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Document 32009D0027(01)
Decision of the European Central Bank of 14 December 2009 amending Decision ECB/2001/16 on the allocation of monetary income of the national central banks of participating Member States from the financial year 2002 (ECB/2009/27)
Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 14. Dezember 2009 zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/16 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002 (EZB/2009/27)
Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 14. Dezember 2009 zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/16 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002 (EZB/2009/27)
ABl. L 339 vom 22.12.2009, p. 55–57
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0023
22.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 339/55 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 14. Dezember 2009
zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/16 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002
(EZB/2009/27)
(2009/998/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 32,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss EZB/2009/16 vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (1) sieht die Einführung eines Programms für den Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen für geldpolitische Zwecke vor. |
(2) |
Die Leitlinie EZB/2009/10 vom 7. Mai 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (2) ermöglicht den Zugang zu den Offenmarktgeschäften und ständigen Fazilitäten des Eurosystems durch Kreditinstitute, die im Hinblick auf ihre besondere gemeinschaftsrechtliche institutionelle Stellung einer Überprüfung unterliegen, die einen der Aufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden vergleichbaren Standard aufweist. |
(3) |
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es erforderlich ist, die Verbuchung bestehender Forderungen, die aus Ausfällen von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems resultieren, und der mit ihnen verbundenen finanziellen Vermögenswerte genauer zu regeln. |
(4) |
Der Beschluss EZB/2001/16 vom 6. Dezember 2001 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002 (3) muss geändert werden, damit diese Entwicklungen bei der Berechnung und Verteilung der monetären Einkünfte Berücksichtigung finden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1
Der Beschluss EZB/2001/16 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) ‚Kreditinstitut‘: a) ein Kreditinstitut im Sinne der nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4), das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist. |
2. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ab dem Jahr 2003 erfolgt die Bemessung des Betrags der monetären Einkünfte einer jeden NZB auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte, die sich aus den gesondert erfassbaren und jeweils verbuchten Vermögenswerten ergeben. In Abweichung hiervon gilt, dass Gold kein Einkommen erzeugt und Wertpapiere, die für geldpolitische Zwecke gehalten werden, zum Referenzzinssatz Einkommen erzeugen.“ |
3. |
Die Anhänge I und II des Beschlusses EZB/2001/16 werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2009 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Dezember 2009.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18.
(2) ABl. L 123 vom 19.5.2009, S. 99.
(3) ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 55.
(4) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.“
ANHANG
1. |
Anhang I des Beschlusses EZB/2001/16 erhält folgende Fassung: „ANHANG I ZUSAMMENSETZUNG DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE
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2. |
Anhang II des Beschlusses EZB/2001/16 erhält folgende Fassung: „ANHANG II GESONDERT ERFASSBARE VERMÖGENSWERTE
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