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Document 02009R0906-20200414

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission vom 28. September 2009 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/906/2020-04-14

02009R0906 — DE — 14.04.2020 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 906/2009 DER KOMMISSION

vom 28. September 2009

über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 31)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 697/2014 DER KOMMISSION vom 24. Juni 2014

  L 184

3

25.6.2014

►M2

VERORDNUNG (EU) 2020/436 DER KOMMISSION vom 24. März 2020

  L 90

1

25.3.2020




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 906/2009 DER KOMMISSION

vom 28. September 2009

über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung betrifft Konsortien nur insoweit, als sie internationale Seeverkehrsliniendienste von oder nach einem oder mehreren Häfen der Gemeinschaft erbringen.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. 

„Konsortium“ eine Vereinbarung oder mehrere miteinander zusammenhängende Vereinbarungen zwischen mindestens zwei Seeschifffahrtsunternehmen, die internationale Liniendienste ausschließlich zur Beförderung von Gütern auf einer oder mehreren Routen betreiben, deren Ziel die Zusammenarbeit beim gemeinsamen Betrieb eines Seeverkehrsdienstes zur Verbesserung des Leistungsangebotes ist, das jedes Mitglied ohne Konsortium allein erbringen würde, um mit Hilfe technischer, betrieblicher und/oder kommerzieller Abmachungen ihre Beförderungsleistungen zu rationalisieren;

2. 

„Linienverkehr“ die regelmäßig auf einer oder mehreren bestimmten Strecken zwischen Häfen gemäß im Voraus angegebenen Fahrplänen und Reisezeiten durchgeführte Beförderung von Gütern, die jedem Verkehrsnutzer gegen Bezahlung auch bedarfsweise zugänglich ist;

3. 

„Verkehrsnutzer“ ein Unternehmen (z. B. Verlader, Empfänger, Spediteur), das mit einem Mitglied eines Konsortiums eine vertragliche Vereinbarung getroffen hat bzw. zu treffen beabsichtigt;

4. 

„Aufnahme des Dienstes“ der Zeitpunkt, an dem das erste Schiff den Liniendienst aufnimmt.



KAPITEL II

FREISTELLUNGEN

Artikel 3

Freigestellte Vereinbarungen

Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag ist vorbehaltlich der in dieser Verordnung niedergelegten Voraussetzungen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag nicht anwendbar auf die folgenden Tätigkeiten eines Konsortiums:

1. 

den gemeinsamen Betrieb von Liniendiensten im Seeverkehr, der die nachfolgenden Tätigkeiten umfasst:

a) 

die Koordinierung und/oder die gemeinsame Festlegung der Fahrpläne und der anzulaufenden Häfen,

b) 

den Austausch, den Verkauf oder das gegenseitige Chartern von Schiffsraum oder Slots,

c) 

die gemeinsame Nutzung von Schiffen und/oder von Hafenanlagen,

d) 

die gemeinsame Benutzung eines oder mehrerer Betriebsbüros,

e) 

die Bereitstellung von Containern, Gestellen und sonstigen Ausrüstungen und/oder der Abschluss von Miet-, Leasing- oder Kaufverträgen für diese Ausrüstungen;

2. 

Kapazitätsanpassungen entsprechend den Schwankungen von Angebot und Nachfrage;

3. 

den gemeinsamen Betrieb oder die gemeinsame Nutzung von Hafenumschlagsanlagen und den dazugehörigen Leistungen (z. B. Leichter- und Trimmdienste);

4. 

jede sonstige Tätigkeit, die den unter Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Tätigkeiten zugeordnet und für deren Ausführung erforderlich ist, wie

a) 

die Nutzung eines automatisierten Datenaustauschsystems,

b) 

die Verpflichtung der Mitglieder eines Konsortiums, auf den relevanten Märkten dem Konsortium zugeschlagene Schiffe einzusetzen und keinen Schiffsraum von Dritten zu chartern,

c) 

die Verpflichtung der Mitglieder eines Konsortiums, anderen auf den relevanten Märkten tätigen Seeschifffahrtsunternehmen ohne vorherige Zustimmung der übrigen Mitglieder keinen Schiffsraum zu überlassen oder zur Charterung anzubieten.

