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Governance-System für die Energieunion

Governance-System für die Energieunion

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Strategie für die Energieunion umfasst fünf Dimensionen:

Die Verordnung verfügt über zahlreiche Hauptmerkmale.

  • Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten:
    • bis zum 31. Dezember 2019 Integrierte nationale Energie- und Klimapläne für 2021–2030 vorzulegen, und nachfolgend bis zum 1. Januar 2029 und alle zehn Jahre; und diese bis zum 30. Juni 2024 zu aktualisieren, nachfolgend bis zum 1. Januar 2034 und alle zehn Jahre;
    • langfristige Strategien zur Verringerung der Emissionen mit einer Perspektive von 30 Jahren auszuarbeiten und der Europäischen Kommission darüber Bericht zu erstatten, um zu umfassenderen Zielen für eine nachhaltige Entwicklung und der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris beizutragen;
    • zur Ausarbeitung zweijährlicher Fortschrittsberichte über die Umsetzung der Pläne ab 15. März 2023, um den Fortschritt in allen fünf Dimensionen der Energieunion zu verfolgen.
  • Sie begründet ein wiederholtes Konsultationsverfahren zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie eine regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere bevor die Pläne finalisiert werden, und anschließend alle zehn Jahre für die nachfolgenden Zehn-Jahres-Zeiträume.
  • Sie verpflichtet die Kommission zur Überwachung und Beurteilung des Fortschritts der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in den nationalen Plänen festgelegten Vorgaben, Ziele und Beiträge. Sie schlägt Maßnahmen vor und übt ihre Befugnisse auf EU-Ebene aus, um das gemeinsame Erreichen der Ziele und Zielvorgaben sicherzustellen.
  • Sie legt die Anforderungen an nationale Inventarsysteme und Inventarsysteme der EU für Treibhausgasemissionen, Strategien, Maßnahmen und Projektionen fest.
  • Sie legt eine verbindliche EU-Vorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % (gegenüber dem Stand von 1990) fest und sieht die Festlegung eines Klimaziels für 2040 spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der ersten weltweiten Bestandsaufnahme im Rahmen des Übereinkommens von Paris vor. Die Kommission empfiehlt hier eine Zielvorgabe von 90 %.
  • Sie enthält nicht nur die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, sondern auch deren nationalen Ziele nach Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 (bekannt als LULUCF-Verordnung).
  • Für 2025 ist eine umfassende Überprüfung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten aus den nationalen Inventaren durch die Kommission vorgesehen, um die jährlichen Ziele der Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten festzulegen und die jährlichen Emissionszuweisungen der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2018/842 festzulegen, in der verbindliche jährliche Treibhausgasemissionen festgesetzt sind.
  • Sie steht im Einklang mit den Zielen der überarbeiteten Richtlinie zu erneuerbarer Energie (Richtlinie (EU) 2018/2001 – siehe Zusammenfassung), über die der Anteil der erneuerbaren Energie am Gesamtenergieverbrauch der EU bis 2030 auf 42,5 % angehoben werden soll, mit einer indikativen Aufstockung um 2,5 %, um das Ziel von 45 % zu erreichen. Jeder Mitgliedstaat muss zu diesem gemeinsamen Ziel beitragen.
  • Sie steht im Einklang mit den Zielen der überarbeiteten Richtlinie zu Energieeffizienz (Richtlinie (EU) 2023/1791 – siehe Zusammenfassung), in der ein verbindliches EU-Energieeffizienzziel festgesetzt ist, um eine Reduktion des Energieverbrauchs bis 2030 um mindestens 11,7 % im Vergleich zu den Projektionen des Referenzszenarios 2020 zu erwirken.

Delegierte Rechtsakte

  • Die Kommission besitzt die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Vorlage für die nationalen Energie- und Klimapläne an Änderungen des energie- und klimapolitischen Rahmens der EU anzupassen, die unmittelbar und spezifisch mit den Beiträgen der EU im Zusammenhang mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und dem Übereinkommen von Paris zusammenhängen.
  • Außerdem ist sie befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Veränderungen der Treibhauspotenziale und der international vereinbarten Inventarleitlinien zu berücksichtigen, grundlegende Anforderungen an das Inventarsystem der EU festzulegen und Register einzurichten.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1044 ergänzt die Verordnung (EU) 2018/1999 in Bezug auf die Werte für die Treibhauspotenziale und die Leitlinien für das Treibhausgasinventar sowie in Bezug auf das Inventarsystem der EU:
    • Mit ihr wird die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 666/2014 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben;
    • Sie gilt für ab 2021 durch die Mitgliedstaaten vorgelegte Berichte;
    • Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden die in Anhang I aufgelisteten Treibhauspotenziale zum Zweck der Bestimmung und Berichterstattung von Daten aus den Treibhausgasinventaren verwenden.

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission hat drei Durchführungsrechtsakte erlassen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldeten Informationen;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 über den EU-Finanzierungsmechanismus für erneuerbare Energien und
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/2299 hinsichtlich der Struktur, des Formats, der technischen Einzelheiten und des Verfahrens für die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte.

Aufhebung

Die Verordnung hebt die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen auf.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 24. Dezember 2018 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1-77).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission (ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 1-6).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1-132).

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2299 der Kommission vom 15. November 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Struktur, des Formats, der technischen Einzelheiten und des Verfahrens für die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte (ABl. L 306 vom 25.11.2022, S. 1-98).

Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1-25).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26-42).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1-3).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030 (COM(2014) 15 final vom 28.1.2014).

Letzte Aktualisierung: 27.05.2024

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