grünland durch Anwendung von Verfahren, mit denen sich die Ammoniakemissionen um mindestens 30 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen, wobei folgende Bedingungen gelten:

    i)

    Ausbringung von Festmist und Gülle ausschließlich im Einklang mit dem vorhersehbaren Stickstoff- und Phosphorbedarf der gedüngten Kulturpflanzen oder Grünflächen, wobei auch dem vorhandenen Nährstoffgehalt des Bodens und den Nährstoffen aus anderen Düngemitteln Rechnung getragen wird;

    ii)

    keine Ausbringung von Festmist und Gülle, wenn der zu düngende Boden wassergesättigt, überflutet, gefroren oder schneebedeckt ist;

    iii)

    Ausbringung von Gülle auf Grünflächen mittels Schleppschlauch, Schleppschuh oder durch flache oder tiefe Injektion;

    iv)

    Einarbeitung von Festmist oder Gülle, die auf Ackerland ausgebracht werden, innerhalb von vier Stunden nach dem Ausbringen;

    b)

    Reduktion von Emissionen aus außerhalb von Ställen gelagertem Wirtschaftsdünger nach folgendem Verfahren:

    i)

    für nach dem 1. Januar 2022 angelegte Güllelager Verwendung emissionsarmer Lagersysteme oder -techniken, mit denen sich die Ammoniakemissionen nachweislich um mindestens 60 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen; für bereits bestehende Güllelager beträgt dieser Wert 40 %;

    ii)

    Überdachung von Festmistlagern;

    iii)

    Sicherstellung, dass die landwirtschaftlichen Betriebe über eine ausreichende Kapazität für die Lagerung von Wirtschaftsdünger verfügen, damit der Wirtschaftsdünger nur zu Zeiten ausgebracht wird, die für Pflanzenwachstum geeignet sind;

    c)

    Reduktion von Emissionen aus Ställen durch Verwendung von Systemen, mit denen sich die Ammoniakemissionen nachweislich um mindestens 20 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen;

    d)

    Reduktion von Emissionen aus Mist durch Strategien der eiweißreduzierten Fütterung, mit denen sich die Ammoniakemissionen nachweislich um mindestens 10 % im Vergleich zu dem im Ammoniak-Leitfaden genannten Referenzverfahren reduzieren lassen.

     

     

     

    B.   Emissionsreduktionsmaßnahmen zur Begrenzung der Emissionen von Feinstaub (PM2,5) und Ruß (O)

    1.

    Die Mitgliedstaaten können unbeschadet des Anhangs II zur „Cross-Compliance“ der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) die Verbrennung von landwirtschaftlichen Ernterückständen und -abfällen sowie von forstwirtschaftlichen Rückständen auf der Fläche verbieten. Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung eines gemäß Unterabsatz 1 eingeführten Verbots und setzen es durch. Ausnahmen von einem solchen Verbot dürfen lediglich für Vorsorgeprogramme zur Vermeidung unkontrollierter Flächenbrände, zur Schädlingsbekämpfung oder zum Schutz der biologischen Vielfalt gewährt werden.

     

     

     

    2.

    Die Mitgliedstaaten können einen nationalen Ratgeber für die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Ernterückständen auf der Grundlage folgender Verfahren erstellen:

    a)

    Verbesserung der Bodenstruktur durch Einarbeitung von Ernterückständen;

    b)

    bessere Techniken für die Einarbeitung von Ernterückständen;

    c)

    alternative Verwendung von Ernterückständen;

    d)

    Verbesserung der Nährstoffbilanz und der Bodenstruktur durch Einarbeitung von Wirtschaftsdünger in der für optimales Pflanzenwachstum erforderlichen Menge und durch Vermeidung des Verbrennens von Wirtschaftsdünger oder Strohtiefstreu.

     

     

     

    C.   Verhinderung von Folgen für landwirtschaftliche Kleinbetriebe (O)

    Beim Ergreifen der in den Abschnitten A und B aufgeführten Maßnahmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Folgen für landwirtschaftliche Klein- und Kleinstbetriebe in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Die Mitgliedstaaten können beispielsweise landwirtschaftliche Klein- und Kleinstbetriebe von den Maßnahmen ausnehmen, wenn dies im Hinblick auf die geltenden Reduktionsverpflichtungen machbar und angemessen ist (O).

