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Erneuerbare Energien

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Mit der Richtlinie wird ein gemeinsames System zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen* in den verschiedenen Sektoren eingeführt. Zu den wesentlichen Aufgaben gehören:
    • die Festlegung eines verbindlichen Ziels der Europäischen Union (EU) für ihren Anteil am Energiemix im Jahr 2030;
    • die erstmalige Regulierung des Eigenverbrauchs und
    • die Festlegung eines gemeinsamen Regelwerks für die Nutzung erneuerbarer Energien bei der Stromerzeugung, Heizung und Kühlung sowie im Verkehrssektor in der EU.
  • Ziel ist es, die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erhöhen, um den Klimawandel zu bekämpfen, die Umwelt zu schützen und die Energieabhängigkeit der EU zu verringern und zur technologischen und industriellen Führungsrolle der EU sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum beizutragen, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Erneuerbare Energie

Änderungen 2023

  • Die EU hat ihre Energievorschriften im Rahmen des europäischen Grünen Deals und des darin enthaltenen Pakts „Fit für 55“ aktualisiert, um sicherzustellen, dass diese Vorschriften mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 und dem Ziel, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zum Niveau von 1990 zu senken, in Einklang stehen.
  • Diese Vorschriften wurden ebenfalls geändert, um den REPowerEU-Plan umzusetzen, der darauf abzielt, die Abhängigkeit der EU von russischem Öl und Gas zu verringern.
  • Diese Richtlinie wurde durch Richtlinie (EU) 2023/2413 geändert.

Die Richtlinie sieht folgende Maßnahmen vor:

  • Regelungen für eine kostenwirksame und marktbasierte finanzielle Unterstützung für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen;
  • Maßnahmen für den Schutz von Förderregelungen vor Änderungen, die bestehende Projekte gefährden;
  • Kooperationsmechanismen zwischen Mitgliedstaaten der EU sowie Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Ländern;
  • Vorschriften, die dazu beitragen, dass Elektrofahrzeuge und Batterien unser Energiesystem flexibel gestalten, indem sie bei Bedarf Elektrizität aus erneuerbaren Energien ins Netz einspeisen;
  • Bestimmungen, die es den Verbrauchern ermöglichen, ihren eigenen Strom zu erzeugen, einzeln oder als Teil von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, ohne übermäßige Einschränkungen;
  • beschleunigte Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien;
  • verstärkte Anforderungen für die Förderung und Nutzung von Biomasse zur Energieerzeugung, um das Risiko einer nicht nachhaltigen Bioenergieerzeugung zu verringern.

Ziele

  • Ein verbindliches Gesamtziel von 42,5 % bis 2030 für den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch der EU, mit einem zusätzlichen Richtwert von 2,5 %, um das Ziel 45 % zu erreichen.
  • Für den Verkehr können die Mitgliedstaaten wählen zwischen:
    • einem verbindlichen Ziel für die Verringerung der Treibhausgasintensität im Verkehrssektor um 14,5 % durch den Einsatz erneuerbarer Energien bis 2030 oder
    • bis 2030 einem Mindestanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch im Verkehr von 29 %.
  • Für die Industrie:
    • einen Richtwert für die jährliche Steigerung bei der Nutzung erneuerbarer Energien um 1,6 %;
    • 42 % des in der Industrie verwendeten Wasserstoffs sollen bis 2030 aus erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs stammen, und 60 % bis 2035.
  • Für den Wirtschaftszweig Gebäude und den Wirtschaftszweig Wärme und Kälte:
    • eine Richtzielvorgabe eines Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen von mindestens 49 % bis 2030;
    • ein durchschnittlicher jährlicher Mindestanstieg von 0,8 % zwischen bis 2026 und um 1,1 % zwischen 2026 und 2030 bei den Nachhaltigkeitszielen in der Wärme- und Kälteerzeugung.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

  • Die Richtlinie (EU) 2018/2001 war bis zum 30. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen.
  • Die meisten der mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 eingeführten Vorschriften müssen bis zum 21. Mai 2025 umgesetzt werden, die meisten der Vorschriften über die Genehmigungsverfahren jedoch bis zum 1. Juli 2024.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Energie aus erneuerbaren Quellen. Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, wie z. B. Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.

HAUPTDOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82-209).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L 2023/2413 vom 31.10.2023).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11-19).

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20-33).

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1640 der Kommission vom 5. Juni 2023 über die Methode zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt (ABl. L 205 vom 18.8.2023, S. 1-6).

Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung) (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1-111).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs VII der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Methode zur Berechnung der Menge der für die Kälteversorgung und die Fernkälteversorgung genutzten erneuerbaren Energie (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1-12).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2003 der Kommission vom 6. August 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Einrichtung einer Plattform der Union für die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energie (ABl. L 407 vom 17.11.2021, S. 4-8).

Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1-7)

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1-77).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210-230).

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1-56).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58-68).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 16.01.2024

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