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Document 32016O0032
Guideline (EU) 2016/2299 of the European Central Bank of 2 November 2016 amending Guideline (EU) 2016/65 on the valuation haircuts applied in the implementation of the Eurosystem monetary policy framework (ECB/2016/32)
Leitlinie (EU) 2016/2299 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2016 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2016/32)
Leitlinie (EU) 2016/2299 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2016 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2016/32)
ABl. L 344 vom 17.12.2016, p. 117–122
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
17.12.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/117 |
LEITLINIE (EU) 2016/2299 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 2. November 2016
zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2016/32)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, die Artikel 9.2, 12.1, 14.3, 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Alle notenbankfähigen Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems unterliegen besonderen Risikokontrollmaßnahmen, um das Eurosystem in Fällen, in denen seine Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen, vor finanziellen Verlusten zu schützen. Die regelmäßige Überprüfung des Risikokontrollrahmens des Eurosystems hat zu dem Ergebnis geführt, dass mehrere Anpassungen vorzunehmen sind, um eine angemessene Absicherung zu gewährleisten. |
(2) |
Daher sollte die Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) (1) dementsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten (1) Gemäß Teil 4 Titel VI der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) unterliegen marktfähige Sicherheiten Bewertungsabschlägen, wie definiert in Artikel 2 Nummer 97 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), in der Höhe, die in den Tabellen 2 und 2a im Anhang dieser Leitlinie festgelegt ist. (2) Der Bewertungsabschlag für eine bestimmte Sicherheit hängt von den folgenden Faktoren ab:
|
(2) |
In Artikel 2 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:
|
(3) |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten (1) Die Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten, die in den Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, bestimmen sich nach den folgenden Kriterien:
(2) Bei marktfähigen Sicherheiten, die in den Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, ist der anzuwendende Bewertungsabschlag von der Restlaufzeit und der Verzinsungsart wie folgt abhängig:
(3) Bei marktfähigen Sicherheiten, die in der Haircutkategorie V eingestuft wurden, bestimmen sich die Bewertungsabschläge unabhängig von der Verzinsungsart anhand der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit der Sicherheit, wie in den Absätzen 4 und 5 näher dargelegt. Die Bewertungsabschläge, die auf marktfähige Sicherheiten der Kategorie V angewendet werden, sind in Tabelle 2a im Anhang dieser Leitlinie festgelegt. (4) Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der vorrangigen Tranche einer Asset-Backed Security wird als die zu erwartende gewichtete durchschnittliche Zeit bis zur Rückzahlung dieser Tranche geschätzt. Für einbehaltene mobilisierte Asset-Backed Securities (sog. retained ABS) wird bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit unterstellt, dass Kündigungsrechte des Emittenten nicht ausgeübt werden. (5) Für die Zwecke von Absatz 4 werden mit ‚einbehaltenen mobilisierten Asset-Backed Securities (sog. retained ABS)‘ Asset-Backed Securities bezeichnet, die zu einem Prozentsatz von über 75 % des ausstehenden Nominalwerts von einem Geschäftspartner, der Originator der Asset-Backed Security ist, oder Stellen, die enge Verbindungen zum Originator haben, genutzt werden. Die engen Verbindungen werden gemäß Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgestellt.“ |
(4) |
In Artikel 5 erhält Absatz 5 folgende Fassung: „(5) Nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (retail mortgage-backed debt instruments (RMBDs)) unterliegen einem Bewertungsabschlag von 36,5 %.“ |
(5) |
In Artikel 5 erhält Absatz 7 folgende Fassung: „(7) Jede zugrunde liegende Kreditforderung im Deckungspool eines nicht marktfähigen Schuldtitels, der durch notenbankfähige Kreditforderungen besichert ist (nachfolgend ‚DECC‘), unterliegt einem auf Ebene der Einzelinstrumente angewendeten Bewertungsabschlag gemäß den Vorschriften der oben stehenden Absätze 1 bis 4. Der Gesamtwert der zugrunde liegenden Kreditforderungen im Deckungspool nach Anwendung der Bewertungsabschläge muss jederzeit mindestens dem ausstehenden Kapitalbetrag der DECC entsprechen. Unterschreitet der Gesamtwert den im vorangegangenen Satz genannten Schwellenwert, gilt die DECC als nicht notenbankfähig.“ |
(6) |
Der Anhang der Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) erhält die Fassung des Anhangs dieser Leitlinie. |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntmachung gegenüber den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, leiten die erforderlichen Maßnahmen ein, um die vorliegende Leitlinie zu erfüllen, und wenden sie ab dem 1. Januar 2017 an. Sie setzen die EZB bis spätestens 5. Dezember 2016 über die diesbezüglichen Rechtstexte und Mittel zur Umsetzung in Kenntnis.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie richtet sich an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. November 2016.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).
