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Document 32010R1034

    Verordnung (EU) Nr. 1034/2010 der Kommission vom 15. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 hinsichtlich der Kontrolle der Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 298 vom 16.11.2010, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/02/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R0160

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1034/oj

    16.11.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 298/7


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1034/2010 DER KOMMISSION

    vom 15. November 2010

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 hinsichtlich der Kontrolle der Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 einleitender Satz und Buchstabe d,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (2) wurden Mindestanforderungen an solche Kontrollen festgelegt.

    (2)

    Die Erfahrungen mit der Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003, die den jährlichen Berichten zu entnehmen sind, und aus der Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle bei Schafen und Ziegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 (3) sprechen für eine Verringerung des Anteils der jedes Jahr zu kontrollierenden Betriebe und der Anzahl der zu kontrollierenden Tiere. Generell sollten sämtliche Tiere eines Betriebs kontrolliert werden. Bei Betrieben mit mehr als 20 Tieren sollte es der zuständigen Behörde jedoch gestattet sein, die Kontrollen auf eine angemessene repräsentative Stichprobe von Tieren zu beschränken.

    (3)

    Außerdem sieht die Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich einen Bericht entsprechend dem Muster in Anhang I vorlegen, in dem sie Angaben zur Durchführung dieser Kontrollen machen.

    (4)

    Die Erhebung der Daten für den jährlichen Bericht sollten im angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen. Zur besseren Ausrichtung und angemesseneren Gestaltung der Berichterstattung sollten bestimmte Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 und das Muster in ihrem Anhang I vereinfacht werden, so dass die entsprechenden Informationen über die Durchführung der Kontrollen klarer daraus hervorgehen.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 2 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

    „1.   Die zuständige Behörde führt jährlich Kontrollen in mindestens 3 % der Betriebe durch.

    2.   Ergeben die in Absatz 1 genannten Kontrollen jedoch, dass die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in erheblichem Umfang nicht eingehalten wurde, so wird der genannte Mindestprozentsatz an Kontrollen für den nachfolgenden jährlichen Kontrollzeitraum erhöht.“

    2.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Die zuständige Behörde überprüft die Kennzeichnung aller im Betrieb gehaltenen Tiere.

    Bei Betrieben mit mehr als 20 Tieren kann die zuständige Behörde jedoch beschließen, die Kennzeichnung bei einer repräsentativen Stichprobe der betroffenen Tiere im Einklang mit international anerkannten Standards zu überprüfen, wenn die Anzahl der kontrollierten Tiere ausreicht, um 5 % der Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 seitens der betreffenden Tierhalter bei einem Konfidenzniveau von 95 % festzustellen.“

    3.

    In Artikel 5 Absatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

    „b)

    Anzahl der kontrollierten Betriebe;“

    4.

    Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 15. November 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

    (2)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9.

    (3)  ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 3.


    ANHANG

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG I

    Bericht über die Ergebnisse der gemäß Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 durchgeführten Kontrollen

    1.   Allgemeine Angaben zu den Betrieben und den Tieren

    Gesamtzahl der zu Beginn des Berichtszeitraums in dem Mitgliedstaat registrierten Betriebe (1)

     

    Gesamtzahl der im Berichtszeitraum kontrollierten Betriebe

     

    Gesamtzahl der zu Beginn des Berichtszeitraums in dem Mitgliedstaat registrierten Tiere (1)

     

    Gesamtzahl der im Berichtszeitraum in den Betrieben kontrollierten Tiere

     

    2.   Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

    Betriebe, in denen Verstöße festgestellt wurden

     

    Auferlegte Sanktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission (2):

     

    Betroffene Tiere

    Betroffene Betriebe

    1.

    Verbringungsbeschränkung für einzelne Tiere

     

     

    2.

    Verbringungsbeschränkung für alle Tiere des Betriebs

     

     

    3.

    Vernichtung von Tieren

     

     

    Insgesamt

     

     


    (1)  Oder sonstiger nationaler Stichtag für die Tierstatistik.

    (2)  ABl. L 60 vom 28.2.1998, S. 78.“


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