     

     

     

    2.7.   Zur Verabschiedung vorgesehene Strategien nach Sektoren; Zeitplan für ihre Verabschiedung, Umsetzung und Überprüfung; zuständige Behörden

    2.7.1.   Zur Verabschiedung vorgesehene einzelne Strategien/Maßnahmen oder Strategie-/Maßnahmenpakete; zuständige Behörden

    Bezeichnung und Kurzbeschreibung einer einzelnen Strategie/Maßnahme oder eines Strategie-/Maßnahmenpakets (O)

    Siehe Tabelle 2.6.1.

    Derzeit vorgesehenes Jahr der Verabschiedung (O)

    Relevante Anmerkungen, die sich aus Konsultationen zu der einzelnen Strategie/Maßnahme oder zu dem Strategie-/Maßnahmenpaket ergeben (F)

    Derzeit vorgesehener Zeitplan für die Umsetzung (O)

    Zwischenziele und Indikatoren, die zur Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der ausgewählten Strategien und Maßnahmen ausgewählt wurden (F)

    Derzeit vorgesehener Zeitplan für die Überprüfung (falls abweichend von der allgemeinen Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms alle vier Jahre) (O)

    Für die einzelne Strategie/Maßnahme oder das Strategie-/Maßnahmenpaket zuständige Behörden (O)

    Siehe Tabelle 2.3.2.

    Anfangsjahr

    Abschlussjahr

    Zwischenziele

    Indikatoren

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen ein.


    2.7.2.   Erläuterung, wie die Auswahl vorgenommen wurde, und Bewertung, wie die ausgewählten Strategien und Maßnahmen die Kohärenz mit Plänen und Programmen in anderen relevanten Politikbereichen gewährleisten

    Erläuterung, wie die Auswahl unter den in Betracht gezogenen Maßnahmen in Abschnitt 2.6.1 vorgenommen wurde, um die endgültigen Maßnahmen festzulegen (F)

     

    Kohärenz der ausgewählten Strategien und Maßnahmen mit Luftqualitätszielen auf nationaler Ebene und gegebenenfalls mit solchen in benachbarten Mitgliedstaaten (O)

     

    Kohärenz der ausgewählten Strategien und Maßnahmen mit anderen relevanten Plänen und Programmen, die gemäß den nationalen oder EU-Rechtsvorschriften erstellt wurden (z. B. nationale Energie- und Klimapläne) (O)

     

    2.8.   Voraussichtliche kombinierte Auswirkungen von Strategien und Maßnahmen („mit zusätzlichen Maßnahmen“) im Hinblick auf Emissionsreduktionen, Luftqualität und Umwelt und damit verbundene Unsicherheiten (falls zutreffend)

    2.8.1.   Voraussichtliche Einhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen (mit zusätzlichen Maßnahmen)

    Schadstoffe (O)

    Gesamtemissionen (kt), in Übereinstimmung mit den Inventaren für das Jahr x-2 oder x-3 (bitte das Jahr angeben) (O)

    Erzielte Emissionsreduktion in % gegenüber 2005 (O)

    Nationale Emissionsreduktionsverpflichtung für 2020-2029 (in %) (O)

    Nationale Emissionsreduktionsverpflichtung ab 2030 (in %) (O)

    Basisjahr 2005

    2020

    2025

    2030

    2020

    2025

    2030

     

     

    SO2

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    NOx

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    NMVOC

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    NH3

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    PM2,5

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Datum der Emissionsprognosen (O)

     


    2.8.2.   Nichtlinearer Emissionsreduktionspfad

    Wird ein nichtlinearer Emissionsreduktionspfad befolgt, so weisen Sie bitte nach, dass dies technisch oder wirtschaftlich effizienter ist (alternative Maßnahmen würden unverhältnismäßige Kosten mit sich bringen), die Einhaltung jedweder Reduktionsverpflichtung im Jahr 2030 nicht beeinträchtigt und dass der Pfad ab 2025 mit dem linearen Pfad konvergieren wird (O, sofern zutreffend)

    Nehmen Sie gegebenenfalls Bezug auf in Tabelle 2.6.3 aufgeführte Kosten.

