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Document 32010R1033

Verordnung (EU) Nr. 1033/2010 der Kommission vom 15. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 bezüglich der Jahresberichte der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Kontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 298 vom 16.11.2010, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/02/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R0160

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1033/oj

16.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 298/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 1033/2010 DER KOMMISSION

vom 15. November 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 bezüglich der Jahresberichte der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Kontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkontrollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (2) führen die Mitgliedstaaten Kontrollen durch, um die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 durch die Tierhalter zu gewährleisten.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission zudem einen Jahresbericht nach dem im Anhang der Verordnung beigefügten Muster vorlegen, der die Ergebnisse der im vorangegangenen jährlichen Kontrollzeitraum durchgeführten Kontrollen enthält.

(3)

Die Erhebung der Daten im Berichtszeitraum sollte angemessen sein und im Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Im Interesse einer gezielteren und dem Zweck angemesseneren Berichterstattung sollten einige Bestimmungen und das Modell im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 vereinfacht werden, um die Informationen über die Durchführung der Kontrollen direkter verfügbar zu machen und einen unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Anzahl der kontrollierten Betriebe;“.

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

(2)  ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 3.


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Ergebnisbericht über die Kontrollen im Schaf- und Ziegensektor bezüglich der Einhaltung der Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung dieser Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004

1.   Allgemeine Angaben zu Betrieben, Tieren und Kontrollen

Gesamtzahl der Betriebe in dem Mitgliedstaat zu Beginn des Berichtsjahres (1)

 

Gesamtzahl der im Berichtsjahr kontrollierten Betriebe

 

Gesamtzahl der Tiere in dem Mitgliedstaat zu Beginn des Berichtsjahres (1)

 

Gesamtzahl der im Berichtszeitraum (1) in Betrieben kontrollierten Tiere

 

2.   Festgestellte Verstöße

Anzahl der Betriebe, in denen Verstöße festgestellt wurden

 

3.   Verhängte Sanktionen

Anzahl der Betriebe, gegen die Sanktionen verhängt wurden“

 


(1)  Oder sonstiger nationaler Stichtag für die Tierstatistik.


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