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Document 62016TN0630

    Rechtssache T-630/16: Klage, eingereicht am 5. September 2016 — Dehtochema Bitumat/Europäische Chemikalienagentur

    ABl. C 402 vom 31.10.2016, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 402/53


    Klage, eingereicht am 5. September 2016 — Dehtochema Bitumat/Europäische Chemikalienagentur

    (Rechtssache T-630/16)

    (2016/C 402/63)

    Verfahrenssprache: Tschechisch

    Parteien

    Klägerin: Dehtochema Bitumat, s. r. o. (Bělá pod Bezdězem, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Holý)

    Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur vom 7. Juli 2016, wonach die Klägerin weiterhin als großes Unternehmen anzusehen ist und infolgedessen keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr für mittlere Unternehmen hat, aufzuheben und für nichtig zu erklären und die Aussetzung der Durchführung dieser Entscheidung zu gestatten.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Nach Ansicht der Klägerin hat die Beklagte mit der oben genannten Entscheidung und ihrem Vorgehen ihre Befugnis missbraucht und die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit verletzt.

    Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte bei der Überprüfung des Status eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) die Unabhängigkeit des Unternehmens der Klägerin unzutreffend beurteilt und in die Berechnung der Zahl der Angestellten und des Jahresumsatzes des Unternehmens der Klägerin unzutreffend auch angeblich verbundene oder Partnerunternehmen einbezogen habe, die jedoch mit dem Unternehmen der Klägerin im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission weder verbunden noch deren Partnerunternehmen seien.

    Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Erklärung über die Unrichtigkeit der Größe des Unternehmens, die sie auf Aufforderung der Beklagten vom 2. Juni 2016 abgegeben habe, im Wesentlichen im Vertrauen auf die Beurteilung der Beklagten und das Versprechen einer niedrigeren Gebühr abgegeben worden sei.

    Sie weist darauf hin, dass ihre Registrierung ausgesetzt worden sei und sie der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sie die fraglichen Erzeugnisse (der Registrierung unterliegende Stoffe) schon seit 2011 nicht produziere.

    Sie macht geltend, aus Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission ergebe sich, dass der Anspruch auf eine Ermäßigung der Gebühr bei der Registrierung entstehe, wenn er belegt werden könne, und es daher, entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht, angebracht sei, dass die Führung dieses Nachweises zugelassen werde.


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