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Document 32015D1735

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1735 der Kommission vom 24. September 2015 zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6455) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 252 vom 29.9.2015, p. 49–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/1735/oj

29.9.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/49


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1735 DER KOMMISSION

vom 24. September 2015

zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 6455)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2014/40/EU enthält neue Bestimmungen über gesundheitsbezogene Warnhinweise, die auf Rauchtabakerzeugnissen anzubringen sind, einschließlich eines allgemeinen Warnhinweises und einer Informationsbotschaft; insbesondere wird festgelegt, dass Letztere 50 % der Flächen einnehmen müssen, auf denen sie gedruckt sind. Es gilt, die genaue Anordnung dieser Warnhinweise auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen festzulegen. Beutel können entweder die Form einer rechteckigen Tasche mit einer Lasche (in der Richtlinie „Klappe“) haben, die die Öffnung bedeckt (im Folgenden „rechteckige Beutel“), oder die Form eines Standbeutels.

(2)

Rechteckige Beutel können entweder Beutel mit einer Wickellasche sein, die üblicherweise in zwei Schritten zu öffnen sind (im Folgenden „Wickelbeutel“), oder Beutel mit einer abgeflachten Bodenseite und einer Umschlaglasche, die üblicherweise in einem Schritt zu öffnen sind (im Folgenden „Flachbodenbeutel“). Viele dieser Beutel bestehen aus einer durchsichtigen Kunststoffhülle mit einer Papiereinlage, auf die die gesundheitsbezogenen Warnhinweise gedruckt werden können. Wickelbeutel sind bisweilen aus Polyethylen, Polypropylen oder Laminatmaterial hergestellt; solche Beutel, insbesondere die, die nicht mehrschichtig sind, müssten nach Aussage der Industrie neu konzipiert werden, damit die Lasche beidseitig bedruckbar ist.

(3)

Damit gewährleistet ist, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf allen rechteckigen Beuteln an derselben Stelle platziert werden und dass der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft gut sichtbar sind, sollten sie auf die Flächen gedruckt werden, die sichtbar werden, wenn die Packung vollständig geöffnet wird.

(4)

Bei Packungen aus Polyethylen, Polypropylen oder Laminatmaterial, bei denen das Risiko einer Migration der Druckertinte besteht, wenn die Innenseite der Wickellasche bedruckt ist, sollte es während einer Übergangszeit zulässig sein, den allgemeinen Warnhinweis und die Informationsbotschaft anders anzuordnen, damit Flächen, die unmittelbar mit dem Tabak in Berührung kommen, nicht bedruckt werden. Dies sollte der Industrie genügend Zeit geben, um ihre Produktionsabläufe an die neuen Bestimmungen anzupassen. Die mit diesen Anpassungen verbundenen Kosten werden angesichts der verbesserten Sichtbarkeit der Warnhinweise beim vollständigen Öffnen der Packung als nicht unverhältnismäßig betrachtet.

(5)

Bei Standbeuteln eignen sich die Flächen am Boden des Beutels am besten für die Platzierung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft, insbesondere weil die Innenflächen durch den Beutelinhalt verdeckt sind.

(6)

Die Abmessungen der Warnhinweise sind gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2014/40/EU im Verhältnis zu den jeweiligen Flächen bei geschlossener Packung zu berechnen.

(7)

Die Maßnahmen in diesem Beschluss entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss regelt die genaue Anordnung der allgemeinen Warnhinweise und der Informationsbotschaften auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen.

Artikel 2

Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf rechteckigen Beuteln

(1)   Bei Tabak zum Selbstdrehen in rechteckigen Taschen mit einer Lasche, die die Öffnung bedeckt (im Folgenden „rechteckige Beutel“), sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf die beiden Flächen zu drucken, die sichtbar werden, wenn die Packung vollständig geöffnet wird (Abbildungen in den Abschnitten 1 und 2 des Anhangs).

Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind am oberen Rand anzuordnen und müssen 50 % der jeweiligen Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt sind (Abbildungen in den Abschnitten 1 und 2 des Anhangs).

Zuoberst ist der allgemeine Warnhinweis zu platzieren.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gelten für Tabak zum Selbstdrehen in rechteckigen Wickelbeuteln, die aus Polyethylen, Polypropylen oder Laminatmaterial hergestellt sind, bis zum 20. Mai 2018 folgende Bestimmungen (Abbildungen in Abschnitt 3 des Anhangs):

a)

Die Informationsbotschaft darf auf der Fläche platziert werden, die sichtbar wird, wenn die Packung zum Teil ausgewickelt wird;

b)

der allgemeine Warnhinweis darf auf der unteren Fläche platziert werden, die sichtbar wird, wenn die Packung vollständig geöffnet wird;

c)

die Lascheninnenseite, die sichtbar wird, wenn die Packung vollständig geöffnet wird, darf nicht bedruckt oder in anderer Weise genutzt werden;

d)

der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind am oberen Rand der jeweiligen Flächen anzuordnen, auf die sie gedruckt werden.

Artikel 3

Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf Standbeuteln

(1)   Bei Tabak zum Selbstdrehen in Standbeuteln sind der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft auf den Bodenflächen des Beutels anzuordnen, die sichtbar werden, wenn der Beutel auf die Rückseite gelegt wird (im Folgenden „Packungsboden“) (Abbildungen in Abschnitt 4 des Anhangs).

(2)   Der allgemeine Warnhinweis ist auf die Fläche oberhalb der Bodenfalte am Packungsboden, die Informationsbotschaft auf die Fläche unterhalb der Bodenfalte zu drucken. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft müssen jeweils 50 % der Flächen einnehmen, auf denen sie gedruckt sind. Die Flächen sind anhand ihrer Abmessungen nach Versiegelung der Ränder zu berechnen.

Artikel 4

Übergangsbestimmung

Bis zum 20. Mai 2018 hergestellter oder in den freien Verkehr übergeführter Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln, die mit einem allgemeinen Warnhinweis und einer Informationsbotschaft gemäß Artikel 2 Absatz 2 gekennzeichnet sind, darf bis zum 20. Mai 2019 in Verkehr gebracht werden.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. September 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.


ANHANG

Grafische Darstellungen der genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft gemäß den Artikeln 2 und 3

1.   FLACHBODENBEUTEL (ARTIKEL 2 ABSATZ 1)

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2.   WICKELBEUTEL (ARTIKEL 2 ABSATZ 1)

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3.   WICKELBEUTEL — ALTERNATIVE ANORDNUNG (ARTIKEL 2 ABSATZ 2)

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4.   STANDBEUTEL (ARTIKEL 3)

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