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Document 32014D0475
Council Decision 2014/475/CFSP of 18 July 2014 amending Decision 2014/145/CFSP concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine
Beschluss 2014/475/GASP des Rates vom 18. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Beschluss 2014/475/GASP des Rates vom 18. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
ABl. L 214 vom 19.7.2014, p. 28–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
19.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 214/28 |
BESCHLUSS 2014/475/GASP DES RATES
vom 18. Juli 2014
zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP erlassen (1). |
(2) |
Angesichts der sehr ernsten Lage in der Ukraine sollten die Bedingungen für das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ausgeweitet und gegen juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen gerichtet werden, die materiell und finanziell Handlungen unterstützen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
(3) |
Für die Durchführung dieser Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. |
(4) |
Der Beschluss 2014/145/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2014/145/GASP erhält folgende Fassung:
„(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von
— |
natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder aber die Stabilität oder die Sicherheit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen aktiv unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern, und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, |
— |
juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die materiell oder finanziell Handlungen unterstützen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, oder |
— |
juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben, |
die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).