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Document 32010R0863

Verordnung (EU) Nr. 863/2010 der Kommission vom 29. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 hinsichtlich der Fristen für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und die Abgabenzahlung für diesen

ABl. L 256 vom 30.9.2010, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/863/oj

30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/15


VERORDNUNG (EU) Nr. 863/2010 DER KOMMISSION

vom 29. September 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 hinsichtlich der Fristen für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und die Abgabenzahlung für diesen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 134 und Artikel 161 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (2) sind Fristen für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und die Abgabenzahlung für diesen festgesetzt.

(2)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 legt der Hersteller der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats im Falle der Ausfuhr von Überschussmengen die erforderlichen Nachweise der Ausfuhr bis zum 1. April nach dem Wirtschaftsjahr vor, in dem die Überschussmenge erzeugt wurde.

(3)

Sind gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose ausgeschlossen, so müssen die Hersteller gemäß Artikel 4c der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (3) den Nachweis der Ankunft am Bestimmungsort erbringen. Erfahrungsgemäß kann bei gewissen Bestimmungsländern die Beschaffung aller erforderlichen Unterlagen längere Zeit in Anspruch nehmen. Es sollte daher die Möglichkeit vorgesehen werden, die Frist in diesen Fällen zu verlängern.

(4)

Wird die Frist, bis zu der die Ausfuhrnachweise der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats vorzulegen sind, verlängert, so müssen auch die Frist, bis zu der der Mitgliedstaat den vom Hersteller zu zahlenden Gesamtbetrag mitteilen muss, und die Frist, bis zu der die Hersteller die Abgabe zahlen müssen, angepasst werden. Desgleichen ist die Frist zu ändern, bis zu der die Mitgliedstaaten die Überschussmengen feststellen und der Kommission mitteilen müssen.

(5)

Die Artikel 3, 4 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 sind daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 967/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Machen die Mitgliedstaaten von der in Artikel 19 Absatz 3 genannten Möglichkeit Gebrauch, so sind die Fristen gemäß Unterabsatz 1 der 1. November bzw. der 1. Dezember.“

2.

Artikel 4 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Machen die Mitgliedstaaten von der in Artikel 19 Absatz 3 genannten Möglichkeit Gebrauch, so ist die Frist gemäß Unterabsatz 1 der 31. Dezember.“

3.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

die in den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Unterlagen und, sofern gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose ausgeschlossen sind, die in Artikel 4c der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 genannten Unterlagen, die zur Freigabe der Sicherheit erforderlich sind.“

b)

Folgender Absatz 3 wird hinzugefügt:

„(3)   Sind gewisse Bestimmungsländer für die Ausfuhr von Nichtquotenzucker und/oder -isoglucose ausgeschlossen, so können die Mitgliedstaaten auf schriftlichen Antrag des Herstellers die in Absatz 2 Buchstabe c auf den 1. April festgesetzte Frist für die Vorlage der in Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Unterlagen um bis zu sechs Monate verlängern.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.

(3)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


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