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Document 32011D0154

    2011/154/EU: Beschluss der Kommission vom 9. März 2011 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien

    ABl. L 63 vom 10.3.2011, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/154(1)/oj

    10.3.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 63/21


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 9. März 2011

    zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien

    (2011/154/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    (1)

    Am 15. Februar 2010 erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag, dem zufolge die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien gedumpt waren und dadurch eine Schädigung verursachten.

    (2)

    Der Antrag wurde von der European Federation of Iron and Steel Industries („Eurofer“) auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl entfällt.

    (3)

    Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping und einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung, die für die Einleitung eines Antidumpingverfahrens als ausreichend angesehen wurden.

    (4)

    Folglich leitete die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren in die Union von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien ein, der derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht wird.

    (5)

    Am selben Tag leitete die Kommission ein Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren in die Union von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien (3) ein.

    (6)

    Die Kommission sandte Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Union und alle ihr bekannten Herstellerverbände in der Union, an die Ausführer/Hersteller im betroffenen Land, alle Verbände von Ausführern/Herstellern, die Einführer, alle ihr bekannten Einführerverbände und an die Behörden des betroffenen Landes. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zu der Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

    B.   RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

    (7)

    Mit Schreiben vom 23. November 2010 an die Kommission zog Eurofer den Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens förmlich zurück.

    (8)

    Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

    (9)

    Nach Auffassung der Kommission sollte dieses Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderliefe.

    (10)

    Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien eingestellt werden sollte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem nichtrostendem Stabstahl mit Ursprung in Indien, der derzeit unter den KN-Codes 7222 20 21, 7222 20 29, 7222 20 31, 7222 20 39, 7222 20 81 und 7222 20 89 eingereiht wird, wird eingestellt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 9. März 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  ABl. C 87A vom 1.4.2010, S. 1.

    (3)  ABl. C 87 vom 1.4.2010, S. 17.


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