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Document 32017R1234
Commission Implementing Regulation (EU) 2017/1234 of 3 July 2017 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1234 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1234 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
C/2017/4753
ABl. L 177 vom 8.7.2017, p. 29–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
8.7.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 177/29 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1234 DER KOMMISSION
vom 3. Juli 2017
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Rates weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Juli 2017
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Stephen QUEST
Generaldirektor
Generaldirektion Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
||||||
(1) |
(2) |
(3) |
||||||
Eine zusammengesetzte Ware, bestehend aus den folgenden Bestandteilen:
Die Ware kann von Personen ab 8 Jahren verwendet werden. Ihre Funktion als Mittel zur Beförderung von Gegenständen kann mit ihrer Funktion als Roller kombiniert werden; die Ware kann auch geschoben oder gezogen werden, um den Koffer bei hochgeklappter Trittfläche auf den Rädern zu befördern. Siehe Abbildungen der Ware (*1). |
4202 12 50 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4202 , 4202 12 und 4202 12 50 . Bei der Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware. Ihre Hauptfunktion besteht im Wesentlichen in der Beförderung von Gegenständen in einem Koffer. Dies kann dadurch erfolgen, dass eine Person die Ware entweder auf der horizontalen (ausgeklappten) Trittfläche stehend fortbewegt oder sie (bei hochgeklappter Trittfläche) wie einen herkömmlichen Rollkoffer schiebt oder zieht. Die Rollerbestandteile (Bestandteile, die nicht Teil eines herkömmlichen Rollkoffers sind, nämlich die ausklappbare horizontale Trittfläche mit einem Kunststoffrad (und Bremse)) sind sekundäre Bestandteile, die die Beförderung von Gegenständen in einem Koffer erleichtern. Daher verleiht der Koffer der Ware ihren wesentlichen Charakter. Eine Einreihung in die Position 8716 als andere Fahrzeuge oder in die Position 9503 als Roller ist somit ausgeschlossen. Die Ware ist daher in den KN-Code 4202 12 50 als Handkoffer mit Außenseite aus formgepresstem Kunststoff einzureihen. |
(*1) Die Abbildungen dienen nur zur Information.