Artikel 4

Kernbeschränkungen

Die Freistellung nach Artikel 3 gilt nicht für Konsortien, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Parteien Folgendes bezwecken:

1. 

die Festlegung von Preisen beim Verkauf von Seeverkehrsliniendiensten an Dritte;

2. 

andere Beschränkungen der Kapazität oder der Verkäufe als die Kapazitätsbeschränkungen nach Artikel 3 Nummer 2;

3. 

die Aufteilung von Märkten oder Kunden.



KAPITEL III

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FREISTELLUNG

Artikel 5

Voraussetzungen betreffend den Marktanteil

(1)  Damit ein Konsortium in den Genuss einer Freistellung nach Artikel 3 kommen kann, darf der gemeinsame Marktanteil der Mitglieder des Konsortiums auf dem relevanten Markt, auf dem das Konsortium tätig ist, nicht mehr als 30 % der insgesamt beförderten Gütermenge (Frachttonnen oder TEU) betragen.

(2)  Um den Marktanteil eines Mitglieds eines Konsortiums zu bestimmen, wird die gesamte, von dem Mitglied auf dem relevanten Markt beförderte Gütermenge zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob diese Mengen

a) 

im Rahmen des betreffenden Konsortiums befördert wurden,

b) 

im Rahmen eines anderen Konsortiums befördert wurden, dem das Mitglied angehört,

c) 

außerhalb eines Konsortiums auf Schiffen des Mitglieds oder Dritter befördert wurden.

(3)  Die Freistellung nach Artikel 3 bleibt gültig, wenn der in Absatz 1 festgelegte Marktanteil innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren um nicht mehr als ein Zehntel überschritten wird.

(4)  Werden die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Höchstwerte überschritten, so bleibt die Freistellung nach Artikel 3 noch während eines Zeitraums von sechs Monaten, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres der Überschreitung, gültig. Dieser Zeitraum verlängert sich auf zwölf Monate, wenn die Überschreitung darauf zurückzuführen ist, dass ein Seeschifffahrtsunternehmen, das nicht Mitglied des Konsortiums ist, sich aus dem betreffenden Markt zurückgezogen hat.

Artikel 6

Weitere Voraussetzungen

Um in den Genuss einer Freistellung nach Artikel 3 zu gelangen, muss das Konsortium den Mitgliedern das Recht gewähren, auszuscheiden, ohne sich einer finanziellen oder sonstigen Sanktion auszusetzen, wie insbesondere der Verpflichtung, ihre Beförderungstätigkeiten auf den relevanten Märkten aufzugeben, möglicherweise verbunden mit der Auflage, diese Tätigkeiten erst nach einer bestimmten Frist wiederaufnehmen zu dürfen. Für die Ausübung dieses Kündigungsrechts gilt eine Kündigungsfrist von maximal sechs Monaten. Das Konsortium kann jedoch bestimmen, dass eine Kündigung erst nach Ablauf einer Bindefrist von maximal 24 Monaten ab Inkrafttreten der Vereinbarung bzw. ab Aufnahme des Dienstes, wenn diese später erfolgt ist, ausgesprochen werden darf.

Für stark integrierte Konsortien kann die Kündigungsfrist auf maximal 12 Monate verlängert werden und das Konsortium kann bestimmen, dass eine Kündigung erst nach Ablauf einer Bindefrist von maximal 36 Monaten ab Inkrafttreten der Vereinbarung bzw. ab Aufnahme des Dienstes, wenn diese später erfolgt ist, ausgesprochen werden darf.



KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 26. April 2010 in Kraft.

▼M2

Sie gilt bis zum 25. April 2024.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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