ANHANG
Der Anhang der Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) erhält folgende Fassung:
„ANHANG
Tabelle 1
Haircutkategorien für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten auf der Grundlage der Art des Emittenten und/oder der Art der Sicherheit
Kategorie I |
Kategorie II |
Kategorie III |
Kategorie IV |
Kategorie V |
Von Staaten ausgegebene Schuldtitel EZB-Schuldverschreibungen Schuldverschreibungen, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begeben wurden |
Schuldtitel von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Schuldtitel von Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden Schuldtitel von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen OGAW-konforme Jumbo-Pfandbriefe |
OGAW-konforme Pfandbriefe mit Ausnahme von OGAW-konformen Jumbo-Pfandbriefen Sonstige gedeckte Schuldverschreibungen Schuldtitel von nichtfinanziellen Unternehmen und Unternehmen des staatlichen Sektors |
Unbesicherte Schuldtitel von Kreditinstituten Unbesicherte Schuldtitel von finanziellen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind |
Asset-Backed Securities |
Tabelle 2
Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in den Haircutkategorien I bis IV
|
Haircutkategorien |
||||||||
Bonität |
Restlaufzeit (Jahre) (*1) |
Kategorie I |
Kategorie II |
Kategorie III |
Kategorie IV |
||||
Festverzinslich |
Nullkupon |
Festverzinslich |
Nullkupon |
Festverzinslich |
Nullkupon |
Festverzinslich |
Nullkupon |
||
Stufen 1 und 2 |
[0-1) |
0,5 |
0,5 |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
1,0 |
7,5 |
7,5 |
[1-3) |
1,0 |
2,0 |
1,5 |
2,5 |
2,0 |
3,0 |
10,0 |
10,5 |
|
[3-5) |
1,5 |
2,5 |
2,5 |
3,5 |
3,0 |
4,5 |
13,0 |
13,5 |
|
[5-7) |
2,0 |
3,0 |
3,5 |
4,5 |
4,5 |
6,0 |
14,5 |
15,5 |
|
[7-10) |
3,0 |
4,0 |
4,5 |
6,5 |
6,0 |
8,0 |
16,5 |
18,0 |
|
[10,∞) |
5,0 |
7,0 |
8,0 |
10,5 |
9,0 |
13,0 |
20,0 |
25,5 |
|
|
Haircutkategorien |
||||||||
Bonität |
Restlaufzeit (Jahre) (*1) |
Kategorie I |
Kategorie II |
Kategorie III |
Kategorie IV |
||||
Festverzinslich |
Nullkupon |
Festverzinslich |
Nullkupon |
Festverzinslich |
Nullkupon |
Festverzinslich |
Nullkupon |
||
Stufe 3 |
[0-1) |
6,0 |
6,0 |
7,0 |
7,0 |
8,0 |
8,0 |
13,0 |
13,0 |
[1-3) |
7,0 |
8,0 |
9,5 |
13,5 |
14,5 |
15,0 |
22,5 |
25,0 |
|
[3-5) |
9,0 |
10,0 |
13,5 |
18,5 |
20,5 |
23,5 |
28,0 |
32,5 |
|
[5-7) |
10,0 |
11,5 |
14,0 |
20,0 |
23,0 |
28,0 |
30,5 |
35,0 |
|
[7-10) |
11,5 |
13,0 |
16,0 |
24,5 |
24,0 |
30,0 |
31,0 |
37,0 |
|
[10,∞) |
13,0 |
16,0 |
19,0 |
29,5 |
24,5 |
32,0 |
31,5 |
38,0 |
Tabelle 2a
Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in der Haircutkategorie V
|
|
Kategorie V |
Bonität |
Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (*2) |
Bewertungsabschlag |
Stufen 1 und 2 (AAA bis A-) |
[0-1) |
4,0 |
[1-3) |
4,5 |
|
[3-5) |
5,0 |
|
[5-7) |
9,0 |
|
[7-10) |
13,0 |
|
[10,∞) |
20,0 |
Tabelle 3
Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige festverzinsliche Kreditforderungen
|
Bewertungsmethode |
||
Bonität |
Restlaufzeit (Jahre) (*3) |
Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten theoretischen Preises |
Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des ausstehenden Betrags (als von der NZB festgelegter Ausgangswert) |
Stufen 1 und 2 (AAA bis A-) |
[0-1) |
10,0 |
12,0 |
[1-3) |
12,0 |
16,0 |
|
[3-5) |
14,0 |
21,0 |
|
[5-7) |
17,0 |
27,0 |
|
[7-10) |
22,0 |
35,0 |
|
[10,∞) |
30,0 |
45,0 |
|
|
Bewertungsmethode |
||
Bonität |
Restlaufzeit (Jahre) (*3) |
Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des von der NZB festgelegten theoretischen Preises |
Feste Zinszahlung und Bewertung auf Basis des ausstehenden Betrags (als von der NZB festgelegter Ausgangswert) |
Stufe 3 (BBB+ bis BBB-) |
[0-1) |
17,0 |
19,0 |
[1-3) |
28,5 |
33,5 |
|
[3-5) |
36,0 |
45,0 |
|
[5-7) |
37,5 |
50,5 |
|
[7-10) |
38,5 |
56,5 |
|
[10,∞) |
40,0 |
63,0 |
(*1) D. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.
(*2) D. h. [0-1) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.
(*3) D. h. [0-1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1-3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.“