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Governance-System für die Energieunion

Governance-System für die Energieunion

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Strategie für die Energieunion umfasst fünf Dimensionen:

Die Verordnung verfügt über zahlreiche Hauptmerkmale.

  • Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU:
    • bis zum 31. Dezember 2019 für den Zeitraum 2021 bis 2030 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre einen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan auszuarbeiten;
    • langfristige Strategien zur Verringerung der Emissionen mit einer Perspektive von 50 Jahren auszuarbeiten und der Europäischen Kommission darüber Bericht zu erstatten, um zu umfassenderen Zielen für eine nachhaltige Entwicklung und dem langfristigen Ziel des Übereinkommens von Paris beizutragen;
    • zur Ausarbeitung zweijährlicher Fortschrittsberichte über die Umsetzung der Pläne ab 15. März 2023, um den Fortschritt in allen fünf Dimensionen der Energieunion zu verfolgen.
  • Sie begründet ein wiederholtes Konsultationsverfahren zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie eine regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere bevor die Pläne finalisiert werden, und anschließend alle zehn Jahre für die nachfolgenden Zehn-Jahres-Zeiträume. Für 2021-2030 müssen die Pläne bis zum 30 Juni 2024 aktualisiert werden.
  • Sie verpflichtet die Kommission zur Überwachung und Beurteilung des Fortschritts der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in den nationalen Plänen festgelegten Vorgaben, Ziele und Beiträge.
  • Sie legt die Anforderungen an nationale Inventarsysteme und Inventarsysteme der EU für Treibhausgasemissionen, Strategien, Maßnahmen und Projektionen fest.

Änderung der Rechtsvorschriften

Verordnung (EU) 2021/1119, die als Europäisches Klimagesetz bezeichnet wird, ändert die Verordnung (EU) 2018/1999. Sie legt eine verbindliche EU-Vorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % (gegenüber dem Stand von 1990) fest und sieht die Festlegung eines Klimaziels für 2040 spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der ersten weltweiten Bestandsaufnahme im Rahmen des Übereinkommens von Paris vor.

Delegierte Rechtsakte

  • Die Kommission besitzt die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Vorlage für die nationalen Energie- und Klimapläne an Änderungen des energie- und klimapolitischen Rahmens der EU anzupassen, die unmittelbar und spezifisch mit den Beiträgen der EU im Zusammenhang mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und dem Übereinkommen von Paris zusammenhängen.
  • Außerdem ist sie befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international vereinbarten Inventarleitlinien zu berücksichtigen, grundlegende Anforderungen an das Inventarsystem der EU festzulegen und Register einzurichten.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1044 ergänzt die Verordnung (EU) 2018/1999 in Bezug auf die Werte für die Treibhauspotenziale und die Leitlinien für das Treibhausgasinventar sowie in Bezug auf das Inventarsystem der EU:
    • Mit ihr wird die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 666/2014 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben;
    • Sie gilt für ab 2021 durch die Mitgliedstaaten vorgelegte Berichte;
    • Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden die in Anhang I aufgelisteten Treibhauspotenziale zum Zweck der Bestimmung und Berichterstattung von Daten aus den Treibhausgasinventaren verwenden.

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission hat zwei Durchführungsrechtsakte erlassen:

Aufhebung

Die Verordnung hebt die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen auf.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 24. Dezember 2018 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1-77).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999 wurden in den Originaltext aufgenommen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission vom 15. September 2020 über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie (ABl. L 303 vom 17.9.2020, S. 1-17).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1-132).

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission (ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 1-6).

Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1-3).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030 (COM(2014) 15 final vom 28.1.2014).

Letzte Aktualisierung: 18.12.2021

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