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Document 62015CA0225

    Rechtssache C-225/15: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Reggio Calabria — Italien) — Strafverfahren gegen Domenico Politanò (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 49 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Glücksspiel — Beschränkungen — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit — Öffentliche Aufträge — Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren und Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit — Ausschluss eines Bieters wegen fehlender Vorlage von Bescheinigungen über seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit von zwei verschiedenen Kreditinstituten — Richtlinie 2004/18/EG — Art. 47 — Anwendbarkeit)

    ABl. C 402 vom 31.10.2016, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.10.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 402/9


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 8. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Reggio Calabria — Italien) — Strafverfahren gegen Domenico Politanò

    (Rechtssache C-225/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Glücksspiel - Beschränkungen - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit - Öffentliche Aufträge - Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren und Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit - Ausschluss eines Bieters wegen fehlender Vorlage von Bescheinigungen über seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit von zwei verschiedenen Kreditinstituten - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 47 - Anwendbarkeit))

    (2016/C 402/11)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale di Reggio Calabria

    Beteiligte des Ausgangsverfahrens

    Domenico Politanò

    Tenor

    1.

    Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, insbesondere Art. 47, ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung über die Erteilung von Konzessionen im Glücksspielbereich wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht in ihren Anwendungsbereich fällt.

    2.

    Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der Wirtschaftsteilnehmer, die an einem Verfahren zur Vergabe von Konzessionen im Bereich Glücksspiele und Wetten teilnehmen wollen, ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit anhand von Bescheinigungen von mindestens zwei Kreditinstituten nachweisen müssen, ohne dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt würde, diesen Nachweis durch einen anderen Beleg zu erbringen, dann nicht entgegensteht, wenn diese Bestimmung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.


    (1)  ABl. C 262 vom 10.8.2015.


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