     


    2.8.3.   Flexibilitätsregelungen

    Werden Flexibilitätsregelungen in Anspruch genommen, so führen Sie dies bitte näher aus (O)

     


    2.8.4.   Voraussichtliche Verbesserung der Luftqualität (mit zusätzlichen Maßnahmen)

    A.   Voraussichtliche Zahl nichtkonformer und konformer Luftqualitätsgebiete (F)

    Werte in der Luftqualitätsrichtlinie

    Voraussichtliche Zahl nichtkonformer Luftqualitätsgebiete

    Voraussichtliche Zahl konformer Luftqualitätsgebiete

    Gesamtzahl von Luftqualitätsgebieten

    Geben Sie das Basisjahr an

    2020

    2025

    2030

    Geben Sie das Basisjahr an

    2020

    2025

    2030

    Geben Sie das Basisjahr an

    2020

    2025

    2030

    PM2,5 (1 Jahr)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    NO2 (1 Jahr)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    PM10 (1 Jahr)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    O3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige (bitte angeben)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    B.   Maximale Überschreitungen der Luftqualitätsgrenzwerte und Indikatoren für die durchschnittliche Exposition (F)

    Werte in der Luftqualitätsrichtlinie

    Voraussichtliche maximale Überschreitungen der Luftqualitätsgrenzwerte in allen Gebieten

    Indikator für die voraussichtliche durchschnittliche Exposition (nur für PM2,5 (1 Jahr))

    Geben Sie das Basisjahr an

    2020

    2025

    2030

    Geben Sie das Basisjahr an

    2020

    2025

    2030

    PM2,5 (1 Jahr)

     

     

     

     

     

     

     

     

    NO2 (1 Jahr)

     

     

     

     

     

     

     

     

    NO2 (1 Stunde)

     

     

     

     

     

     

     

     

    PM10 (1 Jahr)

     

     

     

     

     

     

     

     

    PM10 (24 Stunden)

     

     

     

     

     

     

     

     

    O3 (höchster 8-Stunden-Mittelwert)

     

     

     

     

     

     

     

     

    Sonstige (bitte angeben)

     

     

     

     

     

     

     

     

    C.   Schaubilder zur Untermauerung der voraussichtlichen Verbesserung der Luftqualität und des Umfangs der Einhaltung (F)

    Karten oder Histogramme, die die voraussichtliche Entwicklung der Konzentrationen in der Luft veranschaulichen (mindestens für NO2, PM10, PM2,5 und O3 sowie andere Schadstoffe, die ein Problem darstellen) und aus denen beispielsweise die Zahl der Gebiete (bezogen auf die Gesamtzahl von Luftqualitätsgebieten) ersichtlich ist, die in den Jahren 2020, 2025 und 2030 konform bzw. nicht konform sein werden; voraussichtliche Höchstzahl von Überschreitungen auf nationaler Ebene; Indikator für die voraussichtliche durchschnittliche Exposition

     

    D.   Voraussichtliche qualitative Verbesserung der Luftqualität und Umfang der Einhaltung (mit zusätzlichen Maßnahmen) (sofern die vorstehenden Tabellen keine quantitativen Daten enthalten) (F)

    Voraussichtliche qualitative Verbesserung der Luftqualität und Umfang der Einhaltung (mit zusätzlichen Maßnahmen)

     

    Bei Jahresgrenzwerten sind den Prognosen die Höchstkonzentrationen in allen Gebieten zugrunde zu legen. Bei Tages- und Stundengrenzwerten ist den Prognosen die Höchstzahl von verzeichneten Überschreitungen in allen Gebieten zugrunde zu legen.

    2.8.5.   Voraussichtliche Auswirkungen auf die Umwelt (mit zusätzlichen Maßnahmen) (F)

     

    Zur Bewertung der Umweltauswirkungen herangezogenes Basisjahr (bitte angeben)

    2020

    2025

    2030

    Beschreibung

    Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Versauerung den kritischen Eintragsschwellenwert überschreitet (in %)

     

     

     

     

     

    Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Eutrophierung den kritischen Eintragsschwellenwert überschreitet (in %)

     

     

     

     

     

    Gebiet des Mitgliedstaats, in dem Ozon die kritische Belastungsschwelle überschreitet (in %)

     

     

     

     

     

    Die Indikatoren sollten auf diejenigen abgestimmt sein, die im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung für die Belastung der Ökosysteme durch Versauerung, Eutrophierung und Ozon verwendet werden (https://www.rivm.nl/media/documenten/cce/manual/Manual_UBA_Texte.pdf).


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).


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