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Document 32009D0027(01)

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 14. Dezember 2009 zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/16 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002 (EZB/2009/27)

OJ L 339, 22.12.2009, p. 55–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/998/oj

22.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/55


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. Dezember 2009

zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/16 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002

(EZB/2009/27)

(2009/998/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2009/16 vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (1) sieht die Einführung eines Programms für den Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen für geldpolitische Zwecke vor.

(2)

Die Leitlinie EZB/2009/10 vom 7. Mai 2009 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (2) ermöglicht den Zugang zu den Offenmarktgeschäften und ständigen Fazilitäten des Eurosystems durch Kreditinstitute, die im Hinblick auf ihre besondere gemeinschaftsrechtliche institutionelle Stellung einer Überprüfung unterliegen, die einen der Aufsicht durch die zuständigen nationalen Behörden vergleichbaren Standard aufweist.

(3)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es erforderlich ist, die Verbuchung bestehender Forderungen, die aus Ausfällen von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems resultieren, und der mit ihnen verbundenen finanziellen Vermögenswerte genauer zu regeln.

(4)

Der Beschluss EZB/2001/16 vom 6. Dezember 2001 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ab dem Geschäftsjahr 2002 (3) muss geändert werden, damit diese Entwicklungen bei der Berechnung und Verteilung der monetären Einkünfte Berücksichtigung finden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Der Beschluss EZB/2001/16 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)   ‚Kreditinstitut‘: a) ein Kreditinstitut im Sinne der nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4), das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist.

2.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ab dem Jahr 2003 erfolgt die Bemessung des Betrags der monetären Einkünfte einer jeden NZB auf der Grundlage der tatsächlichen Einkünfte, die sich aus den gesondert erfassbaren und jeweils verbuchten Vermögenswerten ergeben. In Abweichung hiervon gilt, dass Gold kein Einkommen erzeugt und Wertpapiere, die für geldpolitische Zwecke gehalten werden, zum Referenzzinssatz Einkommen erzeugen.“

3.

Die Anhänge I und II des Beschlusses EZB/2001/16 werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2009 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Dezember 2009.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18.

(2)  ABl. L 123 vom 19.5.2009, S. 99.

(3)  ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 55.

(4)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.“


ANHANG

1.

Anhang I des Beschlusses EZB/2001/16 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

ZUSAMMENSETZUNG DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE

A.

In die Bemessungsgrundlage werden ausschließlich folgende Positionen einbezogen:

1.

Banknotenumlauf

Im Sinne dieses Anhangs gilt, dass im Jahr der Bargeldumstellung für jede neue NZB des Eurosystems der ‚Banknotenumlauf‘

a)

die von der NZB ausgegebenen und auf ihre nationale Währungseinheit lautenden Banknoten umfasst und

b)

um den Wert der unverzinslichen Darlehen für vorzeitig abgegebene Euro-Banknoten, die noch nicht belastet wurden (Teil der Aktiva-Position 6 der HB), vermindert werden muss.

Nach dem maßgeblichen Jahr der Bargeldumstellung bezeichnet ‚Banknotenumlauf‘ für jede NZB ausschließlich auf Euro lautende Banknoten.

Fällt der Termin der Bargeldumstellung auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, sind die Verbindlichkeiten einer neuen NZB des Eurosystems aus Euro-Banknoten, die im Sinne der Leitlinie EZB/2006/9 vom 14. Juli 2006 über bestimmte Vorbereitungsmaßnahmen für die Euro-Bargeldumstellung und über die vorzeitige Abgabe und Weitergabe von Euro-Banknoten und -Münzen außerhalb des Euro-Währungsgebiets (1) vorzeitig abgegeben und anschließend vor dem Termin der Bargeldumstellung in den Verkehr gebracht worden sind (als Teil der entsprechenden Konten gemäß Passiva-Position 10.4 der HB), Teil der Bemessungsgrundlage, bis sie Teil der Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten aus TARGET2-Transaktionen werden.

2.

Verbindlichkeiten in Euro aus geldpolitischen Operationen gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet, einschließlich

a)

Einlagen auf Girokonten, einschließlich Mindestreservepflichten gemäß Artikel 19.1 der Satzung (Passiva-Position 2.1 der HB);

b)

Einlagen im Rahmen der Einlagefazilität des Eurosystems (Passiva-Position 2.2 der HB);

c)

Termineinlagen (Passiva-Position 2.3 der HB);

d)

Verbindlichkeiten aus Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen (Passiva-Position 2.4 der HB);

e)

Verbindlichkeiten aus Margenausgleich (Passiva-Position 2.5 der HB).

3.

Verbindlichkeiten aus Einlagen gegenüber säumigen Geschäftspartnern des Eurosystems, die nicht mehr unter der Passiva-Position 2.1 der HB klassifiziert werden.

4.

Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten der NZBen aus der Emission von Schuldverschreibungen an die EZB zur Deckung der Emission von EZB-Schuldverschreibungen nach Kapitel 3.3 von Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7 (Passiva-Position 10.2 der HB).

5.

Intra-Eurosystem-Nettoverbindlichkeiten aus dem Euro-Banknotenumlauf einschließlich der sich aus Anwendung von Artikel 4 dieses Beschlusses ergebenden Verbindlichkeiten (Teil der Passiva-Position 10.3 der HB).

6.

Intra-Eurosystem-Nettoverbindlichkeiten aus TARGET2-Transaktionen, die zum Referenzzinssatz verzinst werden (Teil der Passiva-Position 10.4 der HB).

B.

Die Berechnung des Betrags der Bemessungsgrundlage einer jeden NZB erfolgt nach den harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätzen und -bestimmungen, die in der Leitlinie EZB/2006/16 vom 10. November 2006 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (2) festgelegt sind.

2.

Anhang II des Beschlusses EZB/2001/16 erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

GESONDERT ERFASSBARE VERMÖGENSWERTE

A.

In die gesondert erfassbaren Vermögenswerte werden ausschließlich folgende Positionen einbezogen:

1.

Forderungen in Euro aus geldpolitischen Operationen an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet (Aktiva-Position 5 der HB).

2.

Wertpapiere, die zu geldpolitischen Zwecken gehalten werden (Aktiva-Position 7.1 der HB).

3.

Intra-Eurosystem-Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven außer Gold an die EZB gemäß Artikel 30 der Satzung (Teil der Aktiva-Position 9.2 der HB).

4.

Intra-Eurosystem-Nettoforderungen aus dem Euro-Banknotenumlauf einschließlich der sich aus Anwendung von Artikel 4 dieses Beschlusses ergebenden Forderungen (Teil der Aktiva-Position 9.4 der HB).

5.

Intra-Eurosystem-Nettoforderungen aus TARGET2-Transaktionen, die zum Referenzzinssatz verzinst werden (Teil der Aktiva-Position 9.5 der HB).

6.

Gold einschließlich der Forderungen im Hinblick auf an die EZB übertragenes Gold in einer Höhe, die einer jeden NZB die gesonderte Erfassung eines Teils ihres Goldes entsprechend der Anwendung ihres Anteils am Kapitalzeichnungsschlüssel auf den Gesamtbetrag des von allen NZBen gesondert erfassten Goldes ermöglicht (Aktiva-Position 1 und Teil der Aktiva-Position 9.2 der HB).

Im Rahmen dieses Beschlusses und zumindest bis zur Berechnung der monetären Einkünfte für das Geschäftsjahr 2007 wird Gold auf der Grundlage des Goldpreises in Euro pro Feinunze zum 31. Dezember 2002 bewertet.

7.

Forderungen aus Euro-Banknoten, die im Sinne der Leitlinie EZB/2006/9 vorzeitig abgegeben und anschließend vor dem Termin der Bargeldumstellung in den Verkehr gebracht worden sind (bis zum Termin der Bargeldumstellung Teil der Aktiva-Position 4.1 der HB und anschließend Teil der entsprechenden Konten gemäß Aktiva-Position 9.5 der HB), jedoch nur bis die jeweiligen Forderungen Teil der Intra-Eurosystem-Forderungen aus TARGET2-Transaktionen werden.

8.

Offene Forderungen, die sich aus dem Ausfall von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems ergeben, und/oder finanzielle Vermögenswerte oder Forderungen (gegen Dritte), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die säumige Geschäftspartner des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden, die nicht mehr unter der Aktiva-Position 5 der HB klassifiziert werden (Teil der Aktiva-Position 11.6 der HB).

B.

Die Berechnung des Wertes der gesondert erfassbaren Vermögenswerte einer jeden NZB erfolgt nach den harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätzen und -bestimmungen, die in der Leitlinie EZB/2006/16 festgelegt sind.“


(1)  ABl. L 207 vom 28.7.2006, S. 39.

(2)  ABl. L 348 vom 11.12.2006, S. 1.“


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